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Verfahrenswege – Wege zur Auskunft und Unterhalt

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Auskunft zur Bemessung des Unterhalts nach Form und Inhalt richtig zu erteilen, ist nicht einfach. Oftmals weigern sich die Parteien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig aufzudecken, um entweder einen möglichst geringen Unterhalt zu bezahlen oder einen möglich hohen Unterhalt zu erreichen. Selektive (unvollständige) Auskünfte zum Einkommen und Vermögen und unübersichtliche Auskunftsergänzungen kommen häufig vor.
  2. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Auskunft nach § 1615 BGB kann mit einem effizienten Auskunftsverlangen vorbereitetet und gerichtlich durchgesetzt werden (isoliertes Auskunftsverfahren).
  3. Aus unserer langjährigen Praxiserfahrung haben wir Formulare entwickelt, damit Sie eine genaue und vollständige Auskunft erhalten.
  4. Es empfiehlt sich im Vorfeld eines Rechtsstreits die geeignete Verfahrensstrategie zu wählen. Unproduktive Verfahrensführung, insbesondere bei Streit um die Auskunft zum Unternehmer-Einkommen, sind leider keine Seltenheit. Ein isoliertes Auskunftsverfahren, Stufenverfahren oder ein Unterhaltsverfahren direkt mit Leistungsantrag stehen zur Wahl. Jedes dieser Verfahren hat seine Eigenheiten und muss je nach den Umständen abgewogen werden.

Rechtlicher Leitfaden
zum Stufenantragsverfahren

Bei einem mit einem Stufenantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren wird jede Stufe und Stufe für Stufe durch Teilbeschluss entscheiden. Die rechtlichen Grundlagen für den Stufenantrag im Unterhaltsverfahren finden sich in § 254 ZPO.  Die Vorschrift ist in Unterhaltssachen wegen § 113 Abs.1 FamFG anwendbar. Wir beraten Sie, welche Strategie für Ihren individuellen Fall am besten geeignet ist!  Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wegweiser: Unterhaltsverfahren mit Stufenantrag

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Stufenantrag

Muster
für einen Stufenantrag


Wie man einen gerichtlichen Antrag zur Auskunftsverpflichtung formuliert

Inhalt
des Stufenantrags


Eine Stufenklage (§§ 112 Ziff.1113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) muss im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Soweit nach dem Antrag zu Ziffer 1c) Auskunft begehrt unter anderem über Einkommen des Beklagten „aus allen anderen Einkunftsarten”, ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686).

Stufenantragsverfahren


Im Regelfall wird mit erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt, in der zweiten Stufe wird Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt und in der dritten Stufe wird ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag gefordert (Leistungsantrag).

Zu verhandeln und zu entscheiden ist regelmäßig Stufe für Stufe durch Teilbeschlüsse pro Stufe. Erst wenn eine Stufe inklusive Vollstreckungsmöglichkeiten erledigt ist, wird auf Antrag des Antragstellers – nicht von Amts wegen – das Verfahren in der nächsten Stufe fortgesetzt. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt dabei unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Vorstufe mit der schriftsätzlichen Ankündigung eines Sachantrags seitens des Antragstellers verbunden mit dem Antrag auf Terminsbestimmung.

  • Situation: Übergang zum bezifferten Zahlungsantrag
    Der Übergang zum bezifferten Zahlungsantrag ist jederzeit möglich und nicht als Antragsänderung zu bewerten. Soweit im Schrifttum formuliert wird, dass das Verfahren über die nächste Stufe erst dann eingeleitet werden könne, wenn die vorangegangene Stufe entweder einschließlich Vollstreckungsverfahren vollständig erledigt sei oder ein Teilbeschluss über die vorangegangene Stufe Rechtskraft erlangt habe, kann dies nicht überzeugen. Eine solche Vorgehensweise berücksichtigt nicht die praktische Notwendigkeit, während der Durchführung eines rechtlichen Verfahrens eine fortlaufende Dynamik zu bewahren. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die strikte Einhaltung dieser Regel zu erheblichen Verzögerungen führen würde, was im Widerspruch zum Prinzip der Verfahrensökonomie steht. Vielmehr sollte der Übergang zur nächsten Stufe ermöglicht werden, sobald die maßgeblichen Aspekte der vorangegangenen Stufe geklärt sind, auch wenn das Vollstreckungsverfahren im Detail noch nicht abgeschlossen ist. Dies fördert eine zügigere Bearbeitung und entspricht eher dem Zeitgeist moderner Rechtsverfahren. Auch sonst ist kein Grund erkennbar, aus dem es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, auch bei eingestanden unvollständiger Auskunft zur Zahlungsstufe überzugehen. Stellt sich auf der Zahlungsstufe heraus, dass doch noch wesentliche Informationen fehlen, so kann der Gläubiger eine Anordnung nach § 235 FamFG beantragen. Die direkte Einholung von Auskünften bei Dritten gemäß § 235 Abs.1 FamFG ist ein machtvolles Instrument im familiengerichtlichen Verfahren. Dank dieser Regelung wird das Prozessrecht schneller und effizienter gestaltet, indem es die Möglichkeit bietet, ohne Umwege über den Schuldner die notwendigen Informationen zu erlangen. Dies ist besonders relevant in Unterhaltssachen, wo durch die rasche Beibringung von Beweismitteln die Entscheidungsfindung beschleunigt und der Zugang zum Recht vereinfacht wird. Gleichzeitig reduziert diese Vorgehensweise den Bedarf an zeitintensiven Stufenklagen, was letztlich zu einer Entlastung der Gerichte und einer zügigeren Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt (BT-Drs.16/6308, 255). Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).
  • Situation: Nach Auskunftsstufe wird Verfahren vom Antragsteller nicht weiter betrieben
    Beim Stufenantrag wird – wenn auch unbeziffert – ein Unterhaltsanspruch bereits geltend gemacht. Es handelt sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung um einen Leistungsantrag, der nach der weit auszulegenden Bestimmung auch vorbereitende Auskunfts-, Beleg- und Versicherungsansprüche erfasst. Es könnte mit einem negativen Feststellungsinteresse gearbeitet werden (anders bei einer isolierten Auskunftsklage: OLG Brandenburg FamRZ 2005, 117). Der Antragsgegner kann – zur Erreichung der nächsten Stufe – sich auch auf einen Terminsantrag beschränken. Allerdings ist diesem erst dann stattzugeben, wenn eine in der Vorstufe notwendig gewordene Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftsbeschluss abgeschlossen ist.

Hat der Antragsgegner die Auskunft erteilt, womit (gegebenenfalls) die weitere Zwischenstufe (eidesstattliche Versicherung) erledigt wurde, muss der Antrag nun beziffert werden. Andernfalls ist der Antrag wegen Nichtbeachtung des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO) auf Antrag des Antragsgegners als unzulässig abzuweisen.

Stellt sich im Zuge der Auskunftsstufe heraus, dass ein Unterhaltsanspruch (z. B. wegen zu geringen Einkommens des Unterhaltspflichtigen) nicht besteht, ist es dem Antragsteller verwehrt, mit Erfolg einseitig die Hauptsache für erledigt zu erklären. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Stufenantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre, woran es bei einem Stufenantrag allerdings fehlt, wenn ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht gegeben war. In dieser Verfahrenssituation besteht für den Antragsteller zunächst die Möglichkeit, im Wege der Antragsänderung (§ 263 ZPO) einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Verzugsschaden in das Verfahren einzuführen. Entsprechend legt der BGH den Antrag auf Feststellung der Erledigung aus. Alternative kann der Antrag auch zurückgenommen werden, weil der Antragsgegner, sofern er außergerichtlich seiner Auskunftsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist und deshalb zur Einleitung des Stufenverfahrens Anlass gegeben hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG).

  • Strategie: Im Stufenantragsverfahren zum vorläufigen Unterhaltstitel
    Ein vorläufiger Zahlungstitel ist geeignet, das Problem der Langwierigkeit des Verfahrens über den Stufenantrag zu entschärfen: Für den Unterhaltsberechtigten ist die Sache dann nicht mehr ganz so dringlich, und für den Unterhaltspflichtigen ist der Vorteil durch eine Verfahrensverzögerung geringer. Wenn das Verfahren über den Stufenantrag noch nicht abgeschlossen ist, ist die Schaffung eines Zahlungstitels auf zwei Wegen denkbar: entweder durch einstweilige Anordnung, oder durch Teilbeschluss. Im Hauptsacheverfahren ist ein Teilbeschluss, der den Schuldner zur Zahlung verpflichtet, problematisch. Denkbar ist es zwar, mit dem Stufenantrag einen bezifferten Zahlungsantrag (in Höhe des sicher geschuldeten Mindestbetrages) zu stellen, und daneben den unbezifferten Zahlungsantrag. Die Entscheidung über einen solchen bezifferten Zahlungsantrag wäre jedoch nach herrschender und zutreffender Auffassung eine unzulässiger „horizontaler“ Teil-Unterhalt.
  • Weiterführende Links und Literatur:
    » Strategiewechsel zum Leistungsantrag
    » Wache: Der Stufenantrag im Unterhaltsrecht: Verzögerungs- und Beschleunigungsstrategien (NZFam 2019, 372)
    » Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht, XII. Das Stufenverfahren (§ 254 ZPO)

Praxistipp


Auch wenn die Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners wegen verzögerter Auskunft nicht bekannt sind, sollte statt Stufenklage eine Leistungsklage erhoben werden. Selbst wenn der Unterhaltsschuldner seine außergerichtlich unterlassene Auskunft im gerichtlichen Verfahren nachholt und erfüllt, muss er dennoch die Kosten dieses Verfahrens tragen.
Mehr.

  • Kann vermutet werden, dass der Unterhaltsschuldner in sehr guten Einkommensverhältnissen lebt, ist die konkrete Bedarfsermittlung angezeigt. In diesem Fall sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht von Belang; in solch einem Fall besteht nicht einmal ein Auskunftsanspruch, weil er nicht erforderlich ist.
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Teil-Beschluss
zur Auskunftsverpflichtung


Rechtsprechung

AG Altenkirchen, Teil-Versäumnisbeschluss vom 25.02.2019 – 4 F 104/18UE
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss


Anmerkung: Wird auf den begründeten Stufenantrag vom Auskunftspflichtigen nicht mit einer entsprechenden Auskunft reagiert, erlässt das Gericht einen Teil-Beschluss zur Auskunftsverpflichtung.

Rechtsprechung

AG München, Teil-Beschluss vom 16.11.2018 – 542 F 666/17
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss


Vollstreckung
des Auskunftsbeschlusses


Rechtsprechung

AG Altenkirchen, Beschluss vom 04.11.2019 – 4 F 104/18OG
Zwangsmittel festsetzen zur Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses


Anmerkung: Die Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses erfolgt i.d.R durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 883, 888 ZPO i.V.m. 120 Abs.1 FamFG. Dazu muss der Auskunftsbeschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen.

Viel Zeit kann für das Vollstreckungsverfahren benötigt werden. Insbesondere die Vollstreckung von festgesetzten Zwangsmitteln birgt ein erhebliches Verzögerungspotential.
  

Rechtsmittel
gegen Auskunftsbeschluss


Theoretisch ist gegen einen Auskunftsbeschluss die Beschwerde zum OLG möglich. Doch in der Praxis wird diese regelmäßig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 € (§ 61 Abs.1 FamFG) nicht erreicht wird.

Stufenantrag
in Österreich


Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: der erste außergerichtliche Weg für über den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den österreichischen Bezirksgerichten. In österreichischen Verfahren wegen Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. relative Anwaltszwang. Wir haben auf diesem Gebiet Praxiserfahrung: 
Muster für einen Stufenantrag nach österreichischem Recht

Auskunftswiderantrag
bei Auskunftsinteresse

Auskunftsinteresse
beim Ehegattenunterhalt


Beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt steht beiden Ehegatten wechselseitig ein Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens zu (§§ 1580, 1361 IV 4 iVm § 1605 BGB). Der unterhaltspflichtige Ehegatte empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs im Wege des Stufenantrags oftmals als einseitige Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten. Umso mehr als ihm wegen der hohen Anforderungen an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei aussagekräftige Auskünfte geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor. Über einen Auskunftswiderantrag möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des anderen Ehegatten und dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden. Der Zulässigkeit eines solchen Auskunftswiderantrags wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten. Allerdings gibt es Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen Auskunftswiderantrag für zulässig erachten.

Auskunftsinteresse
beim Kindesunterhalt


In Ausnahmesituationen kann der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Interesse an der Auskunft über die Höhe des Einkommens des kinderbetreuenden Elternteils haben. Das ist der Fall, wenn der kinderbetreuende Elternteil zusätzlich und anteilig zur Leistung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet ist (> mehr). Einen solchen Fall mit Stufenwiderantrag gegen den kinderbetreuenden Elternteil hatten wir in unserer Praxis vor dem AG Tettnang – 7 F 451/20 (unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]). Hier bestand Interesse an der Einkommensauskunft des kinderbetreuenden Vaters, weil dieser ein dreifach höheres Einkommen erzielte, als die barunterhaltspflichtige Mutter.

Rechtsprechung
zum Auskunftswiderantrag


Rechtsprechung

AG Erding, Teilbeschluss vom 24.03.2018 – 6 F 565/17
Auskunftswiderantrag ist zulässig


Anmerkung: Die Sache ging in die Beschwerde. In puncto Auskunftswiderantrag hatte das OLG München in der Beschwerdeinstanz nichts gegen die Entscheidung des AG Erding einzuwenden.



Links


Literatur


  • VRiOLG Dieter Büte, So setzen Sie den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gerichtlich erfolgreich durch, in FK Familienrecht kompakt, Ausgabe 12/2004, 213 .
  • Thomas Fleischer, Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Stufenantrag, in: NZFam 2016, 679
  • Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 WF 408/06 : keine isolierte Stufenklage im Scheidungsverbund.
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.01.2016 – 5 WF 7/16, Verfahrenswert eines Stufenantrags, Anm. Wolfgang Hachenberg, in NZFam 2016; 182


In eigener Sache


  • AG  Frankfurt a.M – 409 F 9039/24, Streit um vollständige und ordnungsgemäße Auskunft, unser Az.: 16/24
  • AG  Aichach – 2 F 595/22, Stufenverfahren wegen nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich; Antrag auf Terminsbestimmung zur Fortsetzung des Verfahrens, unser Az.: 103/21
  • AG München – 542 F 666/17, zur Auskunftspflicht des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; Widerantrag wegen Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren, unser Az.: 234/15 (D3/103-17)
  • AG Tettnang – 7 F 451/20 Wider-Auskunftsantrag gegen kinderbetreuenden Elternteil beim Kindesunterhalt, unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]
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