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Ausnutzung
der Darlegungs- und Beweislastverteilung
Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.
Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums
Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.
Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.
Stufenverfahren:
Bei einem mit einem Stufenantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren wird jede Stufe und Stufe für Stufe durch Teilbeschluss entscheiden. Erst nach Erledigung der Vorstufe wird auf Antrag eines Beteiligten – nicht von Amts wegen – das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen. Im Regelfall wird mit erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt, in der zweiten Stufe wird Antrag auf Abgabe der eideststattlichen Versicherung verlangt und in der dritten Stufe wird ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag gefordert (Leistungsantrag).
Wechsel zum Leistungsverfahren:
Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).
(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.”
(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen.”
Anmerkung: Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).