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Auf der > dritten Prüfungsebene zum > Kindesunterhalt, wird festgestellt, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ > 1602 BGB). Ist es dazu in der Lage, ist das Kind nicht unterhaltsbedürftig.
> Wegweiser zur Bedürftigkeit an Unterhalt
Minderjährige Kinder: Das Unterhaltsrecht betrachtet > minderjährige Kinder im Regelfall als bedürftig (§ > 1602 Abs.2 BGB).
Volljährige Kinder: ImFall von > volljährigen Kindern wird die > Bedürftigkeit als Ausnahmefall gesehen. Vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 2, Rz 55 (Zitat) “Volljährige Kinder, die sich keiner > Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn sie ein Praktikum oder ein > freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahrdurchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist, oder wenn sie zunächst ein Fach studieren, das nicht auf das Berufsziel bezogen ist (sog Parkstudium).”Wirtschaftlich selbständige und volljährige Kinder > mit eigenem Hausstand decken regelmäßig ihren Unterhaltsbedarf selbst, sind also nicht bedürftig (§ 1602 Abs.1 BGB). Sie haben in der Regel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. > Unterhaltsrelevante eigene Einkünfte des volljährigen Kindes sind auf den Bedarf stets in voller Höhe anzurechnen (§ 1602 Abs.2 BGB). Das Privileg, dass ein Vermögensstamm nicht zum Bestreiten des Unterhalts eingesetzt werden muss, gilt nur für minderjährige Kinder (§ 1602 Abs.2 BGB). Volljährige Kinder können also erst nach Verzehr ihres eigenen Vermögens Unterhaltszahlungen von ihren leiblichen Eltern verlangen (> Vermögen & Kindesunterhalt). Bei volljährigen Kindern wird das > Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern jetzt in voller Höhe ebenfalls auf den Bedarf angerechnet (§ 1612 Abs.1 Nr.2 BGB). Das Gleiche gilt für > BAföG-Leistungen oder > Ausbildungsvergütungen.
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