In Folge der Trennung wird oft um Unterhalt, Haushalt und Kinder gestritten (> Leitfaden durch die Trennungsphase). Fragen danach, welche Veränderungen beim > Versicherungsschutz auftreten, führen dagegen eher ein Schattendasein. Müssen ab Trennung neue Versicherungen abgeschlossen werden oder können bisherige Versicherungen fortgeführt werden? Welche Änderungen im Versicherungsschutz wegen Trennung und Scheidung zu beachten sind, erfahren Sie
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Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragsfreie Familienmitversicherung
(§ 10 SGB V)
Im Regelfall besitzen die Eltern eine gesetzliche Krankenversicherung, über die die Kinder beitragsfrei mitversichert sind. Wie lange Kinder nach Trennung ihrer Eltern in der Familienmitversicherung versichert bleiben, ergibt sich aus § > 10 SGB V. Spannend werden die Fälle, in denen die Kinder vor der Scheidung privat krankenversichert waren. Ein beitragsfreie Mitversicherung beim privatversicherten Elternteil gibt es nicht. Wenn ein Ehegatte (meist die Mutter der Kinder) nach der Scheidung sich in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis befindet, ist er damit automatisch gesetzlich krankenversichert. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Kinder beim angestellten (Ex-)Ehegatten beitragsfrei über die gesetzliche Familienmitversicherung krankenversichert werden können. Können sich darüber die Eltern nicht einigen, stellt sich die Frage, ob der privatversicherte Vater zur finanziellen Entlastung verlangen kann, dass die Kinder bei der Mutter beitragsfrei mitversichert werden.
Private Krankenversicherung
für Kinder
Bedarf des Kindes?
- Ist der > barunterhaltspflichtige Elternteil privat krankenversichert, folgt aus der > abgeleiteten Lebensstellung der Kinder, dass auch die Kinder einen Anspruch auf eine (ebenfalls) beitragsfinanzierte private Krankenvorsorge zu den gleichen Konditionen und mit dem gleichen Leistungsumfang haben, wie der privatversicherte Elternteil. Keine Frage: Krankenvorsorge für Kinder ist Bestandteil des > Gesamtbedarfs des Kindes an Unterhalt nach § > 1610 Abs.1 BGB. Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Kinder sind in die > Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle (DT) > nicht einkalkuliert. Damit gehören Beiträge zur privaten Krankenversicherung in die Kategorie > “Mehrbedarf“.
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- Achtung!
Im Regelfall sind beide Elternteile > anteilig zur Deckung des Mehrbedarfs des Kindes verpflichtet.
Ausnahme: die Beitragsfinanzierung der privaten KV des Kindes; hier ist allein der Elternteil, der i.Ü. auch allein für den Regelbedarf des Kindes aufkommt, verpflichtet, die Beitragslasten zur KV zu übernehmen
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- UNTERNEHMEREHE
Leitfaden für Unternehmer und Selbständige
Das Thema der privaten Krankenversicherung für die Kinder tritt sehr häufig im Zusammenhang mit Scheidungen von Unternehmerehen auf. Diese Regelung stellt vor allem für barunterhaltspflichtige > Unternehmer eine Sonderbelastung dar, die nicht die Möglichkeit haben, in die (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Hier stellt sich die Frage, ob in Bezug auf die Kinder ein > Anspruch auf Wechsel in die gesetzliche (beitragsfreie) Familienmitversicherung beim anderen Elternteil besteht?
Vereinbarter Selbstbehalt
bei privater Krankenversicherung
Private Krankenversicherungsverträge sehen oft Selbstbehalte vor. Der Versicherte trägt bis zur Höhe des Selbstbehalts seine Krankheitskosten selbst. Im Gegenzug sinkt der Versicherungsbeitrag. Mit dem Beitrag sinkt aber auch der Betrag, den der Versicherte bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehen kann.
- Selbstbehalt & Steuerrecht
In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte ein Privatversicherter deshalb Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes als Sonderausgaben abziehen. Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Laut Einkommensteuergesetz dürfen, so die Richter, nur Gegenleistungen für die Erlangung des Versicherungsschutzes, also Beiträge, als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Versicherte könne aber wie bisher die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Allerdings ist dies nur möglich, soweit die Krankheitskosten die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Einkommen, vom Familienstand und der Kinderzahl des Versicherten ab. So können z.B. bei einem ledigen und kinderlosen Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 60.000 € nur Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, die über der zumutbaren Belastung von 4.200 € liegen.
- Selbstbehalt & Unterhaltsrecht
Unterhaltsrechtlich sind die ungedeckten Krankheitskosten, die wegen des vereinbarten Selbstbehalts nicht von der Krankenkasse abgedeckt werden, als > Abzugsposten zu berücksichtigen.
Wer bezahlt
die Versicherungskosten (Beiträge & Selbstbeteiligungen)
AG Mainz, Urteil vom 10.08.2009 – 31 F 61/08
Verfahren zur Zahlung von Krankenvorsorgebeiträgen
Orientierungssatz:
1. Grundsätzlich ist in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle Krankenvorsorgeunterhalt nicht enthalten. Besteht keine beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung, sind von dem Unterhaltspflichtigen auch die Kosten für eine private Krankenversicherung zu entrichten. (Rn 31)
2. Waren beide Elternteile und das Kind während der Ehe privat krankenversichert, liegt hierin die Bestimmung als dessen angemessene Krankenversorgung. Weiter kann zu berücksichtigen sein, dass sich das Kind – u.a. wegen ADS – seit längerer Zeit in der Behandlung von Ärzten befindet, die allein Privatpatienten behandeln. (Rn 40)
Tenor:
I. Der Beklagte wird verurteilt, ab Juni 2009 monatlichen im Voraus am 1. eines jeden Monats an die Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind M in Höhe von monatlich 180,46 Euro zu zahlen abzüglich für Juni und Juli 2009 jeweils gezahlter 75,– Euro.
Anmerkungen:
- Grundsätzlich haben > beide Elternteile für die Kosten zur Deckung eines Mehrbedarfs > anteilig aufzukommen. Jedoch gilt bei der Haftung für Beiträge zur privaten Krankenversicherung eine Ausnahme: Es besteht einhellige Auffassung, dass Kosten der privaten Krankenvorsorge für Kinder allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zum Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (DT) geschuldet werden (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 338/17, Rn 28). Bevor der Regelbedarf nach den Einkommensgruppen der DT ermittelt wird, ist das unterhaltsrelevante Einkommen um die KV-Beiträge (inkl. Selbstbeteiligungskosten) zu bereinigen. (vgl. Hdb. des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Auflage, 2013, 6. Kap., Rn 271). Bei anderen > Mehrbedarfspositionen gilt das nicht.
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- Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht privat krankenversichert , ergibt sich ein Anspruch des Kindes auf eine private Krankenversicherung nicht aus seiner abgeleiteten Lebensstellung. Hier kann es zwischen Eltern zum Streit darüber kommen, ob das Kind privat oder beitragsfrei familienversichert sein soll. Da Krankenvorsorge ein wesentlicher Belang und Bedarfs des Kindes darstellt, müssen sich > mitsorgeberechtigte Eltern über diese Frage einigen (> mehr ). Wenn sich ein Elternteil über das Mitsorgerecht des anderen hinwegsetzt und das Kind eigenmächtig privat krankenversichert, stellt sich die Frage, ob derjenige, der die Musik nicht bestellt hat, hier die KV-Beiträge mitbezahlen muss. Das ist nicht der Fall.
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- Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mitsorgeberechtigt und will Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht tragen, müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Es muss sich um eine notwendige Maßnahme (z.B. aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen, unabweisbar oder zumindest dringend empfehlenswert) handeln. Weiteres Kriterium ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Maßnahme existiert (d.h. eine Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein: BGH NJW 1983, 393; KG Berlin, Report 2002, 288 = FuR 2003, 178).
Beiträge zur privaten KV
Abzugsposition beim Elterneinkommen
Finanzierungslasten zur Deckung des Mehrbedarfs der Kinder führen im > Regelfall nicht zur Bereinigung des Elterneinkommens. Das ist bei Beitragsleitungen der Eltern für die KV des Kindes anders. Unter Ziff.11.1 > SüdL ist zu den KV-Beiträgen für Kinder folgendes geregelt: Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungs beiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.” Ebenso wie die Beiträge der Eltern für ihre eigene KV sind die Beiträge zur KV der Kinder > Abzugsposition vom Einkommen, sodass sich die für den Unterhalt verfügbaren Mittel verringern. Die Einkommensbereinigung kann also eine Rückstufung in der Einkommensgruppe der DT bewirken (Palandt/ Brudermüller, § 1610 BGB, Rn 13).