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Das Familienrecht enthält keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen für den Fall einer Scheidung bei Unternehmerehen. Jedoch sind Unternehmer und Selbstständige sowie ihre Ehepartner mit einigen besonderen Problemen konfrontiert, die nicht immer einfach zu erkennen oder zu lösen sind.
Insgesamt ist es wichtig, dass Unternehmer im Familienrecht professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Mit unseren besonderen Kenntnissen zum Familienrecht für Unternehmer und Ihrem Steuerberater können wir dabei helfen, die besten Entscheidungen für ihre spezielle Situation zu treffen. Im Fall einer Scheidung und deren Folgen können Unternehmer einige besondere Aspekte berücksichtigen. Der rechtliche Leitfaden greift einige Punkte auf, die sie beachten sollten:
> Wegweiser zum Familienrecht für Unternehmer und Selbstständige
Der Unternehmer ist nicht in das gesetzliche Rentensystem einbezogen, was ihm mehr Möglichkeiten bietet, seine Altersvorsorge zu gestalten. Es gibt viele unterschiedliche Formen der Altersvorsorge, und dies kann auch Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung eines Unternehmers haben.
Wenn der Ehepartner zum Aufbau des Unternehmens beigetragen hat, sind Ansprüche auf Entschädigung für geleistete Arbeit und Unterhaltszahlungen nach der Scheidung besonders wichtig. Dies sind nur einige der Probleme, die bei jeder Trennung auftreten können, aber besonders schwerwiegend bei einer Scheidung eines Unternehmers.
Auch wenn ein Ehevertrag den Zugewinnausgleich vollständig ausschließt, bedeutet das nicht automatisch, dass es bei einer Scheidung keinen Vermögensausgleich gibt. Die Rechtsprechung findet kreative Möglichkeiten, um alternative Ausgleichsmechanismen (Nebengüterrecht) zuzulassen. Eine davon ist die Ehegatteninnengesellschaft, die darauf abzielt, die in der Ehe geleistete beim Aufbau des Unternehmens oder andere finanzielle Zuwendungen auszugleichen.
Während einer intakten Ehe müssen wir darauf achten, dass wir unsere unternehmerischen Freiheiten bewahren können. Leider kann der Paragraph 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hier zu Einschränkungen führen. Diese betreffen vor allem Verfügungen, die das gesamte Vermögen eines Ehepartners oder Haushaltsgegenstände betreffen. In einer Zugewinngemeinschaft kann ein Ehepartner nur über sein gesamtes Vermögen verfügen, wenn der andere Partner zustimmt (laut § 1365 BGB). Diese Einschränkung gilt auch, wenn es nur um einen einzigen Vermögensgegenstand geht, der jedoch den Großteil des Vermögens ausmacht. Das betrifft vor allem Unternehmen. Ist dies der Fall, sind Verfügungen über das Unternehmen unwirksam, solange der Ehegatte nicht zustimmt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.20011 – II-4 WF 20/11).