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Wie werden Unterhaltstitel vollstreckt?

Das Thema Vollstreckung ist im FamFG in Buch 1 ( Allgemeiner Teil ), Abschnitt 8 enthalten und dort in drei Unterabschnitte aufgeteilt. Im Folgenden werden die Besonderheiten der Vollstreckung von > Unterhaltsansprüchen näher vorgestellt, Unterhaltsansprüche werden wie alle anderen Geldansprüche nach den Vorschriften im > 8. Buch der ZPO vollstreckt. Dies gilt jedenfalls, soweit das FamFG keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 95 FamFG).
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Unterhaltstitel

Varianten
von Unterhaltstiteln


Eine Zwangsvollstreckung kann niemals ohne Vollstreckungstitel stattfinden. Unterhaltstitel, d.h. die Verpflichtung zur künftigen Unterhaltsleistung vollstreckungsfähig festzulegen, kommen in der Praxis in unterschiedlichen (Form-) Varianten vor:

Werden > Unterhaltsvereinbarungen außergerichtlich abgeschlossen, sind sie meist Bestandteil einer > Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit außergerichtlich vereinbarte Unterhaltsverpflichtungen vollstreckungsfähig werden, müssen diese in eine vollstreckungsfähige Form gegossen werden. Dafür bietet sich notarielle Vereinbarung, der > Anwaltsvergleich und beim Kindesunterhalt die > Jugendamtsurkunde an.
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Titulierungsinteresse
Anspruch auf Unterhaltstitel


Es gibt einen Anspruch jedes Unterhaltsberechtigten, dass sein > Unterhaltsanspruch tituliert, d.h. in eine > vollstreckbare Form gebracht wird. Wer bereits freiwillig und sogar auf Basis schriftlicher > Unterhaltsvereinbarung regelmäßig Unterhalt bezahlt, mag es sogar als emotional empörend empfinden, wenn zusätzlich ein > vollstreckbarer Unterhaltstitel gefordert wird. Doch auch in einem solchen Fall ist das Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten nicht zu negieren.

BGH, Beschluss vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08
zum sog. Titulierungsinteresse


(Zitat) “Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 – XII ZR 271/97 – FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor.”


Zustellung des Unterhaltstitels
(hier: einstweilige Anordnung)

Jede Zwangsvollstreckung funktioniert nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es existiert ein wirksamer Vollstreckungstitel,
  • der Vollstreckungstitel ist vollstreckbar (vgl. dazu §§ 86, 120 FamFG) und
  • dem Vollstreckungsschuldner wird die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels wirksam zugestellt (vgl. § 317 ZPO).

Viele Fragen zur Zustellung tauchen nun im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr (> beA ) auf oder werden neu gestellt. Eine dieser Fragen ist, wie eine einstweilige Verfügung zu vollziehen ist. Dazu der beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21.06.2019:

“Gemäß §§ 936, 922 Abs.2 ZPO hat der Antragsteller die von ihm im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung dem Antragsgegner im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Aber wie geht das, wenn man mit dem beA arbeitet? Leider gibt die ZPO darauf (noch) keine Antwort.

Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 21.2.2019 (III ZR 115/18) die Gelegenheit, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Streitig war die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin hatte die einstweilige Verfügung nur in einfacher Anschrift zugestellt; der Antragsgegner hatte daraufhin wegen Versäumung der Vollziehungsfrist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beim Landgericht erreicht. Die Klägerin blieb mit ihrem Schadensersatzbegehren in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat ihrer Revision stattgegeben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH stellte zunächst klar, dass seit dem 1.7.2014 Urteile nach § 317 ZPO grundsätzlich in Abschrift zuzustellen sind ; die Abschrift ist nach § 169 Abs.2 ZPO durch die Geschäftsstelle zu beglaubigen. Dies gelte auch für eine einstweilige Verfügung wie im Streitfall. Zur Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner hat der Antragsteller gem. § 192 Abs.1, 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu übergeben. Ebenso wie für eine Urteilsverfügung genügt für eine Beschlussverfügung die Übergabe und Zustellung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift (§§ 329 Abs. 2, 317 Abs.2 1, 169 Abs.2 1 ZPO). Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist stets dann ausreichend, aber auch erforderlich, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (etwa BGH NJW 2017, 3721 Rn. 11).

Auch wenn der BGH die Frage letztlich offengelassen hat, spricht er sich obiter dictum gleichwohl dafür aus, bei der Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift zumindest die Heilung nach § 189 ZPO zuzulassen. Alle Zustellungsmängel, die die Wirksamkeit der Zustellung berühren, könnten geheilt werden; hierunter falle auch ein Mangel des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Zustellung einer einfachen statt beglaubigten Abschrift, vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15; für eine Klage nach § 43 WEG: BGH, Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 202/16). Eine Zustellung solle dann als bewirkt angesehen werden, wenn der Zustellungszweck auch auf andere Weise erreicht worden sei. Neben dem Zweck, die Kenntnisnahme zu ermöglichen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren könne dem Empfänger zureichend Gewissheit über die Authentizität und Amtlichkeit des Eilrechtstitels verschafft werden, wenn eine einfache Abschrift der Beschlussverfügung zumindest durch den zustellenden Gerichtsvollzieher beglaubigt worden sei.

Um nicht auf eine – womöglich rechtsunsichere – Heilung der Zustellung hoffen zu müssen, sollte dem Gerichtsvollzieher somit immer die vom Gericht beglaubigte Abschrift zur Zustellung übergeben werden. Liegt bereits ein elektronisch unterzeichneter Beschluss i.S.d. § 130b ZPO oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift i.S.d. § 169 IV ZPO vor, dann kann letztlich dieses elektronische Dokument per beA an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 22.08.2003 – I-20 W 40/03, NJOZ 2004, 3899) will übrigens die „Übergabe“ der in Papierform vorliegenden beglaubigten Abschrift an den Gerichtsvollzieher per Telefax ebenfalls ausreichen lassen. Konsequenterweise könnte dann auch die „Übergabe“ per beA ausreichen. Dazu liegt aber noch keine Entscheidung vor!

Offen bleibt vor diesem Hintergrund noch die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift einer einstweiligen Verfügung in Papierform per beA in irgendeiner Form von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden kann. Liegt bereits ein elektronisch unterzeichneter Beschluss (i.S.d. § 130b ZPO) oder eine elektronisch beglaubigte Abschrift (i.S.d. § 169 IV ZPO) vor, dann kann dieses elektronische Dokument an die Gegenseite von Anwalt zu Anwalt per beA zugestellt werden. Liegt die beglaubigte Abschrift nur in Papierform vor, war das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.05.2015 – I-2 U 2/15) sogar der Meinung, eine Urteilsverfügung könne von Anwalt zu Anwalt durch Übermittlung einer Urteilsablichtung per Telekopie wirksam vollzogen werden – auch wenn diese nur den gerichtlichen Beglaubigungsvermerk trage und vom zustellenden Rechtsanwalt nicht noch einmal beglaubigt worden sei. Das würde dafür sprechen, dass auch ein Vollzug per beA denkbar wäre. Leider gibt es aber auch hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung!

Lässt man – wie etwa das OLG Hamburg (Urteil v. 25.7.2018 – 3 U 51/18) – die vom Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift einer gerichtlich beglaubigten Abschrift zu, stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang ein Anwalt diese Beglaubigung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs anzubringen hat. Möglicherweise genügt dafür nur die qualifizierte elektronische Signatur an dem elektronischen Dokument. In der bloßen Namenszeichnung des zustellenden Rechtsanwalts unter einer Urteilsabschrift kann eine Beglaubigung dieser Abschrift gesehen werden, wenn den Umständen nach die Unterschrift keine andere Bedeutung haben kann (BGH, NJW 1971, 659). Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Urt. v. 14.9.2017 – 6 U 1864/17) ist allerdings darauf zu achten, dass die Beglaubigung sich auf das gesamte „Schriftstück“ erstreckt. Übertragen auf den elektronischen Rechtsverkehr hieße das, dass mehrere elektronische Dokumente auch mit mehreren qeS versehen werden müssten.

Festzuhalten bleibt, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im elektronischen Rechtsverkehr derzeit noch mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden ist. Man sollte daher, solange wie möglich, auf die bewährten Verfahren der Zustellung im Parteibetrieb zurückgreifen. Der Gesetzgeber wird hoffentlich zeitnah klarstellende Regelungen in die ZPO aufnehmen.”


Zwangsvollstreckung in Forderungen
(Gehalts- & Kontenpfändung)

Amtliche ANTRAGSFORMULARE (2023)
zur Pfändung von Einkommen und Konten

Wer Arbeitseinkommen pfänden lassen will, hat dies mit amtlichem Vordruck beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Beizufügen sind die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels sowie ein Nachweis, dass der Titel dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde. Zur Vollstreckungsklausel beachte § > 86 Abs.2 FamFG. Das Vollstreckungsgericht prüft dabei lediglich, ob sich aus dem Titel – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch im Sinne des § 850d Abs.1 S.1 ZPO zur Vollstreckung vorliegt.

BGH Beschluss vom 19.3.2004 – IX a ZB 229/03
Bezeichnung von drei Kreditinstituten in einem Antrag


Der Formularantrag eines Gläubigers gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich

Praxistipp


Wer Unterhaltsansprüche im Wege eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides zur Vollstreckung führt, sollte sich dabei bewusst sein, dass mit dem Vollstreckungsbescheid ein Nachweis nicht geführt werden kann, dass der zu vollstreckende Anspruch ein Unterhaltsanspruch ist. Deshalb sollte von diesem Verfahren im Unterhaltsrecht Abstand genommen werden.


Privilegierung
von Unterhaltsforderungen

§ 850d Abs.1 ZPO
Gesetzestext


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

(…) von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Anmerkung : Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubi gers ( BGH, Beschluss v. 09.07.2009 – VII ZB 65/08 ).

Pfändbarkeit von Sondervergütungen
§ 850a ZPO


Die Vorschrift bewirkt für Unterhaltsansprüche, dass das Arbeitseinkommen einem erweiterten Pfändungsumfang unterliegt als dies im Normalfall wegen § 850a ZPO der Fall ist. § 850a Nr.1, 2 und 4 ZPO schließt von der Pfändbarkeit grundsätzlich aus:

  • Hälfte der Mehrarbeiststunden ( Überstundenvergütungen : § 850a Nr.1 ZPO)
  • Urlaubsgeld (§ 850a Nr.2 ZPO)
  • Weihnachtsvergütung (§ 850a Nr.4 ZPO).

Geht es um die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüche im Sinne des § 850d Abs.1 ZPO, so bestimmt § 850d Abs.1 S.2 2.Hs. ZPO, dass nur die Hälfte der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge dem Unterhaltsschuldner verbleiben dürfen.

Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO
gelten nicht


Gerne und oft wird bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen übersehen, dass die Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO nicht gilt. Abweichend davon bestimmt § 850d Abs.1 S.2 ZPO:

(…) Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (…) Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

Mit anderen Worten: dem Unterhaltsschuldner kann nur so viel verbleiben, dass er nicht selbst ein Fall für die Sozialhilfe wird.

BG H, Beschluss v. 09.07.2009 – VII ZB 65/08

(Zitat) “Hinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 11/05)”

Der im Sinne des § 850d Abs.1 S.2 ZPO sog. “notwendige Unterhalt” liegt zwischen dem “angemessenem” Unterhalt und dem “notdürftigen” Unterhalt. Im Prinzip kann bis zum > notwendigen Selbstbehalt das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners gepfändet werden.


Antrag auf erweiterten Pfändungsumfang

und pfändbares Netto-Einkommen

Nur auf ausdrücklichen Antrag wird in dem erweiterten Umfang des § 850d ZPO die Pfändung in das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners vollzogen. Hierzu sind bei Randziffer 8 des amtlichen Formulars dem Vollstreckungsgericht konkrete Angaben zum Umfang des pfändbaren Arbeitseinkommens mitzuteilen. Ohne dem würde ein Drittschuldner das pfändbare Arbeitseinkommen lediglich nach der üblichen > Lohnpfändungstabelle zu § 850c ZPO vollziehen. Dieser soll jedoch erkennen können, welcher Anteil des Gehalts und welche Gehaltsbestandteile von der Pfändung erfasst werden.

Mustertext

für Mitteilung und Berechnung des pfändbaren
Netto-Einkommens

Von der Pfändung sind ausgenommen:

  • Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  • die Hälfte der als Urlaubs- oder Treuegeld gewährten Bezüge oder Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses
  • Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zur Hälfte des in § 850 a Nr.
    4 ZPO genannten Höchstbetrags;
  • Heirats- und Geburtshilfen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge, Blindenbeihilfen.

Pfandfreier Betrag:

Dem Schuldner hat von dem errechneten Nettoeinkommen pfandfrei zu verbleiben bei Auszahlung (Zutreffendes auswählen):

  • für Monate oder Bruchteile: (…) EUR monatlich
  • für Wochen: (…) EUR wöchentlich.
  • für Tage: (…) EUR täglich.

Dabei sind folgende persönliche Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigt:

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