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Ab > Scheidungsantrag kann bereits beim Trennungsunterhalt Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. § 1578 BGB ist die zentrale gesetzliche Vorgabe zur Bestimmung des Umfangs eines Ehegattenunterhalts (> Bedarf des Ehegatten). Die Anknüpfung des § 1578 BGB an die > ehelichen Lebensverhältnisse n (§ 1578 Abs.1 BGB) zur > Bedarfsermittlung soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach der Scheidung vor einem sozialen Abstieg bewahren (Palandt/Brudermüller, 73. Aufl., 2018, § 1578, Rn. 63).
(1) Gesetzestext hier: Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(2) Gesetzestext hier: Bedarf an Kranken- und Pflegeversicherung
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
§ 1578 BGB liegt die Modellvorstellung zu Grunde, dass die eheprägenden Einkünfte, mit dem der eheliche Lebensstandard geschaffen wurde, das Ergebnis gemeinsamer Arbeit darstellt. Nach § 1578 Abs.3 BGB gehört zum zu deckenden Lebensbedarf auch eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Wer also eheprägendes Netto-Einkommen erwirtschaftet, baut nach der Modellvorstellung durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften zur Altersvorsorge auf.
Erhält der unterhaltsbedürftige Ehegatte nur den Elementarunterhalt nach Quotenberechnung und Halbteilungsgrundsatz, bekommt er sozusagen nur seinen „Netto-Bedarf“ gedeckt, d.h. ohne Abdeckung der erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge. § 1578 Abs.2 und Abs.3 BGB stellen klar, dass ein sog. „Brutto-Bedarf“, somit inkl. Beiträge zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 1578 Abs.2 BGB: Krankenvorsorgeunterhalt) und zur angemessenen Altersvorsorge (§ 1578 Abs.3 BGB: Altersvorsorgeunterhalt) zu decken ist.
Zweck der Regelung des § 1578 Abs.3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile im Versorgungsbereich, die der Ehegatte durch die ehebedingte Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit (hier: Kinderbetreuung von Kindern) hat. Er kann nicht das Brutto-Einkommen erzielen, um mit seinem daraus folgendem Netto-Erwerbseinkommen seinen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst zu decken. Der Ehegatte, der durch die ehebedingte Erwerbsbeeinträchtigung gehindert ist, über den die durch den Versorgungsausgleich weitere Anwartschaften aufzubauen, soll ermöglicht werden, seine Versorgung im Wege freiwilliger Leistungen in eine für die Altersvorsorge geeignete Versicherung zu erhöhen, um seine über die Ehe erreichte „soziale Biographie“ bis zum Eintritt des Rentenalters konstant zu halten (Palandt/Brudermüller, 73. Aufl., 2014, § 1578, Rn. 63).
Der Unterhaltspflichtige muss den Vorsorgeunterhalt an den unterhaltsbedürftigen Ehegatten bezahlen und nicht an einen Versicherungsträger. Er muss konkret geltend gemacht werden. Er muss bestimmungsgemäß zum Aufbau einer Altersvorsorge verwendet werden. Wird dies vom Unterhaltsbedürftigen nicht beachtet (= bestimmungswidrige Verwendung), wird im Versicherungsfall ein entsprechender Versicherungsschutz fehlen, kann im Fall einer späteren Geltendmachung von Unterhalt oder Krankheit der Einwand mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Nr.4 BGB) entgegengehalten werden. Im Übrigen kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Vorsorgeunterhaltszahlungen vom zahlungspflichtigen Ehegatten nicht „diktiert“ werden.
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
(Zitat): “Tatsächlich verbleibt jedoch für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kein ehebedingter Nachteil in Form einer geringeren als der ohne Ehe erreichbaren Altersrente, der im Rahmen des § 1587 b BGB Berücksichtigung finden könnte.
(a) Sie hat danach zwar ehebedingt nach Ehezeitende nicht das Einkommensniveau erreicht, das sie ohne die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe hätte. Dies hat auch dazu geführt, dass die von ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften hinter den für sie erreichbaren zurückgeblieben sind, was sich in einer niedrigeren Altersrente fortsetzt.
(b) Ein derartiger Nachteil wird jedoch – wie das Oberlandesgericht im Ansatz richtig gesehen hat – grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 Rn. 18 und vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11 – FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (Senatsurteil vom 25. März 1987 – IVb ZR 32/86 – FamRZ 1987, 684, 686). Macht er den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt. Sie beruht vielmehr auf seiner eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften als ehebedingter Nachteil einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung seines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen.”
Anmerkung: Es ist dringend anzuraten, ab Scheidungsantrag den Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen. Wer dies unterlässt, obwohl ihm ein solcher Antrag zusteht, wird sich insoweit nicht auf einen ehebedingten Nachteil berufen können. Der BGH wertet es als eine Obliegenheitsverletzung, wenn nicht alles unternommen wird, um so weit wie möglich ehebedingte Nachteile zu vermeiden.
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
Leitsätze: Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte. Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt.
Anmerkung: Zur rückwirkenden Geltendmachung des Vorsorgeunterhalts sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die in der Praxis am häufigsten verwendete Sicherungsmaßnahme ist das Auskunftsverlangen. Nach BGH muss beim Auskunftsverlangen nicht zwischen der Geltendmachung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt differenziert werden. Wenn der Unterhaltsberechtigte aber nach erteilter Auskunft seinen Unterhaltsanspruch beziffert, ohne dabei den Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, scheidet ein rückwirkend verlangter – über den bereits bezifferten Betrag hinausgehender – Altersvorsorgeunterhalt aus.
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
Anmerkung: Der Zulässigkeit des gestellten Nachforderungsantrags im Wege der Unterhaltsabänderung steht die Rechtskraft der in den Trennungsunterhaltsverfahren ergangenen Entscheidungen entgegen. Ist bereits eine gerichtliche (rechtskräftige) Entscheidung zum Ehegattenunterhalt ohne Altersvorsorge ergangen, kann der Fehler über ein Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden.
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
(Zitat) “Nach dem Zweck des Vorsorgeunterhalts soll einem Ehegatten, der unterhaltsberechtigt ist, die Möglichkeit verschafft werden, seine Altersversorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine andere Vorsorgeform erhöhen zu können. Deshalb unterliegt der Vorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung, die Alterssicherung des Berechtigten zu gewährleisten und zugleich den Verpflichteten nach Eintritt des Versicherungsfalls (des Berechtigten) unterhaltsrechtlich zu entlasten. Wegen dieser Zweckbindung muss der Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung verwendet werden. Der Berechtigte darf ihn nicht für seinen laufenden Unterhalt verbrauchen.
Auch § 1579 Nr. 4 BGB ist anwendbar, wenn der Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Berechtigten ein mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden kann, was bei Bestehen einer Notlage oder bei Einkünften unterhalb des notwendigen Selbstbehalts fraglich sein kann. Bei Bejahung der Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB wird der Berechtigte wegen der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts so gestellt, als hätte er eine entsprechende Versorgung erlangt. Wirksam wird dieser Schutz allerdings erst im Rentenfall (Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 9. Auflage 2015, § 4 Rn 868 ff.).”
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
Leitsatz: Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25.März 1987 -IVbZR32/86-FamRZ 1987, 684).
BGH, Urteil 13.06.2001 – XII ZR 343/99
Zur Verwendung der Anrechnungsmethode & Differenzmethode
Anmerkung: In dieser Entscheidung setzt sich das OLG Stuttgart ausführlich mit den einzelnen zulässigen Formen der Altersvorsorge auseinander.
Wie der Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Es ist jedoch gängige und anerkannte Praxis mit Hilfe der Bremer Tabelle zu arbeiten, um den Normzweck des § 1578 Abs.3 (Altersvorsorgeunterhalt) gerecht zu werden. Hierbei wird der zunächst ermittelte Elementarunterhalt als Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit gedacht. Aus diesem wird mit der Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet. Hierbei hilft die Bremer Tabelle. Unter Zuordnung des Ergebnisses der Elementarunterhaltsberechnung der Tabelle ermittelt sich ein Prozentsatz, mit dem aus der Netto-Bemessungsgrundlage der fiktive Beitragssatz zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge für die Zukunft ermittelt wird (Link zur > Bremer Tabelle ).
Der davon volle Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung als Betrag des Vorsorgeunterhalts genommen. Krankenversicherungsbeträge werden bei dieser Hochrechnung unberücksichtigt gelassen. Ihr eigenes Einkommen wird bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ausnahmsweise unberücksichtigt gelassen, weil es aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammt. Die Rentenanwartschaften, die hier aus dem erzielten Brutto-Einkommen bei der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden, verbleiben dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten (ausnahmsweise) zusätzlich (BGH FamRZ 1988, 145).
Das nachfolgende Beispiel geht vom bereinigten Netto-Einkommen des Ehemannes und überobligatorischen Einkünften der kinderbetreuenden Ehefrau aus. Der Kindesunterhalt in Höhe von 1.212,20 € wurde nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und beinhaltet darüber hinaus Mehrbedarf der Kinder wegen Tanzunterricht und Kindergartenkosten.
Vor Zustellung des Scheidungsantrags gibt es für die Ehefrau keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Bis dahin partizipiert der geringer verdienende Ehegatte am Aufbau der Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten über das System des Versorgungsausgleichs. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erhält die Ehefrau nur Elementarunterhalt, berechnet als Quotenunterhalt. Die Berechnung des Elementarunterhalts nach der > Differenzmethode stellt sich folgt dar.
Ausgangsdaten:
Einkommen Ehemann: 4.032,70 €
Einkommen Ehefrau aus > überobligatorischer Tätigkeit : 1.004,48 €
Belastungen an Kindesunterhalt: 1.161,22 €
Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalt wird in der ersten Stufe das überobligatorische Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt. Danach ergibt sich folgendes Bild:
• Einkommen Ehemann: 4.032,70 €
• Belastungen an Kindesunterhalt: 1.161,22 €
• Differenz: 2.871,48 €
• Offener Bedarf der Ehefrau nach 3/7 Quote: 1.230,63
• Vorsorgeunterhalt nach > Bremer Tabelle :
1.230,63 € + 22 % = 1.501,37 €; 18,6 % (> Beitragssatz 2020) aus: 1.501,37 € = Vorsorgeunterhalt = 279,25 €
• Bereinigtes Netto-Einkommen Ehemann: 4.032,70 €
• Abzug Vorsorgeunterhalt: – 279,25 €
• Belastungen an Kindesunterhalt: – 1.161,22 €
• Einkommen Ehefrau: – 1.004,48 €
• Differenz: = 1.587,75 €
• Offener Bedarf der Ehefrau nach 3/7 Quote gerundet: 681 €
Der Unterhalt der Ehefrau beträgt ab 2018 insgesamt: 960,25 €
davon Elementarunterhalt: 681 €
davon Vorsorgeunterhalt: 279,25 €
BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19 .
Vorsorgeunterhalts in Form zusätzlicher privater Altersvorsorge
Leitsatz : Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
(Zitat, Rn 43f) “Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das Oberlandegericht der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt. […] zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. […] Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa BGH FamRZ 2005, 1817 (1822) = NJW 2005, 3277 und BGH FamRZ 2011, 1209 Rn.35 mwN = NJW 2011, 2430 mAnm Born), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207 Rn.31 = NJW 2009, 2450).”
Anmerkung : Der BGH geht in seiner Entscheidung (Rn 44ff) sehr ausführlich auf die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts mit Hilfe der Bremer Tabelle und eines Zuschlags von 4 % für eine private Altersvorsorge ein.
BGH, Urteil 25.10.2006 – XII ZR 141/04
Altersvorsorgeunterhalt bei höherem Einkommen
(Zitat) “(…) der Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde wegen der besonders günstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten konkret ermittelt, weswegen sich eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der Halbteilung erübrigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst übliche > zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 aaO, 1188), zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 – IVb ZR 68/87 – NJW-RR 1988, 1282, 1285) [BGH 08.06.1988 – IVb ZR 68/87].”
Wird > Altersvorsorgeunterhalt im Rahmen des Ehegattenunterhalts mit > konkreten Bedarfsermittlung geltend gemacht, kann dieser auch im Verfahren zur > einstweiligen Anordnung erfolgen:
AG Köln, Beschluss vom 01.12.2017 – 451 F 157/17 EAUE
(intern vorhanden, Az.: 510/16)
Altersvorsorgeunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung bei höherem Einkommen