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Unternehmer haben beim Vermögensaufbau (insbesondere zur Alterssicherung) freien Gestaltungsspielraum. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es oftmals nicht. Dies hat besondere Bedeutung für die Anwendung der gesetzlichen Ausgleichsmechanismen > Versorgungsausgleich & Zugewinnausgleich. Viele Unternehmer sorgen nicht ausreichend für ihre Altersvorsorge, wenn eine gesetzliche Rentenversicherung fehlt. Sie haben deshalb privat für den Aufbau ihrer Altersvorsorge zu sorgen. Daher sollte der Unternehmer die rechtlichen Möglichkeiten kennen, wie Unterhaltsforderungen nach gescheiterter Beziehungen über Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Gewinnrückstellungen, Thesaurierungen und > Einkommensbereinigung minimiert werden können.
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20
24 % vom Bruttoeinkommen zur Altersvorsorge verwenden
Anmerkung: Selbstständige können laut dem XII. Zivilsenat 24 % ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen > nachweisen. Dabei sei nicht das vergangene Jahr als Referenzjahr zu betrachten, sondern das laufende Kalenderjahr. Der BGH zieht insoweit den Vergleich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung heran, die ebenfalls das laufende Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage nutzen. Dabei mindern die > Tilgungsleistungen für die kreditfinanzierten Immobilien im Rahmen der > Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der Mieteinnahmen nicht den für die Altersvorsorge zur Verfügung stehenden Höchstbetrag.
Vielen Unternehmern ist nicht bekannt, dass Beiträge zur Altersvorsorge bis zu > 24 % des Bruttoeinkommens eine angemessene Altersvorsorge darstellen und in dieser Höhe eine Bereinigung des > unterhaltsrelevanten Einkommens möglich ist. Wer nicht gesetzlich rentenversichert ist, kann natürlich den Rahmen des Gesamtprozentsatzes vollständig über den Aufbau einer privaten Altersvorsorge ausschöpfen. Damit sind Angestellte mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze ebenso angesprochen wie pflichtversicherungsfreie > Unternehmer. Dabei jede Art eines Beitrags zur Vermögensbildung, die dem vernünftigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge dienen kann, ist für die Bereinigung des > unterhaltsrelevanten Einkommens geeignet.
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Versorgungszusage
vom eigenen Unternehmen (GmbH)
Kapitalgesellschaften können für ihre Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind, durch Erteilung einer Pensionszusage eine Altersversorgung aufbauen und dabei Steuern sparen. Die Gesellschaft, z.B. eine GmbH, bildet für die Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rückstellung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Pension erst versteuern, wenn er das vereinbarte Pensionsalter er-reicht und die Pensionszahlungen beginnen. Diese an sich positiven Wirkungen der Pensionszusage verkehren sich jedoch ins Gegenteil, wenn die GmbH-Anteile verkauft werden sollen. Der Erwerber der Anteile wird regelmäßig nicht bereit sein, die Pensionsverpflichtung gegenüber dem früheren Geschäftsführer zu übernehmen. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seinen Pensionsanspruch, um die GmbH-Anteile verkaufen zu können, verliert er nicht seine Altersversorgung, er muss außerdem den Wert des verlorenen Anspruchs als Arbeitslohn versteuern, denn durch den Verzicht gilt der Pensionsanspruch als zugeflossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil den Weg für eine elegante Lösung des Problems freigemacht (BFH, Urteil vom 18.08.2016 – VI R 18/13). Der Gesellschafter-Geschäftsführer gründet eine Pensions-GmbH, deren einziger Zweck die Auszahlung der künftigen Pensionsleistungen ist. Die Pensions-GmbH übernimmt die Pensionsverpflichtung gegen eine angemessene Ablösezahlung von der GmbH, die ursprünglich die Zusage erteilt hat. Diese kann nach der Übernahme ohne die Belastung durch die Pensionsverpflichtung veräußert werden. Nach Ansicht des BFH führt die Übernahme der Pensionsverpflichtung nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Pensionsberechtigten. Die Pensions-GmbH erteile keine neue Pensionszusage, sondern es werde lediglich der Schuldner der alten Zusage ausgetauscht. Damit kann die Pensionszusage ohne steuerliche Folgen für den Berechtigten auf die Pensions-GmbH übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Pensionsberechtigte nicht anstelle der Zahlung an die Pensions-GmbH die Auszahlung der Ablösesumme an sich selbst verlangen kann. Hat der Berechtigte laut Übernahmevereinbarung ein solches Auszahlungswahlrecht, ist eine steuerneutrale Übertragung auf die Pensions-GmbH nicht möglich.
Anmerkung: Entscheidungen zum Ausgleich von Versorgungsanrechten für einen die Gesellschaft beherrschenden Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsfüher) sind selten. Hier betrifft die Entscheidung Anrechte in im Sinn von § 2 Abs.1 VersAusglG, für die spezielle Wertvorschriften (§§ 43 – 46 VersAusglG) gelten. Der BGH klärt hier die Frage, inwieweit diese Anrechte unverfallbar sind und wie die Versorgungszusage zu bewerten ist (Anm. von Walther Siede, in: NZFam 2019, 1105 ff).
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13
Zur Wirksamkeit eines VA-Ausschlusses
(Zitat,Rn 16) “Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann” (…) Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift”.
> Kernbereichslehre
(Zitat, Rn 20) “Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher > Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 XII ZR 6/07 FamRZ 2008, 2011 Rn. 17).”
Anmerkung: Die Tatsache, dass Unternehmer Altersvorsorge über Kapitalrücklagen aufbauen können, die nicht dem VersAusglG unterfallen, kann bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach VersAusglG zu einem auffälligen Missverhältniss zu Lasten des Ehegatten des Unternehmers führen, vor allem wenn der Ehegatte des Unternehmers zu Gunsten der Kinderversorgung auf den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge verzichten musste. Die Vereinbarung von Gütertrennung ohne Regelung von Kompensationsleistungen wegen faktischem Ausschluss von Versorgungsausgleichsleistungen kann zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages führen.