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Verfahrenskostenhilfe ( VHK) ist eine staatliche Unterstützung zu Finanzierung gerichtlicher Auseinandersetzung vor den Familiengerichten (> familiengerichtliche Verfahren ). Dem Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wird, der erhält für die betreffende Instanz die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten nach Maßgabe des § 120 ZPO staatlich finanziert. Für außergerichtliche Angelegenheiten gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Hierfür ist an eine sog. Beratungshilfe (> Antragsformular ) zu denken. Verfahrenskostenhilfe kommt für jede Art eines familiengerichtlichen Verfahren inklusive > Zwangsvollstreckungsverfahren in Frage. Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, soweit man selbst bedürftig ist und nicht anderweitig einen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen die Gegenpartei geltend machen kann oder muss (> Verfahrenskostenvorschuss ).
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Anmerkung: Je nachdem wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen, kommt VKH ohne oder mit Rückzahlung der finanzierten Verfahrenskosten in Raten (= Justizdarlehen: § 120 ZPO) in Betracht. Weiter wird dem Antragsteller für das beabsichtigte gerichtliche Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet, soweit für das Hauptverfahren Anwaltszwangs besteht (§ 78 Abs.1 FamFG) . Besteht kein Anwaltszwang, gilt § 78 Abs.2 FamFG. Danach muss die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung besonders begründet werden. Die Anwaltskosten rechnet der beigeordnete Anwalt gegenüber der Staatskasse ab. Er kann seine Ansprüche auf Vergütung nicht gegenüber der Partei geltend machen (§ 122 Abs.1 Nr.3 ZPO). Ein Gerichtskostenvorschuss für das angestrebte Verfahren muss nicht geleistet werden (§§ 14, 15 Ziff. 1 FamGKG). Der Antrag in der Hauptsache wird ohne Vorschussleistung der Gegenseite zugestellt.
Das Mandat sollte nur verbunden mit den folgenden (nachweisbaren) Hinweisen angenommen werden (nach Nickel, FamRB 2011, 114):
• dass die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens verbunden ist, in dessen Verlauf bereits Gebühren zulasten des Mandanten entstehen können,
• dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur von der Zahlung der eigenen Kosten und der Gerichtskosten befreit, nicht aber vor späteren Kostenforderungen des Gegners schützt, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird,
• dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zudem nur eine vorläufige, nicht notwendig auch endgültige Befreiung von entstehenden Kosten und Gebühren nach sich zieht
Hinweis auf Rspr. & Literatur
zur Abänderung bzw. Aufhebung der VKH-Bewilligung wegen Zufluss von Geldern aus gewonnenem Verfahren
• dass das Gericht auch nur teilweise Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen kann, dass die insoweit nicht von der Staatskasse übernommenen Gebührenanteile vom Mandanten selbst zu tragen sind,
• dass sich die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Einlegung etwa erforderlich werdender Verfahrenskostenhilferechtsmittel bezieht, sondern dass die insoweit entstehenden Gebühren vom Mandanten selbst entrichtet werden müssen,
• dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe widerrufen werden kann, wenn sich die Unrichtigkeit der vom Mandanten gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen herausstellt,
• dass das Gericht bis zum Ablauf von 48 Monaten nach der Bewilligung (4 Jahre) in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überprüfen und dabei auch die Nachzahlung der Kosten anordnen kann,
• dass jede wesentliche > Veränderung der finanziellen Verhältnisse dem Gericht über den Anwalt mitgeteilt werden muss, ebenso jede Adressenänderung,
• dass jeder Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten zur Entziehung der Prozesskostenhilfe führen kann.
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten verweist § 76 FamFG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO). Aus § 117 Abs.3 ZPO folgt, dass für den Antrag ein > amtliches Formular zu verwenden ist. Im Antragsformular müssen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse angegeben und belegt werden. Welches Einkommen und Vermögen dabei zum Einsatz kommt bestimmt § 115 ZPO. Das amtliche Formular mit weiteren Hinweisen und Erklärungen können Sie > hier online beziehen .
AG Kaufbeuren, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 F 321/13
Aufhebungsbeschlusswegen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
Wer bewusst oder grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im VKH-Formular macht, muss damit rechnen, dass ihm Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe droht.
Dabei ist unerheblich, ob die falschen Angaben ursächlich für die Bewilligung der VKH war.
Leitsätze:
Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874).
Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – IV ZB 16/12
Falsche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Leitsatz: Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.
Bestehen für das > Verfahren , für welches VKH begehrt wird, keine > Erfolgsaussichten , wird der Staat einen solchen Prozess wegen > Mutwilligkeit nicht finanzieren. Ebenso wird keine VKH bewilligt, wenn es für die Verfahrenskostenfinanzierung > günstigere Alternativen gibt.
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – XII 231/17
Erforderliche Erfolgsaussichten bei Verfahrenskostenhilfe
Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich.
Wie und wer für ein Kindesunterhaltsverfahren den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt, hängt davon ab, ob das Verfahren von einem Elternteil im eigenen Namen, aber in > Prozessstandschaft geführt wird, oder im Namen des Kindes als gesetzlicher Vertreter. Im ersten Fall muss der Elternteil für sich selbst VKH beantragen. Im zweiten Fall wird VKH für das Kind beantragt. Ist letzteres der Fall, können dem Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 2 PKHVV > formfrei mitgeteilt werden.
BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – XII ZB 125/05
VKH für Kindesunterhaltsverfahren in Verfahrensstandschaft
(Zitat) “Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des BerGer. musste die Kl. mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zugleich Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der minderjährigen Kinder einreichen. Der Senat hat inzwischen entschieden, dass im Rahmen einer nach § 1629 Absatz III Satz 1 BGB im Wege der > gesetzlichen Prozessstandschaf t erhobenen Klage auf Kindesunterhalt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen der betroffenen Kinder abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 11. 5. 2005 – XII ZB 242/03).”
“Es wird gemäß § 2 PKHVV formfrei mitgeteilt, dass der/die minderjährige unverheiratete Antragsteller(in) keine Einnahmen hat, dass er/sie seinen/ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres gesetzlich vertretenden Elternteils bestreitet und dass er/sie und sein/ihr gesetzlich vertretender Elternteil über kein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügen.”
Die Befreiung vom > Formularzwang gilt nur für das Kind, aber nicht für den vertretungsberechtigten Elternteil. Der vertretungsberechtigte Elternteil muss im VKH-Verfahren für das Kind seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem > amtlichen Antragsformular gegenüber dem Gericht offen legen. Denn das Gericht will prüfen, ob das Kind gegen seine Eltern einen Anspruch auf > Verfahrenskostenvorschuss hat. Ist dies der Fall, dann bedarf das Kind keiner staatlichen Prozessfinanzierungshilfe.
Mehr dazu erfahren Sie > hier
Für das Antragsverfahren auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Hauptverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an. Wenn Sie allerdings einen Anwalt beauftragen, das VKH-Bewilligungsverfahren durchzuführen, ist dies mit Anwaltskosten verbunden. Nach Nr. 3335 VV RVG entsteht eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt wird:
Die Kosten der Gegenseite, die dieser im VKH-Bewilligungsverfahren entstanden sind, hat der VKH-Antragsteller nicht zu erstatten ; auch dann nicht, wenn die VKH abgelehnt wurde (§ 118 Abs.1 S.4 ZPO).
Ziff. 10.4 SüdL erklärt zum Thema > Schulden nur, dass “ berücksichtigungswürdige” Schulden abzugsfähig sind. Kriterien dafür, wann dies der Fall ist, werden nicht genannt. Bei VKH mit Rückszahlungsverpflichtung an die Staatskasse (= Justiz-Darlehen) stellt sich natürlich die Frage, ob die Kosten des VKH-Bewilligungsverfahrens oder die Rückzahlungsraten vom Einkommen abgezogen werden können. Die Antwort erfahren Sie > hier