Dynamischer Unterhaltstitel zum Kindesunterhalt
Wie soll eine Jugendamtsurkunde protokolliert werden?
§ 1612a BGB
Gesetzestext 2015
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der > Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) u. (5) (weggefallen)
Gesetzestext ab 2016
Ab dem 01.01.2016 wird der gesetzliche Mindestunterhalt vom steuerlichen Kinderfreibetrag entkoppelt (mehr dazu > hier). Damit wird zum 1.1.2016 der Mindestunterhalt über das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erhöht werden. Dies erfolgt über folgende Neufassung des § > 1612a BGB: Satz 2 wird künftig wie folgt gefasst: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“ In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“ ersetzt. Außerdem wird folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“
Anmerkung
§ > 1612a BGB begegnet u.a. dem Inflationsproblem bei > Kindesunterhaltsansprüchen. Statt einem sog. statischen Unterhaltstitel kann ein sog. > dynamischer Unterhaltstitel errichtet werden. Die Festsetzung eines dynamischen Unterhaltsbetrages hat den Vorteil, dass bei Erreichen der nächsten Altersstufe des Kindes eine Erhöhung automatisch eintritt und darüber hinaus der Betrag auch angepasst wird, wenn sich das Existenzminimum verändert, also angehoben wird. An dieses Existenzminimum knüpft die jeweils aktuelle > Düsseldorfer Tabelle wegen § 1612a BGB an.
Umrechnung von Alttiteln
aus der Zeit vor dem 01.01.2009
Vor dem 01.01.2009 errichtete dynamische Titel nahmen Bezug auf die bis zum 01.01.2009 geltenden Regelbeträge. Ab dem 01.01.2009 ist Bezugsgröße für den Prozentsatz der sich aus § > 1612a BGB ergebende Mindestunterhalt. Wie die sog. Alttitel für die Zeit ab dem 01.01.2009 umzurechnen sind, erfahren Sie
> hier
Musterantrag
Dynamischer Kindesunterhalt
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird
beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den am 12.06.2008 geborenen Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin ab dem Monat Juli 2012 einen monatlichen und im Voraus fälligen Unterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhaltes nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO der maßgeblichen Altersstufe jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeit also [Betrag] €.