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Kanzlei für Familienrecht > Infothek> Themen > Unternehmer > Unterhaltsrecht für Unternehmer > Einkommen des Unternehmers > Lösungen und Vertretung im Familienrecht
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Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs basiert hauptsächlich auf den verfügbaren liquiden Mitteln, die den Unterhaltsbeteiligten zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist wichtig zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, wie viel Geld sich der Unternehmer selbst freiwillig aus dem Unternehmen zur Verfügung stellt. Diese verfügbare Liquidität wird als unterhaltsrelevantes Einkommen im Unterhaltsrecht bezeichnet. Wenn das unterhaltsrechtliche Einkommen eines Selbständigen, Freiberuflers oder Unternehmers für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss, muss es zunächst bekannt sein und dann ermittelt werden. Gutachten zum Einkommen des Unternehmers zeigen in der Regel, dass das unterhaltsrelevante Einkommen etwa 20 % über dem steuerlichen Einkommen liegt.
Der Leitfaden gibt einen Überblick, wie auf der Grundlage von Gewinnermittlungsunterlagen zum Unternehmen der Unternehmer sein maßgebendes Einkommen ermitteln kann. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Anwendung der sog. Geldverkehrsrechnungsmethode.
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Nicht jeder Fachanwalt für Familienrecht – oder die Beistandschaft beim Jugendamt – verfügt dafür über das notwendige betriebswirtschaftliche Knowhow, um das Unternehmer-Einkommen unterhaltsrechtlich korrekt festzustellen. In manchen Fällen muss im Unterhaltsverfahren ein Gutachten zum Unternehmer-Einkommen eingeholt werden, wenn Details strittig sind. Holen Sie sich fachkundigen Rat von einem Anwalt, der Rechtsfragen zur Unternehmerehe spezialisiert ist.
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Steuerlicher Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit ist nicht gleich unterhaltsrechtlicher Gewinn:
BGH, Beschluss vom 2.06.2004 – XII ZR 21/01
Steuerlicher Gewinn | Gewinnermittlungsunterlagen
(Zitat) “Trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unterhaltsrecht sind bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steuerlichen Jahresabschlußunterlagen heranzuziehen, da andere Hilfsmittel meist nicht zur Verfügung stehen (vgl. Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 1134).”
Ermittlungszeitraum beim Unternehmergewinn: Kein Geschäftsjahr gleicht dem anderen. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis ist in jedem Wirtschaftsjahr ein anderes. Andererseits soll im Unterhaltsrecht regelmäßig ein konstanter künftiger Unterhaltszahlbetrag ermittelt werden. Verlangt wird also ein Spagat zwischen unternehmerischer Realität und unterhaltskonformer Einkommensermittlung. Die Rechtsprechung verwendet Prognose-Methoden, um das Problem zu lösen. Diese Methoden zielen darauf ab, einen zukünftigen Unterhaltsbetrag zu finden, der die unternehmerische Leistungsfähigkeit so realitätsnah wie möglich widerspiegelt. Dafür wird auf einen Mehrjahreszeitraum abgestellt.
Steuerbereinigung:
Buchungen in der GuV
ohne entsprechender Geldbewegung
In der Gewinnermittlung des Unternehmens gibt es Buchungen mit Gewinnauswirkung, denen keine entsprechende Geldbewegung zugrunde liegt. Solche Buchungsvorgänge verhindern eine Aussage über die Liquidität des Unternehmens oder dessen Veränderung.
Im Prinzip ist die unterhaltsrechtliche Gewinnermittlung beim Unternehmereinkommen per Geldverkehrsrechnung eine reine Cash-Flow-Rechnung. Alles, was in den Betrieb einfließt, ist Ertrag – alles was abfließt, ist entweder betrieblicher Aufwand oder Entnahme. Dieser Cash-Flow-Betrachtung sind sämtliche handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässige Bilanzierungs- und Buchungsgrundsätze zur
gebuchter betrieblicher Aufwand, ohne entsprechendem Geldabfluss aus dem Unternehmen, ist zu neutralisieren und wird im Wege der Geldverkehrsrechnung liqiditätserhöhend dem Gewinn hinzugerechnet. Dazu zählen im Wesentlichen die steuerlichen Abschreibungen auf Anlagevermögen. Abschreibungen haben keine Auswirkungen auf Liquidität des Unternehmens, wenn ihnen entweder kein tatsächlicher Geldabfluss zugrunde liegt oder die Höhe der tatsächlichen Investitionen vom pauschal steuerlich zulässigen Abschreibungssatz abweichen. Sämtliche geltend gemachten Abschreibungen werden im Rahmen der Geldverkehrsrechnung also wieder rückgängig gemacht, da mit ihnen kein Geldabfluss verbunden ist. Die tatsächlichen Geldabflüsse erfolgten im Wirtschaftsjahr der vorgenommenen Investitionen. Sofort stellt sich damit die Frage, ob, wie und wann steuerlich zulässige Abschreibungen auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind.
Keine Buchung in der GuV
trotz realer Geldbewegung
Hier sind Geldbewegungen im Unternehmen angesprochen, die Auswirkungen auf die im Kalenderjahr zur Verfügung stehende Liquidität des Unternehmens haben, aber nicht in der GuV berücksichtigt werden. Reale Geldbewegungen im Unternehmen, die in der Buchhaltung nicht auftauchen, sind in die Geldverkehrsrechnung einzustellen.
Investitionen in Wirtschaftsgüter:
Der Geldaufwand zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts darf nicht im gleichen Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe gebucht werden. Die Investition muss ratierlich im Rahmen gesetzlich zulässiger Abschreibungsraten als Betriebsaufwand gebucht werden. In der Geldverkehrsrechnung wird die Investition in voller Höhe im Wirtschaftsjahr ihres Anfalls berücksichtigt.
Kreditaufnahme und Tilgungsleistungen des Unternehmens:
Gleiches gilt beispielsweise für die Aufnahme und Tilgung von Darlehen. Die damit verbundene Geldbewegung taucht in der GuV nicht auf. Die Aufnahme von Darlehen führ das Unternehmen führt zu einer Erhöhung der Geldmittel im Unternehmen, um damit betriebliche (und/oder private) Vorgänge zu finanzieren. Geldzuflüsse aus Darlehen werden also dem betrieblichen Gewinn hinzugerechnet. Mit dem Gewinn bilden Geldzuflüsse aus Kreditaufnahmen das insgesamt verfügbare Liquiditätsvolumen des Unternehmens. Wurden aus diesem Liquiditätsvolumen Tilgungsleistungen erbracht (Tilgungsleistungen auf Betriebsmittelkredit), steht insoweit die Liquidität für andere betriebliche und private Zwecke nicht mehr zur Verfügung. Somit wird die Aufnahme von Darlehen liquiditätserhöhend und Tilgungen liquiditätsmindernd berücksichtigt.
Änderungen der Kassen- und Bankbestände:
Veränderungen des Finanzmittelbestandes wirken sich auf den steuerlichen Gewinn nicht aus. Bestandsminderungen wird davon ausgegangen, dass die Finanzmittel für andere betriebliche Zwecke oder private Zwecke zur Verfügung standen. Sie werden damit wie „Entnahmen“ behandelt. Minderungen des Finanzmittelbestandes werden zur Ermittlung der privat verfügbaren Liquidität dem Gewinn hinzugerechnet. Finanzbestandserhöhungen werden von Gewinn abgezogen. Die Erhöhung von Geldkonten kann sich unterhaltsrechtlich aber auch als eine „künstliche“ Entnahmeminderung darstellen.
Ziel ist es, eine unabhängig von der Gewinnermittlungsart (E/Ü-Rechnung oder Bilanzierung) eine Aussage über das verfügbare Einkommen (Liquidität) zu treffen. Um die real verfügbare private Liquidität des Unternehmers zu erkennen, müssen die Gewinnermittlungsunterlagen mit unterhaltsrechtlicher Brille betrachtet und analysiert werden. Denn hier ist festzustellen, welche reale Leistungsfähigkeit der Unternehmer für Unterhaltszahlungen aufweist. Steuersparmodelle, die die real verfügbare private Liquidität verschleiern, sollen dabei aufgedeckt werden. Dazu muss der ausgewiesene Gewinn um sämtliche steuerlichen oder buchungstechnische Einflüsse bereinigt werden, die den den Gewinnausweis ohne einen entsprechenden realen Geldverkehr (Zu- oder Abfluss) beeinträchtigen. Es ist eine Geldverkehrsrechnung aufzustellen, die die tatsächlichen Geldbewegungen eines Wirtschaftsjahres wiedergeben. Letztendlich lässt sich anhand einer Geldverkehrsrechnung das verfügbare Einkommen überschlägig mit der folgenden Formeln ermitteln, wobei zwischen bilanzierenden Unternehmen und Einnahmen/Überschuss -Rechnern zu unterscheiden ist. Damit entstehen unabhängig von der Form der Gewinnermittlung identische Ergebnisse:
Ausgangsgröße
= Betrieblicher Gewinn lt. Einnahmen-Überschuss-Rechnung
+ Abschreibungen
+ Minderung von Bank- und Kassenbeständen
+ Minderung von Forderungen (sofern gebucht)
+ Minderung von sonstigen Vermögensgegenständen (sofern gebucht)
+ Darlehensaufnahmen
./. Investitionen
./. Darlehenstilgungen
./. Erhöhung von Bank- und Kassenbeständen
./. Erhöhung von Forderungen (sofern gebucht)
./. Erhöhung von sonstigen Vermögensgegenständen (sofern gebucht)
= verfügbares Einkommen vor Steuern und Vorsorgeaufwendungen
= Saldo der Entnahmen und Einlagen
Ausgangsgröße
= Betrieblicher Gewinn lt. Bilanz
+ Abschreibungen (Gewinnminderung ohne Geldabfluss)
+ Minderung des Vorratsvermögens (Gewinnminderung ohne Geldabfluss)
+ Minderung der Forderungsbestände (keine Gewinnauswirkung, aber Geldzufluss)
+ Minderung von Bank- und Kassenbeständen (keine Gewinnauswirkung, aber Liquidität wird frei)
+ Minderung der aktiven RAP (Gewinnminderung, aber kein Geldzufluss)
+ Darlehensaufnahmen (keine Gewinnauswirkung, aber Geldzufluss)
+ Erhöhung des Verbindlichkeitenbestandes (Gewinnminderung, aber kein Geldabfluss)
+ Erhöhung Rückstellungen (Gewinnminderung, aber kein Geldabfluss)
+ Erhöhung Rücklagen (Gewinnminderung, aber kein Geldabfluss)
+ Erhöhung der passiven RAP (Gewinnminderung, trotz Geldzufluss)
./. Investitionen (keine Gewinnauswirkung, aber Geldabfluss)
./. Erhöhung des Vorratsvermögens (Gewinnerhöhung, aber kein Geldzufluss)
./. Erhöhung der Forderungsbestände (Gewinnerhöhung, aber kein Geldzufluss)
./. Erhöhung des Bank- und Kassenbestandes (keine Gewinnauswirkung, aber Liquidität gebunden)
./. Erhöhung der aktiven RAP (Gewinnerhöhung, trotz Geldabflusses)
./. Darlehenstilgungen (keine Gewinnauswirkung, aber Geldabfluss)
./. Minderung des Verbindlichkeitenbestandes (keine Gewinnauswirkung, aber Geldabfluss)
./. Minderung Rückstellungen (Gewinnerhöhung, aber kein Geldzufluss)
./. Minderung Rücklagen (Gewinnerhöhung, aber kein Geldzufluss)
./. Minderung der passiven RAP (Gewinnerhöhung, aber kein Geldzufluss)
= verfügbares Einkommen vor Steuern und Vorsorgeaufwendungen
= Saldo der Entnahmen und Einlagen
AG Starnberg, Beschluss vom 21.11.2018 – 2 F 366/16
Beispiel | Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer mehrer Unternehmen | Sachverständigengutachten
Die Geldverkehrsrechnung stellt rigoros auf Geldzufluss und Geldabfluss im Unternehmen ab. Betriebliche Ausgaben sind Geldabfluss. Betriebliche Erlöse sind Geldzufluss. Je höher die betrieblichen Ausgaben in einem Wirtschaftsjahr, desto geringer ist damit der Unternehmerlohn in diesem Wirtschaftsjahr. Unterhaltspflichtige Unternehmer sind daher bestrebt, möglichst viele und hohe Betriebsausgaben in Ihre GuV-Rechnung auszuweisen. Er kann sich hierfür die Gewinnermittlungsvorschriften zunutze machen.
So können tatsächlich privat genutzte Gegenstände und der Aufwand hierzu als gewillkürtes Betriebsvermögen verbucht und als Betriebsausgabe verbucht werden. Beliebt ist auch die Verbuchung der privaten Reise als Geschäftsreise etc. Selbst wenn Investitionen steuerlich nicht zu beanstanden sind, kann im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bewertung etwas anderes gelten.
Hier muss die Berücksichtigungswürdigkeit der Aufwendung unterhaltsrechtlich analysiert werden. Ob und inwieweit betriebliche Aufwendungen die private Liquidität mindern dürfen, oder der Obliegenheit zur Einkommensoptimierung widerspricht, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Aufwendung, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt.
Während z.B. Betriebsausgaben und Investitionen steuerrechtlich grundsätzlich als Geschäftstätigkeit hinzunehmen sind, müssen sie unterhaltsrechtlich in einem objektiv angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Ertrag stehen; unabhängig hiervon ist die unterhaltsrechtliche Betrachtung auch deshalb strenger, weil z.B. Aufwendungen dann nicht einkommensmindernd anerkannt werden, wenn ihnen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Daraus folgt die grundsätzliche Verpflichtung des selbständigen Unterhaltsschuldners, die allein steuerrechtlich beachtlichen von den auch unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen. Man kann nicht davon ausgehen, dass alles, was steuerlich als Betriebsausgabe akzeptiert wird, auch unterhaltsrechtlich eine berücksichtigungswürdige Betriebsausgabe darstellt (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.07.2017 – 2 UF 458/17, Rn 12ff).
Betriebskosten (z.B.: Personalkosten) können unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betriebsergebnis bzw. den Betriebseinnahmen stehen (BGH, FamRZ 2006, 387, 389). Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, die berücksichtigungswürdige Berufsbedingtheit von Anschaffungen und Betriebsausgaben darzulegen und nachzuweisen (Problemstellung: Ist der zweite Firmen-PKW unterhaltsrechtlich eine notwendige Betriebsausgabe?).
Auf Investitionen, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.). Die Prüfung, ob die einzelnen betrieblichen und privaten Geldausgaben unterhaltsrechtlich notwendig und angemessen sind, kann somit zu heftigen Diskussionen bei gerichtlicher Auseinandersetzung führen. Allerdings setzt das voraus, dass Ihr Familienanwalt in der Lage ist, die Gewinnermittlung richtig zu lesen und zu analysieren. Dies ist wiederum Grundlage für einen substantiierten Sachvortrag, der die Einholung eines Gutachtens zum Unternehmereinkommen auslösen kann.
Die steuerlich relevante Betriebsausgaben können also Anlass für erhebliche unterhaltsrechtliche Korrekturen geben. Dazu folgende Beispiele:
Geschäftswagen
AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 04.12.2015 – 202 F 5120/14
(Zitat) “(…) nicht angezeigt ist eine unterhaltsrechtliche Erhöhung der Einnahmen des Antragsgegners [Unternehmers] aufgrund privater Firmenwagennutzung. Der anteilig aus allen PKW-Kosten des Audi-Firmenfahrzeugs ermittelte private Nutzungsanteils wird hinreichend belegt auf Grundlage eines Fahrtenbuchs aufgeschlüsselt und abgerechnet (vgl. Belege 11-15-21; 11-150-185). Daher sind in den Bilanzen des Versicherungsbüros des Antragsgegners bei den für das Fahrzeug ausgewiesenen Kosten keine Kosten enthalten, welche dem Antragsgegner privat zu Gute kommen.“
Telefonkosten
OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1020, 1021 (pauschal 1/3 eliminiert).
Bewirtungskosten
BGH, FamRZ 2003, 741, 743; BGH, FamRZ 1987, 46, 48 (unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit nicht dargelegt). OLG München, NJW 1993, 2186, 2187 (pauschal 50 % eliminiert).
Präsentationskosten
BGH, FamRZ 2003, 741, 743; BGH, FamRZ 1987, 46, 48 (unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit nicht dargelegt).
Reisekosten
Das OLG Frankfurt/ Main, FamRZ 1984, 798, 799, hat in einem Fall die 1/3-Regel für Spesen (vgl. z. B. Süddeutsche Leitlinien, Nr. 1.4) auf Selbständige angewendet und die Auffassung vertreten, dass mindestens 1/ 3 der in Ansatz gebrachten Spesen einkommenserhöhend zuzuschlagen seien.
Ehegattengehälter | Nahestehende Personen als Arbeitskraft
Das OLG Hamm, FamRZ 1993, 1088, hat im Streitfall festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige „ Gehaltszahlungen an die Klägerin trotz Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses und zuletzt Provisionszahlungen an seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau mit einem (…) weit überhöhten Provisionssatz verbucht ha t”.
Außerordentliche Betriebseinnahmen / -ausgaben
Außerordentliche Betriebseinnahmen / Erträge bzw. Betriebsausgaben / Aufwendungen, die nicht auf Dauer zu erwarten sind, haben für die Bemessung von Unterhalt grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, FamRZ 1992, 1045, 1048; OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 635).
Rückstellungen und Gewinnrücklagen im Unternehmen können Einfluss auf das unterhaltsrelevante Einkommen der am Unternehmen beteiligten Gesellschafter haben, selbst dann, wenn die Gewinnrücklagen nicht zur Ausschüttung an die Gesellschafter gelangen. Wann das der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob der Gesellschafter aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses einen beherrschenden Einfluss auf die Ausschüttungspolitik des Unternehmens hat und eine Ausschüttungsobliegenheit besteht.
Einflussnahme auf die Gewinnausschüttung
: Ist ein Gesellschafter zu 50 % – oder weniger – an einer Körperschaft (AG, GmbH) beteiligt, hat er grundsätzlich keine gesellschaftsbeherrschende Stellung erreicht. D.h. er ist nicht in der Lage, ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Unternehmensgewinne zur Ausschüttung an die Gesellschafter gelangen. Das ist erst ab einer Gesellslchaftsbeteiligung von 51 % der Fall. Da der Umfang der Gesellschaftsbeteilligung unterhaltsrelevant ist, muss es möglich sein, die Frage der Einflussmöglichkeit eines Gesellschaftsers auf die Ausschüttungspolitik Gesellschaft zu klären. Denn besteht eine Einflussnahme auf die Ausschüttungspolitik des Unternehmens kann es zur
Grundsätze für die Auskunftserteilung:
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2018 – 20 WF 728/19
Auskunftspflichten des unternehmensbeherrschenden Gesellschafters
(Zitat) “Bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sind, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen können, sind die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1982, 680 ff.; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 214; Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1395 f.). Entsprechendes gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft (vgl. Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1393).
Achtung: Der Gesellschafteranteil an der Gewinnrücklage im Unternehmen ist aus den Einkommenssteuerunterlagen des Gesellschafters nicht erkennbar. Ohne dem richtigen Auskunftsverlangen zum Unternehmer-Einkommen wird es unmöglich, das unterhaltsrelevante Einkommen eines Kapitalgesellschafters vollständig zu erfassen. Der Grund für die erweiterte Auskunftspflicht des Mitgesellschafters ist, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden soll zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2009, 981 ff.; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017,Rdn. 157 m.w.N.). Nur mit erweiterter Auskunft des Gesellschafters ist der Auskunftsberechtigte in der Lage, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach die Gewinnermittlung (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) der Gesellschaft in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen.
Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten. Im Einzelfall kann eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten geboten sein (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 157; BGH FamRZ 2005, 1986; FamRZ 1994, 28). Dies ist vom Auskunftsverpflichteten darzulegen.
Korrektur
von Rückstellungen und Gewinnrücklagen
Als Gewinnthesaurierung wird im Steuerrecht die Ansammlung von dem Gewinn einer Körperschaft verstanden. Sie vollzieht sich durch die Einbehaltung des in einem Wirtschaftsjahr erzielten Gewinns, d.h. des Gewinns nach Steuern, Abschreibung und Ausschüttung. Der einbehaltene Gewinn wird in diesem Fall den “Rücklagen” zugewiesen. Rücklagen sind variable Teile des Eigenkapitals in Bezug auf die Gewinnverwendung oder in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, § 272 Abs. 3 Satz 2, 4 HGB, § 150 AktG.
Erwirtschaftet eine Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn, müssen zunächst die etwaigen Verluste der Vorjahre ausgeglichen werden. Die Verwendung des darüber hinausgehenden Gewinns obliegt der Gesellschaft. Wird im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben, hat die Gesellschaft die Möglichkeit,»
den Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten,Die Geldverkehrsrechnung behandelt Rückstellungen und Gewinnrückstellungen wie “Gewinn” der Gesellschafter (Unternehmensinhaber), weil sie aus der Liquidität des Unternehmens gebildet werden und jede Liquidität des Unternehmens unmittelbar dem Unternehmensinhaber zugerechnet wird. Wann bedarf das Ergebnis der Geldverkehrsrechnung einer Korrektur und eine Synchronisierung mit dem Gewinnermittlungsergebnis nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Prinzipien?
Rechtlich verpflichtende Rückstellungen I Rücklagen:
Die Geldverkehrsrechnung ist um solche Rückstellungen und Gewinnrücklagen zu bereinigen, die der Unternehmer aus rechtlichen Gründen zu bilden hat und die entsprechende Liquidität dem Unternehmen nicht entzogen werden kann.
In so weit ist das Ergebnis der Geldverkehrsrechnung zu korrigieren.
Gewillkürte Rücklagen – Ausschüttungsobliegenheit:
OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 – 2 UF 43/08
Obliegenheit zur Optimierung der privaten Liquidität
Gesellschafter eines Unternehmens mit gesellschaftsbeherrschender Stellung (Mehrheitsgesellschafter) könen unterhaltsrechtlich von einer Obliegenheit zur Ausschüttung von Rückstellungen und thesaurierten Gewinnen des Unternehmens betroffen sein. Die Ausschüttungsobliegenheit ist ein Unterfall des Gebots zur Einkommensoptimierung. Eine solche Obliegenheit kommt in Betracht, wenn der unterhaltspflichtige Gesellschafter rechtlich in der Lage ist (keine gesetzlich verpflichtende Rücklagenbildung), eine Gewinnausschüttung zu veranlassen und durchzuführen (gewillkürte Rücklagen). Eine trotz rechtlichen Könnens unterlassene Gewinnausschüttung führt zur Verletzung der Ausschüttungsobliegenheit dann, wenn der als Gesellschafter tätige Unterhaltsschuldner die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung seiner Interessen auf Sicherstellung einer monatlichen Unterhaltsrente nicht zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. 10. 2008 – 2 UF 43/08). Unterhaltsrechtlich kann eine Ausschüttungsobliegenheit daher nur angenommen werden, wenn
Ausschüttungsobliegenheit und Steuer:
Werden fiktive Gewinnausschüttungen dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet, so ist daraus die fiktive Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. Wendl/Spieker, Unterhaltsrecht, § 1 Rn 273).
Einkommensermittlung beim Ehegattenunterhalt:
Soweit Gewinne nicht zum Lebensunterhalt verbraucht, sondern bewusst zur Unterhaltsoptimierung in der Firma gelassen werden, handelt es sich unterhaltsrechtlich um einkommensreduzierende Vermögensbildung im Unternehmen, welche der unterhaltsbedürftige Ehegatte nach Trennung grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss. Da der Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht, muss sich der Unterhaltsberechtigte nach Trennung über einen reduzierten Unterhalt nicht mehr an der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die durch die Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der Ehe zur Lebensführung tatsächlich zur Verfügung gestanden haben oder nicht (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 227). Vielmehr ist ein objektivierter Maßstab für die gerichtliche Feststellung des ehelichen Lebensbedarfs anzulegen (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361 Rn. 11 mit Verweis auf § 1578 Rn 36).
Hinweis: der sog. “objektive Maßstab” für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist ein wesentlicher Gedanke, um übermäßige Vermögensbildung aus der Unterhaltsermittlung auszublenden.
Gewinnrücklagen und Zugewinnausgleich:
Im Falle der Thesaurierung von Einkünften gilt die Ausschüttungsobliegenheit ausnahmsweise nicht, wenn das dadurch gebildete Vermögen im Unternehmen einem Ausgleich im Zugewinnausgleich unterliegen würde, da dies einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen würde (BGH, Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05).
Oft arbeiten Unternehmer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter und erzielen nicht (nur) Einkommen aus einer (selbständig) aufgebauten Altersvorsorge. Welche Bedeutung haben solche Tätigkeiten für Unterhaltspflichten?