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Für komplexe und umstrittene Familiensachen setzen wir Anwaltshonorare auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen mit Zeithonorar fest. Dies geschieht, da die gesetzliche Gebührenordnung keine spezifischen Bestimmungen enthält, die berücksichtigen, dass familienrechtliche Fälle oft zeitaufwendig sind und nicht selten über mehrere Jahre hinweg betreut werden müssen und zahlreiche Streitpunkte entstehen. Unsere Vergütungsvereinbarung berücksichtigt diese Besonderheiten wie folgt:
Eine in Textform gefasste Vergütungsvereinbarung wird spätestens ab dem Moment erforderlich, wenn wir nach Außen gegenüber Dritten/Gegner auftreten und tätig werden sollen. Andernfalls führt ein Formverstoß zur Deckelung der Gebühren in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGH, Urteil v. 05.06.2014 – IX ZR 137/12).
Im Bereich des Familienrechts bieten die meisten Rechtsschutzversicherer lediglich einen Erstberatungsrechtsschutz an. Es gibt wenige Versicherungsgesellschaften, die einen speziellen Ehe-Rechtsschutz für Fälle von Getrenntleben, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen anbieten. Da wir keine Informationen über die von Ihnen vereinbarten Rechtsschutzbedingungen haben und diese auch nicht relevant für unsere Gebührenberechnung sind, kommunizieren wir nicht mit Rechtsschutzversicherungen. Unsere Honorarberechnung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer eigenen Rahmenbedingungen.
Unsere Beratungsleistungen werden zu festen Pauschalpreisen angeboten. Die Höhe des Preises richtet sich nach der von Ihnen gewählten Beratungsoption.
Wollen Sie Unterhalt oder Zugewinn von uns professionell ermitteln lassen, kann dies nicht im Rahmen einer persönlichen Beratung zu Pauschalpreisen erfolgen. Dafür ist das Thema zu komplex und umfangreich. Solche Aufträge führen wir mit Vergütungsvereinbarung durch.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten sich nach sog. Gegenstandswerten. Diese Werte bilden nicht die Kosten des Verfahrens ab. Vielmehr ist der Gegenstandswerte eine Bemessungsgrundlage, die der Bestimmung einer Gebührenhöhe zugrunde liegt. Die Gegenstandswerte des FamGKG sind über § > 23 Abs.1 RVG auch für die Anwaltsgebühren nach RVG maßgebend.
Ein familienrechtliches Mandat kann aus mehreren Angelegenheiten und Gegenständen bestehen, das zu mehreren Gebühren mit mehreren Gegenstandswerten führen kann (vgl. Scheidungsverbund & Kosten). Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Fallvarianten mit Bezug auf die jeweiligen Verfahrenskosten würde hier den Rahmen sprengen.
Für Unterhaltsberechnungen gilt § 51 FamGKG.
Kurz gesagt: Der Jahresbetrag des für die Zukunft geforderten zzgl. des Betrags des für die Vergangenheit rückständigen Unterhalts ist als Gegenstandswert und damit als Bemessungsgrundlage für die anfallen Anwaltsgebühren maßgebend. Für verschiedene Verfahrensabschnitte fallen unterschiedliche Gebühren an.
OLG München, Beschluss vom 11.02.2019 – 2 WF 36/19
Verfahrenswert von Unterhaltssachen (§ 51 FamGKG)
1. Nach § 51 FamGKG richtet sich der Wert des Verfahrens einerseits nach der Höhe der höchsten Unterhaltsforderungen für 12 Monate sowie andererseits nach den bei Einreichung des Antrags rückständigen Forderungen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht wurde, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei Antragserweiterung in Unterhaltssachen ist, für die Zeit zwischen erster Geltendmachung und Erweiterung, der Differenzbetrag des höheren Unterhaltsbetrags hinzuzuzählen, denn § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG formuliert, dass dem laufenden Unterhalt die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzuzurechnen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Hier eine beispielhafte Auswahl von Gegenstandswerten:
Verfahrenskostenhilfe (VHK) ist eine staatliche Unterstützung zu Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Familiengerichten. Sie wird gewährt, soweit man selbst bedürftig ist und nicht anderweitig einen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen die Gegenpartei geltend machen kann oder muss.
Bevor VKH beansprucht werden kann, ist zu klären, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden muss.
Beim Unterhalt für Kinder und Alleinerziehende gibt es besondere staatliche Finanzierungshilfen.