- Dein Warenkorb ist leer.
Standort :
Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Vermögen auseinandersetzen nach Trennung und Scheidung
Eine gelebte Lebensgemeinschaft (Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft) ist geprägt von einer wirtschaftlichen Verflechtung, die es bei Scheitern der Beziehung wieder aufzulösen gilt. Kommt es – wie so oft – hierbei zum Streit (“die Zeit der Geschenke ist vorbei“), werden rechtliche Lösungskonzepte gesucht. Die Rechtsprechung operiert hier mit einer kaum überschaubaren Fülle von > unterschiedlichen Ausgleichsmechanismen , die gesetzgeberische Regelungslücken beim Scheitern von Beziehungen füllen sollen. Wer dem Thema näher kommen will, muss den unsortierten Wust an Regelwerken und “case law” erstmal strukturieren. Im ersten Zugriff ist es hilfreich zwischen besonderen & allgemeinen Ausgleichsmechanismen zu unterscheiden.
> mehr
Bevor die Vermögensauseinandersetzung nach gesetzlichen Ausgleichsmechanismenerfolgt, ist stets zu prüfen, ob die Lebenspartner die Auseinandersetzung individuell vereinbart haben. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind solche Vereinbarung grundsätzlich vorrangig zu beachten. Die Ausgleichsverpflichtung – auch unter Ehegatten – ergibt sich dann besonderer Vereinbarung (BGH, Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 – XII ZR 2/90 – FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 677; BGH, Urteil vom 28. November 1974 – II ZR 38/73 – WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz, NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/ K. Schmidt § 748 Rdn. 8; Palandt/ Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/ Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/ Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
Je nachdem, welches Güterrecht für die Ehe gilt, bestehen für die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe besondere Ausgleichsmechanismen:
Der gesetzliche Güterstand bei Eheschließung ist die Zugewinngemeinschaft. Einen anderen Güterstand wie z.B. eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft können Ehegatten im Rahmen eines notariellen Ehevertrages wählen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gilt für die Vermögensauseinandersetzung bei Scheitern der Ehe vorrangig der besondere Ausgleichsmechanismus des Zugewinnausgleichs. Im Fall der Gütertrennung wird der Ausgleich eines Zugewinns per Ehevertrag ausgeschlossen. Jedoch bleiben die anderen besonderen Ausgleichsmechanismen Versorgungsausgleich und Haushaltsverteilung anwendbar. Es sei denn, es wird dazu (ebenfalls) eine abweichende Vereinbarung getroffen. Im Ehevertrag können zudem die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft verbunden werden. Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen können ein Scheidungsverfahren erheblich verlängern (> mehr). Ziel sollte eine außergerichtliche Scheidungsfolgevereinbarung sein. Dabei wird oftmals bei abschließender Regelung der Vermögensauseinandersetzung für die weitere Zukunft (Restlaufzeit der Ehe) die Gütertrennung vereinbart.
Neben dem Güterrecht gibt es eine Fülle weiterer Ausgleichsmechanismen, die bei der rechtlichen Lösung von wirtschaftlichen Verflechtungen helfen. Diese Regeln werden unter den Begriff “Nebengüterrecht” gefasst. Wir nennen sie auch allgemeine Ausgleichsmechanismen. Darunter versteht man sämtliche Regeln des allgemeinen Zivilrechts, die das BGB für Vermögensteilung, Vermögensabwicklung, Rückzahlungsansprüche oder sonstige Vermögensverfügungen zur Verfügung stellt und diese von der Rechtsprechung für das Familienrecht fruchtbar gemacht werden. Diese Vielzahl von allgemeinen Ausgleichsmechanismen können auch bei Scheitern nichtehelichen Beziehungen in Betracht kommen. Der Gesetzgeber kennt für nichteheliche Beziehungen kein spezielles Güterrecht.
Achtung! Für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens der Ehegatten gibt es grundsätzlich keine besonderen Ausgleichsmechanismen (Ausnahme: Auseinandersetzung von Hausratsgegenständen). Der Zugewinnausgleich kennt keine Regelung zur Auseinandersetzung von sog. “Haftungsgemeinschaften“, wie sie bei gemeinsamem Vermögen oder gemeinsamer Schulden). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht im Hinblick auf das Vermögen lediglich einen Wertausgleich bei unterschiedlich hohen Vermögenszuwachs der Ehegatten vor (Ausgleichszahlung). Somit lässt das Güterrecht Platz für die Anwendung allgemeiner Ausgleichsmechanismen. Die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens findet also außerhalb des Güterrechts statt. In der Praxis kommt in diesem Zusammenhang gemeinsame Immobilie und gemeinsamer Immobilienkredit besonders häufig vor.