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Scheidung > Infothek > Kindesunterhalt > Prüfungsschema > Bedarf > Mehrbedarf – Sonderbedarf > Fremdbetreuung: Internat | Privatschule
Wird ein Kind während der Schulzeit ganz oder teilweise in einem Internat oder Kinderheim untergebracht, stellen sich im Kindesunterhalt zwei voneinander zu trennende Fragen:
Erstens, ob und in welcher Höhe der laufende Tabellenbedarf zu kürzen ist, weil das Kind im Haushalt des betreuenden Elternteils tatsächlich nicht mehr im vollen Umfang versorgt wird.
Und zweitens – häufig der eigentliche Streitpunkt –, welcher Elternteil überhaupt noch Barunterhalt schuldet, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht mehr eindeutig bei einem Elternteil liegt
Verschaffen Sie sich Klarheit – mit unserem praktischen Wegweiser.
| Anteilige Elternhaftung
Wenn ein gemeinsames Kind in einem Heim oder Internat untergebracht wird, stehen getrennte Eltern oft vor vielen Fragen: Wer zahlt den Unterhalt? Wann und mit welchem Anteil haben sich die Eltern an den Kosten der auswärtigen Unterbringung (Mehrbedarf) zu beteiligen?
Erfolgt die auswärtige Unterbringungen im Interesse des Kindes und dient sie der erzieherischen Entwicklung oder ist sie hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit des (überwiegend) kinderbetreuenden Elternteils veranlasst? Diese Frage entscheidet darüber, ob der Kostenaufwand zum Bedarf des Kindes zählt oder als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung als berufsbedingter Aufwand zu berücksichtigen sind. Ist letzteres der Fall, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil sich nicht im Rahmen des Kindesunterhalts an dem Kostenaufwand zu beteiligen.
| Kinderbetreuungskosten – Wann gelten sie als berufliche Aufwendungen?
Die Kosten einer Internats- oder Heimunterbringung gehören zum angemessenen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB, sofern die Unterbringung dem Bildungs- oder Erziehungsbedarf des Kindes entspricht. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich dabei um Mehrbedarf des Kindes – also um einen regelmäßig anfallenden, in der Düsseldorfer Tabelle nicht abgebildeten Bedarf –, nicht um Sonderbedarf im Sinne eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs (BGH, FamRZ 1999, 992; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2019 – 20 UF 105/18, FamRZ 2019, 1859; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 451).
Diese Einordnung hat unmittelbare praktische Folgen. Mehrbedarf ist – anders als der laufende Regelbedarf, der im Residenzmodell allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist – von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzubringen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Schulgeld und die übrigen Internatskosten sind daher gesondert zu ermitteln und auf beide Eltern zu verteilen; sie sind von der nachfolgend behandelten Kürzung des laufenden Tabellenbedarfs streng zu unterscheiden.
Wichtig
Die Anerkennung der Internatskosten als Mehrbedarf steht unter einer Angemessenheitsprüfung. Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und das konkrete Bedürfnis des Kindes (etwa eine besondere pädagogische oder gesundheitliche Indikation). Über eine kostenintensive auswärtige Unterbringung kann ein Elternteil bei gemeinsamer Sorge zudem nicht allein entscheiden; gegebenenfalls ist die Entscheidungskompetenz nach § 1628 BGB übertragen worden, was Voraussetzung für eine Mithaftung des anderen Elternteils sein kann (BGH, FamRZ 1983, 48).
| Entscheidungskompetenz der Eltern
Wenn Kinder überwiegen auswärtig untergebracht sind und bei ihren Eltern nur zeitweise wohnen, tauchen bei der Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) regelmäßig Probleme auf. Im Regelfall erfolgt die Bedarfsermittlung mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) . Die DT geht jedoch von der Modellvorstellung aus, dass das Kind zumindet im Haushalt eines Elternteils lebt und dort von einem Elternteil betreut wird. Somit weichen die Fälle der Fremdbetreuung des unterhaltsbedürftigen Kindes erheblich von der Modellvorstellung des DT ab, so dass sich die Frage stellt, ob die Bedarfsermittlung hier noch den Regeln der DT folgen kann. Die Antwort richtet sich danach, ob das Kind bei auswärtiger Unterbringung noch eine von seinen Eltern abgeleitete Lebensstellung aufweist oder bereits eine eigenen Lebensstellung erreicht hat.
Solange Kinder nicht selbsterhaltungsfähig in einem eigenen Haushalt lebt, fehlt ihnen eine eigene Lebensstellung. Sie leiten damit Ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Dieser Umstand ist Grundvoraussetzung für die Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle.
| MEHR
Das gilt auch dann, wenn keiner der Eltern erhebliche Betreuungsleistung für das Kind erbringt, sich jedoch in Obhut eines Haushalt eines Elternteils befindet und die Kinderbetreuung im übrigen – so gut wie vollständig – von dritten Personen erbracht wird. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass im Fall der Unterbringung des Kindes im Kinderheim, Internat oder bei Pflegeeltern der Regelbedarf des Kindes grundsätzlich mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, wenn das Kind noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat.
Auch minderjährige Kinder können eine eigene Lebensstellung haben, wenn Sie außwärtig von den Eltern mit eigenem Haushalt leben. In diesem Fall wird der Unterhaltsbedarf nicht mehr nach Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern ermittelt.
| MEHR
Welchen Unterhaltsbedarf das Kind letztendlich hat, bestimmt sich nicht abschließend nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach den individuellen Lebensumständen. Im Regelbedarfssatz sind nur solche Bedarfspositionen einkalkuliert, die im Regelfall den Bedarf eines Kindes darstellen. Kosten für eine auswärtige Unterbringung sind darin nicht enthalten. Grundsätzlich gilt nach der Bedarfs-Formel, dass neben dem Tabellen-Bedarf ein Sonder- und Mehrbedarf berücksichtigt werden kann. Dabei gibt es keine scharfe Trennlinie zwischen solchen Bedarfspositionen, die reine Mehr- und Sonderbedarfs-Positionen sind und solchen Positionen, die zum Regelbedarf gehören (> Thema Mischfälle ). Sind z.B. in den Internatskosten auch Essenskosten sowie Wohnkosten enthalten, kommt es zu einer Überschneidung mit Bedarfspositionen, die z.T. auch von der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind.
Weiterführende Links:
» Regelbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

BGH, Urteil v. 15.2.2006 – XII ZR 4/04
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf
(Zitat) “Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kostenoder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133 ff.)”.

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2020 – 13 WF 540/20
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf
Orientierungssätze:
1. Zur Qualifizierung der Kosten für den Besuch einer Privatschule in Form eines Schulgeldes.
2. Die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund des Besuchs einer Privatschule in Form eines Schulgeldes sind von dem geschuldeten Barunterhalt nicht gedeckt; sie stellen deshalb einen Mehrbedarf dar, der unterhaltsrechtlich als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf anzusehen ist.
3. Soweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, bedarf es zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs der Zustimmung beider Elternteile zum Besuch der Schule. Eine Haftung besteht deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen oder der entscheidende Elternteil die Alleinsorge innehat.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.05.2019 – 20 UF 105/18
Aufwendungen für Internat
Orientierungssätze:
1. Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist
2. Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen entscheidend ist, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/81, NJW 1983, 393).
3. Solche wichtigen Gründe hat das insofern darlegungspflichtige Kind bzw. der betreuende Elternteil substantiiert darzulegen.
Anmerkung:
Qualifizierung als Mehrbedarf:
Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung um Mehrbedarf des Kindes (BGH, FamRZ 1999, 992 f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 451; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: Mai 2011, Kindesunterhalt Rn. 1268).
Ermittlung des Gesamtbedarfs:
Durch die Unterbringung des Kindes in einem Internat kommt es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung), denen durch Kürzung des Gesamtbedarfs Rechnung zu tragen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837).
Angemessenheitsprüfung:
Ob Internatskosten als Mehrbedarf anzuerkennen sind, unterliegt einer Angemessenheitsprüfung. Geschuldet wird der angemessene Bedarf des Kindes nach § 1610 Abs.1 BGB. Der Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB bewegt sich nur im Rahmen der Begabung, der Fähigkeiten und des Leistungswillens des Kindes. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann.
Übt ein Elternteil die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus, ist er berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BGH FamRZ 1983, 48; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).
a) Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils:
Auch bei der generellen Bindung an die Entscheidung eines allein sorgeberechtigten Elternteils kann das Kind den Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen (Mehrbedarf: Wer entscheidet – Er bezahlt? ). Auch wenn ein Elternteil aufgrund seines alleinigen Sorgerechts die Schule unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festlegen kann, ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist.
Vielmehr ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (BGH, NJW 1983, 393).
b) Gewichtige Gründe:
Der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung – insbesondere bei erheblichen Mehrkosten – muss sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen.
c) Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands:
Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden (BGH, FamRZ 1983, 48; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: 10/2018, Kindesunterhalt, Rn. 1268; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).
Nicht jedes “Luxus-Internat ” entspricht den angemessenen Lebensverhältnissen des Kindes. Bei einem Fall des OLG München/Augsburg aus dem Jahr 2007 wurde erstinstanzlich ein Vater zur Zahlung der Kosten eines Luxus-Internats in Höhe von 900,- € als mehrbedarfverurteilt. Das Familiengericht ging davon aus, dass die Mutter das Kind in ein solches Internat unterbringen durfte.
Das OLG München hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Kosten des Luxus-Internats nicht dem angemessenen Bedarf des Kindes entsprechen. Nur soweit es tatsächlich den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, den Interessen und der Förderung des Kindes dienlich (Angemessenheitsprüfung) sei, können Kosten eines Luxus-Internats als angemessen qualifiziert werden.
In der anwaltlichen Praxis haben wir immer wieder festzustellen, dass die Bezüge des Unterhaltsrechts zum Sozialrecht weitgehend unbekannt sind. Dies zeigt sich daran, dass von einem Elternteil Forderungen nach Kindesunterhalt geltend gemacht werden, obwohl für das Kind vorrangig staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Beim Heimaufenthalt behinderter Kinder ist das Ineinandergreifen von sozialhilferechtlichen Bestimmungen und des Unterhaltsrechts besonders zu beachten. Im Kern geht es um die Frage: Was finanziert der Staat und welchen Anteil der Pflegekosten haben die Eltern zu tragen? im ersten Fall ist das Kind nicht bzw. in Höhe des staatlichen Zuschusses nicht unterhaltsbedürftig ( > mehr ).
Weiterführende Links:
» BGH, Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 197/04 – Zum Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung
» Kindesunterhalt – Staatliche Hilfeleistungen
» Kostenverteilung bei Heimunterbringung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Zählen die Kosten der auswärtigen Unterbringung zum Bedarf des Kindes , stellt sich als Nächstes die Frage, welcher Elternteil die Kosten trägt. Ob Internatskosten oder sonstige Kosten der auswärtigen Unterbringung des Kindes zwischen den Eltern aufzuteilen sind, hängt von den Sorgerechtsverhältnissen, d.h. den Entscheidungskompetenzen der Eltern ab:
Weiterführende Links:
» Mehrbedarf des Kindes: Wer entscheidet? – Wer bezahlt?
Verursacht ein Elternteil Kosten in einer Angelegenheit des Kindes, die dem Mitsorgerecht unterfällt, scheidet ein Kostenausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil regelmäßig aus, wenn dieser sein Einverständnis nicht erteilt hat. Bei Alleinsorgerecht kann vom anderen Elternteil unabhängig vom Einverständnis – sogar bei ausdrücklicher ausdrücklichen Weigerung – ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen.
Welche schulische oder erzieherische Einrichtung (Kindergarten, Kinderhort etc.) ein Kind besuchen soll, ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens , über die bei gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil allein entscheiden kann (anders z.B. bei Nachhilfeunterricht ), sondern von erheblicher Bedeutung für das Kind. Insbesondere wird über den Besuch der auswärtigen Einrichtung das soziale Umfeld des Kindes und damit seine Entwicklungsmöglichkeiten geprägt.
Die Entscheidung über den Schulbesuch ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und damit ein Frage des Sorgerechts. Häufiges Motiv für einen Sorgerechtsstreit ist die anteilige Haftung der Eltern für Kosten der auswärtigen Unterbringung. Denn die Kostenbeteiligung hängt davon ab,
Zählen die Kosten der auswärtigen Unterbringung zum Mehrbedarf des Kindes und hat über den Anfall der Kosten der alleinsorgeberechtigte Eltenteil gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Eltenteils entschieden, bleibt die Frage, ob der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich an den Mehrbedarfskosten zu beteiligen hat.
Weiterführende Links:
» Ausgleichsanspruch bei Vorfinazierung durch einen Elternteil
Welche Grundsätze bei der Frage der Kostenübernahme eines privaten Schulbesuchsund alleinigem Sorgerecht eines Elternteils zu beachten sind, hat das
Das OLG Oldenburg hat hier eine Kostenbeteiligung des Vaters letztendlich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern scheitern lassen. Doch es bleiben weiteremögliche Einwendungen gegen die Anerkennung als Mehrbedarf : Die Gegenseite muss einen sachlichen Grund dafür benennen können, warum das Kind statt einer kostenfreien staatlichen Schule eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene private Ausbildung durchführt.
Ein sachlicher Grund könnte die Verbesserung einer Berufsqualifizierung bzw. des Ausbildungsstandes sein. Stellt sich aber die gewünschte private Ausbildung letztendlich nur als reine „Luxus-Ausbildung“ ohne Mehrwert dar, dann erscheint dieser geltend gemachte Mehrbedarf nicht gerechtfertigt. Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30). Anderseits hatte das
(Zitat) “Der Kl. hätte das städtische Gymnasium auf Grund seiner nicht ausreichenden Leistungen nach dem Ende der Orientierungsstufe nicht weiter besuchen können. Die Probleme im schulischen Bereich haben bei dem Kl. bereits zu einem depressiven Zustand mit erheblichen Ängsten und einem emotionalen Rückzug geführt.
Für den – ärztlich empfohlenen – Schulwechsel sind somit gewichtige Gründe vorhanden. Zudem hat sich gezeigt, dass sich die Leistungen des Kl. nach dem Schulwechsel erheblich verbessert haben.”
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Da die Mutter des Kl. das alleinige Sorgerecht hat, ist sie nach §§ 1631 I, 1631a BGB befugt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kl. verantwortlich festzulegen. Der Bekl. muss die Entscheidungen der Mutter in aller Regel hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen oder sie sich kostensteigernd für ihn auswirken.
Im Unterhaltsrechtsstreit ist deshalb grundsätzlich kein Raum, die Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt auch bei der Wahl einer Mehrkosten verursachenden Privatschule (vgl. BGH, NJW 1983, 393 = FamRZ 1983, 48; Wendl/Staudigl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. [2004], § 2 Rdnr. 320b).
Der Unterhaltsberechtigte kann den auf diese Weise entstandenen Mehrbedarf – abgesehen von der durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gezogenen Grenze – zwar nur bei sachlicher Begründung der kostenverursachenden Maßnahme geltend machen (vgl. BGH, NJW 1983, 393 = FamRZ 1983, 48; Wendl/Staudigl/Scholz, § 2 Rdnr. 320b). Im Streitfall liegen jedoch gewichtige Gründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die durch den Besuch der Privatschule verursachten Mehrkosten zu Lasten des Bekl. als angemessene Bildungskosten anzuerkennen.
Die X-Schule wird – was der Bekl. auch durchaus einräumt – den Neigungen und Eignungen des Kl. am besten gerecht; sie bietet dem Kl. – wie das AG auf Grund des Sachverständigen K festgestellt hat – die bestmögliche Entwicklungschance. Der Kl. ist auf den Besuch der X-Schule angewiesen, um wenigsten seinen Hauptschulabschluss machen zu können. Dies wäre ihm auf Grund seiner Behinderung und seiner Lernschwierigkeiten weder auf einer staatlichen Sonderschule noch auf einer freien Waldorfschule möglich.”
Die Düsseldorfer Tabelle typisiert den vollen häuslichen Lebensbedarf eines Kindes. Lebt das Kind während der Schulzeit im Internat, fallen die verbrauchsabhängigen, „wandernden” Bedarfsanteile im Haushalt des betreuenden Elternteils ganz oder teilweise nicht an – insbesondere Verpflegung, Heizung, Strom und Beleuchtung sowie sonstige tägliche Verbrauchskosten. Diesem Umstand ist durch eine Kürzung des Bedarfs Rechnung zu tragen (Wendl/Dose, a.a.O., 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837).
Die Kürzung knüpft methodisch ausschließlich an den verbrauchsabhängigen Anteil des Tabellenbedarfs an. Nach der am Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und an den sozialrechtlichen Regelbedarfen orientierten Betrachtung entfällt rund die Hälfte (etwa 45 %) des Tabellenbedarfs auf solche laufenden Kosten, die dort anfallen, wo sich das Kind tatsächlich aufhält. Nur dieser Teil ist kürzungsfähig. Die festen, ortsunabhängigen Bedarfspositionen – etwa Bekleidung, das Vorhalten des Kinderzimmers, Anschaffungen, Taschengeld und Versicherungen – bleiben unberührt, weil sie auch bei Internatsunterbringung weiterlaufen.
Wie hoch konkret zu kürzen ist, hängt vom Umfang der tatsächlichen Abwesenheit ab, also davon, an wie vielen Tagen bzw. Übernachtungen das Kind im Internat statt im häuslichen Bereich versorgt wird. Die üblichen hälftigen Ferienzeiten sind dabei in der Regel herauszurechnen, weil die Tabelle ohnehin von einem hälftigen Ferienaufenthalt zu Hause ausgeht. In der Praxis stehen zwei Wege zur Verfügung:
Berechnungsbeispiel (Veranschaulichung der Methodik)
Kind der 3. Altersstufe; angenommener Tabellenbedarf nach Düsseldorfer Tabelle: 1.254 €. Das Kind verbringt etwa die Hälfte der relevanten Zeit (außerhalb der hälftigen Ferien) im Internat.
| Tabellenbedarf (angenommen) | 1.254,00 € |
| davon verbrauchsabhängiger Anteil (ca. 45 %) | 564,00 € |
| davon ersparter Anteil bei ca. hälftiger Abwesenheit (½) | 282,00 € |
| gekürzter laufender Bedarf (gerundet) | ≈ 972,00 € |
Hinzu treten gesondert die Internatskosten als Mehrbedarf (anteilige Haftung beider Eltern). Der Beispielbetrag dient allein der Veranschaulichung; der konkrete Kürzungsbetrag ist anhand des tatsächlichen Abwesenheitsumfangs und gegebenenfalls einer konkreten Darlegung der Ersparnisse zu bestimmen.
Kindergeld
Die Kürzung betrifft den Bedarf, nicht die Kindergeldverrechnung. Auf den so ermittelten (gekürzten) Barbedarf ist – wie stets – das hälftige Kindergeld bedarfsmindernd anzurechnen (§ 1612b Abs. 1 BGB); das hälftige Kindergeld ist in einer gesonderten Position als „zu erstattendes hälftiges Kindergeld” auszuweisen und nicht etwa in voller Höhe gegenzurechnen.
Weiterführende Links :
» Weniger Unterhalt wegen Mitbetreuung?
Liegt der Aufenthaltsschwerpunkt des Kindes nicht mehr eindeutig bei der Mutter (oder dem Vater) und betreuen beide Eltern in der verbleibenden Zeit zeitlich gleich, verändert sich die Ausgangslage grundlegend. Das deutsche Unterhaltsrecht knüpft die Befreiung von der Barunterhaltspflicht an die Betreuung durch einen Elternteil: Wer das minderjährige Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB); der andere Elternteil hat den Unterhalt in Geld zu gewähren (§ 1612 BGB). Maßgeblich ist also, ob noch ein „hauptbetreuender” Elternteil festgestellt werden kann.
Übt ein Elternteil über das übliche Maß hinaus Umgang aus, bleibt es gleichwohl bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des nicht hauptbetreuenden Elternteils, solange der andere Elternteil weiterhin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Beschluss vom 15.04.2026 ausdrücklich bestätigt und den in der Literatur entwickelten Modellen einer quotalen Mischberechnung (Rubenbauer/Dose, FamRZ 2022, 1497; Borth, FamRZ 2023, 405) eine klare Absage erteilt:
„§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenigen Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.”BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 (Leitsatz; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 1711; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25.
Der erweiterte Umgang führt nach dieser Rechtsprechung nicht zu einer anteiligen Haftung beider Eltern, sondern allenfalls zu einer Korrektur auf der Bedarfsebene: Der nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu bemessende Tabellenunterhalt kann durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen reduziert werden; soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des erweiterten Umgangs mit Erfüllungswirkung Leistungen erbringt, kommt ein pauschalierender Abzug von typischerweise 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Bedarfs in Betracht (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917). Eine bloße zeitliche Annäherung an die hälftige Betreuung genügt für eine Abkehr von der alleinigen Barhaftung also gerade nicht.
Anders liegt es nur, wenn ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, das Kind also in annähernd gleich langen Phasen abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt und sich ein Betreuungsschwerpunkt nicht mehr feststellen lässt. Dann ist keiner der Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Barhaftung befreit; vielmehr haften beide anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Bedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern:
„Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.”BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437 (Leitsatz a) = BGHZ 213, 254; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236.
Vom verteilungsfähigen Einkommen ist dabei nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abzuziehen; das Kindergeld steht jedem Elternteil zur Hälfte zu und ist intern auszugleichen (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437; BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053). Den rechnerischen Ausgleich der nach Abzug der beiderseitigen Leistungen verbleibenden „Unterhaltsspitze” kann das Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend machen.
Die eingangs geschilderte Fallgestaltung – der Aufenthaltsschwerpunkt liegt nicht bei der Mutter, sondern im Internat, und beide Eltern betreuen das Kind in der unterrichtsfreien Zeit zeitlich gleich – ist von beiden vorgenannten Modellen zu unterscheiden. Der dogmatische Schlüssel liegt im personalen Anknüpfungspunkt des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Die Vorschrift befreit nur denjenigen Elternteil von der Barhaftung, der das Kind tatsächlich betreut. Wird das Kind hingegen schwerpunktmäßig durch einen Dritten – das Internat – versorgt und üben beide Eltern im Übrigen einen gleich hohen, untereinander ausgewogenen Betreuungsanteil aus, so fehlt es an einem hauptbetreuenden Elternteil, dessen Betreuungsleistung die Befreiungswirkung des Satzes 2 auslösen könnte.
Damit ist der Tatbestand des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für keinen der beiden Elternteile erfüllt, und es bleibt bei der Grundregel des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB: Beide Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den (nach Ziffer 2 gekürzten) Barbedarf einschließlich des Mehrbedarfs in Form der Internatskosten. Diese Einordnung entspricht der zur völligen Fremdbetreuung anerkannten Linie, wonach bei vollständiger Übertragung der Betreuung auf Dritte (etwa bei Heimunterbringung) kein Regelfall im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mehr vorliegt und deshalb der Grundsatz der anteiligen Barhaftung nach Satz 1 eingreift (Brudermüller, in: Grüneberg, BGB, § 1606 Rn. 13).
Abgrenzung – der entscheidende Hebel
Die Weichenstellung ist im Einzelfall wertend vorzunehmen und hängt von der konkreten zeitlichen und organisatorischen Verteilung ab. Lässt sich trotz Internatsaufenthalts noch ein – wenn auch abgeschwächter – Schwerpunkt bei einem Elternteil feststellen (etwa weil das Kind organisatorisch und in den Ferien überwiegend dort lebt), bleibt es bei der alleinigen Barhaftung des anderen Elternteils; die Mitbetreuung wird dann allein über die Kürzung und eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25). Fehlt ein solcher Schwerpunkt, weil das Internat den Lebensmittelpunkt bildet und beide Eltern gleich betreuen, haften beide Eltern anteilig nach Satz 1.
Folgerungen für die Praxis
Für die hier behandelte Konstellation – Schwerpunkt im Internat, gleich hoher Betreuungsanteil beider Eltern – spricht nach alledem viel dafür, dass es nicht sachgerecht ist, dem besserverdienenden Elternteil einseitig den vollen, nur geringfügig gekürzten Tabellenbetrag aufzuerlegen. Sachgerecht ist vielmehr, den nach der Internatskürzung verbleibenden Barbedarf zuzüglich der Internatskosten zu ermitteln und im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zwischen beiden Eltern aufzuteilen. Bei einem deutlichen Einkommensgefälle trägt der besserverdienende Elternteil zwar weiterhin den größeren Anteil, jedoch nicht mehr den vollen Betrag; der andere Elternteil wird seinerseits anteilig barunterhaltspflichtig.
Davon strikt zu trennen ist der Fall des bloß erweiterten Umgangs bei fortbestehendem Betreuungsschwerpunkt eines Elternteils: Hier verbleibt es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der alleinigen Barhaftung des anderen Elternteils, korrigiert allein über die Bedarfsebene (Herabstufung, Abzug von 10–15 %). Eine quotale Verteilung der Barhaftung nach Betreuungsanteilen findet außerhalb des echten paritätischen Wechselmodells nicht statt.
Wer eine Kürzung des Bedarfs oder eine Abkehr von der alleinigen Barhaftung erreichen will, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Konkret darzulegen sind insbesondere der zeitliche Umfang der Internatsabwesenheit, die tatsächliche Verteilung der Restbetreuung zwischen den Eltern sowie – soweit eine konkrete Berechnung der ersparten Aufwendungen erfolgen soll – die verbrauchsabhängigen Einsparungen. Pauschale Behauptungen genügen weder für die Kürzung noch für die Annahme eines Wechselmodells; gerade die Frage, ob ein echtes paritätisches Wechselmodell oder lediglich ein erweiterter Umgang vorliegt, ist vom Tatrichter anhand des konkreten Sachverhalts zu würdigen (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25; BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).
Wenn eine völlige Fremdbetreuung gegeben ist (z.B. völlige Heimunterbringung oder sonstige vollständige Übertragung der Kinderbetreuung auf Dritte, liegt kein Regelfall i.S.d. § 1606 Abs.3 S.2 BGB vor. Dann gilt der Grundsatz der anteiligen Barunterhaltshaftung der Eltern nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB, wonach beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig sind (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 1606, Rn 8, 9 m.w.N.).
Der von Dritter Seite erbrachte Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt: Erziehungsleistung, Hausaufgabenbeaufsichtigung etc.) wird monetarisiert.

BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04
Monetarisierung des Betreuungsunterhalt bei vollständiger auswärtiger Unterbringung
Leitsätze:
Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen.
Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.
Anmerkung:
Bemessungsgrundlage für den Regelbedarf an Barunterhalt nach DT ist das Gesamt-Einkommen der Eltern. Bei vollständiger auswärtiger Unterbringung ist der von den Eltern nicht real erbrachte Betreuungsunterhalt zu monetarisieren. Weil dessen Wert regelmäßig ebenso hoch ist, wie der Barunterhalt, kommt es im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Unterhaltszahlungsverpflichtung.
Die jeweiligen Einkommen der Eltern sind wiederum ins Verhältnis zu setzen, um den anteiligen Haftungsbetrag eines Elternteils festzustellen. Somit folgt die Berechnung des Barunterhalts den Grundsätzen der Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder. Sind Bestandteile des Gesamtbedarfs des Kindes als Sonderbedarf oder Mehrbedarf zu qualifizieren, gilt grundsätzlich die Haftungsaufteilung nach Maßgabe des § 1603 Abs.3 S.1 BGB.
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Weiterführende Links:
» Beispiel: Berechnung der Haftungsquoten bei anteiliger Barunterhaltspflicht > hier
» Haftungsbegrenzung für einen Elternteil auf den sich aus seinem Einkommen ergebenden Tabellenbedarf
Grundsätzlich bleiben beide Eltern unterhaltspflichtig. In vielen Fällen beteiligt sich jedoch das Jugendamt oder ein anderer Träger an den Kosten.
Ja, die Unterhaltsverpflichtung kann sich ändern. Ein Teil des Unterhalts wird oft für die Heimkosten genutzt, während das Kind weiterhin Anspruch auf einen bestimmten Barbetrag hat.
Das Jugendamt kann je nach Fall einen Großteil der Kosten tragen. Die Eltern müssen sich jedoch finanziell beteiligen, wenn sie dazu in der Lage sind.
Die Berechnung hängt vom Einkommen der Eltern ab. Das Jugendamt prüft die finanzielle Situation und legt eine angemessene Kostenbeteiligung fest.
Ja, beide Eltern können je nach Einkommen anteilig zur Finanzierung herangezogen werden. Es gibt jedoch individuelle Regelungen, die das Jugendamt im Einzelfall prüft.
Bei einem Internatsaufenthalt hängt die Kostenverteilung davon ab, ob es sich um eine private oder staatliche Einrichtung handelt. In vielen Fällen bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, allerdings mit Anpassungen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann es Hilfen wie Ausbildungsförderung (BAföG), Sozialleistungen oder Unterstützung durch das Jugendamt geben.

Diese FAQ bieten eine Grundlage für die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Finanzierung des Internatsaufenthalts.
Für spezifische Fälle empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.
Elternkonflikte vor dem Familiengericht
Hans-Ulrich Graba, Kosten einer Internatsunterbringung als Mehrbedarf, in: NZFam 2019, 579
DIJuF-Themengutachten, mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt
AG Heidelberg – Streit um Internatsaufenthalt im Ausland, unser Az.: 521/16
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