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Startseite > Infothek > Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > Kindesunterhalt > PrüfungsschemaPrüfungsschema für minderjährige KinderKanzlei für Familienrecht

Unterhalt für minderjährige Kinder
Welcher Elternteil bezahlt wie viel?

  • Bedarf des Kindes
    an Geldmitteln (Barunterhalt) und Betreuung (Naturalunterhalt)

    Der Unterhaltsbedarf 1610 BGB) eines minderjährigen Kindes besteht einerseits in Form von Betreuungs- und Erziehungsleistungen (= Naturalunterhalt); anderseits kosten Kinder Geld. Der Geldbedarf ist in Form des Barunterhalts zu decken. Welcher Elternteil barunterhaltspflichtig ist, erfahren Sie
    > hier

  • Barunterhalt für das Kind
    ermitteln

    Das Prüfungsschema zur Ermittlung des monatlichen Barunterhalts und die Wege zur Durchsetzung des Kindesunterhalts finden Sie
    > hier


Barunterhaltspflicht
der Eltern gegenüber Kindern


Beginn
der Barunterhaltspflicht



Vor Trennung
der Eltern


können beide Elternteile noch frei – jedoch nur einvernehmlich – bestimmen, wer die Kinder betreut und wie viel Geld für den Kindesunterhalt aufgebracht wird (§ 1612 Abs.2 BGB). Mehr zum Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern finden Sie
> hier


Nach Trennung
der Eltern


ändert sich das Unterhaltsbestimmungsrecht drastisch. Jetzt kann der kinderbetreuende Elternteil vom anderen Elternteil Barunterhalt fordern. Dazu ist er nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB vertretungsberechtigt und klagebefugt. Zusätzlich muss der nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB klagebefugte Elternteil den Unterhalt erst mal verlangen und Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs ergreifen. Dafür muss i.d.R. ein Auskunftsverlangen zum unterhaltsrelevanten Einkommen erfolgen.
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Ende
der Barunterhaltspflicht


Viele denken, der Kindesunterhalt endet mit Volljährigkeit (§ 2 BGB). Das stimmt nicht. Die Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. An dieser Vorschrift erkennen Sie, dass das Alter des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch keine Rolle spielt. Einzig und allein das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Eltern ist maßgebend. D. h. der Anspruch besteht – unabhängig vom Alter – wegen der Abstammung des Kindes von seinen Eltern (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). In Extremfällen können Eltern lebenslänglich zum Unterhalt ihrer volljährigen Kinder verpflichtet sein.


Prüfungsschema

Wenn Sie den Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt ermitteln wollen, benötigen Sie dafür das richtige Prüfungsraster. Das Prüfungsschema mit seinen sechs Prüfungsebenen ist für alle Kindesunterhaltsansprüche gleich.


Anspruchsgrundlage
§ 1601 BGB



Geldbedarf des Kindes
§ 1610 BGB


BEISPIEL
zur Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle


Bei Ermittlung des Geldbedarfs des Kindes (§ 1610 BGB) geht es um die grundsätzliche Höhe des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall wird dieser mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der DT gelten alternative Bedarfsermittlungsmethoden


Bedürftigkeit des Kindes
§ 1602 BGB


Auf der dritten Prüfungsebene wird gem. § > 1602 BGB festgestellt, ob das Kind “außerstande” ist oder nicht erwartet werden kann, sich selbst zu unterhalten (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung).


Erwerbsobliegenheit
des Kindes


Solange das Kind seine > allgemeine Schulpflicht erfüllt, wird kein eigenes Erwerbseinkommen vom Kind erwartet. Wenn vom Kind erwartet werden kann, dass es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss es sich womöglich erzielbares Einkommen auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
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Vermögenseinsatz
minderjähriger Kinder?


Solange ein Kind minderjährig ist, muss es sein vorhandenes Vermögen grundsätzlich nicht zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs verbrauchen (> Schonvermögen des minderjährigen Kindes). Ab Volljährigkeit ändert sich das.
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Leistungsfähigkeit der Eltern
§ 1603 BGB


Eltern müssen zumindest für den Mindestunterhalt Ihrer Kinder aufkommen. Selbst dann, wenn sie selbst kaum Geld zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhalts haben.

Unterhaltsbegrenzung
§ 1611 BGB


Anders als beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder müssen minderjährige Kinder nicht bangen, dass rückständige Unterhaltsansprüche verjähren. > Unterhaltsrückstände > verjähren in drei Jahren (§§ > 195, 197 Abs.2 BGB). Doch ist die Verjährung bis Vollendung des 21. Lebensjahres > gehemmt (§ > 207 Abs.1 Nr.2 b BGB).

Solange das Kind minderjährig ist, ist es gesetzlich (§ > 1611 Abs.2 BGB) gegen mögliche Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen > illoyalen Verhaltens gegenüber seinen Eltern geschützt. Erst ab Volljährigkeit haben Kinder wegen § > 1611 Abs.1 BGB darauf zu achten, dass Ihnen nicht der Entzug des Unterhaltsanspruchs wegen gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern droht.

Anteilige Elternhaftung
1606 Abs.3 BGB


Weichenstellung
Regelfall oder Ausnahmefall?


§ > 1606 Abs.3 S.2 BGB geht im Regelfall davon aus, dass der kinderbetreuende Elternteil seine anteilige Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB) mit der Betreuungs – und Erziehungsleistung vollständig erbringt, d.h. er muss sich nicht an Kindesunterhalts zahlungen beteiligen. Doch besagt der Wortlaut des § 1606 Abs.3 S.2 BGB, dass die > Gleichwertigkeit von > Barunterhalt und Naturalunterhalt:


Regelfall:

Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt


BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 201/19
Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen
Beweis- und Darlegungslast


(Zitat, Rn 15 ff.) “Nach § 1606 Absatz III 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwands unzulänglich bliebe. Insbesondere bestehen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, ähnlich wie im Schadensersatzrecht beim Ausfall von Leistungen des haushaltsführenden und betreuenden Elternteils, durch den Ansatz der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfskräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln. Denn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich als im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenphänomen handelt und deswegen schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungsregeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus § 1606 Absatz III 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit (BGH FamRZ 2006, 1597). Nach §§ 1601, 1610 BGB haftet zwar regelmäßig auch der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Absatz III BGB wegen der anteiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt.

Zwar sind auch in Fällen einer > Fremdunterbringung Ausnahmen von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar, etwa, wenn ein besonders hoher Betreuungsbedarf best

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