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Prüfungsebene 
Bedürftigkeit

Unterhaltsbedürftig ist der Unterhaltsgläubiger nicht, soweit er seinen Bedarf mit eigenem unterhaltsrelevantem Vermögen selbst decken kann. Inwieweit ein Schonvermögen besteht, hängt von der familiären Beziehung der Beteiligten ab. Geht es um die Bedürftigkeit der Eltern, so haben diese kaum ein Schonvermögen. Eltern haben – bis auf den Verbleib eines sog. Notgroschens ihr gesamtes vorhandenes Vermögen zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen, bevor ihre Kinder zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden können (= absoluter Vorrang des Vermögenseinsatzes).


Weiterführende Links :
» Bedürftigkeit und Vermögenseinsatz

Vermögenseinsatz 
bedürftiger Eltern

§ 1602 Abs.1 BGB



Gesetzestext


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2)…. ( Thema Bedürftigkeit des Kindes)

Anmerkung


Die Bedürftigkeit der Eltern richtet sich beim Verwandtenunterhalt ausschließlich nach Maßgabe des § 1602 Abs.1 BGB. Beim Verwandtenunterhalt gibt es keine allgemeine Billigkeitsgrenze für die Verwertung des Vermögens wie etwa beim Ehegattenunterhalt in § 1577 Abs.3 BGB oder eine Bestimmung zum Schonvermögen des minderjährigen Kindes wie beim Kindesunterhalt nach § 1602 Abs.2 BGB. Den Eltern kann lediglich ein Schonvermögen (ca. 2.600,- €) verbleiben. Erst wenn der Sozialhilfeträger das Vermögen der Eltern insoweit für die Heimkosten aufgebraucht hat, ist an einen weiteren Regressanspruch auf Unterhaltsleistungen der Kinder zu denken. Das den pflegebedürftigen Eltern verbleibende Schonvermögen ist äußerst gering. Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII ist vor dem Bezug von Sozialhilfe das “gesamte verwertbare Vermögen” einzusetzen. Davon ausgenommen sind jedoch u. a. ein “Taschengeld” (§ 90 Abs. 2 Nr. 9SGB XII).

Zumutbarer Vermögensverbrauch 
bis auf Notgroschen


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Eltern - mit Vermögen 2

BGHUrteil vom 17. Dezember 2003 – XII ZR 224/00 
Schonvermögen als Notfallreserve bedürftiger Eltern


(Zitat) “Der Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter (im Pflegeheim) noch über Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung dieGewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängig gemacht werden darf. (…) Auch betagte, in einem Heim lebende Eltern können – ebenso wie andere ältere Menschen – noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden kann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Kapitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu bestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließt sich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. Derleder FuR 1991, 1, 7 f.; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.2; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 206; Günther Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 27; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 20; Müller FPR 1995, 190, 191; Erdrich in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 33; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 614; Mergler/Zink BSHG § 91 Rdn. 38).”

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