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Wie hoch
 
ist das fiktive Einkommen?

  • Fiktiv 
    erzielbares EinkommenDem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im > Unterhaltsrecht sehr häufig. Dabei wird dem Unterhaltspflichtigen oder dem Unterhaltsberechtigen – ergänzend zum > realen Einkommen – das Einkommen zugerechnet, das dieser > erzielen könnte
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  • Höhe 
    des fiktiven EinkommensWenn > fiktiv erzielbares Einkommen dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet werden soll, muss eine Schätzung zur fiktiven Einkommenshöhe (§ 287 ZPO) durchführt werden. Die Schätzung kann nicht einfach “ins Blaue hinein” erfolgen. 
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Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 2
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Welches Einkommen 
ist realistisch erzielbar?

Schätzungsgrundlagen


Die > Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den > nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Die > Höhe fiktiver Einkünfte kann nur > geschätzt werden. Hierbei ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und offenkundige Tatsachen abzustellen (§ 287 ZPO). Objektiver Anknüpfungspunkt ist der Arbeitsmarkt. Anhand der möglichen offenen Stellen ist die > reale Beschäftigungsmöglichkeit des Betroffenen zu schätzen. Es kommt darauf an, ob die > persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen dafür sprechen, eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine > Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 24.9.2014 – XII ZB 111/13, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 22.1.2014 – XII ZB 185/12, Rn. 9).


In der Vergangenheit erzieltes Einkommen
als Schätzungsgrundlage


Hat sich das Einkommen wegen Stellenwechsel oder Verlust des Arbeitsplatzes reduziert, wird das in der Vergangenheit erzielte höhere Einkommen auch für die Zukunft als fiktive erzielbares Einkommen unterstellt, wenn nicht plausibel nachvollziehbar dargelegt wird, dass trotz umfassender Bewerbungsbemühungen das Einkommensniveau in der Vergangenheit in Zukunft nicht mehr erreicht werden kann.


Kriterium
 
der realistischen Beschäftigungschance 


Kriterien der realistischen Beschäftigungschance sind:

  • Welche beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat der konkrete Unterhaltspflichtige im zu entscheidenden Fall?
  • Welche konkreten > Einschränkungen stehen einer vollschichtigen Tätigkeit entgegen?
  • Welche Art der Tätigkeit kann man daher von ihm tatsächlich erwarten?
  • Wird wenigstens der gesetzliche (tarifliche) > Mindestlohn erzielt?
  • Fragenkatalog zur Erwerbsobliegenheit > hier


Quellen
 
zur Schätzung des erzielbaren Einkommens


Zur Einschätzung der > realistischen Beschäftigungschance und dem dabei erzielbaren Einkommen spielen offenkundige Tatsachen eine wichtige Rolle. Als Quellen für sog. “offenkundige Tatsachen” bieten sich

  • Tarifverträge an.
  • Geeignet sind von den Berufskammern herausgegebene Übersichten über das im jeweiligen Bereich erzielbare Durchschnittseinkommen.
  • Schließlich können die in den Anlagen zum Fremdrentengesetz aufgeführten Bruttojahresentgelte für Schätzungen verwendet werden (vgl. BGBl I 2006, 1881).
  • Möglich ist ferner, Erwerbseinkünfte aus einem früheren Arbeitsverhältnis (z.B. bisher erzielter Brutto-Stundensatz: BGH, Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 107/06, Rn 21) zugrunde zu legen, es sei denn, dass diese Einkünfte auf dem Markt nicht mehr erzielbar sind.
  • Als Quelle zur Darlegung der > Erwerbsbiographie bietet sich die Rentenauskunft an, die im Rahmen des > Versorgungsausgleichs erfolgte. Das vorehezeitliche Einkommen ist in den Versicherungsverläufen der Rentenversicherungsträger meist dokumentiert. Weitere Informationen dazu finden Sie –
    hier


Praxistipp
 
Gehaltsvergleiche aus dem Internet


Mehr und mehr bietet das Internet eine hilfreiche Quelle. Von manchen Gerichten werden für die fiktive Gehaltsermittlung Übersichten aus dem Internet herangezogen (> http://www.lohnspiegel.de, > gehalt.de bzw. > http://www.boeckler.de/). Daten des > Statistischen Bundesamts bieten weiteres Material für eine seriöse Schätzung. Über > GEHALTSVERGLEICH.de finden Sie Informationen zu Verdienstmöglichkeiten in der maßgeblichen Region und evtl. passend zur bestehenden Berufsqualifikation. Beweisen Sie, dass der Betroffene an seinem Ort bzw. in seiner näheren Umgebung tatsächlich Stellenangebote vorfindet, die zu seiner Lebenslage und vor allem zu seiner beruflichen Qualifikation passen. Suchen Sie passende Stellenangebote auf der Internet-Seite “> meine-stadt.de-stellenangebote” heraus und konfrontieren den Betroffenen mit der Frage, warum er sich hierauf nicht bewirbt und stattdessen behauptet, er sei unterhaltsbedürftig oder nicht leistungsfähig. Dies ist eine Möglichkeit, den Betroffenen zu zwingen, auf dieser Grundlage zu seinen konkreten > Erwerbsbemühungen – spätestens in einem Unterhaltsprozess – Stellung zu beziehen. Sie können sich vielleicht vorstellen, wie ein Richter darauf reagiert, wenn Sie über 50 Stellenangebote präsentieren und die Gegenseite nicht erklären kann, warum sie sich hierauf nicht beworben hat.


Mindestlohn
nach Mindestlohngesetz 


Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz > MiLoG) vom 11.08.2014 gilt in Deutschland seit 01.01.2015 ein flächendeckender allgemeiner Mindestlohn für Arbeitnehmer in Höhe von 8,50 €/Stunde brutto. Seit 01.01.2020 beträgt er 9,35 €/Stunde brutto (vorher 2019: 9,19 €). Auch die Heranziehung der in zahlreichen Branchen geltenden Mindestlöhne – die weit höher sind als der gesetzliche Mindestlohn – kommt in Betracht (BVerfG JAmt 12, 417; FamRZ 14. 1977).
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Hinweis: Hilfreich sind die Arbeitshilfen von Schürmann (FamRZ 2014, 274). Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.de unter dem Suchbegriff > “Mindestlohn“.

Rechtsprechung


(Zitat, Rn 23) “Antragsgegner so zu behandeln, als hätte er sich ausreichend und damit erfolgreich um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Folglich ist ihm ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Berufstätigkeit zuzurechnen. Dabei sind im vorliegenden Fall aber die beim Antragsgegner vorhandenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für seinen schulischen und beruflichen Werdegang.

(Rn 24) “Der Sachverständige Prof. Dr. K… ist in seinem Gutachten vom 06.03.2019 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner zwar eine Vollzeittätigkeit ausüben könne (Gutachten S. 30), aber im Hinblick auf bestehende Leistungsausschlüsse (Gutachten S. 29) nur alle leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und zwar sowohl im Dienstleistungsbereich als auch im gewerblichen Bereich, ausführen könne (Gutachten S. 32).”

(Rn 25) Nach dem Gutachten scheiden Tätigkeiten im Bereich der Garten- und Landschaftspflege, wie sie der Antragsgegner nach seinen Angaben im Senatstermin vom 20.09.2018 (Bl. 174) in der Vergangenheit angestrebt hat, ebenso aus wie der vom Sachverständigen angesprochene Beruf des Landschaftsgärtners (Gutachten S. 35). Denn diese Berufe sind durch häufige mittelschwere und schwere Arbeiten gekennzeichnet. Nicht anders verhält es sich mit einer grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Tätigkeit als Bauhelfer. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings bei einem nicht gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigen mittleren Alters sogar dann, wenn er eine formelle Berufsqualifikation nicht erlangt hat, anzunehmen sein, dass er aufgrund der Tarifverträge im Baugewerbe zumindest den dort jeweils ausgewiesenen Mindestlohn als Bauhelfer erzielen könnte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.8.2014 – 10 UF 180/140). Dies kommt hier aber mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsgegners nicht in Betracht.

(Rn 26) Im Hinblick auf das eingeschränkte Leistungsvermögen scheidet schließlich auch ein für den Antragsgegner erzielbares Bruttoeinkommen von monatlich 2500 €, wie es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 04.04.2019 (Bl. 269) ermittelt hat, aus. Es mag sein, dass ein solches Einkommen für einen in Vollzeit als Verkäufer, Kundenberater oder Disponent für Malerbedarf im Großhandel tätigen Beschäftigten grundsätzlich erzielbar ist. Auch kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass eine solche Tätigkeit sogar mit dem eingeschränkten Leistungsprofil, wie es sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, auszuüben wäre, es sich also überwiegend um leichte oder nur fallweise mittelschwere Arbeiten handelt. Denn es ist im Hinblick auf die schulische und berufliche Bildung sowie die intellektuellen Fähigkeiten des Antragsgegners nicht realistisch, dass er – auch bei erheblichen Erwerbsbemühungen – eine solche Stelle erlangen und erfolgreich ausüben könnte.

(Rn 27) Der Antragsgegner hat unstreitig lediglich den Schulabschluss der 10. Klasse der Förderschule. Schon vor diesem Hintergrund hat er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass für ihn anspruchsvolle leichtere körperliche Arbeit oder auch Tätigkeiten, die mit Schriftwechsel zu tun hätten, nicht in Betracht kämen (Bl. 98). Auch der weitere berufliche Werdegang, wie er sich aus dem mit Schriftsatz vom 23.08.2018 vorgelegten Lebenslauf (Bl. 160) ergibt, hat den Antragsgegner schon von der Art der ausgeübten Tätigkeiten nicht befähigt, qualifizierteren Beschäftigungen nachzugehen. So war er nach dem Schulabschluss zwei Jahre im Rahmen von „Förderjahren zum Zwecke der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme“ bei der T… in B… tätig. Im Anschluss hat er beim I… den Abschluss des Bau- und Metallmalers erlangt. Seit Januar 2002 war er – abgesehen von einer im März 2004 endenden etwa ein Jahr andauernden Beschäftigung als Schlossergehilfe – arbeitslos. Mithin kann er schon seit etwa 15 Jahren keine nennenswerte Berufspraxis vorweisen.

(Rn 28) Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nicht über die für eine Tätigkeit als Verkäufer oder Kundenberater erforderliche geistige Flexibilität verfügt. Dies ist insbesondere bei der Anhörung im Senatstermin vom 06.06.2019 (Bl. 344) deutlich geworden, als es dem Antragsgegner erst nach mehrmaliger Hilfestellung gelang, seinen aktuellen Status als arbeitslos gemeldete Person mit Arbeitsberater beim Jobcenter einerseits und Bewerbungstrainer beim Maßnahmeträger andererseits nachvollziehbar darzustellen.

(Rn 29) Da nach den vorstehenden Ausführungen der Ansatz eines fiktiven Bruttostundenlohns in Höhe des Mindestlohns im Baugewerbe ausscheidet, hat sich das für den Antragsgegner erzielbare Einkommen an dem gesetzlichen Mindestlohn zu orientieren, der sich im Unterhaltszeitraum in den Jahren 2017 und 2018 auf 8,84 € brutto in der Stunde belaufen hat und im Jahr 2019 auf 9,19 € brutto in der Stunde angehoben worden ist (vgl. das Mindestlohngesetz in der Fassung der Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2016 (BGBl I S. BGBL Jahr 2016 I Seite 2530) und der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018. Damit allein hat es aber nicht sein Bewenden. Denn bei der Bemessung des fiktiven Einkommens ist nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten anzuknüpfen. Vielmehr muss sich der Unterhaltsschuldner so behandeln lassen, als würde er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle einnehmen (Senat, Beschluss vom 19.06.2003 – 10 WF 193/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.08.2009 – 6 UFH 58/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.1990 – 5 UF 158/89, Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 793).

(Rn 30) Der Antragsgegner hätte sich also nicht allein um eine seinem Leistungsprofil entsprechende Stelle mit einer Vergütung nach dem Mindestlohngesetz bemühen müssen, sondern auch Bemühungen entfalten müssen, eine besser dotierte Stelle zu erlangen. Ausreichende Bewerbungsbemühungen unterstellt, kann davon ausgegangen werden, dass er dann auch etwas über dem Mindestlohn bezahlte Beschäftigungen hätte finden können. Daher kann angenommen werden, dass der Antragsgegner in den Jahren 2017 und 2018 einen Bruttostundenlohn von 9,50 € und im Jahr 2019 einen solchen von 10 € hätte erzielen können.

(Rn 31) Der Antragsgegner ist unterhaltsrechtlich jedenfalls verpflichtet, vollschichtig, d.h. 40 Stunden in der Woche bzw. 173,33 Stunden im Monat, berufstätig zu sein. Eine Ausweitung der Tätigkeit auf bis zu 48 Stunden in der Woche (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH, FamRZ 2008, 872, 874f. Rn. 29 ff), was ein nach § 3 ArbZG zulässiges Tätigwerden auch am Samstag beinhalten würde, kann vom Antragsgegner nicht verlangt werden, zumal er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Senatstermin vom 06.06.2019 mit dem Antragsteller regelmäßigen Umgang alle 14 Tage am Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr, pflegt. Hinzu kommen die gesundheitlichen Einschränkungen beim Antragsgegner. Diese gebieten es, die Phasen der körperlichen Regeneration nicht zu knapp zu bemessen. Die Wochenenden sind daher arbeitsfrei zu halten.

Anmerkung : hier wurden 40 Stunden/Wo als zumutbare vollschichtige Tätigkeit angesehen und nicht mit den nach § 3 ArbZG maximal zulässigen 48 Stunden/Wo, weil mit dem barunterhaltspflichtigen Vater ein regelmäßigen > Wochenendumgang mit den Kindern stattfinde und die gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu knappe Regenerationsphasen erforderten. Die Wochenenden seien daher arbeitsfrei zu halten.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 – 9 UF 159/13
Fiktives Einkommens beim nachehelichen Unterhalt


1. (…) zur Erwerbsobliegenheit des Ehegatten > hier 

2. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zwar ungelernte, aber erfahreneBürokraft mindestens ein Entgelt in Höhe des künftigen Mindestlohns von 8,50 €erzielen kann.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 16 UF 41/14 (internvorhanden; nicht veröffentlicht) 
Was ist eine “vollschichtige Tätigkeit”


(Zitat) “Bei einer Verpflichtung zu einer vollschichtigen Tätigkeit rechnet der Senat grundsätzlich mit einer monatlichen Arbeitszeit von ger. 174 Stunden (und ggf. weiterer Verpflichtungen zur Aufnahme einer Nebentätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls für den Fall, dass der > Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht gezahlt wird).”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2014 – 16 UF 41/14 (nicht veröffentlicht; intern vorhanden, unser Az.: 478/13)
Grundlagen zur Schätzung des erzielbaren Stundenlohns


Es kann stets an ein erzieltes Einkommen aus der Vergangenheit angeknüpft werden, wenn von der Gegenseite nicht weiter vorgetragen wird, dass es sich nicht um einen nachhaltig zu erzielenden Verdienst handelt.

(Zitat) “Streitig ist die Höhe des anzusetzenden Einkommens. Das Amtsgericht hat mit einem Bruttoeinkommen von ca. 10,50 €/Std. gerechnet. Richtig ist der Vortrag des Antragsgegners, dass die Antragstellerin ausweislich einer Verdienstabrechnung für Oktober 2010 einen Stundenlohn von 11 € brutto erzielt hat. Zutreffend sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts, dass dieser Verdienst bei der NordbayernPost (Zustellungsgesellschaft mbH & Co KG) erzielt wurde. Richtig ist zwar, dass entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die Vergütung mit Anderungsvertrag vom 01.07.2011 geändert wurde, gezahlt wurde sie jedoch vorher zumindest im Oktober 2011 in dieser Höhe. An diesem Einkommen anzuknüpfen, ist dann sachgerecht und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn nicht weiter vorgetragen wird, dass es sich nicht um einen nachhaltig zu erzielenden Verdienst handelt.”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08, 
Grundlagen zur Schätzung des erzielbaren Stundenlohns


(Zitat, Rn 42) “Das Berufungsgericht hat das für die Antragsgegnerin aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielbare Einkommen nach § 287 ZPO auf bereinigt 1.000 € geschätzt. Dabei hat das Berufungsgericht die Berufsausbildung der Antragsgegnerin sowie einige von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und Erfahrungen gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin eine Stelle als Köchin, als Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich habe erlangen können. Bei der Einkommenshöhe seien jedoch wegen der längeren beruflichen Abstinenz, des Alters der Antragsgegnerin von fast 48 Jahren und der Lage auf dem Arbeitsmarkt Abstriche zu machen, so dass der Antragsgegnerin kein höherer Stundenlohn als 9 € zugerechnet werden könne. Auch dies hält sich im zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen. Insbesondere steht damit zugleich fest, dass die Antragsgegnerin nicht sogleich eine vollwertige Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf als Diätassistentin erlangen kann.”


(Zitat, Rn 21) “Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses verdoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

OLG Stuttgart v. 14.02.2006 – 17 UF 247/05 
Brutto-Mindestlohn ohne berufliche Qualifikationen 


(Zitat) “Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung hat, und dass er nach seinem Herzinfarkt grundsätzlich in gewissem Umfang gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte. Er ist deswegen bei seinen Arbeitsbemühungen auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt, die ohne erhebliche körperliche Anstrengungen zu bewältigen sind. Solche Arbeiten werden nach der Kenntnis des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bei Leiharbeitsfirmen für Männer mit einem Bruttolohn von ca. 8 EUR pro Stunde vergütet.”

Hinweis : Heute wird man an den gesetzlichen Mindestlohn anknüpfen > mehr

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Einkommen ermitteln - fiktiv : Höhe des erzielbaren Einkommens 1

OLG Frankfurt a.M. v. 29.11.2011 – 3 UF 285/09


bietet ein Beispiel für die Berechnung fiktiver Einkünfte einer selbstständigen Rechtsanwältin. Hier wurde wegen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit die Bedürftigkeit der Rechtsanwältin für nachehelichen Unterhalt (hier > Aufstockungsunterhalt) mit fiktiven Umsätzen, die als möglich erachtet wurden, im Rahmen eines Verfahrens auf > Abänderung eines Prozessvergleichs herabgesetzt. Zur Bewertung der fiktiven Einkünfte zog das Gericht statistisches Material zu Einkünften von Rechtsanwälten heran ( Zitat)” Nach dem Bericht des E zu dem statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) ist für das Jahr 2008 von einem durchschnittlichen Honorarumsatz in Einzelkanzleien im Bezirk der Rechtsanwaltskammer von 141.000 € und einem persönlichen Überschuss von 62.000 € im Jahr auszugehen. In anderen Westkammern beträgt der durchschnittliche Überschuss dagegen nur 57.000 €.”

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