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Unser Leitgedanke ist es, Ihnen die richtigen Mittel an die Hand zu geben, um die richtigen Entscheidungen für Ihre Kinder zu treffen. Wenn es darum geht, Ihnen bei der Formulierung Ihrer elterlichen Vereinbarung zu helfen, sind wir hier in unserer Kanzlei mehr als fähig und bereit, Ihnen zu helfen. Kontaktieren Sie uns jetzt.
Mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht wird der Abschluss einer vollstreckbaren Elternvereinbarung leicht gemacht, wobei Ihnen hilfreiche Mustertexte und nützliche Informationen zur Verfügung stehen. Die Zusammenarbeit mit einem Anwalt ist der beste Weg, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung so umfassend wie möglich ist.
| Wegweiser – Mustertexte zur Elternvereinbarung
Mit der Zielvorstellung einer Elternvereinbarung mögen alle Beteiligten konform gehen. Leider kommt es jedoch häufig vor, dass die Eltern unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wie das Ziel erreicht werden soll. Dies führt zu einem Konflikt zwischen den Eltern, der das Wohl des Kindes betrifft. Die Bereitschaft zur Einigung erreicht oft einen Tiefpunkt, geprägt von Hassgefühlen und Schuldzuweisungen. Die Kinder werden dabei zum „Spielball“ und oft sogar zur „emotionalen Waffe“ gemacht. Sie sind Zeuge eines perfiden Beziehungskampfes ihrer Eltern und am Ende selbst verletzt und Opfer. Dies kann zu einem Umgangsboykott führen.Was können Jugendämter, Erziehungsberatungen und Familiengerichte in solchen Situationen tun? Welche Möglichkeiten bietet das Familienrecht? Wer übernimmt die Rolle von Ersatzpädagogen, wenn die Eltern ihre Verantwortung in einem Rosenkrieg nicht mehr wahrnehmen? Welche Lösungsansätze hat der Gesetzgeber vorgesehen?
| Wegweiser zur Durchsetzung des Umgangsrechts
BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09
Erziehungsfreiheit & Elternverantwortung
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 33) „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165 <184>).“
MERKBLATT
„Wie sage ich es meinem Kind?“
Anmerkung:
Die größte Herausforderung, die zum Wohl der Kinder ansteht, ist nicht die faktische Trennung, sondern die mentale Trennung der Partnerebene von der Elternebene. Die Ehe mag geschieden werden, Eltern bleibt man trotzdem. Dieser Gedanke wird nicht selten verdrängt. Wenn die mentale Trennung nicht gelingt, sind die Kinder die größten Scheidungsopfer, mit allen möglichen Vorbelastungen für die weitere Entwicklung der Kinder zu einem verantwortungsbewussten, erwachsenen Menschen. Der Ausbruch eines Trennungsstreits (Leitfaden: Erste Hilfe) bedeutet für die meisten Familien eine emotionale Katastrophe. Elternkonflikte schaden dem Kindeswohl.
Der Gesetzgeber gibt daher die Möglichkeit, vollstreckbare Elternvereinbarungen außergerichtlich und einvernehmlich vorzubereiten. Die hier gegebenen Empfehlungen folgen dem Prinzip des Münchener Modells. Will heißen: in jedem Stadium des Elternkonflikts sollen Chancen für eine einvernehmliche Lösung ergriffen werden. Richter können allenfalls wie Ersatzpädagogen agieren und nur noch an einer Schadensbegrenzung für die Kinder mitwirken.
Erst wenn sich abzeichnet, dass trotz aller zumutbarer Anstrengungen – u.U. mit Vermittlung der öffentlichen und freien Jugendhilfe – die Eltern nicht in der Lage sind, ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen, werden Gerichte an Stelle der Eltern eine am Kindeswohl orientierte gerichtliche Anordnung treffen müssen.
Sehr informativ dazu ist der Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung, herausgegeben von Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., Berlin
Keinesfalls sollten eigenmächtige Handlungen vorgenommen werden, um sein eigenes Umgangsrecht auf Kosten des anderen Elternteils zu erzwingen. Dem steht § 1684 Abs.2 S. 1 BGB (Loyalitätspflichten der Eltern) entgegen. Weiter ist zu beachten, dass kein Elternteil berechtigt, die bisher praktizierte Handhabung der Umgangs mit dem Kind einseitig abzuändern, es sei denn sachliche und nachvollziehbare Gründe sprechen dafür (AG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.1999 – 20 F 1603/99, FamRZ 2000, 1598). Wer dem anderen Elternteil die Kinder gegen dessen Willen entzieht oder gar ins Ausland bringen möchte, riskiert den Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts über die Familiengerichte.
Wenn zum Umgang mit den Kindern nach Trennung keine einvernehmliche Regelung auf der Elternebene erreichbar erscheint, sollte man unverzüglich das Jugendamt einschalten. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf kostenlose Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII). Das Jugendamt wird hier versuchen zu vermitteln, um eine Umgangsregelung zwischen den Eltern zu erreichen. Das Jugendamt wird das Ergebnis dokumentieren. Dies kann auch in einem anschließenden gerichtlichen Umgangsverfahren als Grundlage dienen. Jedenfalls haben die Ergebnisse der Vermittlungsversuche des Jugendamts Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung. Vor jeder gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht wird ein Bericht des Jugendamts eingeholt. Die Ergebnisse der vorgerichtlichen Beratung dürfen aber nur mit Zustimmung beider Eltern dafür verwendet werden.
Soll die von den Eltern getroffene Umgangsregelung kein “Papiertiger” sein, ist darauf zu achten, dass Sanktionen bei widerrechtlichen Verstößen gegen die Elternvereinbarung möglich sind. Haben die Eltern eine einvernehmlich Regelung gefunden, können sie sich an das Familiengericht wenden und die Vereinbarung gerichtlich protokollieren und billigen lassen. Dieser Anspruch auf gerichtliche Billigung ergibt sich aus § 156 Abs.2 FamFG. Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht. (vgl. auch BGH, Beschluss v. 11.5.2005 – XII ZB 120/04, Seite 11: zur sog. konstitutiven Wirkung der gerichtlichen Bestätigung einer Elternvereinbarung). Hier ein Beispiel für einen gerichtlich gebilligten Vergleich.Der Weg zum gerichtlichen Billigung kann entweder durch Einleitung (Antrag) eines gerichtlichen Umgangsverfahrens oder durch Abschluss einer privaten Umgangsvereinbarung mit anschließender gerichtlicher Genehmigung und Protokollierung erreicht werden.
Wer die mit der Elternvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten auch vollstrecken will (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), benötigt eine gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung (§ 156 Abs. 2 FamFG). Zwar spricht § 156 Abs.2 FamFG von einem “Vergleich”, doch haben gerichtlich gebillligte Elternvereinbarungen eine völlig andere Rechtsqualität als verfahrensbeendende Vergleiche (§ 36 FamFG, § 779 BGB).
Eltern haben die Möglichkeit, unabhängig von einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung auch eine private Umgangsvereinbarung zu treffen. Obwohl Letztere keine Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 FamFG sind, erlangen sie dennoch Verbindlichkeit. Ein Verstoß gegen eine private Umgangsvereinbarung kann Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB wegen Vermögensschäden (insbesondere vergebliche Kosten der Anreise, Kosten einer ausgefallenen Urlaubsreise mit dem Kind) oder vergeblichen Aufwendungen nach sich ziehen. Der Schadensersatzanspruch kann in einem Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG geltend gemacht werden.
Die Möglichkeit von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung einer Umgangsregelung (Ordnungsgeldes/Ordnungshaft) besteht seit dem 01.09.2009. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist nur möglich, wenn die geschlossene und gebilligte Umgangsregelung vollstreckungsfähig ist. Um dies zu erreichen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Vollstreckung aus rein privatschriftlichen Vereinbarungen der Eltern ist nicht möglich. Notariell beurkundete Umgangsregelungen sind keine vollstreckungsfähigen Vereinbarungen sein. Daher bringt hier auch die notarielle Beurkundung der Umgangsvereinbarung keinen rechtlichen Mehrgewinn. Eine Vollstreckungsmöglichkeit bezüglich einer Umgangsvereinbarung besteht nur über einen gerichtlich gebilligten Vergleich gem. § 156 Abs.2 FamFG (Würzburger Notarhandbuch, Rz. 503).
KG, Beschluss vom 29.01.2020 – 3 WF 200/19
Billigungsbeschluss – Umgangsvereinbarung – vollstreckungsfähiger Inhalt – Zustellung
Leitsätze:
Vollstreckungstitel bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich ist allein der Billigungsbeschluss. Jedoch ist der Billigungsbeschluss ohne den in Bezug genommenen Umgangsvergleich nicht vollstreckungsfähig, so dass auch Letzterer der Zustellung vor der Vollstreckung bedarf. Die Zustellung muss in jedem Fall von Amts wegen erfolgen.
Sachverhalt:
Die Eltern der betroffenen Kinder schlossen am 12.10.2017 eine Umgangsvereinbarung. Das FamG protokollierte die Vereinbarung, versah das Protokoll mit einem vollständigen Rubrum und versandte es an die Beteiligten. Einige Wochen später erließ es einen Beschluss, der als Rubrum lediglich die Angabe „In der Familiensache betreffend die Kinder …“ und den Ausspruch enthält, dass der Umgangsvergleich vom 12.10.2017 gerichtlich gebilligt wird, sowie ferner den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG aufweist. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern förmlich zugestellt. Auf Antrag des Vaters verhängte das FamG mit Beschluss vom 2.10.2019 gegen die Mutter wegen Zuwiderhandlungen gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich ein Ordnungsgeld von 300,00 €. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter hat der Senat den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen.
Entscheidung:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nach Meinung des Senats begründet, weil bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Zustellung des Vollstreckungstitels gefehlt.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11
Umgangsvereinbarung – vollstreckungsfähiger Inhalt
Leitsatz:
“Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.”
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.Juli 2019 – 13 WF 138/19
Vollstreckung eines Umgangsvergleichs – Hinweis auf Zuwiderhandlungen
Leitsätze:
1. Auch ein Vergleich zur Regelung des Umgangs bedarf grundsätzlich der Klausel, wenn der Vollstreckungsgläubiger von diesem Erfordernis nicht gemäß § 86 Abs.3 FamFG freigestellt ist.
2. Wird aus einem vor dem Beschwerdegericht geschlossenen Vergleich vollstreckt, so ist eine Klausel erforderlich, wenn ein anderes Familiengericht für die Vollstreckung zuständig ist, als dasjenige, das die Akten mit dem Titel verwahrt.
3. Mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung muss nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs einschließlich des Höchstmaßes der Ersatzordnungsmittel bestimmt angegeben werden.
Anmerkung:
Der Vollzug von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG setzt allerdings nach § 89 Abs.2 FamFG voraus, dass zuvor ein gerichtlicher Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 Abs.1 FamFG erfolgt ist. Dieser Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich ist bereits in den Tenor eines vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsbeschlusses oder in einen gerichtlich gebilligten Vergleichs aufzunehmen.
Was passiert, wenn das Gericht – was leider nicht selten passiert – die Belehrung bei der gerichtlichen Billigung der Elternvereinbarung vergisst?
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 BvR 752/10
zur Nachholung der Ordnungsgeldandrohung nach § 89 Abs.2 FamFG
(Zitat) “Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen. (…) Nach dieser Vorschrift (§ 89 Abs.2 FamFG), die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8). (…) Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 – 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 <1104> – jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).
Die Eingriffsschwelle zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen oder gebilligter Umgangsvergleiche zum Sorge- und Umgangsrecht bestimmt § 1696 Abs.1 BGB. Der Abänderungsantrag muss aus triftigen Kindeswohlgründen (§ 1696 Abs1. BGB) veranlasst sein. Bei gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung findet nur eine negative Kindeswohlprüfung statt (Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht: § 156 Abs.2 FamFG). Deshalb ist auch bei einer Abänderung einer solchen Vereinbarung nur ein abgeschächter Änderungsmaßstab im Rahmen des § 166 FamFG einzuhalten.
BGH, Beschluss v. 23. 5. 2012 − XII ZB 417/11
Gegen den Hinweis nach § 89 Abs.2 FamFG ist die Beschwerde nicht zulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Nach § 58 Absatz I FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Demnach sind Neben- und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf vielmehr der besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl. BT-Dr 16/6308, S. 203; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 58 Rdnr. 2)”
BGH, Beschluss v. 10.07.2019 – XII ZB 507/18
Gegen den Bewilligungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft
Leitsätze:
a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs.2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.
Anmerkung:
Ein gerichtlich gebilligter Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2014 – 10 UF 115/14). Der Ansicht ist zuzustimmen. Eine Endentscheidung i. S. der §§ 38, 58 FamFG liegt vor, wenn mit ihr der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist bei der gerichtlichen Billigung eines Vergleiches nach § 156 Abs. 2 FamFG der Fall. Denn erst durch die gerichtliche Billigung wird der Vergleich gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu einem vollstreckungsfähigen Titel.
Es ist unmöglich, einen allgemein geltenden Regelungstext für Elternvereinbarungen zu erstellen, da jede Umgangsregelung individuell auf die Bedürfnisse und das Alter des Kindes abgestimmt sein muss. Die Regelungen für Säuglinge sind anders als für pubertierende Jugendliche. Außerdem müssen die realen Möglichkeiten der Eltern berücksichtigt werden, um eine vernünftige Regelung zu treffen. Es ist nicht fair, von einem Elternteil Unmögliches zu verlangen. Die individuellen Lebensumstände der Beteiligten spielen ebenfalls eine Rolle.
Soll eine Umgangsregelung gerichtlich gebilligt werden (§ 156 Abs.2 FamFG), ist zu bedenken, dass jede gerichtliche Entscheidung sich am Kindeswohl zu orientieren hat (§ 1697a BGB).
Thema | Mustertext | Anmerkung |
Überschrift | Umgangsvereinbarung | |
Bezeichnung der Elternund des Kindes | zwischen Frau (…) und Herrn (…) Für unser Kind geboren am (…)vereinbaren wir nach unserer Trennung/Scheidung folgende Umgangsregelung: | Da die Interessen und Bedürfnisse von Geschwistern sehr unterschiedlich sein können, ist es sinnvoll, für jedes Kind eine eigene Umgangsvereinbarung zu treffen. |
Umgang an Wochentagenund Wochenenden | Den Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht über wiegend lebt, legen wir wie folgt fest: (…) | An dieser Stelle werden die Besuche des Kindes an Wochentagen und Wochenenden geregelt. Auch die Orte, an denen der Umgang stattfinden soll, können aufgenommen werden. Das ist besonders bei Säuglingen und Kleinkindern wichtig. Zu denken ist hier auch an die Möglichkeit eines begleitenden Umgangs. |
Abholen und Bringendes Kindes | Zum Abholen und Bringen unseres Kindes treffen wir folgende Regelungen: (…) Als Ort des Umgangskontaktes legen wir fest: (…) | Insbesondere wenn sich ein Elternteil nicht als besonders zuverlässig erweist, sind klare Regelungen hier sinnvoll. Absprachen hierzu können nicht nur Verlässlichkeit dokumentieren, sie können auch Konflikte vermeiden. |
Umgang mit anderen engen Bezugspersonen | Für den Umgang unseres Kindes mit vereinbaren wir folgende Regelung: (…) | Dieses Thema führt in der Regelungspraxis eher ein stiefmütterliches Dasein und wird oft nicht geregelt. Aber Kinder haben auch ein Recht auf Umgang mit anderen, für sie wichtige Bezugspersonen (Großeltern, Tanten, Onkeln, Paten usw.). |
Besondere Ereignisse und Festtage | Besondere Absprachen treffen wir für: (…) | Absprachen für besondere Termine (z.B. Geburtstage, Feiertage, besondere Feste der Familie, eigene Termine des Kindes) zu treffen ist sinnvoll, um Konflikte zu vermeiden und Klarheit zu schaffen. Deshalb sollte auch für die Sondertermine geregelt werden, wer und wie das Kind bringt und abholt und wer für die Kosten aufkommt. |
Ferienregelung | a) Für die Ferien vereinbaren wir folgende Regelung:– Weihnachtsferien:– Winterferien:– Osterferien:– Pfingstferien:– Sommerferien:– Herbstferien:– Besondere Tage:b) Bei spontanen Einladungen oder Wünschen des Kindes vereinbaren wir, uns mit Blick auf das Wohl des Kindes zu beraten und zu einigen.c) Die Ferienregelung gilt für die Zeit bis (…). Wir verpflichten uns (Monate) vor Ablauf der Ferienregelung auf eine Anschlussregelung zu einigen. | Berufstätige Eltern müssen die Ferienzeiten weit im Voraus planen. Auch Kinder haben meist ganz konkrete Vorstellungen und Wünsche zu den Ferien. Die Ferienregelung verlangt in der Regel eine jährliche Anpassung. Nicht nur, weil sich die Zeiten ändern, sondern auch, weil Klassenfahrten, Sportveranstaltungen etc. hinzukommen können. |
Aktivitäten und Hobbys des Kindes | Für die Unterstützung unseres Kindes bei seinen besonderen Aktivitäten und Hobbys vereinbaren wir: (…) | Für Kinder ist eine Teilnahme an Sport, Musik und sonstigen Aktivitäten besonders wichtig. Wenn diese zu einer Beeinflussung der Umgangskontakte führen können, sollte eine Regelung hierzu getroffen werden, um Spannungen verhindern und das Kind bei der Ausübung seiner gewählten Hobbys unterstützen. |
Gemeinsame Erziehungsziele | Über folgende Erziehungsziele treffen wir gemeinsame Absprachen: (…) | Die Paarebene der Eltern hat sich aufgelöst. Die Elternebene nicht. Deshalb erscheint es zur Aufrechterhaltung dieser bestehenden Ebene noch gemeinsame Ziele in Erziehungsfragen benennen zu können, um das kann Kind, zum einen nicht zu verunsichern und zum anderen das Kind nicht zu ermuntern, die Eltern gegenseitig auszuspielen. Aus diesem Grund ist es ratsam, gemeinsame Erziehungsziele als Richtlinien zu benennen. |
Anpassung derUmgangsvereinbarung | Die von uns getroffene Umgangsvereinbarung a) gilt bis zum (…)oderb) wollen wir nach…………. / …………. Monaten/Jahr(en) gemeinsam überprüfen. Kann keine einvernehmliche Änderung getroffen werden, bleiben die bisherigen Vereinbarungen gültig. | Die Lebensumstände können sich im Laufe der Zeit erheblich verändern. Gerade bei Kindern entwickeln sich mit zunehmendem Alter andere Interessen und Bedürfnisse. Deshalb ist es sinnvoll, die Umgangsvereinbarung zeitlich zu befristen oder in einem festgelegten Rhythmus zu überprüfen und anzupassen. |
Schlusserklärung | Wir haben die Umgangsvereinbarung gemeinsam erarbeitet und erklären uns mit den vereinbarten Regelungen einverstanden. | |
Vollstreckung der Regelung | Wir werden diese Vereinbarung dem Familiengericht mit der Bitte vorlegen, diese als gerichtlich gebilligten Vergleich zu protokollieren (§ 156 Abs.2 S.1 FamFG). | Private Umgangsvereinbarungen haben nicht die rechtliche Wirkung wie schuldrechtliche Verträge. Sie führen nicht zu einklagbaren Ansprüchen auf Vollzug der getroffenen Vereinbarung. Wer die Vollstreckung (zwangsweise Durchsetzung) einer Umgangsregelung wünscht, sollte bedenken, dass kein Elternteil – auch nicht über ein gerichtliches Verfahren zum Umgangsrecht nach § 151 Ziff. 2 FamFG – gegen seine Willen zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden kann.Dagegen sind gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vollstreckungsfähig. Das Familiengericht wird die Umgangsregelung billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs.2 S. 2 FamFG). Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen (§ 89 Abs.1 FamFG). |
Unterzeichnung | (Ort, Datum) Unterschrift der MutterUnterschrift des Vaters |
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