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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Ehewohnung > Nutzung der Ehewohnung entschädigen
Informieren Sie sich über die einschlägige Rechtsprechung zu den Entschädigungsansprüchen und mehr mit unserem hilfreichen Leitfaden!
| Wegweiser zur Nutzungsentschädigung und Hauslastenverteilung
Nutzungsentschädigung bekommt derjenige Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Wohnraum überlässt bzw. ein Wohnrecht gewährt oder überlassenn muss. Damit ist im ersten Schritt zu klären, welcher Ehegatte die Ehewohnung verlässt bzw. verlassen muss. Zum Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung
> hier
OLG Naumburg, Urteil vom 23. 4. 2009 – 8 U 17/08 (NJW-RR 2009, 1447)
Wohnvorteil kann Nutzungsentschädigung kompensieren
(Zitat) “Insbesondere hat das LG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein > Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur dann für angemessen angesehen werden kann, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile nicht schon auf andere Weise zwischen den Ehegatten berücksichtigt worden sind (so ausdrücklich BGH, NJW 1986, Seite 1340). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Parteien die fortdauernde Nutzung der bisherigen Ehewohnung durch die Bekl. bereits bei der Ermittlung eines etwaigen > Trennungsunterhaltsanspruchs für sie als einkommenserhöhenden > Wohnvorteil berücksichtigt haben, auf Grund dessen ihre Bedürftigkeit entfallen sei. Gleiches gilt für etwaige > nacheheliche Unterhaltsansprüche.”
KG, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14
Berücksichtigter Wohnworteil verdrängt isolierten Nutzungsentschädigungsanspruch
(Zitat Rn 17ff) “Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen den Ehegatten etwa bestehende Unterhaltspflichten in die > Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls insoweit einzubeziehen sind, als bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde. Das folgt aus dem Verbot der Doppelverwertung. Insbesondere darf kein zusätzlicher Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeworfen werden, wenn bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch besteht, bei dem der > Wohnwert anspruchsmindernd berücksichtigt wurde (OLG Köln FamRZ 2005, 639, 640; OLG Naumburg FamRZ 2009, 2090f.). Der Vorrang der Unterhaltsregelung gilt dann insoweit, als der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde (OLG Bremen FamRB 2014, 241; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775, 777). Auch in Fällen, in denen der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte auf die Geltendmachung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs verzichtet hat, kann der Ehegatte nicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verwiesen werden, um die geschuldete Nutzungsentschädigung auf diesem Wege wieder zu vereinnahmen. Vielmehr ist beim Fehlen einer Unterhaltsregelung im Rahmen der bei der Prüfung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung vorzunehmenden Billigkeitsabwägung eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche darauf abstellt, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der von ihm abgelehnten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten – unabhängig von dessen tatsächlicher Geltendmachung – einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte. Ist dies der Fall, wird die begehrte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt regelmäßig unbillig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2012, 4 UF 14/12, Rn. 31, zit.n.juris).
Allerdings kann die Einbeziehung etwa bestehender Unterhaltspflichten nicht so weit gehen, dass die im Unterhaltsverfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im > Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB entschieden werden. Es ist bereits verfahrensrechtlich nicht möglich, in die Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG „miteinzubeziehen“. Die Ehewohnungssache ist ein reines FamFG-Verfahren, für das die §§ 2 ff. FamFG gelten, hingegen handelt es sich bei Unterhaltssachen nach § 112 Nr. 1 Alt. 1 FamFG um eine Familienstreitsache, für die nach § 113 Abs. 1 FamFG weitgehend die Vorschriften der ZPO gelten. Zwar ist gemäß § 20 FamFG unter Umständen eine Verbindung beider Verfahren möglich, das setzt aber Sachdienlichkeit voraus, die im Verhältnis zwischen Unterhaltsverfahren und Verfahren nach § 1361b BGB in den seltensten Fällen gegeben ist, weil Unterhaltsverfahren häufig schwierig und langwierig sind, insbesondere bei einer umfangreichen Beweisaufnahme. So liegt der Fall auch hier, weil es in dem zwischen den Eheleuten bereits anhängigen Verfahren um Trennungsunterhalt um die schwierig zu beurteilende Frage der Zurechnung fiktiven Einkommens aufgrund eigener Erwerbsobliegenheiten der Antragsgegnerin gehen wird. Zudem befinden sich beide Verfahren in unterschiedlichen Instanzen, weshalb eine Verfahrensverbindung schon aus diesem Grunde ausscheidet.
Anmerkung: Wer nach der Trennung die eheliche Immobilie weiterhin mietfrei nutzt, muss sich entweder einen > Wohnvorteil bei Ermittlung des Ehegattenunterhalts zurechnen lassen (> Ehegattenunterhalt bei Wohnvorteil ), oder es kommt für weichenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung in Betracht (zur Anspruchsgrundlage > hier ). Macht der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte > Trennungsunterhalt geltend, und wurde dabei der > Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt , gibt es keinen Raum mehr für einen zusätzlichen > isolierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung (> BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 268/13). Der Nutzungsentschädigungsanspruch kann also solange und so weit gesondert geltend gemacht werden, wie im Unterhaltsverfahren noch keine Regelung zur Anrechnung eines Nutzungs-/Wohnvorteils getroffen wurde. Eine Doppelverwertung des Nutzungsvorteils an der Immobilie ist zu vermeiden (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1361b, Rn 20).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 – XII ZR 108/17
Nutzungsentschädigung vs Gesamtschulderausgleich
Anmerkung: Billigt man dem trennungswilligen Ehegatten das Recht zu, auszuziehen, dann verbleibt notwendigerweise (erst einmal) der andere Ehegatte im gemeinsamen Anwesen. Es ist ihm dann jedoch rechtlich unbenommen, seinerseits sofort auf eine andere Benutzungsregelung zu drängen und insbesondere die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten zu verlangen, oder ggf. auch selbst die Nutzung aufzugeben. Trägt nach der Trennung der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte die Hauslasten – insbesondere die > Lasten aus einem gemeinsamen Immobilienkredit – allein, so steht der Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Partners der Miteigentumsgemeinschaft den Lastenausgleichsansprüchen des verbleibenden Ehegatten gegenüber. Wie sich diese gegenläufigen Ansprüche in einer Miteigentumsgemeinschaft wechselseitig beeinflussen, führt der BGH in dieser Entscheidung ausführlich aus.
In der Praxis geht es meist um Fragen zur Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit der > Ehewohnung. Die Fälle von Nutzungsentschädigung bei sonstigen (gemeinsamen) Immobilienbesitz sind eher selten. Die Unterscheidung ist relevant für Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage für Nutzungsentschädigung. Dabei wird der Begriff > “ Ehewohnung ” von der Rechtsprechung weit gefasst, um den Schutzbereich der familienrechtlichen Regelungen zur Ehewohnung möglichst weit zur Anwendung kommen zu lassen, womit die Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften möglichst zurückgedrängt wird. Deshalb können unter den Begriff “Ehewohnung” auch ehelichen Ferienwohnungen oder ein Wohnmobil der Ehegatten subsumiert werden.
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Für die > Trennungsphase sieht § > 1361b Abs.3 S.2 BGB eine Nutzungsvergütung ausdrücklich vor.
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Bewohnt ein Ehegatte auch nach der Scheidung die Immobilie weiter, gibt es für diese Zeit keine familienrechtliche Sonderregelung zur Nutzungsentschädigung. Da § 1361b BGB nach der Scheidung als Anspruchsgrundlage entfällt, muss das Nutzungsentgelt nun also erneut und gestützt auf die jetzt einschlägige Norm verlangt werden.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1568a BGB?
Nach § 1568a BGB kann der andere Ehegatte für die Zeit ab Scheidung die Begründung eines (offiziellen) > Mietvertrages fordern (§ > 1568a Abs.5 BGB). Die Nutzungsentschädigung erscheint dann im rechtlichen Kleid des geschuldeten Mietzinses.
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Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 745, 748 BGB
Wird der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages nicht geltend gemacht, kann Nutzungsentschädigung bei Miteigentum nach §§ 745, 748 BGB verlangt werden (Brudermüller, in: Palandt, 80. Aufl., 2021, § 1568a, Rn 9; § 745 Rn 6). Der Verzicht auf einen Mietvertrag kann etwa gewollt sein, um eine geplante Veräußerung oder > Teilungsversteigerung nicht zu behindern (> mehr). Auch mag gewünscht sein, den weitreichenden Folgen des Mietrechts auszuweichen. Bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten Nutzungsentschädigung nach allgemeinen Vorschriften. Zu beachten bei einem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 745 Abs.2 BGB, dass sich hierfür ein Neuregelungsverlangen der Verwaltung und Benutzunng des Miteigentums zu erfolgen hat. Damit sind insgesamt zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
Zieht ein Ehegatte nach Trennung in eine Immobilie des anderen Ehegatten, die nie als gemeinsame eheliche Wohnung genutzt wurde, ist diese trennungsbedingte neue Wohnung nicht als Ehewohnung zu begreifen, wenn die Ehegatten vorher nie eine gemeinsame Zeit darin verbracht haben. In solch einem Fall kann der Ehegatte, dem die Immobilie gehört, vom anderen Ehegatten, nicht gem. § 1361b Abs.3 BGB Nutzungsentschädigung verlangen. Ebenso kommt der nach Mietrecht vorgesehene Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht in Betracht, weil kein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB hat nur der Vermieter gegen seinen ( ehemaligen) Mieter, der das Mietobjekt trotz ordnungsgemäßer Kündigung über einen längeren Zeitraum nicht räumt, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete, die für vergleichbare Mietobjekte maßgeblich ist.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 – XII ZR 108/17
Nutzungsentschädigung – gemeinsame Immobilie bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
(Zitat, Rn 23) “Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs.2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Gleichgültig, ob der An-spruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dassder nutzende Teilhaber die Lasten allein übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc.”
Anmerkung: Dem Senat lag ein Fall zu Grunde, in dem nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Partner weiterhin in der gemeinsamen Immobilie verblieben ist. Hier gelten die gleichen rechtlichen Gründsätze wie im Fall der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie der Ehegatten, die nicht Ehewohnung ist.
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LG Münster, Hinweis vom 09.05.2022 – 12 O 36/22 (unser Az.: 36/21)
Welche Gerichtsbarkeit ist zuständig?
1. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind > für die Zeit der Trennung nach § 1361b Abs. 3 S 2 BGB zu beurteilen und als Wohnungssache nach § 111 Nr. 5 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen.
2. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen früheren Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind > nach Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 BGB zu beurteilen und als sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 FamFG im streitigen Verfahren zu verfolgen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 – 9 UF 123/22
Anspruch ab eindeutigem und konkretem Zahlungsverlangen
AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 07.02.2019 – 4 F 45/16
Anspruch ab eindeutiger und bezifferter Zahlungsaufforderung
OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 UF 166/13
Zahlungsaufforderung oder Auszug? – Das ist hier die Frage!
(Zitat) “Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris – Rn 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris – Rn 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris – Rn 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8, Rn 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative “Zahlung oder Auszug” gestellt wird.”
Anmerkung: Nutzungsentschädigung gibt es erst ab dem Zeitpunkt eines konkreten und eindeutigen Zahlungsverlangens (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 – 9 UF 123/22) und Aufgabe der Immobilie als Ehewohnung (vollständige Separation). Dass der Vergütungsanspruch erst entsteht, wenn der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte ihn geltend macht, gibt § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB mit der Formulierung „kann … eine Vergütung für die Nutzung verlangen“ vor. Der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte soll, das ist der Sinn der Ausgestaltung des Anspruchs als verhaltener, überlegen und entscheiden können, ob er die Wohnung auch gegen Zahlung eines Entgelts alleine nutzen oder dann doch lieber ausziehen will (OLG Celle FamRZ 2015, 1193; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. 2017, § 1361b, Rn 18.). Stützt sich der Anspruch auf § > 745 Abs.2 BGB (gilt nur dann, wenn die Immobilie > nicht die “Ehewohnung” ist), ist ein sog. Neuregelungsverlangen der Verwaltung und Nutzung des Miteigentums erforderlich. Wer Nutzungsentschädigung nach § > 1361b Abs.3 S.2 BGB oder § > 745 Abs.2 BGB möchte, muss
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 13 U 133/09
zeitlich unbefristete Nutzungsentschädigung aufgrund Miteigentum
(Zitat, Rn 61) “Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist – wie in § 257 ZPO vorausgesetzt – einseitig und unbedingt, mithin von keiner Gegenleistung des Klägers oder vom Eintritt einer Bedingung abhängig (…). Darüber hinaus folgt die Einseitigkeit und Unbedingtheit des Anspruchs des Klägers in dieser Höhe daraus, dass es sich bei dem anerkannten Teilbetrag um den Mindestbetrag der Nutzungsvergütung handelt, die ihm aufgrund seines Miteigentums an dem Haus bis zur Aufhebung der Gemeinschaft auch künftig und unabhängig von der weiteren alleinigen oder anteiligen Bedienung der Kreditverbindlichkeiten durch die Beklagte als Entschädigung für den die übereinstimmend mit z. Zt. in Höhe von 721,88 € bezifferten Lasten übersteigenden Wohnvorteil zusteht.”
Hinweis:
Stehen dem Nutzungsentschädigungsanspruch > Gegenansprüche (z. B. Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB) gegenüber, so ist die Klageart nach § 257 ZPO unzulässig.
Wer trotz klarer Aufforderung nach dem Motto “Zahlung oder Auszug” keine Nutzungsentschädigung bezahlt, riskiert der Rauswurf aus der Wohnung.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 UF 166/13
“Zahlung oder Auszug?” – Das ist hier die Frage!
(Zitat): “Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr “dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen”, dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.”
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine > Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der > Billigkeit entspricht.
Anmerkung: § 1361b Abs.3 BGB gilt nur für die Zeit ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Ist die Ehewohnung im Alleineigentum eines oder im Miteigentum beider Ehegatten, stellt sich nach der Trennung die Frage, wie sich das mietfreie Wohnen des im Eigenheim verbleibenden Ehegatten auswirkt. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im Eigenheim wird im Unterhaltsrecht als > Wohnvorteil berücksichtigt. Kann dieser Wohnvorteil nicht unterhaltsrechtlich erfasst werden, so kann es zu einem isolierten Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 BGB kommen (> mehr). Der Nutzungsentschädigungsanspruch gilt auch bei Mietwohnungen. Es ist für eine Nutzungsentschädigung nicht entscheidend, in welchem rechtlichen Verhältnis die Ehewohnung den Ehegatten zugeordnet ist.
KG, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14
Nutzungsentschädigung in der Trennungsphase (§ 1361b Abs.3 S.2 BGB) – Miteigentum – Alleineigentum – Mietwohnung
Das KG geht ausführlich auf die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung nach § > 1361b Abs.3 S.2 BGB ein. Insbesondere wird nochmals deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung mietfreien Wohnens vorrangig über das Unterhaltsrecht zu lösen ist (> hier). (Zitat, Rn 17ff.) “Ein Ehegatte kann von dem anderen, dem die Ehewohnung überlassen wurde, eine Vergütung für die Wohnung fordern, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Vergütungsanspruch wird in der Regel nur bei dinglicher Berechtigung an der Wohnung ( Allein- oder Miteigentum) geltend gemacht, kann aber auch bei einem > Mietverhältnis in Betracht kommen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 1160; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361b Rn. 20). Dabei kommt es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zunächst nicht darauf an, ob er > freiwillig ausgezogen ist oder ob dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten die Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren > zugewiesen wurde oder ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht. Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit der Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2006 (FamRZ 2006, 930 ff.) einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Überlassungsverpflichtung fehlen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725; OLG Dresden NJW-RR 2005, 31, 51; OLG Hamm FamRZ 2008, 1936; FamRZ 2008, 1639; FamRZ 2011, 892; KG FamRZ 2008, 1933; OLG München FamRZ 2007, 1655).
BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16
Zur Vergütungsregelung nach § 1316b Abs.3 S.2 BGB bei Miteigentum der Ehegatten an der Ehewohnung
Leitsatz: Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
BGH, Urteil vom 15. 2. 2006 – XII ZR 202/03
Nutzungsentschädigung nach Trennung bei freiwilligem Auszug
Leitsatz : “Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361b Absatz II BGB a.F. auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.”
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12
Nutzungsentschädigung nach Trennung bei freiwilligem Auszug
(Zitat, Rn 41) “Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand knüpft das Gesetz bei der Frage, ob eine Nutzungsvergütung zu zahlen ist, nicht mehr an den Umstand an, dass das Gericht einem der Eheleute die Wohnung durch gerichtliche Entscheidung überlassen hat. Vielmehr kann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist (Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 66; Götz, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 b BGB Rn. 33; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 930).”
Anmerkung: Nachdem § 1361b Abs. 3 S.1 BGB nur ein “Überlassen” der Ehewohnung voraussetzt, besteht nach überwiegender Auffassung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (auch bei Miteigentum der Ehegatten) ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung “ soweit dies der Billigkeit entspricht” (§ > 1361b Abs.3 S. 2 BGB. Das Billigkeitskriterium ist ein Einfallstor für eine kaum überschaubare Rechtsprechung. Es ist heute allgemeine Meinung, dass der Anspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB keine gerichtliche Wohnungszuweisung voraussetzt, sondern allein an die faktische Überlassung der Ehewohnung anknüpft (MüKo-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl. 2017, § 1568a Rn 24 m.N.). Der Vergütungsanspruch besteht mithin auch dann, wenn die Ehegatten die Nutzung der Ehewohnung einverständlich geregelt haben oder wenn einer von ihnen einfach ausgezogen ist (Kogl, > FF 2007, 387,388).
OLG Koblenz, Beschluss vom 0.09.2022 – 9 UF 123/22
Zur Höhe der Nutzungsentschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten – § 1361b Abs.3 S.2 BGB
Leitsatz:
Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten [Alleineigentümers] entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.
Anmerkung: § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB soll dem Ehegatten, in dessen Eigentum die Ehewohnung steht, die Möglichkeit eröffnen, eine Entschädigung (auch) für die ihm sonst mögliche anderweitige Verwertung der Wohnung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 202/03 -, juris, Rdnr 23). Der Entschädigungsanspruch des weichenden Ehegatten soll insoweit eine angemessene Kompensation für das die Trennung überdauernde Besitzrecht des anderen Ehegatten bieten, das dem Herausgabeanspruch des weichenden Ehegatten aus § 985 BGB entgegensteht (vgl. BGH, a.a.O.). Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten – wie hier – entspricht deshalb eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2022, 712, 713, Rdnr. 15; BeckOK Hau/Poseck-Neumann, BGB, 62. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1361b, Rdnr. 15; Weber-Monecke in: MünchKomm, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1361b, Rdnr. 24; Schulz/Hauß-Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, 5. Kapitel, Rdnr. 83; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders-Friederici/Cremer, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1361b BGB, Rdnr. 30; Johannsen/Henrich/Althammer-Dürbeck, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1361b, Rdnr. 38).
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2010 – II 3 UF 222/09
Nutzungsentschädigung orientiert sich am aktuellen Mietwert der Wohnung
(Zitat,Rn. 38f.) “Folglich ist zunächst auf die Marktmiete der Wohnung abzustellen, d.h. der objektive Mietwert ist > nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Klägerin hat insoweit die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Ehewohnung vorgetragen ( Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung, Sonderausstattung; zzgl. Doppelgarage). Eine monatliche Kaltmiete von 800,- € scheint hierfür – insbesondere im Vergleich zum Kaltmietzins der vermieteten Obergeschosswohnung von 595,- € – angemessen und wurde bereits erstinstanzlich von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach den Erläuterungen des Beklagten im Senatstermin vom 10.06.2010 in der Ehewohnung ein nicht unerheblicher Renovierungsstau besteht und darüber hinaus Sauna und Schwimmbad, die seit etwa sechs Jahren außer Betrieb sind, ohne eine Reparatur wohl nicht nutzbar sein dürften.
Bei der > Billigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der rechnerisch anzusetzende Wohnwert den tatsächlichen Wohnbedarf des Beklagten übersteigt, so dass eine Herabsetzung der Vergütung vorzunehmen ist (> angemessener Mietwert). Insoweit scheint die geltend gemachte Kaltmiete von 400,- € monatlich angemessen, wovon der Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 die Hälfte in Höhe von 200,- € monatlich zusteht.”
BGH, Beschluss vom 05.03.2008 – XII ZR 22/06
Höhe der Nutzungsentschädigung – Ansatz des angemessenen Wohnwerts in der Trennungsphase
Anmerkung: i.d.R. entspricht die Nutzungsentschädigung in der Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags bis zu einem Betrag in Höhe des > angemessenen Wohnwerts der Billigkeit (§ 1361b Abs.3 BGB). Diese Ansicht ist umstritten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1361b Rn. 22).
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2022 – 6 UF 70/21
Nutzungvergütungsansprüche unter Ehegatten in der Trenungszeit – Miteigentum – Gemeinsame Kinder
Orientierungssätze:
1. Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit nach § 1361 b III 2 BGB sind als Ehewohnungssachen iSd § 200 I Nr. 1 FamFG und nicht als sonstige Familiensachen nach § 266 I Nr. 3 FamFG zu führen.
2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des § 1361 b III 2 BGB lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des > subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung ) geschuldet.
3. Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20 % zu reduzieren (> Wohnvorteil beim Kindesunterhalt ).
4. Tilgt der nutzungsberechtigte Ehegatte > gemeinsame Schulden betreffend die Finanzierung des Grundeigentums, ist dies von der Höhe der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2021 – 2 UF 61/21
Zur Höhe der Nutzungsentschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten – § 1361b Abs.3 S.2 BGB
Leitsatz:
Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem > objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:
KG, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14
Zur Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB
(Zitat Rn 17ff) “Allerdings ist die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem > Mietwert der Wohnung zu bemessen, wie es im Fall zwischen Mieter und Vermieter der Fall wäre, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung auszieht. Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Er ist nur insoweit zu gewähren, als es der > Billigkeit entspricht. Die Billigkeit einer Vergütung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; OLG Naumburg FamRZ 2010, 391).
Anmerkung: Auch die Höhe der Nutzungsentschädigung muss der Billigkeit entsprechen. Welche Erwägungen im Rahmen der > Billigkeitsprüfung gelten, vgl. > Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12, Rn 52 ff. Ausgangspunkt zur Höhe der Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich der objektive Mietwert der Immobilie, die nun von einem Ehegatten mietfrei genutzt wird. Ein Gutachten zur Feststellung des obj. Mietwerts wird nicht benötigt. Das Familiengericht führt eine Schätzung nach § > 287 ZPO durch. Damit dazu das Gericht in der Lage ist, müssen die wertbildenden Faktoren der Immobilie mitgeteilt werden, also Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung, Sonderausstattung, Reparaturstau etc. Hilfreich für die Schätzung ist die > Internet-Veröffentlichung der Wohnungs-Infobörse GmbH . Die dort ausgewiesenen Werte sind keine offiziellen Werte der Gemeinden (Mietspiegel), aber sie bieten einen brauchbaren Ansatz als Schätzungsgrundlage. Steht der objektive Mietwert fest, können davon Abschläge – bis hin zur Versagung einer Nutzungsentschädigung – auf Grund der Billigkeitsprüfung (Maßstab: eheliche Solidarität) erfolgen. Folgende Erwägungen können u.a. zum Tragen kommen:
Nach dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie laufen die Nebenkosten für das Haus weiter, ebenso die gemeinsam eingegangenen und bestehenden sonstigen Hauslasten. Der ausgezogene Ehegatte wird sich daran nicht mehr beteiligen wollen. Besteht ein Anspruch gegen den im Haus verbleibenden Ehegatten auf Kostenübernahme? Nebenkosten des Eigenheims sind Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Müllabfuhr etc. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und werden deshalb bei der Ermittlung des > unterhaltsrelevanten Einkommens nicht berücksichtigt. Sie sind von demjenigen Ehegatten zu tragen, der den Nutzen davon hat. Nicht umlagefähige Hauslasten werden bei der Ermittlung des Wohnwerts berücksichtigt und haben somit Einfluss auf das unterhaltsrelevante Einkommen. Im Folgenden geht es darum, wer im Innenverhältnis der Eheleute die Hausnebenkosten zu tragen hat. Umlagefähige Nebenkosten sind von dem Ehegatten zu tragen, der in der Wohnung verbleibt und den Nutzen des mietfreien Wohnens hat. Eine “gemeinschaftliche Benutzung” des Eigenheims findet nicht (mehr) statt. Eine Kostenbeteiligung im Verhältnis der Miteigentumsanteile ist nach § 748 BGB nicht angezeigt. Damit kann der ausgezogene Ehegatte und Eigentümer der Ehewohnung analog § 1361b Abs.3 S.2 BGB von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Erstattung von verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten verlangen, soweit er diese nach der Trennung weiter bezahlt hat. Solche Nebenkosten sind weder vom > Wohnvorteil noch von der zu leistenden > Nutzungsentschädigung abziehbar.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.7.2010 – 9 U 536/09 – 5
Kostentragung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten beim Eigenheim
(Zitat) “Mit der Trennung der Parteien ist eine Rechtfertigung für eine unentgeltliche Nutzung des Anwesens durch den Ehegatten – hier die Beklagte – entfallen. Während die gemeinsame Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung als Ehewohnung ohne Rücksicht auf bestehende Eigentumsrechte beider Ehegatten darauf beruht, dass sie einander verpflichtet sind, mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, was auch die Befriedigung der Wohnbedürfnisse (§§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) umfasst, lässt sich im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten die Nutzung einer im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie nicht mehr aus den Vorschriften über den > Familienunterhalt herleiten, die eine intakte Ehe voraussetzen (BGH, NJW 1986, 1339). Die endgültige Trennung von Ehegatten, die bisher ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Haus bewohnt hatten, bedeutet eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass der weichende Ehegatte, dem das Hausanwesen gehört, eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung – wie dies auch bei Miteigentum der Fall ist (§ 745 Abs. 2 BGB) – verlangen kann, die der Billigkeit entspricht. Hierzu gehört ungeachtet der Frage, ob § 745 Abs. 2 BGB im Sinne eines „erst-recht“- Schlusses in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Anwendung findet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Februar 2006, aaO, m.z.w.N.; zum Meinungsstand; Johannsen, aaO, Rz. 32; Voppel in Staudinger, BGB, Bearb. Stand April 2007, § 83 ff, m.w.N.), auch nach den zu § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen nicht nur die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Vielmehr sind mit Blick auf die grundlegende Veränderung der Verhältnisse, die im Rahmen der nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben können, auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten, die der Alleineigentümer weiterhin trägt, zu erstatten.”
Vom Wohnvorteil bzw. von der Nutzungsentschädigung können die Lasten für nicht umlagefähige Nebenkosten in Abzug gebracht werden. (Link: Wohnwert & umlagefähige Nebenkosten > hier). Welche Nebenkosten umlagefähig bzw. nicht umlagefähig sind, ergibt sich aus § > 1 Abs. 2 BetrKV. Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten in der Regel anteilig zu tragen (§ 748 BGB), es sei denn, es wurde ein > anderer Verteilungsmaßstab vereinbart. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung, Instandhaltungskosten. Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten anteilig zu tragen (§ > 748 BGB). Danach gelten folgende Regeln bei hälftigem Miteigentum am Eigenheim:
Sind die Ehegatten Miteigentümer des Familienheims, sind sie in der Regel gleichzeitig Gesamtschuldner des Immobilienkredits, der zur Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs aufgenommen wurde. Derjenige Ehegatte, der aus der Ehewohnung wegen Trennung auszieht, wird kaum Lust verspüren, sich an der Rückführung der Zins- und Tilgungsraten an die Bank weiterhin zu beteiligen. Im Außenverhältnis zur Bank kann jeder Ehegatte als Gesamtschuldner von Bank voll in Anspruch genommen werden (§ 421 S.1 BGB). Davon zu trennen ist die Lastenaufteilung im Innenverhältnis der Ehegatten. Somit stellt sich die Frage: Wer muss im Innenverhältnis der Ehegatten die Rückzahlung des Immobiliendarlehens (ganz oder teilweise) übernehmen?
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