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Einvernehmliche Scheidung:
Am größten sind die Chancen für eine einvernehmliche Scheidung bei einer kinderlosen Doppelverdiener-Ehe. In allen anderen Fällen muss der Boden für eine einvernehmliche Scheidung erst erarbeiten werden, d.h. gegenläufige Interessen, die Streitpotential enthalten, sind zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Sollte sich ein Streitpotential zeigen oder die Gefahr bestehen, dass ein Streit nach der Scheidung zu diversen Familienangelegenheiten aufkeimt, kann nur dringend davon abgeraten werden, ohne Beratung eine einvernehmliche Scheidung ablaufen zu lassen. Sie können das zwar tun, denn kein Gericht wird Sie zwingen, ein Scheidungsverfahren mit Folgesachen zu belasten oder Ihnen dazu raten. Doch bricht ein Streit nach der Scheidung zu weiteren Themen aus, kostet ein isoliertes Streitverfahren viel mehr, als eine Folgesache zusammen mit der Ehescheidung. Außerdem drohen Verjährungen, Lücken beim Unterhalt etc. Sie können sich auch gegenseitig vertrauen und hoffen, dass kein weiterer Streit nach der Scheidung auftaucht. Empfehlen können wir eine solche Vorgehensweise aber nicht.
Scheidungsverfahren:
In der Scheidungspraxis sollte der Focus im Ziel einer Scheidungsfolgevereinbarung liegen, um am Ende die Scheidung komplikationslos, d.h. einvernehmlich verlaufen zu lassen. Ziel sollte immer sein, jedes Streitpotential möglichst außergerichtlich und vor dem Scheidungsantrag zu erledigen. Das spart Kosten. Um Folgesachen zu vermeiden, sollten Folgesachen möglichst außergerichtlich mit Scheidungsfolgevereinbarungen geklärt werden.
Rechtlicher Leitfaden:
Zu welchen Angelegenheiten und in welcher Form Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden können, erfahren Sie mit dem
| Wegweiser zur Scheidungsfolgenvereinbarung
Die wichtigsten Gegenstände einer solchen Vereinbarung sind
Doch inhaltlich kann nicht alles wirksam vereinbart werden, was eine Vertragspartei sichwünscht. Selbst dann nicht, wenn die andere Partei dem zustimmt.
BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13
Vereinbarungsfreiheit und Wirksamkeitskontrolle
Anmerkung: Der BGH erklärt in dieser Entscheidung: Jede familienrechtliche Angelegenheit kann vertraglich geregelt werden! Oder mit den Worten des BGH (Zitat, Rn 39): “Das Gesetz kennt (…) keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten”. Familienrecht ist disponibles Recht. Grundsätzlich gilt > Vertragsfreiheit. Folglich kann alles Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein, um eine > einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.
Doch es gibt Grenzen. Die Wichtigsten sind
Zum eigenen Schutz, insbesondere vor Übervorteilung oder übereiltes, unüberlegtes Handeln wird bei essenziellen Folgesachen eine außergerichtliche Einigung während der Trennungsphase nur gültig, wenn notariell beurkundet oder mit anwaltlicher Beteiligung gerichtlich protokolliert wird (> Formzwang).
Nur unter Beachtung besonderer Formvorschriften sind vor der Scheidung Vereinbarungen möglich zum
Keiner besonderen Form bedürfen Vereinbarungen
Keiner Vereinbarungen zugänglich sind Regelungen zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt, wenn damit der Unterhaltsberechtigte einen > (Teil-) Verzicht erklärt.
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Ist der Gegenstand der Vereinbarung zwar nicht beurkundungspflichtig, aber besteht ein Interesse, die Vereinbarung vollstreckbar werden zu lassen, bietet sich dafür ein sog. Anwaltsvergleich an, wobei Notarkosten gespart werden können. Der Anwaltsvergleichist eine besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs (§ 796a ZPO) mit vor allem vollstreckungsrechtlicher Bedeutung. Nach § 796a ZPO kann ein Anwaltsvergleich vom zuständigen Gericht (§ 796b Abs.1 ZPO) für vollstreckbar erklärt werden und stellt dann einen Vollstreckungstitel gem. § 794 Absatz 1 Nr. 4b ZPO dar. Die Voraussetzungen des Anwaltsvergleiches sind in § 796a ZPO formuliert und zwar wie folgt:
Zur Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs muss ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung an das Prozessgericht gestellt werden, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab. Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden (§ 796c ZPO).
Problem ist nicht die Freiheit, sondern Ihre Grenzen. Die richterliche > Wirksamkeitskontrolle von > Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen zählt zu den Dauerbrennern im Familienrecht. Jedes Jahr kommen einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen hinzu. Viele heute vor den Gerichten landende Eheverträge stammen noch aus der Zeit vor 2001. Seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2001 (> BVerfG, Beschluss vom 29.03.2001 – 1 BVR – 1766/92) sind Anwälte und Notare bei der vertraglichen Gestaltung des Familienrechts deutlich vorsichtiger geworden. Die Beurkundung von Verträgen, die mit den heute geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen nicht vereinbar sind, wird meist verweigert. Doch wo im Einzelfall die Grenzen zwischen dem noch Zulässigen und dem nicht mehr Tragbaren verlaufen, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Wegen § 139 BGB (> Teilnichtigkeit führt zur Vollnichtigkeit ) kann einem das gesamte Vertragswerk “um die Ohren fliegen“, wenn bereits bei einer Vertragsklausel oder einer familienrechtlichen Angelegenheit die Grenzen der Vertragsfreiheit missachtet oder fahrlässig überschritten wurde. Zu den Grenzen der Vertragsfreiheit
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