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Bei einem mit einem Stufenantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren wird jede Stufe und Stufe für Stufe durch Teilbeschluss entscheiden. Die rechtlichen Grundlagen für den Stufenantrag im Unterhaltsverfahren finden sich in § 254 ZPO. Die Vorschrift ist in Unterhaltssachen wegen § 113 Abs.1 FamFG anwendbar. Wir beraten Sie, welche Strategie für Ihren individuellen Fall am besten geeignet ist! Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
| Wegweiser: Unterhaltsverfahren mit Stufenantrag
Wie man einen gerichtlichen Antrag zur Auskunftsverpflichtung formuliert
Eine Stufenklage (§§ 112 Ziff.1, 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) muss im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Soweit nach dem Antrag zu Ziffer 1c) Auskunft begehrt unter anderem über Einkommen des Beklagten „aus allen anderen Einkunftsarten”, ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686).
Im Regelfall wird mit erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt, in der zweiten Stufe wird Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt und in der dritten Stufe wird ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag gefordert (Leistungsantrag).
Zu verhandeln und zu entscheiden ist regelmäßig Stufe für Stufe durch Teilbeschlüsse pro Stufe. Erst wenn eine Stufe inklusive Vollstreckungsmöglichkeiten erledigt ist, wird auf Antrag des Antragstellers – nicht von Amts wegen – das Verfahren in der nächsten Stufe fortgesetzt. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt dabei unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Vorstufe mit der schriftsätzlichen Ankündigung eines Sachantrags seitens des Antragstellers verbunden mit dem Antrag auf Terminsbestimmung.
Hat der Antragsgegner die Auskunft erteilt, womit (gegebenenfalls) die weitere Zwischenstufe (eidesstattliche Versicherung) erledigt wurde, muss der Antrag nun beziffert werden. Andernfalls ist der Antrag wegen Nichtbeachtung des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO) auf Antrag des Antragsgegners als unzulässig abzuweisen.
Stellt sich im Zuge der Auskunftsstufe heraus, dass ein Unterhaltsanspruch (z. B. wegen zu geringen Einkommens des Unterhaltspflichtigen) nicht besteht, ist es dem Antragsteller verwehrt, mit Erfolg einseitig die Hauptsache für erledigt zu erklären. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Stufenantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre, woran es bei einem Stufenantrag allerdings fehlt, wenn ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht gegeben war. In dieser Verfahrenssituation besteht für den Antragsteller zunächst die Möglichkeit, im Wege der Antragsänderung (§ 263 ZPO) einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Verzugsschaden in das Verfahren einzuführen. Entsprechend legt der BGH den Antrag auf Feststellung der Erledigung aus. Alternative kann der Antrag auch zurückgenommen werden, weil der Antragsgegner, sofern er außergerichtlich seiner Auskunftsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist und deshalb zur Einleitung des Stufenverfahrens Anlass gegeben hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG).
Auch wenn die Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners wegen verzögerter Auskunft nicht bekannt sind, sollte statt Stufenklage eine Leistungsklage erhoben werden. Selbst wenn der Unterhaltsschuldner seine außergerichtlich unterlassene Auskunft im gerichtlichen Verfahren nachholt und erfüllt, muss er dennoch die Kosten dieses Verfahrens tragen.
| Mehr.
AG Altenkirchen, Teil-Versäumnisbeschluss vom 25.02.2019 – 4 F 104/18UE
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
Anmerkung: Wird auf den begründeten Stufenantrag vom Auskunftspflichtigen nicht mit einer entsprechenden Auskunft reagiert, erlässt das Gericht einen Teil-Beschluss zur Auskunftsverpflichtung.
AG München, Teil-Beschluss vom 16.11.2018 – 542 F 666/17
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
AG Altenkirchen, Beschluss vom 04.11.2019 – 4 F 104/18OG
Zwangsmittel festsetzen zur Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses
Anmerkung: Die Vollstreckung des Auskunftsbeschlusses erfolgt i.d.R durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 883, 888 ZPO i.V.m. 120 Abs.1 FamFG. Dazu muss der Auskunftsbeschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen.
Viel Zeit kann für das Vollstreckungsverfahren benötigt werden. Insbesondere die Vollstreckung von festgesetzten Zwangsmitteln birgt ein erhebliches Verzögerungspotential.
Theoretisch ist gegen einen Auskunftsbeschluss die Beschwerde zum OLG möglich. Doch in der Praxis wird diese regelmäßig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 € (§ 61 Abs.1 FamFG) nicht erreicht wird.
Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: der erste außergerichtliche Weg für über den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den österreichischen Bezirksgerichten. In österreichischen Verfahren wegen Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. relative Anwaltszwang. Wir haben auf diesem Gebiet Praxiserfahrung:
| Muster für einen Stufenantrag nach österreichischem Recht
Beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt steht beiden Ehegatten wechselseitig ein Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens zu (§§ 1580, 1361 IV 4 iVm § 1605 BGB). Der unterhaltspflichtige Ehegatte empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs im Wege des Stufenantrags oftmals als einseitige Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten. Umso mehr als ihm wegen der hohen Anforderungen an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei aussagekräftige Auskünfte geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor. Über einen Auskunftswiderantrag möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des anderen Ehegatten und dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden. Der Zulässigkeit eines solchen Auskunftswiderantrags wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten. Allerdings gibt es Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen Auskunftswiderantrag für zulässig erachten.
In Ausnahmesituationen kann der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Interesse an der Auskunft über die Höhe des Einkommens des kinderbetreuenden Elternteils haben. Das ist der Fall, wenn der kinderbetreuende Elternteil zusätzlich und anteilig zur Leistung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet ist (> mehr). Einen solchen Fall mit Stufenwiderantrag gegen den kinderbetreuenden Elternteil hatten wir in unserer Praxis vor dem AG Tettnang – 7 F 451/20 (unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]). Hier bestand Interesse an der Einkommensauskunft des kinderbetreuenden Vaters, weil dieser ein dreifach höheres Einkommen erzielte, als die barunterhaltspflichtige Mutter.
AG Erding, Teilbeschluss vom 24.03.2018 – 6 F 565/17
Auskunftswiderantrag ist zulässig
Anmerkung: Die Sache ging in die Beschwerde. In puncto Auskunftswiderantrag hatte das OLG München in der Beschwerdeinstanz nichts gegen die Entscheidung des AG Erding einzuwenden.