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Der Wohnvorteil wegen mietfreiem Wohnen erweist sich im Detail als ein sehr komplexes Thema. Häufig wird deshalb in Unterhaltsverfahren wird um die Ermittlung, Bereinigung und letztendlich Höhe des zur berücksichtigen Wohnwerts gestritten. Holen Sie sich die Antworten, die Sie brauchen, um in diesem Prozess sicher voranzukommen. Sichern Sie Ihre Rechte mit der Hilfe eines zuverlässigen Familienanwalts.
Wem und wie der Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung hinzugerechnet wird, erfahren Sie hier:
| Wegweiser zum Wohnvorteil und Unterhalt
Die Rechtsgrundsätze und Kriterien zur Wohnwertermittlung erfahren Sie hier:
| Wegweiser zur Wohnwertermittlung
1. BEISPIEL
Unterhaltsermittlung mit Wohnvorteil
Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen Berechnungsbeispiele zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt bei Immobilienbesitz und die Auswirkungen des sogenannten Wohnvorteils wegen mitfreien Wohnens.
M und F sind miteinander verheiratet und leben im Eigenheim (4 Zimmer) mit ihren gemeinsamen Kindern K1 (3 Jahre alt) und K2 (7 Jahre alt). Die Marktmiete für die Wohnung beträgt 900,- €. Der angemessene Wohnwert für eine Single-Wohnung (2 Zimmer) beträgt 500,- €. M hat ein unterhaltsrelevantes bereinigtes > Einkommen in Höhe von 2.000,- €. F hat kein Einkommen. Sie betreut die Kinder und leistet somit > Naturalunterhalt an die Kinder. Die Eheleute M und F trennen sich. M zieht aus und bezieht eine Mietwohnung.
F bleibt mit den Kindern im Eigenheim. F macht nun gegen M für sich Trennungsunterhalt und Barunterhalt für die Kinder geltend. M hat keinen Wohnvorteil. M wohnt nicht mietfrei.
Bei der Bedarfsermittlung des Kindesunterhalts ist das Einkommen des M relevant (= Bedarfsermittlung nach abgeleitet er Lebensstellung). M hat keinen Wohnvorteil. Damit ist für den Kindesunterhalt das Einkommen des M in Höhe von 2.000,- € maßgebend. Nach Düsseldorfer Tabelle (2015) ist für K1 ein Tabellenbedarf in Höhe von 349 und für K 2 in Höhe von 401 € zu ermitteln. Da die Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen ist, hier aber M gegenüber F und zwei Kindern (d.h. drei Personen) unterhaltspflichtig ist, ist eine Einstufung in die nächst niedrigere Einkommensgruppe vorzunehmen. Danach ist der Tabellenbetrag für K1 = 333,- € und für K 2 383,- €. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt sich für K1 ein Zahlbetrag in Höhe von 241,- € und für K2 in Höhe von 291,- €.
F hat einen Wohnvorteil, weil sie mietfrei weiterhin im Eigenheim mit den Kindern wohnt.
Wird der Wohnvorteil von F beim > Trennungsunterhalt bereits auf der Prüfungsebene > “ Bedarf “ berücksichtigt oder erst auf der Prüfungsebene > “ Bedürftigkeit “? Mehr dazu
> hier.
F hat kein reales Einkommen. F hat aber einen Wohnvorteil. Dieser ist während der Trennung bis zur Einreichung des Scheidungsantrags mit einem angemessenen Wohnvorteil zu berücksichtigen (siehe Wohnvorteil in den > Phasen der Ehe). Da F mit den Kindern mietfrei wohnt, ist als angemessener Wohnwert der Wohnwert für eine kleinere Wohnung maßgebend = 500,- €.
Unterhalt
bei mietfreiem Wohnen der Kinder
Der Bedarf an Trennungsunterhalt wird im Regelfall nach der Formel zum Quotenbedarf ermittelt.
1. Einkommen des M (2.000,-€) bereinigt um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (532,- €) = 1.468,- €
2. Abzug des Erwerbstätigenbonus (vgl. Ziff. 15.2 SüdL) = 10 % von 1.468,- € = 146,80 €
3. Anzusetzendes Einkommen bei F = Wohnwert = 643,20 €
4. Bedarf pro Ehegatte = 1/2 X Summe aus Ziff. 1 bis 3 (1.468 abzgl. 146,80 zzgl. 643,20 €) = 982,20 €
= 982,20 € (Bedarf) abzgl. 643,20 € (anrechenbares fiktives Einkommen wg. Wohnvorteil) = 339,– €. Damit ergibt sich nach Rundung ( Ziff. 25 der SüdL) ein Anspruch der F an Trennungsunterhalt in Höhe von 339,- €.
Wenn M nach Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen der Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber Ehegatten in Höhe von 1.200,- € verbleibt, gilt M als leistungsfähig. 2000,- € minus 532,- (Kindesunterhalt) minus 339,- € (Trennungsunterhalt) = 1.129,- €. Damit ist M nicht voll leistungsfähig. Vom Anspruch des Trennungsunterhalts in Höhe von 339,- € sind 71,- € (= 1.200,- € minus 1.129,- €) in Abzug zu bringen. Der Trennungsunterhalsanspruch besteht somit in Höhe von 268,- € (= 339,- € minus 71,- €).
M bleibt in der Ehewohnung. F zieht mit den Kindern aus. Wie sieht es jetzt mit Trennungs- und Kindesunterhalt aus?
Der Barunterhalt der Kinder bestimmt sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des M. Dieses setzt sich jetzt zusammen aus
Das maßgebliche Einkommen des M für den Barunterhalt ist nun 2.500,- €. Wegen der drei Unterhaltspflichten ist eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Damit ist Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einschlägig. Unter Anrechnung des Kindergeldes ergibt sich für K1 ein Zahlbetrag in Höhe von 257,- € und für K2 in Höhe von 309,- €. Gegenüber Variante a) erhöht sich damit der Barunterhaltsanspruch der Kinder.
Hier ist das unterhaltsrelevante Einkommen des M gleich 1.790,60 €
Der Bedarf an Trennungsunterhalt = 1/2 x 1.790,60 € = 895,30 €. Nach Rundung = 896,- €. Da F sich kein eigenes Einkommen zurechnen lassen muss, ist sie auch in Höhe von 896,- € bedürftig. Der Trennungsunterhalt ist gegenüber Variante a) wesentlich höher.
M ist leistungsfähig, wenn Ihm nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen ein Selbstbehalt in Höhe von 1. 2 00,- € verbleibt. Nach Ziff. 21.4 SüdL sind in dem Selbstbehalt 430,- € Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten. Bei mietfreien Wohnen reduziert sich damit der Selbstbehalt auf 770,- € (= 1.200,- € – 430,- €). Nach Ziff. 15.2 SüdL ist der Erwerbstätigenbonus von 10 % nicht auf der Prüfungsebene Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Damit gilt für die Prüfung der Leistungsfähigkeit
= 538,- €. Der Selbstbehalt (hier: 770,- €) ist damit um 232,- € (= 770,- € minus 538,- €) unterschritten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht mangels Leistungsfähigkeit nur in Höhe von 664,- € (= 896,- € minus 232,- €).
Mhat ein unterhaltrelevantes Einkommen von 3.000,- €. F hat ein unterhaltrelevantes Einkommen in Höhe von 1.500,- €. Die Ehe blieb kinderlos. Die Eheleute lebten mietfrei in einem beiden gehörenden Eigenheim. Der objektive Mietwert der 4-Zimmer-Wohnung beträgt geschätzt 1.000,- €. Der angemessene Wohnwert für eine Single-Wohnung beträgt 600,- €. M bezahlt nach der Trennung weiter die monatlichen Kreditbelastungen aus dem Immobilienkredit in Höhe von 200,- Zinsen und 100,- € Tilgung. F macht Trennungsunterhalt geltend.
M bleibt in der beiden Ehegatten gehörenden Ehewohnung.
M hat einen Wohnvorteil. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist ihm ein angemessener Wohnvorteil (= 600,- €) zuzurechnen. Weiter kann er die ratierlichen Zahlungen von Zins und Tilgung für den Immobilienkredit von seinem Einkommen in Abzug bringen. Das für den Trennungsunterhalt relevante Einkommen der Ehegatten stellt sich wie folgt dar:
1. Unterhaltsrelevantes Einkommen M insgesamt 3.000,- €
2. Unterhaltsrelevantes Einkommen F insgesamt 1.350,- €
3. Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen der Ehegatten: 4.350,- €
4. Bedarf pro Ehegatte nach dem Halbteilungsgrundsatz:
1/2 x 4.350,- € = 2.175,- €
5. Bedürftigkeit der F
2.175,- (Bedarf pro Ehegatte) minus anrechenbares eigenes Einkommen (1.350,- €) = 825,- €
6. Leistungsfähigkeit des M
Dem M steht nach Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt (SB) in Höhe von 1.200,- € zu. Maßgebend ist aber beim Ehegattenunterhalt für die Leistungsfähigkeit primär der Selbstbehalt nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes (SB hier = 2.175,- €). Für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten stehen somit maximal 825,- € (= 3.000,- € abzgl. 2.175,- €) zur Verfügung. Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen des M von 3.000,- € abzgl. 825,- € Trennungsunterhalt verbleiben M 2.175,- €. Der eheangemessene SB ist damit gewahrt. M hat an F Trennungsunterhalt in Höhe von 825,- € zu bezahlen. Zum gleichen Ergebnis führt die in diesem Fall übliche sog. Differenzmethode: [M: 3.000,- € abzgl. F. 1.350,- €] x 1/2 = 825,- €.
F bleibt in der beiden Ehegatten gehörenden Wohnung
M hat keinen Wohnvorteil, aber bezahlt die Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 300,- €. Nun hat F den angemessenen Wohnvorteil sich zurechnen zu lassen. Bereits auf der Ebene des Bedarfs ist der Wohnvorteil zu berücksichtigen Wieder sind beide unterhaltsrelevanten Einkommen zusammenzurechnen und zu halbieren (Formel zum Ehegattenbedarf):
1. Einkommen M insgesamt 2.430,- €
2. Einkommen F insgesamt: 1.950,- €
3. Gesamteinkommen der Ehegatten (1.950,- € + 2.430,- €): 4.380,- €
4. Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz:
1/2 x 4.380,- € = 2.190,- €
5. Bedürftigkeit der F:
2.190,- abzgl. eigenes anrechenbares Einkommen (1.950,- €) = 240,- €
6. M ist leistungsfähig:
Nach Halbteilungsgrundsatz steht M ein eheangemessener Selbstbehalt (SB) in Höhe von 2.190,- € zu. 2.430,- € minus 240,- € = 2.190,- € = SB.
M bleibt in der beiden Ehegatten gehörenden Ehewohnung und reicht Scheidungsantrag ein.
Jetzt ist als Wohnvorteil der objektive Mietwert anzusetzen: 1.000,- €. Mit Zustellung des Scheidungsantrags endet beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen Ehegatten. Da M aber bei Miteigentum der Immobilie mit F nicht nur für sich, sondern auch mit der Tilgung für den Vermögensaufbau der F sorgt, kann M weiterhin neben Zinsen auch die Tilgungsleistung vollständig von seinem Einkommen in Abzug bringen.
1. Einkommen M insgesamt 3.430,- €
2. Einkommen F insgesamt 1.350,- €
3. Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen (3.430,- € + 1.350,- €): 4.780,- €
4. Bedarf pro Ehegatte nach dem Halbteilungsgrundsatz:
1/2 x 4.780,- € = 2.390,- €
5. Bedürftigkeit der F
2.390,- € minus anrechenbares eigenes Einkommen (1.350,- €) = 1.040,- €
6. Leistungsfähigkeit des M (+) 1. Variante:
F bleibt in der gemeinsamen Ehewohnung und reicht Scheidungsantrag ein
1. Einkommen M insgesamt 2.430,- €
2. Einkommen F insgesamt: 2.350,- €
3. Bedarf pro Ehegatte:
1/2 x (2.430,- € + 2.350,- €) = 2.390,- €
4. Bedürftigkeit der F
2.390,- € minus anrechenbares eigenes Einkommen (2.350,- €) = 40,- €
5. Bagatellschwelle
Der ermittelte Unterhaltsanspruch der F in Höhe von 40,- € liegt unter dem Erwerbsbonus in Höhe von 150,- €. Somit scheiter der Unterhaltsanspruch wegen der Rechtsprechung zum Bagatellunterhalt.
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