- Dein Warenkorb ist leer.
Startseite > Infothek > Themen > Familiensachen > Unterhaltsverfahren > Stufenantrag > Kanzlei für Familienrecht
Startseite > Infothek > Themen > Familiensachen > Unterhaltsverfahren > Stufenantrag > Kanzlei für Familienrecht
Bei einem mit einem Stufenantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren wird jede Stufe und Stufe für Stufe durch Teilbeschluss entscheiden. Die rechtlichen Grundlagen für den Stufenantrag im Unterhaltsverfahren finden sich in § 254 ZPO. Die Vorschrift ist in Unterhaltssachen wegen § 113 Abs.1 FamFG anwendbar.
Wie man einen gerichtlichen Antrag zur Auskunftsverpflichtung formuliert, finden Sie
> hier
Eine Stufenklage (§§ > 112 Ziff.1, > 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) muss im Sinne des § > 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Soweit nach dem Antrag zu Ziffer 1c) Auskunft begehrt unter anderem über Einkommen des Beklagten „aus allen anderen Einkunftsarten”, ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686).
Im Regelfall wird mit erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt, in der zweiten Stufe wird Antrag auf Abgabe der eideststattlichen Versicherung verlangt und in der dritten Stufe wird ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag gefordert (Leistungsantrag).
AG Altenkirchen, Teil-Versäumnisbeschluss vom 25.02.2019 – 4 F 104/18UE
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
Anmerkung: Wird auf den begründeten Stufenantrag vom Auskunftspflichtigen nicht mit einer entsprechenden Auskunft reagiert, erlässt das Gericht einen Teil-Beschluss zur Auskunftsverpflichtung.
AG München, Teil-Beschluss vom 16.11.2018 – 542 F 666/17
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
Vollstreckung
Anmerkung: Die Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses erfolgt i.d.R durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 883, 888 ZPO i.V.m. 120 Abs.1 FamFG. Dazu muss der Auskunftsbeschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen.
Viel Zeit kann für das Vollstreckungsverfahren benötigt werden. Insbesondere die Vollstreckung von festgesetzten Zwangsmitteln birgt ein erhebliches Verzögerungspotential.
Theoretisch ist gegen einen Auskunftsbeschluss die Beschwerde zum OLG möglich. Doch in der Praxis wird diese regelmäßig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 € (§ 61 Abs.1 FamFG) nicht erreicht wird.
Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: der erste außergerichtliche Weg für über den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den österreichischen Bezirksgerichten. In österreichischen Verfahren wegen Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. relative Anwaltszwang.
Wir haben auf diesem Gebiet Praxiserfahrung: Muster für einen Stufenantrag nach österreichischem Recht
Beim > Trennungsunterhalt und beim > nachehelichen Unterhalt steht beiden Ehegatten wechselseitig ein > Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens zu (§§ 1580, 1361 IV 4 iVm § 1605 BGB). Der unterhaltspflichtige Ehegatte empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs im Wege des > Stufenantrags oftmals als einseitige Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten. Umso mehr als ihm wegen der > hohen Anforderungen an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei aussagekräftige Auskünfte geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor. Über einen Auskunftswiderantrag möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des anderen Ehegatten und dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden. Der Zulässigkeit eines solchen Auskunftswiderantrags wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten. Allerdings gibt es Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen Auskunftswiderantrag für zulässig erachten.
In Ausnahmesituationen kann der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Interesse an der Auskunft über die Höhe des Einkommens des kinderbetreuenden Elternteils haben. Das ist der Fall, wenn der kinderbetreuende Elternteil zusätzlich und anteilig zur Leistung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet ist (> mehr). Einen solchen Fall mit Stufenwiderantrag gegen den kinderbetreuenden Elternteil hatten wir in unserer Praxis vor dem AG Tettnang – 7 F 451/20 (unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]). Hier bestand Interesse an der Einkommensauskunft des kinderbetreuenden Vaters, weil dieser ein dreifach höheres Einkommen erzielte, als die barunterhaltspflichtige Mutter.
AG Erding, Teilbeschluss vom 24.03.2018 – 6 F 565/17
Auskunftswiderantrag ist zulässig
Anmerkung: Die Sache ging in die Beschwerde. In puncto Auskunftswiderantrag hatte das OLG München in der Beschwerdeinstanz nichts gegen die Entscheidung des AG Erding einzuwenden.