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| Leitfaden zur Immobilie / Ehewohnung
| Nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinandersetzen
Das folgende Beispiel – gem. Vorlage von Prof. Dr. Elisabeth Koch, das gemeinsame Familienheim, in: FF 2017, 387ff) – zeigt einen Fall, der in der täglichen Praxis des Scheidungsanwalts so oder ähnlich immer wieder vorkommt.
Fall: Die Ehegatten sind > hälftige Miteigentümer des von ihnen bewohnten Familienhauses. Zu dessen Finanzierung haben sie > gemeinsam ein Darlehenaufgenommen, für das sie als Gesamtschuldner haften. Beim > Auszug eines Ehegatten,hier sei es die Ehefrau, sind die gesamtschuldnerischen Immobilienverbindlichkeiten erst zur Hälfte getilgt. Der das Haus nun allein bewohnende Ehemann übernimmt alle > Kosten und bedient auch das gemeinsame Darlehen – wie schon während des Zusammenlebens – allein weiter. Ein > Entgelt für die Nutzung des Hauses entrichtet er nicht, die Ehefrau fordert ein solches auch nicht an. Nach zwei Jahren wird das > Scheidungsverfahren rechtshängig. In diesem streiten die Ehegatten im Zusammenhang mit der Regelung des > Zugewinnausgleichs über die Berücksichtigung der > Darlehensverbindlichkeit in ihrem Endvermögen und über die Bedeutung, die dem unentgeltlich erlangten > Wohnwertvorteil beizumessen ist. Anhand des Beispiels geht unser Leitfaden auf die Rechtsfragen zur Immobilie in der Reihenfolge ein, wie sie ab Trennung in der Praxis auftauchen:
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Zuwendungen an den anderen Ehegatten, die zum Erwerb und Finanzierung von Immobilienbesitz gemacht wurden, will man im Fall der Scheidung wieder zurück haben. Es stellen sich Fragen nach > Ausgleichsmechanismen die Entschädigungsansprücheoder Herausgabeansprüche für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsehen. Ob und welche Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche greifen, ist zum Teil schwierig zu beantworten. Im Güterrecht der Ehegatten existieren dazu keine speziellen Vorschriften. Die im Fall der Scheidung auftretenden Problemlagen sind vielschichtig.
Auf praxisrelevante Problemlagen soll hier hingewiesen werden:
Der grundsätzliche Aufteilungsmaßstab bei Aufteilung der gemeinsamen Immobilie ist der Umfang des Miteigentumsanteils. Dieser beträgt bei hälftigem Miteigentum der Ehegatten “50/50”. Soll ein anderer Aufteilungsmaßstab bei der Immobilienverwertung gelten, muss eine dementsprechende > besondere Vereinbarung getroffen sein oder es gilt ein von den Regeln der Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) abweichender Verteilungsmechanismus, die eine Erstattung oder Rückabwicklung von Investitionsbeiträgen vorsehen. Solche alternativen Ausgleichsmechanismen können sein
Können besondere Rückabwicklungsansprüche oder Entschädigungsansprüche nicht greifen, wird die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie nach dem Recht der Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) erfolgen. Hier sehen die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen nur die > Teilungsversteigerung (§ 753 Abs.1 S.1 BGB) vor. Können sich die Ehegatten nicht auf eine > alternative Auseinandersetzung ihres Miteigentums einigen, droht am Ende eine > Verteilung des Versteigerungserlöses nach Maßgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile.
Der Ehemann hat seiner Frau während der Ehe einen Miteigentumsanteil an seiner Immobilie übertragen. Nachdem die Ehefrau sich scheiden lassen will, möchte der Ehemann den Miteigentumsanteil wieder zurück haben. Geht das? Die Antwort führt zum Problembereich der Rückabwicklung > ehebezogener Zuwendungen , wenn die Ehe scheitert. Sind die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall der > dinglichenRückübertragung nicht gegeben, kann stattdessen – wiederum ausnahmsweise – ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl. Rn 498).