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Einkommen 
darlegen und beweisen

  • Auskunftsanspruch 
    (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB)Um Beweisnöte zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeteiligten einander verpflichtet, auf Verlangen über die erforderlichen > Bemessungsgrundlagen Auskunft zu erteilen (§ > 1605 Abs.1 S.1 BGB; 1580 BGB). 
    mehr
  • Beleganspruch 
    (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB)Der Auskunftsanspruch wird flankiert vom weiteren Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Welche Belege damit gemeint sind, erfahren Sie 
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Checkliste 
Belege


Damit an Belegen möglichst nichts vergessen wird, bieten wir zur Orientierung nachfolgende Checkliste:

Allgemeine Belege


– Sparbuch
– Depotauszug
– Lebensversicherungen
– sonstige Versicherungen
– Krankenversicherungen
– Darlehensverpflichtungen
– Pkw-Kosten
– Werbungskosten
– Bausparkassenauszüge

Belege bei Immobilienbesitz 


– Darlehensverträge
– Versicherungsverträge
– Grundsteuerbescheide
– sonstige Grundbesitzabgaben (wertbildende Faktoren)
– Verbrauchskostenaufstellung

Belege bei Beamten- und Angestelltenverhältnis


– Gehaltsbescheinigungen
– Steuerbescheide
– Steuererklärungen
– Steuerkarte mit Steuerbescheinigung

Belege bei unternehmerischer Tätigkeit


– Bilanzen der letzten drei Jahre
– Einnahme-Überschussrechnung der letzten drei Jahre

Belege bei Bezug von Versorgungsleistungen 


– Sozialhilfebescheid
– Arbeitslosenhilfebescheid
– Arbeitslosengeldbescheid
– Bescheid über Unterhaltsgeld
– Wohngeldbescheid
– Kindergeldbescheid
– Rentenbescheide

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