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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Steuer > Einkommensteuer der Ehegatten
Die Trennung kommt (> Wegweiser durch die Trennungsphase). Was geschieht jetzt mit den > Lohnsteuerklassen und der gemeinsamen > Steuerveranlagung? Die Trennung der Ehegatten bewirkt Änderungen bei der zulässigen > Wahl der Lohnsteuerklassen und kann weiter zum Wegfall der gemeinsamen > Veranlagung führen. Dabei entfällt die privilegierte Besteuerung nach dem > Splittingtarif. Als Alternative steht das begrenzte > Realsplittingverfahren zur Verfügung.
Eines der steuerlichen Privilegien der Ehe ist die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung; nichtehelichen Lebensgemeinschaften steht diese Wahlmöglichkeit nicht zu (siehe FG Münster, Urteil vom 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E). Die Veranlagung entscheidet darüber nach welchem Tarif das Gesamteinkommen der Ehegatten besteuert wird. Ehegatten können wählen, ob sie ihr gemeinsames Einkommen nach dem Grund- oder nach dem Splittingtarif versteuern (Mehr dazu beim > Steuerrechner).Welche Veranlagungsvariante jeweils zur Anwendung kommt, richtet sich danach, was die Ehegatten einvernehmlich wählen. Die Wahl der Veranlagung hat mit dem Lohnsteuerabzug und den Steuerklassen nichts zu tun. Die Steuerklassen regeln die Höhe der geschuldeten Vorauszahlung.
Mehr zur Steuerklassenwahl – vor und während der Trennungsphase – erfahren Sie > hierSeit dem Jahr 2013 gibt es nur noch vier Veranlagungsarten:
Die Zusammenveranlagung führt zur Einkommensbesteuerung nach dem Splittingtarif. Der Splittingtarif ist das wirtschaftliche Argument zum Eingehen der Ehe. Es führt zu einer Steuerersparnis, wenn das Einkommen der Ehegatten nicht gleich hoch ist. Der Steuerspareffekt wird wie folgt erreicht: Zur Besteuerung wird das Einkommen der Ehegatten zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte addiert und dann halbiert. Nach Abzug weiterer steuerrelevanter Abzugspositionen (außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben usw.) ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, wobei die festzusetzende Einkommensteuer der Splittingtabelle entnommen wird. Die Halbierung des Gesamteinkommens zur Berechnung der tariflichen Steuer hat wegen der Steuerprogression Vorteile. Wird mit Einkommensteuerbescheid anhand der Einkommenssteuerklärungen die endgültige Einkommensteuerlast ermittelt, lässt sich zeigen und feststellen, ob es aufgrund zu viel vorausgezahlter Einkommensteuer (= Lohnsteuer) am Ende zu Steuererstattungen oder zu Steuernachzahlungen kommt. Wegen der Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen stellt sich dann die Frage zu welchem Anteil sie welchem Ehegatten zustehen. Zur Aufteilung der Steuerlast bzw. Steuererstattung im Innenverhältnis der Ehegatten
> hier
Die Einzelveranlagung führt zur Besteuerung des Einkommens nach dem Grundtarif. Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die sog. “getrennte Veranlagung” nicht mehr. An deren Stelle ist die Einzelveranlagung nach § 26a, 52 Abs.68 EStG getreten. Die Besteuerung bei der Einzelveranlagung entspricht der Besteuerung eines Singles. Will heißen, die Abzüge etwa für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen erfolgen bei demjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Nur auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten kann eine jeweils hälftige Zuordnung dieser Positionen erfolgen und erreicht werden, dass die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weiter mögliche Steuerermäßigungen nach § 35a EStG ermittelt und dann bei der Steuererklärung des jeweiligen Ehegatten jeweils zur Hälfte zum Ansatz kommen.
Ab dem Jahr, ab dem von Anfang an (d.h. ab 1. Januar eines Jahres) ein „ dauerndes Getrenntleben “ gegeben ist, kann es nur noch die > Einzelveranlagung geben. Eine > Zusammenveranlagung ist nicht mehr möglich. Es sei denn die Ehegatten versöhnen sich wieder und es kommt erneut zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. > Praxistipp ).
Ein geringerer Steuerabzug erhöht die Liquidität und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit. Die gemeinsame Veranlagung ist in der Regel steuerlich insgesamt günstiger als die Einzelveranlagung. Wegen des familienrechtlichen > Loyalitätsgebotund ehelichen Solidarität (§ > 1353 Abs.1 S.2 BGB) besteht zwischen Ehegatten das > Steueroptimierungsgebot. Deshalb kann es im Fall der Trennung zu einem Anspruch auf steueroptimale Gestaltung des Nettoeinkommens kommen, wenn Unterhaltsansprüche im Raum stehen. Dies wiederum kann einen Anspruch auf Zustimmung
zur Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung bis zum Ende des Jahres der Trennungführen.
OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 – 33 U 23/99
Veranlagung und die Obliegenheit zur Steueroptimierung
(Grundaussage, Rn 6) “Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt – worüber zwischen den Parteien keine Streit besteht – die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.”
Anmerkung:
Das > Gebot zur Steueroptimierung kann im Innenverhältnis Ehegatten Ansprüche auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2019 – 12 WF 40/19 ; OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2009 – 25 U 47/08 ) ergeben. Gemäß § 1353 Abs. 1 BGB hat jeder Ehegatte das Recht und die Pflicht einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Ehegatten bestimmende Einkommensteuerbescheid des Anspruchsgegners bereits unanfechtbar ist, gegenüber dem die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG geltend machenden Anspruchsteller aber noch kein abschließender Bescheid ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 125, juris Rn. 8ff). Diese Rechtsprechung ist auch mit der Neufassung des § 26 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht überholt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2016, 2013, juris Rn. 5ff). Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus (vgl. im Ergebnis: BGH, FamRZ 2010, 269, Rn. 2, 11; ausdrücklich: OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 1493, juris Rn. 27). Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen, ihnen mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Im Verfahren ist eine Zug-um-Zug-Verpflichtung vom Antragsteller zu beantragen.
Frage beim Trennungunterhalt
Antwort: Beim Trennungsunterhalt stellt sich die Frage, ob der unterhaltsbedürftige Ehegatte (Steuerklasse V) einen Anspruch darauf hat, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiterhin nur nach Steuerklasse III versteuert wird?
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Frage beim Kindesunterhalt
Antwort: Beim Kindesunterhalt stellt sich die Frage, ob das unterhaltsbedürftige Kind einen Anspruch darauf hat, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur die Steuerlast in Abzug bringt, die den geringsten Steuerabzug zur Folge hat?
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Frage beim Kindesunterhalt
Antwort: Kommt bei Wiederheirat des unterhaltsplichtigen Elternteils dem unterhaltsbedürftigen Kind aus erster Ehe der Splitting-Vorteil aus zweiter Ehe zu Gute?
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Frage beim nachehelichen Unterhalt
Antwort : Kommt beim nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau aus erster Ehe bei Wiederheirat der Splitting-Vorteil aus zweiter Ehe zu Gute?
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Sind Splittingvorteile und Steuerklassen unterhaltsrechtlich zu korrigieren, wird stets eine fiktive Einzelveranlagung mit der entsprechend unterhaltsrechtlich gerechtfertigten Steuerklasse durchgeführt.
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Bis 2013 konnte der Ehegatte, einen Anspruch auf Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung für das Jahr der Trennung gegenüber dem Finanzamt im Verfahren auf Abänderung der Veranlagung durchsetzen (§ 173 Abs.1 Nr.2 AO). Wurde der Ehegatte zur Zustimmung auf die Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung gerichtlich verurteilt, konnte dieser Umstand als nachträgliche neue Tatsache bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden, auch wenn der Bescheid über die getrennte Veranlagung bereits bestandskräftig wurde. Damit war bisher die Bestandskraft eines Steuerbescheides über die getrennte Veranlagung nicht wichtig. Ab dem Veranlagungsjahr 2013 hat sich das geändert. Wird der Bescheid über die Einzelveranlagung für das Jahr 2013 bestandskräftig (unanfechtbar), bevor ein Bescheid über die gemeinsame Veranlagung bestandskräftig wird, ist damit ein steuerliches Abänderungsverfahren blockiert (§ 26 Abs.2 EStG). Damit wird es zum Wettlauf um die frühere Bestandskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheids kommen. Derjenige Ehegatte, der die Maßgeblichkeit einer gemeinsamen Veranlagung anstrebt, muss die Bestandskraft eines dementsprechenden Steuerbescheides vor Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides zur Einzelveranlagung erreichen. Das ist alles kein Problem, wenn die Ehegatten sich über die Wahl der Veranlagungsart einig sind. Doch was ist, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung will, jedoch der andere Ehegatte dies verhindern will, weil er die damit verbundene Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens wegen gestiegener steuerlicher Abzüge nicht hinnehmen will. Wie oben ausgeführt, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Veranlagungsvariante, die ihm einen möglichst hohen Unterhaltsanspruch sichert. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs muss jetzt der Ehegatte schnell reagieren und seinen Anspruch auf Zustimmung zur Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Einzelveranlagung durchsetzen (dazu Erkan Elden, in NJW-Spezial, 2012, 708 ff.).
OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2019 – 21 UF 119/18
Zum Schadensersatz wegen Verstoss gegen die Obliegenheit zur Steueroptimierung
Grundaussagen:
1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten > zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung.
Anmerkung: Wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid nicht mehr ergehen kann, weil die getrennte Veranlagung bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2007 – XII ZR 250/04 , Tz. 7), kann es zum Schadensersatzanspruch wegen Einkommenssteuerschadens kommen.
Bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Trennung der Eheleute erfolgte, kann die > gemeinsame Steuerveranlagung zur Einkommenssteuer mit der Steuerklassenkombination III /V gewählt werden (> Steuerklsassenwahl ab Folgejahr der Trennung). Ergeben sich bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen, stellt sich die Frage der Aufteilung der Steuerlast/Steuererstattungen:
Außenverhältnis: Wählten die Ehegatten für die Zeit ihrer intakten Ehe eine > gemeinsame Veranlagung für ihre Einkommensbesteuerung, so haftet gegenüber dem Finanzamt der eine Ehegatte auch für die Steuerschulden des anderen Ehepartners (Haftung im Außenverhältnis). Dies gilt ebenfalls für Steuernachzahlungen. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 2 AO wirkt auch für den anderen Ehegatten.
Innenverhältnis: Ab der > Trennung stellt sich die Frage, ob und wie > gemeinsame Schulden im Innenverhältnis der Ehegatten aufgeteilt werden und sich daraus ein > Erstattungsanspruch für den zahlenden Ehegatten ergibt? (> Haftung der Ehegatten im Innenverhältnis). Ist ein > Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 – XII ZR 250/04, Rn 14) festzustellen, stellt sich weiter die Frage nach dem Aufteilungsmaßstab für den Ehegattenanteil an der Steuererstattung oder Steuernachzahlung. Hierfür bieten sich mehrere Aufteilungsmethoden an:
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.112007 – 9 U 43/07
Aufteilung der Steuererstattung im Innenverhältnis bei gemeinsamer Veranlagung – Erstattungsanspruch
(Zitat) “Im Zweifelsfall [ist] davon auszugehen, dass demjenigen Ehegatten, der allein die [Steuer-]Vorauszahlungen geleistet hat, gleichsam auch die Überschüsse [im Innenverhältnis] allein zustehen sollen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., Anm. zu § 1353, Rn. 12).”
BGH,
Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03 und
Urteil vom 23. Mai 2007 – XII ZR 250/04, Rn 14
Fiktive Steueraufteilung bei gemeinsamer Veranlagung
Anmerkung: Geht es bei zusammenveranlagten Ehegatten um die Auseinandersetzung des Anteils an Steuerschuld und Steuererstattung > nach Trennung, so richtet sich die Verteilung im Innenverhältnis nach Maßgabe des § > 270 AO. Diese Aufteilungsmethode gewährleistet, dass jeder Ehegatte für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Nachträglich ist – gegebenenfalls durch den Steuerberater – eine fiktiv getrennte steuerliche Veranlagung durchzuführen, in der die jeweilige Steuerschuld der Ehegatten ermittelt wird.
Rechenschritte
Rechenbeispiel
Aufteilung der Einkommenssteuer & Solidaritätszuschlag nach §§ 268ff AO > hier
Kritik
Die Methode der fiktiv getrennten Veranlagung nimmt zurück, was die Ehegatten in intakter Ehe gewollt haben: meist eine Steuerentlastung des Einkommens besser verdienenden Ehegatten durch > Wahl der Steuerklassenkombination III/V, womit insgesamtder Familie ein höheres (GEsam-)Einkommen zur Verfügung steht. Wird nach der Trennung der Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung dieser Lohnsteuerklassenwahl das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt, so kann es nicht richtig sein, wenn es bei der Frage der Steuerlastverteilung/Erstattungsverteilung (fiktiv) so getan wird, als ob die Steuer nach der Steuerklassenkombination IV/IV bei getrennter Veranlagung bezahlt wird. Gleiches gilt für Steuererstattungen und Nachzahlungen, die aus Veranlagungsjahren oder Zeiträumen der intakten Ehe stammen. Das bedeutet: Solange die Ehegatten mit den beiderseitigen Einkünften die ehelichen Lebensverhältnisse finanziert haben – was in der Regel bis zur Trennung und nach der Trennung bei Unterhaltsleistungen nach der Steuerklassenkombination III/V der Fall ist – ist ein Aufteilungsmaßstab für die Verteilung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen, die die geleisteten Steuerzahlungen komplett einbezieht und fiktiv neu berechnet, nicht gerechtfertigt. Hier kommt ein > Aufteilungsmaßstab im Verhältnisses der real bezahlten Steueranteile zu einem angemessenerem Ergebnis (vgl. dazu Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., 2015, Rn 2019).
Der Aufteilungsmaßstab nach dem Anteil am Steueraufkommen auf der Basis einer fiktiv getrennten Veranlagung kommt zwar der Steuergerechtigkeit und Verteilung zwischen den Ehegatten am Nächsten (zur Steuerverteilungsgerechtigkeit und Steuerklassenkombination > hier). Haben aber die Ehegatten bis zur Trennung sich nicht für eine getrennte Veranlagung, sondern für ein möglichst steuersparende Variante entschieden und das höhere (Netto-)Familieneinkommen gemeinsam verbraucht, hat die Verteilung der Steuererstattung im Verhältnis der gezahlten Steueranteile zu erfolgen (vgl. Berechnungsbeispiel in: Wever, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl., 2009, Rn 770; LG Göttingen vom 18.04.2008 – 6 S 64/07 ).
Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Ehegatten bei gemeinsamen (Steuer-)Schulden oder (Steuer-)Erstattungsansprüche sind in der Regel nicht gegeben, wenn eine > anderweitige Bestimmung getroffen ist. Dies kann in der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung wurzeln. Somit gilt die Faustformel: Ist eine Steuererstattung bzw. Steuernachforderung bei der Unterhaltsberechnung (durch > Korrektur des Einkommens) bereits berücksichtigt worden, scheidet ein isolierter Ausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten aus.
Unterhaltsschuldner, die nach der Trennung > Ehegattenunterhalt bezahlen, haben die Möglichkeit, mithilfe des sog. > begrenzteRealsplittingverfahren Einkommensteuer zu sparen. Denn Leistungen von Ehegattenunterhalt können als Sonderausgaben vom steuerlichen Einkommen in Abzug gebracht werden.
> mehr
Steht die Unterhaltsverpflichtung durch Anerkenntnis, Verurteilung oder freiwillige Leistung fest und stimmt der Unterhaltsgläubiger dem Realsplittingverfahren zu (> BGH , vom 29.04.1998), kann ein Freibetrag zum Realsplitting für den Lohnsteuerabzug eingetragen werden. Es gilt der Grundsatz, dass Steuervorteile, die in zumutbarer Weise erzielt werden können, wahrzunehmen sind. Denn sie erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen des Betroffenen. Werden Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuereinsparung unterlassen, kann es in Höhe der möglichen Steuerersparnis zur Zurechnung > fiktiven Einkommens kommen. Dies kann wiederum der Einkommensminderung durch einen Steuerklassenwechsel entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 1999, 372; 2007, 793). Eine vorausschauende Unterhaltsberechnung wird daher die finanziellen Reserven, die das begrenzte Realsplitting bietet, nutzen, und die dem Unterhaltspflichtigen aus der Möglichkeit des begrenzten Realsplittings zuwachsenden finanziellen Mittel leistungssteigernd in die Unterhaltsberechnung einbeziehen. Mehr Informationen zu den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des begrenzten Realsplittingverfahrens
> hier
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