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Es gilt alle Maßnahmen zu ergreifen, die trotz fehlender Auskunft die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Um möglichst zeitnah und in angemessener Höhe mit einem Leistungsantrag einen Unterhaltstitel zu erreichen, ist darüber nachzudenken, ob Nachweisprobleme mit den Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung gelöst werden können und damit ein Leistungsantrag ohne außergerichtlicher Auskunftsgrundlage sinnvoll erscheint.
> Wegweiser zur Verfahrensbeschleunigung
Gerichtliche Anordnung
zur Auskunft
Ausnutzung
der Darlegungs- und Beweislastverteilung
Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.
Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums
Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.
Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.
Wechsel zum Leistungsverfahren:
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.”
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen.”
Anmerkung: Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).