- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
Scheidung > Kanzlei > Infothek > Verfahren > Vaterschaftsverfahren > Vaterschaft anfechten
Standort:
Scheidung > Kanzlei > Infothek > Verfahren > Vaterschaftsverfahren > Vaterschaft anfechten
Gesetzliche und biologische Vaterschaft können auseinanderdriften. Es gibt eine Vielzahl von Gründen und Interessen, um die die gesetzliche Vaterschaft mit der biologischen Vaterschaft zu synchronisieren. Eines der Hauptmotive in der Praxis sind der Unterhaltsregress vom biologischen Vater für Unterhaltszahlungen an das Kuckuckskind. Auch dafür muss vorab ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchlaufen werden.
Das Familienrecht knüpft an die Vaterschaft vielfältige Vaterrechte und Vaterpflichten. Dabei ist nach allgemeinem Verständnis “Vater” der Mann, der das Kind gezeugt hat. Das Familienrecht sieht das anders: Für die Vaterschaft im rechtlichen Sinn kommt es nicht auf die genetische Abstammung des Kindes an.
| Der gesetzliche Vater
Die Vaterschaftsanfechtung und die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater waren in der Vergangenheit häufig von rechtlichen Hürden geprägt, insbesondere wenn die Mutter des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung am 1. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Anlass war BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21, wonach der ausnahmslose Ausschluss des leiblichen Vaters von der Anfechtung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar ist. Die Reform stärkt die Rechte leiblicher Väter erheblich und schafft zwei praxisnahe Neuerungen: die Lockerung der bisher absoluten Sperrwirkung (§ 1600 Abs. 3 ff. BGB n.F.) und die einvernehmliche Statusänderung ohne Gerichtsverfahren (§ 1595a BGB n.F. – Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft). Der frühere „scheidungsakzessorische Statuswechsel“ des § 1599 Abs. 2 BGB a.F. ist zugleich ersatzlos entfallen.
| Die Reform des Abstammungsrechts zum 01. April 2026: Neue Wege zur Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung
Für viele Männer wurde sie bei Zweifeln über ihre Vaterschaft zu einer Frage, in der sie sich nicht gescheut haben, heimlich Haare des Kindes oder seinen Speichel (Zahnbürste) zu verwenden, und gutachtlich klären zu lassen, ob die von gehegten Zweifel zu Recht bestehen. Heimliche DNA-Tests nützen dem Betroffenen jedoch nichts. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben längst festgestellt, dass ein auf solche Weise erlangtes Wissen über die fehlende biologische Vaterschaft keinen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsverfahren begründen kann.
Diese Rechtssituation wurde häufig als unbefriedigend empfunden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen würden, schlicht nicht vorlagen. Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB soll ermöglichen, auf offenem Weg und ohne weitere rechtliche Voraussetzungen, die genetische Abstammung zu klären. Damit wird der Einholung „heimlicher Gutachten“ weitgehend der Nährboden entzogen.
Wird die gesetzliche Vaterschaft mit Gerichtsbeschluss angefochten, so hat das betroffene Kind zunächst keinen gesetzlichen Vater, wenn der biologische Vater unbekannt ist oder die gesetzliche Vaterschaft nicht anerkennt. Ein Anfechtungsverfahren ist gleichwohl nicht ausgeschlossen: Das Familienrecht kennt das Phänomen „Kinder ohne Vater“. Allein zu wissen, wer nicht der Vater ist, ist kein befriedigender Zustand; daher stellt sich die Frage eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Mutter, die den potenziellen Vater zu benennen hat.
Allein zu wissen, wer nicht der Vater ist, ist kein befriedigender Zustand. Somit stellt sich weiter die Frage, ob ein Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter besteht, die den potenziellen Vater zu benennen hat.
Das Anfechtungsverfahren (§ 1599 Abs.1 BGB) hat Bedeutung für die Fälle, in denen der bisherige Status der gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes beendet werden soll. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist zunächst, dass eine nach §§ 1592 Nr.1 und Nr.2 oder 1593 BGB begründete gesetzliche Vaterschaft feststeht, die dann durch eine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung beendet wird. Dafür stellt das Gericht per Beschluss fest, dass der Mann (bisheriger gesetzlicher Vater) nicht der Vater des Kindes ist (negative Feststellung).
Steht keine gesetzliche Vaterschaft fest, ist nicht die Anfechtung, sondern die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB einschlägig. Durch diese Feststellung wird die Vaterschaft im Sinne des § 1592 Nr. 3 BGB begründet.
Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft (§ 1595a BGB) und Anfechtung erst ab Geburt
Eine Vaterschaftsanfechtung des gesetzlichen Vaters vor der Geburt gibt es nicht. Die gesetzliche Vaterschaft des bei Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes entsteht erst mit der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB); ein Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren ist daher frühestens ab Geburt möglich (MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2024, § 1600d).
Für den – früher über § 1599 Abs. 2 BGB a.F. gelösten – Fall des in der Ehe geborenen Kuckuckskindes gilt seit dem 1. April 2026 § 1595a BGB (Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft):
Praktische Folgen: Die Anerkennung nach § 1595a BGB ist vom Scheidungsverfahren entkoppelt (keine Anhängigkeit eines Scheidungsantrags, keine Jahresfrist) und wirkt rückwirkend ab Geburt. Erforderlich sind die Zustimmung des bisherigen rechtlichen Vaters (§ 1595a Abs. 1 Nr. 2 BGB – nicht gerichtlich ersetzbar) und der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB); der Anerkennende muss der leibliche Vater sein. Form: öffentliche Beurkundung beim Standesamt (§ 44 PStG), Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) oder Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO). Fehlt die Zustimmung des rechtlichen Vaters, verbleibt nur die Anfechtung.
OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2014 – 8 WF 106/14 – historisch
Anmerkung:
Die Entscheidung erging zur früheren Rechtslage (§ 1599 Abs. 2 BGB a.F.). Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bleibt möglich; für den abstammungsrechtlichen Statuswechsel ist sie jedoch nicht mehr erforderlich, weil § 1595a BGB unabhängig vom Scheidungsverfahren greift.
| Härtefallscheidung).
Die nach § 1592 BGB begründete gesetzliche Vaterschaft muss nicht der biologischen Vaterschaft entsprechen. Solange nicht im Anfechtungsverfahren gerichtlich festgestellt ist, dass der gesetzliche (Schein-)Vater nicht der biologische Vater ist, bleibt er gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2012 – XII ZR 194/09). Erst mit rechtskräftiger Feststellung entfällt die Unterhaltspflicht. Die Entscheidung wirkt gegen jedermann und führt dazu, dass das Kind rückwirkend auf den Tag der Geburt vaterlos wird. Die Rückforderung gezahlten Unterhalts von der Mutter scheitert regelmäßig am Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB); es stellt sich die Frage des Regresses gegen den biologischen Vater.
| Regresses gegen den biologischen Vater.
Die Anfechtung ist nur mit entsprechend begründetem Anfangsverdacht zulässig. Im Antrag sind konkrete Umstände anzugeben, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt ihrer Kenntnis (§ 171 Abs. 2 FamFG). Ein begründeter Anfangsverdacht besteht z.B. bei begründeten Zweifeln an der ehelichen Abstammung, bei konkret möglicher Abstammung von einem anderen Mann (Affäre; Äußerungen der Mutter genügen), bei Unfruchtbarkeit im Empfängniszeitraum oder bei einem einvernehmlich eingeholten Abstammungsgutachten, das die Vaterschaft ausschließt. Bloße Vermutungen genügen nicht; fehlende äußere Ähnlichkeit trägt einen Anfangsverdacht nur bei erheblichen Abweichungen charakteristischer Erbmerkmale (vgl. BVerfG NJW 2007, 753 = FamRZ 2007, 441; BGH FamRZ 2008, 501; OLG Jena FamRZ 2010, 1822). Die bloße Weigerung der Mutter, ein privates DNA-Gutachten zu gestatten, rechtfertigt keinen Anfangsverdacht (BGH NJW-RR 2008, 449 = FamRZ 2008, 501).
Im Anfechtungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; eine förmliche Beweisaufnahme ist durchzuführen (§ 177 Abs. 2 FamFG). Vermutet wird, dass das Kind biologisch vom gesetzlichen Vater abstammt (§ 1600c Abs. 1 BGB), bis das Gegenteil bewiesen ist – regelmäßig durch ein gerichtlich beauftragtes Gutachten. Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann ein einvernehmlich eingeholtes Privatgutachten zugrunde gelegt werden, wenn an seiner Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ausnahmsweise kann das Gericht bei übereinstimmenden, glaubhaften Angaben aller Beteiligten und plausibler Trennungslage auch ohne Gutachten entscheiden (AG München – 569 F 3650/23, in eigener Sache, unser Az.: 22/23). Die Feststellung erfolgt durch Beschluss (§ 182 FamFG).
| Abstammungsuntersuchung
Kommt das Gericht im Anfechtungsverfahren zu dem Ergebnis, dass das Kind nicht vom gesetzlichen Vater biologisch abstammt, stellt es dies per Beschluss fest (§ 182 FamFG).
Gerichtlicher Hinweis
zur Ergänzungspflegschaft

BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 364/19
Vertretung des Kindes – Schutz der rechtlich sozialen Familie
Leitsatz 1
1. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 – XII ZB 510/10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 – XII ZB 583/15, FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 – IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498).(Rn.16)
2. Hinweis: Der zweite Leitsatz betraf die absolute Sperrwirkung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. und ist durch BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21, sowie § 1600 Abs. 3 ff. BGB n.F. überholt. Leitsatz 1 (Vertretungsausschluss/Ergänzungspflegschaft) gilt fort.
Anmerkung:
Sind Vater und Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen muss für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein Ergänzugspfleger bestellt werden.

Leitsatz:
Der persönlichen Anhörung von Kind und Eltern bedarf es auch in Kindschaftsverfahren, die vom Rechtspfleger geführt werden. Sind sämtliche Anhörungen nachzuholen, kann dies eine Zurückverweisung rechtfertigen.
Das Problem: Der – nicht mit der Kindesmutter verheiratete – Kindesvater hat 2012 seine Vaterschaft zum Kind anerkannt. Die Kindesmutter ist alleinsorgeberechtigt. Der Kindesvater betreibt im Jahr 2021 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren und hat beantragt, für dieses Verfahren das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu bestimmen. Das AG hat der Kindesmutter und dem Kind schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sodann hat es der Kindesmutter mit Beschluss vom 6.9.2022 die elterliche Sorge betreffend die Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren entzogen und auf eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin übertragen. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Kindesmutter u.a. geltend, ein mutmaßliches gegenläufiges Interesse könne für einen Eingriff in ihr Sorgerecht nicht ausreichen. Auch habe nicht ohne persönliche Anhörung von Eltern und Kind entschieden werden dürfen.
Die Entscheidung: Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist das Verfahren an das AG zurück. Das erstinstanzliche Verfahren leide an wesentlichen Verfahrensfehlern. Insbesondere sei dem auch in vom Rechtspfleger geführten Verfahren zu beachtenden Anhörungserfordernis nach §§ 159, 160 FamFG nicht genügt worden. Erforderlich sei hiernach eine persönliche Anhörung mit Gelegenheit zur mündlichen Äußerung, wobei sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffe.
Schwerwiegende Gründe, welche ausnahmsweise ein Absehen von der persönlichen Anhörung rechtfertigen könnten (§ 159 Abs. 2, Abs. 3, § 160 Abs. 3 FamFG) seien nicht ersichtlich. Ferner sei gem. § 162 Abs. 1 FamFG das Jugendamt zu beteiligen und müsse die Bestellung eines Verfahrensbeistands geprüft werden. Das Erfordernis der Nachholung der Anhörung sämtlicher Beteiligter stehe demjenigen einer „umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme“ (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG) gleich.
Praxishinweis: Wenn der Wortlaut der §§ 159, 160 FamFG eine „persönliche Anhörung“ verlangt, wird dem mit einem Anschreiben nicht genügt. Erst recht findet die Annahme, für Rechtspfleger seien die §§ 159, 160 FamFG nicht oder nur eingeschränkt verbindlich, im Gesetz keine Stütze.
Die hohe Bedeutung der persönlichen Anhörung von Kindern und ihren Eltern in Kindschaftssachen ist unumstritten und hat in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits häufig herausgestellt werden müssen. Das fehlerhafte Unterbleiben erforderlicher Anhörungen stellt regelmäßig einen schweren Verfahrensmangel dar, der je nach Anzahl der anzuhörenden Personen als einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme gleichstehend nach § 69 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Anwalts- und Gerichtskosten bemessen sich nach dem Verfahrenswert. In Vaterschaftsanfechtungsverfahren beträgt er regelmäßig 2.000 € (§ 47 Abs. 1 FamGKG); ausnahmsweise kann das Gericht abweichen (z.B. bei mehreren Kindern). Hinzu treten Sachverständigenkosten sowie – soweit zur Wahrung der Interessen des minderjährigen Kindes erforderlich – die Kosten eines Verfahrensbeistands (§ 174 FamFG).
Anfechtungsberechtigt sind nach § 1600 Abs. 1 BGB n.F.:
Ergänzend bestimmt § 1600 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.: „Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.“ Die frühere eidesstattliche Versicherung der Beiwohnung genügt damit nicht mehr; verlangt wird der Nachweis der leiblichen Vaterschaft. Die frühere behördliche Anfechtung (alte Nr. 5) ist nicht Gegenstand des § 1600 Abs. 1 BGB n.F.; sie unterliegt einer gesonderten gesetzlichen Regelung.
Auch minderjährige Kinder sind anfechtungsberechtigt; das Anfechtungsrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt. In der Regel sind ein Ergänzungspfleger (bei gemeinsamer Vertretungsbefugnis der Eltern) und ein Verfahrensbeistand (§ 174 FamFG) zu bestellen. – AG Kaufbeuren, Endbeschluss vom 24.05.2011 – 3 F 763/10 (Anfechtung durch das Kind; Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB überschritten).
Prüfhinweis: Die altersabhängige Selbstanfechtung durch das Kind ist im Lichte der reformierten §§ 1600a, 1600b BGB n.F. zu fassen (eigenes Erklärungsrecht ab 14 Jahren; Fristregeln s. unten).

AG Kaufbeuren, Endbeschluss vom 24.05.2011 – 3 F 763/10
Anfechtung durch das Kind
Motiv für das vom Kind betriebene Anfechtungsverfahren war der Wunsch, den angeblich leiblichen Vater in die Unterhaltsverpflichtung zu bringen. Ohne Erfolg, denn das Kind hat leider die Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB überschritten.
Muster
Anfechtung durch den leiblichen Vater
Praktisch bedeutsam ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater bzw. Samenspender, um die Stellung des rechtlichen Vaters zu erlangen – vor allem bei Leihmutterschaft oder Samenspende.
Ist die Leihmutter verheiratet, gelangt der leibliche Vater nur über die Anfechtung nach §§ 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB n.F. in die rechtliche Vaterrolle. (Exkurs zur Elternstellung der Leihmutter und zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen: BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13.)
Exkurs: zur Elternstellung der Leihmutter nach deutschem und kalifornischem Recht sowie Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland siehe BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13.
Das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters wird durch § 1600 Abs. 3 ff. BGB n.F. eingeschränkt, um eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu schützen. Die frühere absolute Sperrwirkung ist jedoch entfallen:
Hinzu tritt die Ein-Jahres-Vermutung: In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung vor, wenn die Vaterschaft vor weniger als einem Jahr begründet wurde (§ 1600 Abs. 5 Satz 3 BGB n.F.). Ist die zuvor sperrende Beziehung später weggefallen, eröffnet § 185a FamFG die Wiederaufnahme („zweite Chance“; Kindeswohl-Korrektiv § 1600 Abs. 4 BGB n.F.). Ausgeschlossen bleibt die Anfechtung des rechtlichen Vaters bzw. der Mutter bei Kenntnis bzw. bei Zeugung durch Samenspende eines Dritten (§ 1600 Abs. 6 BGB n.F.).
BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21: Der ausnahmslose Ausschluss des leiblichen Vaters von der Anfechtung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar; dem leiblichen Vater muss ein hinreichend wirksames Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung stehen.
§ 1600b BGB n.F. (Auszug)
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor Eintritt seiner Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem er selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dies gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten anficht.
(4) Die Frist wird u.a. durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 oder § 1600 gehemmt
Es bestehen Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB.

AG Kaufbeuren, Endbeschluss vom 24.05.2011 – 3 F 763/10
Anfangsverdacht bestand länger als zwei Jahre
Bei Einleitung des Anfechtungsverfahren dürfen die Umstände für den Anfangsverdacht nicht bereits mehr als zwei Jahre bekannt sein.
Die Anfechtungsfrist für das minderjährige Kind beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem sein zur wirksamen Vertretung befugter gesetzlicher Vertreter von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011 – 15 WF 84/11). Solange beide Eltern bei bestehender Ehe das gemeinsame Sorgerecht haben, kann nicht ein Elternteil allein das Kind wirksam vertreten.
Ergänzungspflegschaft:Sind beide Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, ist für die Anfechtung ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§§ 1809 ff. BGB n.F. – vormals §§ 1909 ff. BGB a.F.). Die durch das Jugendamt geführte Pflegschaft ist vergütungsfrei (vgl. §§ 1808, 1877, 1881 BGB n.F. – vormals § 1836 Abs. 3, § 1835a BGB a.F.); die Verweise sind an die Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform (in Kraft seit 01.01.2023) anzupassen.
Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient (§ 1600a Abs. 4 BGB). Im Rahmen dieser Prüfung steht nicht eine Kindeswohlgefährdung im Vordergrund, sondern die Abwägung der konkreten Vor- und Nachteile, ob die Anfechtung im Interesse des Kindes liegt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2002 – 15 WF 32/02; Grüneberg/Siede, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1600a Rn. 10).

OLG Schleswig, 01.03.2002 – 15 WF 32/02
Kindeswohlprüfung
Die Klärung der biologischen Abstammung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG); dient die Anfechtung dem Wohl des anfechtenden (Kindes-)Antragstellers, ist sie zulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Der Senat geht davon aus, dass die Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600a Abs.4 BGB auch dem Wohl des Antragstellers dient. Die Klärung der biologischen Abstammung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. mit Artikel 1 Abs.1 GG). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 35, 202, 220). Verständnis und Entfaltung der Individualität sind mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden.
Zu diesen zählen neben anderen die eigene Abstammung. Grenzen können dadurch gesetzt werden, dass Schritte zur Klärung der Abstammung dem Wohl des anfechtenden Kindes zuwiderlaufen. Im vorliegen Fall ist nicht ersichtlich, dass durch das Anfechtungsverfahren die familiäre Situation des Antragstellers beeinträchtigt wird. Die Ehe der Mutter des Antragstellers mit dem Antragsgegner ist seit Ende 1998 geschieden.
Die Mutter lebt mit dem Antragsgegner nicht zusammen. Es ist keine persönliche Bindung des Antragstellers zum Antragsgegner erkennbar. Wirtschaftliche Umstände, die gegen eine Anfechtung der gesetzlich vermuteten Vaterschaft des Antragsgegners zum Antragsteller sprechen, sind nicht ersichtlich. Nach Angaben des Jugendamtes ist der leibliche Vater des Antragstellers bekannt und wird entweder die Vaterschaft zum Antragsteller anerkennen oder im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens den Status des leiblichen Vaters erhalten.
Unter Abwägung der sich aus den Verfahrensakten insgesamt ergebenden Umstände dient die Anfechtungsklage dem Wohl des Antragsstellers, um im anschließenden Schritt den zutreffenden Vater/Sohn-Status zum biologischen Vater herzustellen. Das Jugendamt hat für den Antragsteller damit hinreichend das Zulässigkeitsmerkmal gemäß § 1600a Abs. BGB dargelegt.“
Anmerkung: Nach dieser Art der Kindeswohlprüfung wird nicht auf die bestehende soziale Bindung zum gesetzlichen Vater vorrangig abgestellt.
Das Kind kann nach Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten; die Frist beginnt nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor eigener Kenntnis und endet nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 1600b Abs. 2 BGB n.F.; Grüneberg/Siede, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1600b).
Der Scheinvater kann geleistete Unterhaltszahlungen für das Kuckuckskind nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB vom leiblichen Vater zurückverlangen. Dafür muss die rechtliche Vaterschaft des biologischen Vaters feststehen; vorzubereiten sind die Anfechtung der Scheinvaterschaft, die Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters und das Regressverfahren.

BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 144/06
Unterhaltsregress des Scheinvaters ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Anmerkung:
Zum Unterhaltsregress des Scheinvaters; im Regressverfahren kann eine inzidente Vaterschaftsfeststellung in Betracht kommen.
| Blog: BGH-Pressemitteilung Nr. 76/2008).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.09.2022 – 11 UF 625/22
Unterhaltsverfahren in Verbindung mit Vaterschaftsfeststellung – veranlasst vom Kind
Anmerkung:
Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, auch wenn dieses seinerseits mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist – im Interesse des auf Unterhalt angewiesenen Kindes.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen