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Startseite  > Infothek > Thema | Steuer > Realsplittingverfahren wegen Ehegattenunterhalt Kanzlei für Familienrecht

Steuerentlastung 
wegen Unterhaltslast

  • Wann sind Unterhaltszahlungen 
    steuerlich absetzbar?Spätestens ab dem Jahr, das auf das Jahr der > Trennung folgt, fallen die steuerlichen Privilegien für die Einkommensbesteuerung der Ehegatten. Dies zeigt sich in der eingeschränkten Wahlmöglichkeit der > Lohnsteuerklassen und am Wegfall der > gemeinsamen Steuerveranlagung nach dem Splittingtarif. Zur Kompensation der dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile gibt es die Möglichkeit zur Durchführung des sog. begrenzten Realsplittingverfahrens. Das begrenzte Realsplittingverfahren bietet dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, Ehegattenunterhaltzahlungen bis zu einer Obergrenze von 13.805,– € p.a. vom steuerrelevanten Einkommen als Sonderausgaben abzusetzen. Die Leistungen an > Kindesunterhalt können dagegen nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. > mehr
  • Steuern 
    bei Trennung und Scheidung> hier
Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatte - Steuerliche Entlastung - Realsplitting 1
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Anspruch 
auf das begrenzte Realsplittingverfahren?

Obliegenheit 
zur Steueroptimierung


Der Anspruch auf optimale steuerliche Gestaltung des Nettoeinkommens (> Obliegenheit zur Steueroptimierung) folgt aus der unterhaltsrechtlichen > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung. Die Verpflichtung der Ehegatten zur gegenseitigen > Solidarität und Loyalität führt wiederum zum Anspruch auf Mitwirkung an steueroptimaler Gesaltung der Einkommensverhältnisse. Wer die Gelegenheit zur Steueroptimierung nicht ergreift, dem droht unterhaltsrechtlich die Zurechnung fiktiven Einkommens in Höhe des entgangenen Steuervorteils (> mehr ). Die Trennung der Ehegatten ist Anlass, sich über die künftige Einkommensbesteuerung Gedanken zu machen. Ab Beginn des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Trennung erfolgte, ist die Wahl von > Lohnsteuerklassen ist nur noch begrenzt möglich bzw. ausgeschlossen. Die > gemeinsame Steuerveranlagung und Besteuerung nach dem Splittingtarif entfällt. Die damit verbundenen steuerlichen Nachteile kann das begrenzte > Realsplittingverfahrenz.T. kompensieren. Im Kern geht es beim begrenzten Realsplittingverfahren darum, dass Einkommensbelastungen aus der Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt als > Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Damit wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gesenkt. Die Steuerlast verringert sich. Das Nettoeinkommen erhöht sich dementsprechend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Sonderausgabenabzug als > Freibetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Erhöht sich das Nettoeinkommen, erhöht sich auch die unterhaltsrechtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zeigen sich beim begrenzten Realsplittingverfahren Steuerspareffekte, haben grundsätzlich beide Ehegatten ein Interesse an der Durchführung des Realsplittingverfahrens. Das Interesse verdichtet sich unterhaltsrechtlich zur Obliegenheit und zum gegenseitigen Anspruch auf Mitwirkung zur Wahl dieser Steuerveranlagung. Zum Umfang der Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings siehe

BGH, Urteile

  • vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 797;
  • vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 885 und
  • vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1234.

Anspruch 
des Unterhaltsschuldners


Es besteht ein Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Durchführung des begrenzten Realsplittingverfahrens, aber nur unter dem Vorbehalt

  • der Zusage, dass die Nachteile des Unterhaltsberechtigten ausgeglichen werden (vgl. BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02) und
  • dass die Unterhaltsverpflichtung verbindlich durch Anerkenntnis, Verurteilung oder freiwillige Leistung (> Unterhaltsvereinbarung) feststeht. Wer im Rahmen einer > einstweiligen Anordnung zur Unterhaltszahlung verpflichtet wurde, kann diese Unterhaltsleistungen nicht steuerlich aktivieren: von einer freiwilligen Unterhaltszahlung oder gar bestandskräftigen Verurteilung zu einem geschuldeten Unterhalt kann hier keine Rede sein.
  • Solange um die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gestritten wird, kann diese nicht bei einem begrenzten Realsplitting berücksichtigt werden. Daher kann im Rahmen eines Unterhaltsprozesses, in dem der Unterhalt erst festgelegt werden soll, das Gericht nicht im Wege einer vorweggenommenen fiktiven Berechnung des Realsplittingvorteils von dem neu zu errechnenden Unterhalt ausgehen. Denn dann ist nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Denn es ist nicht absehbar, dass die vorläufig ermittelten Unterhaltsbeträge noch in dem Jahr, für das sie bestimmt sind, tatsächlich geleistet werden können und deshalb zu einer steuerlichen Entlastung noch in diesem Jahr führen. Hinzu kommt, dass der von einem Instanzgericht errechnete Unterhalt sich auf die Rechtsmittel der Beteiligten hin noch ändern kann. Der Unterhaltspflichtige läuft auch Gefahr, eine Steuernachzahlung leisten zu müssen, wenn sich seine Unterhaltsleistung an den Berechtigten – etwa auf eine Abänderungsklage hin – nachträglich verringert, da er dann nicht so einen hohen Realsplittingvorteil beanspruchen kann.
  • Die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr. Der maßgebliche Zeitpunkt des Abzugs richtet sich nach demjenigen der tatsächlichen Zahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unerheblich ist dagegen der Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird. Unterhaltszahlungen können deshalb steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind (sog. > In-Prinzip ). 

Pflicht 
zum Nachteilsausgleich



(Zitat, Rn 13) “In Unterhaltssachen – auch der Streit über den Nachteilsausgleich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings betrifft eine > Unterhaltssache “. (Zitat, Rn 14) “Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehung der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen. Dazu können auch Nachteile infolge von Auswirkungen im Sozial- oder Sozialversicherungsrecht zählen oder die Kosten für einen Steuerberater. Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest.”

Potenzielle Nachteile 
für den Unterhaltsberechtigten


sind

  • der steuerliche Nachteil, aus der Tatsache, dass die Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsberechtigten als steuerliches Einkommen behandelt wird (> mehr ).
  • die Kosten des Steuerberaters zur Ermittlung des steuerlichen Nachteils bzw. der Abgabe der sonst nicht notwendigen Steuererklärung (BGH, NJW 1988, 2886)
  • der Nachteil wegen Erhöhung der > Krankenversicherungsbeiträge. Da im Fall des Realsplittingverfahrens die Unterhaltsleistungen zur Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag werden, wird sich u.U. die monatliche Beitragsleistung zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch rückwirkend – erhöhen.
  • Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die infolge des Realsplittingverfahrens vom FA vom Unterhaltsberechtigten künftig geforderten Steuervorauszahlungen (Vorauszahlungsbescheid) ebenfalls ein ausgleichspflichtiger Nachteil darstellen. Das OLG hat den Freistellungsanspruch des Unterhaltsberechtigen gegen den Unterhaltspflichtigen von den Steuervorauszahlungen bejaht.

Wegen der Pflicht zum Nachteilsausgleich (vgl. BGH FamRZ 1985, 1232; 1988, 820) aufseiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist stets gut zu überlegen, ob das begrenzte Realsplittung in der wirtschaftlichen Gesamtbilanz wirklich einen Vorteil bringt. Diese Fragen sind deshalb unbedingt genau mit einem Steuerberater zu besprechen und zu klären. Zu den Steuervorteilen & Steuernachteilen > hier.

Mustertext
zum Nachteilsausgleich


Der Unterhaltsschuldner verpflichtet sich, der Unterhaltsgläubigerin die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings unverzüglich nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheide sowie der Belege über die erfolgten Zahlungen an das Finanzamt in Kopie einredefrei und unter Ausschluss einer Aufrechnungsmöglichkeit auszugleichen. Der Ausgleichspflicht unterliegen noch etwaige nachgewiesene Steuerberatungskosten, die mit der Durchführung des begrenzten Realsplittings in ursächlichen Zusammenhang stehen.“ Ein Anspruch auf Unterzeichnung der > “Anlage U” besteht nicht. Wird diese verweigert, muss ein Verfahren auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung eingeleitet werden.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatte - Steuerliche Entlastung - Realsplitting 2

Muster Antrag
auf Zustimmungserklärung
zum begrenzten Realsplitting

Rechtsprechung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatte - Steuerliche Entlastung - Realsplitting 2

BGH, Urteil vom 29.04.1998 – XII ZR 266/96 
Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehegatten bei Durchführung des sog. “begrenzten Realsplittings”


(Zitat) “Nach der Rspr. des Senats besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen (Senatsurteile v. 23. 3. 1983 – IVb ZR 369/81 -, FamRZ 1983, 576, 577; v. 26. 9. 1984 – IVb ZR 30/83 -, FamRZ 1984, 1211). Daraus folgt indessen nicht, daß die Zustimmungspflicht auf Fälle beschränkt ist, in denen ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht und Unterhalt in Form von Bar- oder Naturalunterhalt i. S. des bürgerlichen Rechts gewährt worden ist. Wie der Senat zu der Frage der Mitwirkung eines Ehegatten bei dem Antrag auf eine andere Aufteilung von steuerlichen Freibeträgen entschieden hat, steht hinter der unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht zugleich die umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Senatsurteile v. 24. 2. 1988 – IVb ZR 29/87 -, FamRZ 1988, 607, 608; v. 3. 4. 1996 – XII ZR 86/95 -, FamRZ 1996, 725). Sie bleibt als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung bestehen (BGH, Urteil v. 13. 10. 1976 – IV ZR 104/74 -, FamRZ 1977, 38, 40, zur Frage der gemeinschaftlichen Veranlagung geschiedener Ehegatten zur Einkommensteuer). (…) Würde die Verpflichtung eines Ehegatten zur Abgabe der Zustimmungserklärung – wie die Revision meint – voraussetzen, daß sich infolge der Erklärung die steuerliche Belastung des anderen Ehegatten vermindert, so wäre letzterem im Falle einer ablehnenden Entscheidung des FamG die Möglichkeit, eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits genommen, ohne daß er eine Entscheidung der zuständigen Finanzbehörden erreichen könnte. Eine solchermaßen eingeschränkte Zustimmungspflicht steht indessen mit der familienrechtlichen Verpflichtung, dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten nach Möglichkeit vermindert werden, nicht in Einklang. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem steuerpflichtigen Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Klärung der Frage des Sonderausgabenabzugs durch die Finanzbehörden bzw. die FGe herbeizuführen. Deshalb ist ein Ehegatte – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs – auch dann zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu dem begrenzten Realsplitting verpflichtet, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 I Nr. 1 EStG anerkannt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1049, 1050; OLG Hamm, FamRZ 1990, 1004, 1005; OLG München, OLG-Report 1995, 236, 237; Palandt/Diederichsen, BGB, 57. Aufl., § 1569 Rz. 14; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rz. 877; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1 Rz. 474). Die Bekl. ist deshalb verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Da der Kl. ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, sie von jedweden finanziellen Nachteilen, die ihr aus der Zustimmung erwachsen, freizustellen, ist eine Verletzung ihrer eigenen Interessen nicht zu besorgen.

3. Das OLG hat die Bekl. allerdings zusätzlich zu der Abgabe der Zustimmungserklärung verurteilt, die jeweilige Anlage U zu den Einkommensteuererklärungen des Kl. für die Jahre 1991 und 1992 zu unterzeichnen. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die mit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt (BFH, Urteil v. 25. 10. 1988 – IX R 53/84 -, FamRZ 1989, 738). Einen weitergehenden Anspruch auf Erteilung der Zustimmung in Form der >Unterzeichnung des Vordrucks “Anlage U” hat der Kl. nicht. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, sondern es genügt, daß sie nachweisbar – etwa schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamts – erklärt wird (Schmidt/Heinicke, EStG, 16. Aufl., § 10 Rz. 54; Hanke, in: EStG 1988/1992, § 10 Rz. 36; Göppinger/Märkle, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz.4056 Fn. 2).

Deshalb kann der Kl. die Unterzeichnung des Vordrucks “Anlage U” nicht verlangen.Hinzu kommt, daß die Bekl. es nicht hinzunehmen braucht, Unterhaltsleistungen in einem Umfang als empfangen bestätigen zu müssen, den sie als wahrheitswidrig ansieht. Die Bekl. hat geltend gemacht, keinen Unterhalt erhalten zu haben, vielmehr habe der Kl. Leistungen zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit in ihr nicht bekannter Höhe erbracht.”

Steuervorteile – Steuernachteile

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatte - Steuerliche Entlastung - Realsplitting 2

BGH, Urteil vom 29.04.1998 – XII ZR 266/96 
Zum sog. “begrenzten Realsplitting”


(Zitat) “Als eine Möglichkeit, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten zu vermindern, stellt sich regelmäßig das begrenzte Realsplitting dar, weil es im Falle der steuerrechtlichen Anerkennung der als Unterhaltsleistungen geltend gemachten Aufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10 I Nr. 1 EStG zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens und damit zu einer Verminderung der Steuerbelastung führt. Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören unter den in § 10 I Nr. 1 EStG genannten weiteren Voraussetzungen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten , aber nur dann, wenn der Unterhaltsleistende (Geber) dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Fehlt die Zustimmung des Empfängers, die – zusammen mit dem Antrag des Gebers – Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, so führt allein dieser Mangel notwendig zur Versagung des vom Unterhaltsleistenden begehrten Sonderausgabenabzugs. Aus welchen Gründen im Einzelfall die Zustimmungserklärung nicht abgegeben wurde, ist dabei unbeachtlich (BFH, Urteil v. 25. 7. 1990 – X R 137/88 -, FamRZ 1991, 75).

Anmerkung: Solange die Ehegatten die > gemeinsame Steuerveranlagung wählen bzw. wählen können, ist das Realsplittingverfahren für die Ehegatten kein Thema. Doch nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, endet die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung und der darauf basierenden Steuerklassenwahl (> mehr. ). Jetzt geht es darum, ob Unterhaltszahlungen an den Ehegatten steuerlich aktiviert werden können. Führen die Ehegatten an Stelle der gemeinsamen Steuerveranlagung das Realsplittingverfahren durch, kann der potenzielle Abzugsbetrag als > Freibetrag für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber eingetragen werden und erhöht damit das monatliche Nettoeinkommen. Oder der Sonderausgabenabzug wird bei der Jahressteuererklärung mit der > „ Anla ge U “ geltend gemacht und kann zu einer dementsprechenden Steuerrückerstattung führen. Dabei ist zu beachten, dass während eines laufenden Unterhaltsverfahrens über Ehegattenunterhalt die Eintragung des Freibetrages nicht möglich ist, sondern erst nach dessen Abschluss. Erst dann kann ein durch die Steuerersparnis erhöhter Unterhalt verlangt werden. Steht die Unterhaltsverpflichtung durch Anerkenntnis, Verurteilung oder freiwillige Leistung fest und stimmt der Unterhaltsgläubiger dem Realsplittingverfahren zu (> BGH , vom 29.04.1998), kann ein Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eingetragen werden. Die zur Durchführung des Verfahrens anfallenden > Steuerberaterkosten können nach BFH nicht als Sonderausgaben vom steuerrelevanten Einkommen abgezogen werden.

Der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltspflichten führt beim Unterhaltsberechtigenspiegelbildlich zu steuerpflichtigen Einkünften (gemäß § > 22 Nr.1a EStG). Also entstehen diesem steuerliche Nachteile, die der unterhaltsschuldende Ehegatte auszugleichen hat. Nur unter dem Vorbehalt der Zusage des Nachteilsausgleichs hat der unterhaltsleistende Ehegatte einen > Anspruch auf das Realsplittingverfahren. Die aus dem begrenzten Realsplitting bei ihm resultierenden Steuerpflichten sind vom Unterhaltsschuldner zu tragen, wodurch sich sein aus dem Realsplitting resultierender Vorteil und damit wiederum auch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit reduziert: Ausgleichszahlung ist Abzugsposition bei der > Einkommensbereinigung.

Der Vorteil des Unterhaltsschuldners ist im Ergebnis der Betrag der Steuerersparnis abzgl. seiner Nachteilsausgleichspflicht. Die Höhe des Nachteilausgleichs ist umso geringer, je niedriger das Einkommen des Unterhaltsgläubigers und damit dessen eigene Steuerbelastung ist. Einkünfte bis zu 7.235 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Hier tritt eine steuerliche Belastung aufseiten des Unterhaltsgläubigers erst gar nicht ein. Der Unterhaltsgläubiger profitiert durch die Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens aufseiten des Unterhaltsschuldners, in dem er dadurch mehr Unterhalt erreicht. Ein Steuernachteil hat er durch den > Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht.

Links & Literatur



Links


  • Praxistipps zur Unterhaltsermittlung und Steuer ab Trennung > hier

Literatur


In eigener Sache


  • Hinweis für Unterhaltspflichtigen auf Nachteilsausgleich, unser Az.: 19/ 17 (D3/974- 18),
  • Hinweis des Unterhaltsberechtigten zum Anspruch auf Nachteilsausgleich, unser Az.: 124/ 16 (D3/979- 18); Az.: 459/17 (D3/448- 19)
  • AG München, Zustimmung zum Realsplittingverfahren – 541 F 10707/18, unser Az.: 606/ 18 
  • AG Dachau, Anerkenntnisbeschluss vom 15.03.2017 – 2 F 903/16, zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, unser Az.: 507/ 16 
  • Beratung, Ab wann kommt ein Realsplittingverfahren in Betracht?, unser Az.: 82/ 16 (D3/584- 16)
  • AG München – 523 F 2292/15, Unterhaltsberechnung & fiktives begrenztes Realsplitting, unser Az.: 85/ 15 (D3/680- 15)
  • Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplittingverfahren, unser Az.: 135/ 13
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