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Auskunftspflicht
zum Vermögensbestand

Auskunftspflicht
zum unterhaltsrelevanten Vermögen 


Bei entsprechendem Auskunftsverlangen wird Auskunft zum Vermögensbestand geschuldet, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 BGB). Erforderlich ist für die Unterhaltsermittlung in erster Linie das Einkommen für den Unterhalt (Auskunft zum Einkommen erteilen). Allerdings kann auch der Vermögensbestand unterhaltsrelevant sein. Eine Auskunft zum Vermögensbestand ist also dann erforderlich, wenn es sich um unterhaltsrelevantes Vermögen handelt. 

| Auskunft zum unterhaltsrelevanten Vermögen

Auskunftspflicht
wegen Vermögensauseinandersetzung


Ebenso wird bei entsprechendem Verlangen Auskunft zum Vermögen anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung wegen Trennung und Scheidung geschuldet: 

Auskunftspflicht wegen Vermögensauseinandersetzung

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Vermögensauskunft - wegen Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung 1

Formulare zur Auskunft und zur Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Vermögensauskunft - wegen Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung 2
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Auskunft
über das unterhaltsrelevante Vermögen

Unterhaltsrelevantes Vermögen?

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Vermögensauskunft - wegen Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung 3

AG München, Beschluss vom 27.03.2023  – 551 F 13831/15 UHE
Auskunft und Belege zu Kapitalerträgen – Auskunft zum Vermögen


Anmerkung: Keine Auskunftspflicht zum Vermögen besteht (= nicht “erforderlich” i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
MEHR

Relevanz des Vermögens
für den Unterhalt darlegen 


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Vermögensauskunft - wegen Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung 3

AG München, Beschluss vom 17.10.2014 – 518 F 6456/14 
Anspruch auf Vermögensauskunft im Unterhaltsrecht


(Zitat): “Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein Vermögen . Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu belegen.”

Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm ,es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über unterhaltsrelevantes Vermögen.

Auskunftspflicht
wegen Vermögensauseinandersetzung

Unterrichtungsanspruch
zum Vermögensbestand


Wird die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs verweigert, kann dies die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigen (§ 1385 Ziff.4 BGB) und lässt einen Ausgleichsanspruch fällig werden, ohne dass dafür ein Scheidungsverfahren notwendig ist.  Damit ist der Unterrichtungsanspruch ein wichtiger Baustein zum strategischen Vorgehen bei der Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen.

Auskunft wegen Zugewinn
zum Vermögensbestand an Stichtagen


Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen. Es sind Vermögensbilanzen zu drei Stichtagen (Tag der Eheschließung, Trennungszeitpunkt und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB.

Auskunft
über Vermögensverwendung


Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen und muss lt. Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden. 

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