Der Begriff “
Wechselmodell” ist ein Kunstbegriff aus dem >
Kindschaftsrecht. Der Begriff “
Wechselmodell” wurde erstmalig vom BGH in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2007 im Zusammenhang mit
Unterhaltsfragen verwendet und hat sich seit dem etabliert (vgl.
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 –
XII ZB 234/13, Rn 16). Mit „
Wechselmodell“ ist eine Form der Kinderbetreuung bezeichnet, bei der die Eltern zwar getrennt leben, sich aber die Kinderbetreuungsleistung (im Wechsel) zu 50: 50
teilen. Es darf >
kein Schwerpunkt der Betreuung des Kindes bei einem Elternteil festzustellen sein (
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, >
Rn 16). Bei der Frage nach dem Betreuungsschwerpunkt ist vorrangig auf die
paritätisch verteilte tatsächliche Betreuungszeit abzustellen (
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 –
XII ZB 234/13, Rn 17). Nur wenn das Kind
nahezu paritätisch (50:50) und wechselweise im Haushalt der Mutter sowie im Haushalt des Vaters lebt, spricht man vom
echten Wechselmodell. Dies bedeutet einen entsprechenden Wechsel des Kindesaufenthalts zwischen Mutter- und Vaterwohnung („
Wechselmodell in engerem Sinne“, “
echtes Wechselmodell” oder „
Pendelmodell“). Im Gegensatz zum > „
Residenzmodell“, das noch dem Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes [KindRG] von 1998 als Leitbild gedient hat, gibt es beim
Wechselmodell nicht einen „
Betreuungselternteil“ und
einen „
Besuchs“- oder „
Umgangselternteil “; vielmehr
wechseln sich beide Eltern in der Kindesbetreuung periodisch ab (nach Tagen, Wochen oder Monaten).
Kindesunterhalt: Geht es um Fragen des > Kindesunterhalts bei Durchführung eines Wechselmodells, so ist zwischen dem echten Wechselmodell (Betreuungsanteil: 50/50) und sog. unechten Wechselmodellen zu unterscheiden. Ein sog. unechtes Wechselmodell ist gegeben, wenn ein Elternteil zwar ein > ausgedehntes Umgangsrecht mit dem Kind ausübt, aber das Kind überwiegend im Haushalt des anderen Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04).
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