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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Einkommen > Einkommen ermitteln > Einkommenszeitraum
Dafür kann nur das künftig erzielbare Einkommen die richtige Bemessungsgrundlage sein. Doch kein Mensch kann in die Zukunft sehen. Also muss das künftig erzielbare Einkommen mit Prognosemethoden realitätsgerecht ermittelt werden.
| Wegweiser zum Einkommenszeitraum
Geht es um Unterhaltsrückstand, bedarf es keiner Prognosemethoden. Hier wird auf das Einkommen abgestellt, dass in dem Zeitraum erzielt wurde, für den rückwirkend Unterhalt verlangt wird.
| Unterhaltsrückstand und Einkommensmaßstab
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
BGH, Urteil vom 21.09.2011 – XII ZR 121/09
Realitätsgerechte Einkommensermittlung
(Zitat) “Es ist (…) Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden”
Anmerkung: Das Unterhaltsrecht hat ein tatsächliches Problem. Dieses besteht darin, dass Unterhaltsansprüche den künftigen Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers sichern sollen, ohne wirklich zu wissen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft entwickeln und ob der Unterhaltsschuldner leistungsfähig bleibt. Was ist vor diesem Hintergrund das unterhaltsrelevante Einkommen, das einer Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird? Um einen möglichst realitätsgerechten Unterhaltsanspruch zu ermitteln, muss eine realitätsgerechte Zukunftsprognose zum Einkommen erfolgen.
Merke:
Geht es um die Ermittlung des künftig geschuldeten Unterhalts, baut die Bedarfsermittlung auf Prognosen zur künftigen Einkommensentwicklung auf. Dazu bedarf es einer geeigneten Methode. Zur Lösung des Problems behilft man sich mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vergangenheit. Danach soll eine möglichst realitätsgerechte Prognose zur künftigen Einkommensentwicklung aufgestellt werden. Im Rahmen einer Prognose für die Zukunft wird an Einkünfte in der Vergangenheitangeknüpft, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Berechnung der Einkünfte des laufenden Unterhaltsjahres zur Verfügung stehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532, bei juris, Rn 23; BGH FamRZ 2005, 101, 102 f.). Grundlage für die Prognose nach Vergangeheitsbetrachtung sind
Zur Ermittlung des Einkommens aus Angestelltenverhältnis werden in der Regel die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkünfte der letzten 12 Monatezusammengezählt und durch 12 dividiert. Dies ist der Grundfall bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. Nach dieser Logik wird prognostiziert, dass das Einkommen im letzten Wirtschaftsjahr auch in Zukunft erzielt wird.
Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (Unternehmergewinn), Mieteinkünfte sowie alle weiteren Gewinneinkünfte unterliegen in der Regel erheblichen Schwankungen. Um hier eine annähernd realistische Zukunftsprognose zu erstellen, wird der Zeitraum, über den Auskunft über Gewinneinkünfte zu erteilen ist, auf die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren ausgedehnt. Zur Ermittlung des künftigen Unterhalts wird als Bemessungsgrundlage der erzielte Durchschnittsgewinn verwendet.
Dies wird vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.12.2022 – 1 UF 78/22) und OLG Bamberg (Beschluss vom 31.3.2022 – 2 UF 23/22 – m. Anm. Borth = NJW 2022, 1629) bestätigt. Ab 2022 können die Einkünfte von 2018 und 2019 vor der Pandemie als Referenz herangezogen werden, da pandemiebedingte Einschränkungen schrittweise gelockert werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 31.3.2022 – 2 UF 23/22).
Doch wie wird gerechnet, wenn das Unternehmen erst im letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahr gegründet wurde und davor keine Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt wurden? In diesem Fall kann nicht auf einen Drei-Jahres-Zeitraum abgestellt werden. Was bleibt ist die Betrachtung des Durchschnittseinkommens seit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit.
(Zitat, Rn 19) “Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Gewinnermittlung nur auf das Jahr 2007 abgestellt hat, da es sich um das einzige abgeschlossene Geschäftsjahr handelt.”
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2014 – II-8 UF 180/13
Freiberufliches Einkommen – Durchschnitt aus vier Wirtschaftsjahren
Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hält es bei einem selbständigen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – wie regelmäßig bei der Ermittlung des Einkommens von Selbständigen – wegen der üblicherweise jährlich der Höhe nach schwankenden Einnahmen für angemessen, einen zeitnahen Mehrjahresdurchschnitt zu bilden und der Einkommensermittlung die Gewinne aus vier abgeschlossenen Wirtschaftsjahrenzugrunde zu legen. Dieser Vierjahreszeitraum wurde im konkreten Fall der Tatsache gerecht, dass ein Jahr ein umsatzstarkes und ein weiteres Jahr ein vergleichsweise umsatzschwaches Jahr war. Zwei weitere Jahre zeigten sich demgegenüber stabil. Die Methode der Erfassung des Durchschnittseinkommens aus einem Drei-Jahres-Zeitraumist im Einzelfall also kein Dogma. Oberstes Ziel ist immer die möglichst realitätsgerechte Einschätzung, was in Zukunft an Einkommen nachhaltig und vorhersehbar erzielt wird.
BGH, Beschluss vom 2.06.2004 – XII ZR 217/01
Einkommen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse
(Zitat) “Die Heranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, wenn sie keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des laufendenEinkommens zulassen. Wurden sie nämlich durch außergewöhnliche Ereignisse geprägtoder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maßgeblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer Betracht zu lassen.”
Anmerkung: Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark schwankende Einkommen selbständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei demjeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt (vgl.Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 274; Luthin/Margraf aaO Rdn. 1135). Dabei ist das aus dem Bemessungszeitraum zu ermittelnde Durchschnittseinkommen von außergewöhnlichen Einnahmen zu bereinigen, sofern nicht prognostiziert werden kann, dass diese in Zukunft weiterhin (nachhaltig) erzeilt werden.
Inflationsausgleichzahlungen – Energiepauschale – Jubiläumsgehalt:
Bei Inflationsausgleichsprämien handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Lohn ausgezahlt wird. Die Prämie kann in mehreren Teilbeträgen oder als einmaliger Betrag ausgezahlt werden. Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, wie die Prämie ausgezahlt werden muss. Es besteht auch die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Form von Sachleistungen wie Tank- oder Essensgutscheinen zu erhalten. Dabei müssen die Sachleistungen dem Ausgleich von Lebenshaltungskosten oder Mehrkosten dienen. Mit der Inflationsausgleichsprämie wollte der Gesetzgeber Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit geben durch Einmalzahlung oder durch mehrmalige Zahlungen bis maximal € 3.000,00 der Preissteigerung entgegenzuwirken bzw. Unterstützungsleistungen gegen die Preissteigerung zu ermöglichen. Infaltionsausgleichsprämien steuer- und sozialversicherungsfrei und unpfändbar [AG Köln, Beschluss vom 04.01.2023 – 70 k IK 226/20: Pfändungsschutz der Inflationsausgleichsprämie nach § 850c ZPO].
Ob die Inflationsausgleichsprämie bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, wird bisher nicht einheitlich beurteilt. Insoweit wird auf die Kommentierung im Ju-ris Praxis Kommentar (Stand 21.05.2024) verwiesen, in der derzeit allerdings ledig-lich zwei Urteile zitiert sind, die die Berücksichtigung der Inflationsausgleichprämie bei der Verfahrenskostenhilfe betreffen. Darüber hinaus hat das OLG Hamm zuletzt (2023) die Inflationsausgleichsprämie bei der Ermittlung des Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt (OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2023, Az.: 7 UF 68/22, zitiert nach Juris).
Nach unserer Auffassung ist die Inflationsausgleichsprämie ein Einkommen aufgrund außergewöhnlichen Ereignisses und wie ein Jubiläumsgehalt zu behandeln. Auch wenn die Einschätzung zum Jubiläumsgehalt zwischen den Gerichten differenziert, ist nach der Auffassung der Unterzeichnerin im süddeutschen Raum davon auszugehen, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart gefolgt wird, wonach das Jubiläumsgehalt nicht in das Einkommen für die Berechnung des Unterhaltes einzubeziehen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2013 – 17 WF 152/13).
Formular II – Auskunft des Unternehmers
Mit Formularen und Checklisten vom Fachanwalt
den unterhaltsrelevanten Gewinn korrekt ermitteln und Auskunft verlangen bzw. erteilen.
Es sind Belege zu den Wirtschaftsjahren vorzulegen, auf denen die Einkommensprognose zur Bedarfsermittlung basiert.
Nur hinreichend sicher vorhersehbare und dauerhafte Einkommensänderungen sind zu berücksichtigen. Das gilt etwa beim > Wechsel der Steuerklassen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die > Trennung stattfand. Zwar sind dauerhaft zu erwartende, strukturell bedingte Einschnitte grundsätzlich berücksichtigungsfähig; diese müssen aber konkret fassbar gemacht werden. Bei Einkommensrückgang wegen Coronapandemie ist das regelmäßig nicht möglich.
> mehr
Um von der Einkommensprognose mit Blick in die Vergangeheit weg zu kommen, reicht es nicht aus, die vorläufige Einkommen- und Steuerermittlung des aktuellen Wirtschaftsjahres (BWA´s) vorzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2014 – II-8 UF 180/13). Die Rechtsprechung lässt Abweichungen von der Ermittlung des relevanten Einkommens nach Maßgabe der > Vergangenheitsbetrachtung nur zu, wenn zuverlässig feststeht, dass damit das künftige Eigentum nicht realitätsgerecht prognostiziert werden kann. Solange jedoch die Vergangenheitsbetrachtung nicht völlig unrealistisch erscheint, kann und wird diese von der Rechtsprechung nicht korrigiert. Bei Unternehmereinkommen ist stets das durchschnittliche Mehrjahreseinkommen unterhaltsrelevant. Der Betrachtungszeitraum sind immer vollständig abgeschlossene Wirtschaftsjahre der dem aktuellen Jahr vorausgehenden Kalenderjahre. Damit sollen außergewöhnliche Gewinnschwankungen geglättet werden und bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 02.06.2004 – XII ZR 217/01). Das ist der Grund, warum Einkommensschwankungen in der Corona Krise 2020 nicht zur Unterhaltsabänderung im Jahr 2020 führen können (vgl.Birgit Niepmann, Unterhalt in Zeiten von Corona, in: NZFam 2020, 383).
Der Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Einkommensschwankungen im laufenden Wirtschaftsjahr kann dann vertreten werden, wenn im Fall des aktuellen Einkommensrückgangs gleichzeitig ausreichend liquides Vermögen vorhanden ist, um die Einkommenslücke zu schließen und auch dann wird hinsichtlich der Verpflichtung, das > Vermögen für den Unterhalt einzusetzen, noch eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen sein. Soweit jedoch der > Selbstbehalt und insbesondere der notwendige Selbstbehalt bei fortbestehenden Unterhaltszahlungen aufgrund des reduzierten Einkommens nicht mehr gewahrt werden kann, ist eine Abänderung auch angesichts der aktuell noch in keiner Weise prognostizierbarer Entwicklung ab sofort möglich (Schürmann, Wie beeinflusst das Virus das Unterhaltsrecht, FamRB 2020, 199, 201; siehe auch OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 1220: vom Zeitpunkt des > Verlustes des Arbeitsplatzes , wenn keine Möglichkeit zur Rücklagenbildung gegeben ist). Der Zug an der Reißleine des Selbstbehalts ist gerechtfertigt, weil beim Antasten des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners die reale Gefahr besteht, dass Unterhaltsleistungen nur noch über Kreditaufnahmen finanziert werden könnten. Doch ist allgemein anerkannt, dass dies für den Unterhaltsschuldner unzumutbar ist.
> mehr
Für die Bemessung des Bedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Trennungsunterhalt grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse bis zum Zeitpunkt der > Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen (vgl. BGH FamRZ 2012, 281, bei Juris, Leitsatz sowie Rn 16 f.). Daraus folgt, dass sich nach der Trennung der eheliche Bedarf erhöhen kann. Man spricht auch von den > wandelbaren Lebensverhältnissen bis zur Scheidung. Für den unterhaltsrelevanten Einkommenszeitraum folgt daraus, dass zur Ermittlung des künftigen Trennungsunterhalts und möglichen nachehelichen Unterhalts auf alle aktuellen Einkommensentwicklungen bis zur Scheidung abzustellen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 – II-7 UF 224/14; Az. unserer Kanzlei für Familienrecht: 311/14).
In -Prinzip & Für -Prinzip bei der Einkommensermittlung
> mehr
Wurde ein Unterhaltsanspruch tituliert und hat sich zwischenzeitlich das unterhaltsrelevante Einkommen verändert, stellt sich die Frage, ob und wie der > Unterhaltstitel an das neue unterhaltsrelevante > Einkommen angepasst und damit abgeändert werden kann? Die Abänderungsmöglichkeit richtet sich danach, um welchen Unterhaltstitel es sich handelt.
> mehr
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2018 – 10 UF 22/16
Einkommensermittlungsmethode für rückständigen Unterhalt
(Zitat, Rn 20) “Ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt ist bei Selbständigen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft zwar grundsätzlich notwendig. Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden (Ziffer 1.5 der > Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2016; s.a. Wendl/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. § 1 Rn. 420).”
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015 – II-7 UF 224/14 (intern vorhanden)
Zur realitätsgerechten Einkommensermittlung – Unterhalt für abgeschlossene Zeiträume
(Zitat) “Nach der ständigen und eigentlich unmissverständlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Berechnung des Unterhaltsanspruches für abgeschlossene Zeiträume die in diesen Zeiträumen erzielten Einkünfte der Beteiligten maßgeblich. Zwingend ist nicht an die Vorjahreseinkünfte anzuknüpfen, wovon das Amtsgericht aber fälschlich ausgeht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für in der Zukunft liegende oder noch nicht abgeschlossene Zeiträume zur Berechnung des Unterhalts nur auf eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Einkünfte abgestellt werden kann.”Anmerkung: > Unterhaltsrückstände werden nicht auf der Grundlage von Einkommensprognosen ermittelt. Grundlage für Unterhaltsrückstände ist stets das in dem betroffenen vergangenen Zeitraumtatsächlich erzielte Einkommen. Ein Abstellen auf Vorjahreszeiträume ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 – II-7 UF 224/14; intern vorhanden; Az. 311/14; KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2016 – 25 UF 97/15, intern vorhanden, Az. 128/15; BGH FamRZ 2005, 101; BGH FamRZ 2007,1532).