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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Vermögensauseinandersetzung > nach Güterrecht > nach Nebengüterrecht
Mit der Eheschließung greift das Güterrecht der Ehegatten (§§ 1363 bis 1563 BGB). Das Güterrecht existiert in drei Varianten, je nachdem, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Die Güterstände können sein
| Wegweiser zum Güterrecht
Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand sind die Ehegatten während des Güterstandes aus § 1353 BGB zur wechselseitigen vermögensrechtlichen Information verpflichtet. Dieser sog. Informations- oder Unterrichtungsanspruch ist kein Anspruch gemäß § 242 BGB, sondern er ist aus §§ 1353, 1385 Nr. 4 BGB abzuleiten. Danach hat jeder Ehegatte während des Zusammenlebens in der Ehe den anderen in groben Zügen über die wesentlichen Bestandteile des eigenen Vermögens und dessen Entwicklung zu unterrichten. Er dient dem Zweck, den Ehepartner über die für den Bestand der Ehe bedeutende Vermögenslage auf dem Laufenden zu halten. Im Fall des Scheiterns der Ehe verdichtet sich beim Zugewinnausgleich der Informationsanspruch zu einem allumfassenden Auskunftsanspruch.
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Der gesetzliche Güterstand der Ehe begründet grundsätzlich keine Haftungs- oder Vermögensgemeinschaft im Außenverhältnis zu Dritten. Dies wird in der Bevölkerung oft anders, d.h. falsch gesehen. Beim gesetzlichen Güterstand werden weder Schulden eines Ehegatten zu gemeinsamen Schulden der Ehegatten (zu den Ausnahmen bei Geschäften zur Deckung des Familienbedarfs > hier ) noch wird das Vermögen eines Ehegatten zum gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten. Letzteres ist nur bei der Wahl eine Gütergemeinschaft der Fall (§ 1416 BGB). Jedoch entstehen mit dem gesetzlichen Güterstand in der Ehe diverse Verfügungsbeschränkungen.
Beim gesetzlichen Güterstand kann ein Ehegatte nicht mehr in vollem Umfang mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Die eheliche Solidarität fordert nun gegenseitige Rücksichtnahme auch in Vermögensfragen. Dies betrifft Verfügungen, die im Wesentlichen das komplette Vermögen eines Ehegatten betreffen und Gegenstände, die zum Hausrat gehören.
§ 1365 BGB
Gesetzestext
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Anmerkungen
Verfügungsverbot ohne Einwilligung des anderen Ehegatten
OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2011 – II-4 WF 20/11
Wann kann der Ehegatte seine Zustimmung verweigern?
(Zitat) “Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Die Regelung ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie; daneben bezweckt sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1978, 1380 ff.; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 2). Allerdings hebt das Gesetz die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachtet vielmehr lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollen. Durch das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten wird diese Vorstellung rechtstechnisch verwirklicht. Dem anderen Ehegatten wird dadurch kein Recht am Vermögen oder an den einzelnen Vermögensgegenständen eingeräumt (Staudinger/Thiele a. a. O. Rn. 3), wohl aber ein freies Mitspracherecht in Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehegemeinschaft und den Zugewinnausgleich betreffen (a. a. O. Rn. 101). Wenn die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird oder durch Krankheit oder Abwesenheit nicht erteilt werden kann, kann sie auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (§ 1365 Abs. 2 BGB); hierfür kommt es letztlich auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation unter vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen an (Koch, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1365 Rn. 93). Mit “ausreichendem Grund” wird die Zustimmung nur verweigert, wenn das Rechtsgeschäft mit den Schutzzwecken des § 1365 BGB nicht zu vereinbaren ist. Jede Verweigerung, die nicht die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Sicherung der (möglichen) künftigen Zugewinnausgleichsforderung im Blick hat, ist unbeachtlich. Nicht zu berücksichtigen ist etwa der Wunsch, einen eigenen Anspruch gegen den Ehegatten durchzusetzen, denn § 1365 hat nicht die Funktion eines Zurückbehaltungsrechts (a. a. O.). Bei der Prüfung der Frage, ob “ausreichende Gründe” für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen, sind keinesfalls sämtliche für die unterschiedlichen Entscheidungen der Ehegatten erheblichen Aspekte zu berücksichtigen, sondern allein diejenigen Interessen, die in § 1365 anerkannt sind (a. a. O. Rn. 96).”
Das Vermögen “im Ganzen“:
BGH, Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 141/10
Vermögen im Ganzen – Verbleibendes dingliches Wohnrecht
Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.
Die Immobilie der Eheleute kann das einzig nennenswerte Vermögen darstellen. Auch dann ist § 1365 BGB zu beachten.
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12
§ 1365 BGB – Subjektive Theorie
OLG München, Beschluss vom 15.9.2022 – 34 Wx 114/22
§ 1365 BGB – Subjektive Theorie
Anmerkung: Zu den Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1365 BGB bei Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände: Der BGH stellt nochmals klar, dass § 1365 BGB auch bei Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände beachtlich ist, wenn diese im Wesentlichen das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner von diesem Umstand Kenntnis hat (sog. subjektive Theorie).
Verfügungen eines Ehegatten nach Scheidung:
Erst mit Rechtskraft der Scheidung wird der Status “Ehegatte” beendet. Mit Einreichung des Scheidungsantrags wird weder die Ehe noch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Somit unterliegen Verfügungen eines Ehegatten nach Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung dem Anwendungsbereich des § 1365 BGB.
Achtung bei Unternehmer-Ehe:
Wenn im Fall einer Unternehmer-Ehe keine Gütertrennung vereinbart wurde, kann wegen § 1365 BGB der unternehmerische Gestaltungsspielraum durch eine Blockade-Haltung des Ehegatten eingeschränkt sein (> Unternehmerische Freiheit & Güterstand). Oder es muss mit dem Ehegatten Überzeugungsarbeit in einem geschäftlichen Thema geleistet werden, in dem der Ehegatte nicht drin steckt.
Über Gegenstände des ehelichen Haushalts kann ein Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1369 BGB).
Wenn Ehegatten sich scheiden lassen, wird der Güterstand aufgelöst. Für die Auflösung des jeweiligen Güterstandes sieht das Gesetz spezielle Ausgleichsmechanismen vor. Beim gesetzlichen Güterstand sind das
Andere spezifische Regelungen kennt das Familienrecht nicht. Diese Ausgleichsmechanismen sind vorrangig zu beachten.
Gemeinsames Vermögen der Ehegatten:
Wie mit gemeinsamen Vermögensgegenständen zu verfahren ist, regelt das Güterrecht nicht. Insbesondere fehlen Vorschriften, zur Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums der Ehegatten. Hier greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht von den familienrechtlichen Ausgleichsmechanismen als lex specialis verdrängt werden. Zwar spricht man vom grundsätzlichen Vorrang der güterrechtlichen Ausgleichsmechanismen, doch verdrängt das Güterrecht die weiteren möglichen Ausgleichsmechanismen nur zum Teil. Unberührt bleiben aber sämtliche gesetzlichen Ausgleichsmechanismen zu gemeinsamen Vermögensgegenständen oder vertragliche Regelungen.