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Spätestens in der schriftlichen Ladung zum Scheidungstermin ist in der Regel folgender gerichtlicher Hinweis enthalten:
Im Scheidungsverfahren besteht für die Ehegatten grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es jedoch insbesondere nicht für die
Soweit Anwaltszwang besteht, sind Handlungen, welche die Ehegatten selbst vornehmen, verfahrensrechtlich unwirksam. Ist ein Ehegatte im Termin nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt durch einen der deutschen Sprache mächtigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, ordnungsgemäß vertreten, kann dies insoweit zum Verlust des Verfahrens führen. Schriftliche Erklärungen entbinden nicht von der Pflicht zum Erscheinen zum Termin. Diese kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin durch einen Rechtsanwalt vorgetragen werden.
Das Gesetz sieht für die meisten > familienrechtlichen Angelegenheiten den Anwaltszwang vor. Dies gilt auch für das > Scheidungsverfahren ( § > 114 FamFG ). Zumindest der Ehegatte, der den > Scheidungsantrag einreichen lässt, muss anwaltlich vertreten sein. Haben sich die Eheleute über alles Wesentliche außergerichtlich einigen können (> Thema Scheidungsfolgenvereinbarung ), kommt aus Kostengründen ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt in Betracht. Wer der Scheidung nur zustimmt ( § > 134 FamFG ), benötigt dafür keinen Anwalt. Dabei sollte klar sein, dass der Anwalt nur den Ehegatten vertritt und anwaltlich berät, für den der Anwalt den Scheidungsantrag einreicht. Andernfalls droht > Parteiverrat.
Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, das Scheidungsverfahrens mit nur einem Anwalt zu betreiben. Wird der Antragsgegner im > Scheidungstermin der Scheidung zustimmen, benötigt er zur Abgabe der Zustimmungserklärung (§ > 134 FamFG) keinen Anwalt, weil diese keine sog. Prozesshandlung, sondern lediglich zur Feststellung gerichtlichen Feststellung der > Scheidungsreife erforderlich ist. Deshalb sind > einvernehmliche Scheidungen mit nur einem Anwalt möglich.
OLG Dresden
, Beschluss vom 25.03.2013 – 20 WF 270/13
Ausnahmsweise kann im Scheidungsverfahren auch der nicht anwaltlich vertreteneBeteiligte einen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit stellen.
Mit Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (Beschluss vom 26.04.2017 – XII ZB 3/16) wird die seit Einführung des FamFG umstrittene Frage beantwortet, ob in den Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen insbesondere auch der > Versorgungsausgleich gehört, eine nur gegen solche Folgesachen gerichtete Beschwerde nach § 114 FamFG dem Anwaltszwang unterliegt. Der BGH sag “JA” und legt dabei § 64 Abs.2 FamFG nun gegen dessen Wortlaut aus (ein Meisterstück der Auslegungskunst deutscher Rechtsprechung).
Es gibt keine Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt!
Was es gibt, ist die Scheidung, bei der im Verfahren nur ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Der Unterschied mag für den Laien „spitzfindig“ sein. Für den Anwalt selbst ist er essenziell; vor allem danach zu handeln. Familienanwälte können äußerst allergisch reagieren, wenn man ihnen nachsagt oder unterstellt, sie würden in einem Scheidungsverfahren beide Eheleute vertreten oder sonst wie betreuen. Das wäre nämlich strafbewehrter Parteiverrat (§ 356 StGB), was die Anwaltszulassung kosten kann. Dennoch ist das Interesse an einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt groß. Dazu muss man wissen, welche > Rahmenbedingungen dafür zu beachten sind.
Den Ehegatten sollte bewusst sein, dass sie nicht einen Rechtsanwalt beauftragen können, der sowohl die rechtlichen Interessen des einen als auch des anderen Ehegatten vertreten kann. Trotz des scheinbaren Interessengleichklangs und dem Wunsch, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu sparen, besteht regelmäßig eine (latente) Interessenkollision. Wird der Rechtsanwalt im Interesse beide Ehegatten tätig, setzt er sich der Gefahr eines nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrats aus. Die Tathandlung des § 356 StGB besteht darin, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Der Begriff des Dienens umfasst dabei jede berufliche Tätigkeit des Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305). Unter dem Ausdruck Rechtssache sind alle Angelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in (möglicherweise) entgegen gesetztem Interesse einander gegenüberstehen können ( Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 356 Randziffer 11). Maßgebend dafür, ob dieselbe Rechtssache vorliegt, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis, nicht nur der einzelne Anspruch daraus (Heine a. a. O. Randziffer 12). Es muss sich um denselben Streitstoff handeln, entscheidend ist also die Identität des Sachverhalts (BGHSt 18, 192), mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und Zielrichtung von Bedeutung sein(Heine a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Der Begriff derselben Rechtssache umfasst die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (BGHSt 5, 301, 304).
Wenn die Ehegatten ihr > ausdrückliches Einverständnis in die anwaltliche Tätigkeit für die andere Seite erteilen, kann die anwaltliche Beratung beider Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Möglich ist ein anwaltliches Mediationsverfahren oder die Ausarbeitung einer > Scheidungsfolgenvereinbarung für beide Ehegatten: Mehr dazu erfahren Sie > hier
B GH , Urteil vom 23.04.2012 − AnwZ (Brfg) 35/11
Latente Interessenkollision führt nicht zu Tätigkeitsverbot
1. Der > Zugewinnausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten und der > Unterhaltsanspruch eines unterhaltsberechtigten Kindes gegen seine Eltern decken sich sachlich zumindest teilweise; die Ansprüche bilden damit eine Rechtssache i. S. von § 43 a Absatz IV BRAO.
2. Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot.
3. Im Einzelfall kann daher auch die anwaltliche Vertretung des Vaters im Scheidungsverfahren und die Vertretung des Sohnes in einem > unterhaltsrechtlichen Verfahren gegen die Ehefrau und Mutter zulässig sein.
BGH, Urteil vom 19.09.2013 − IX ZR 322/12 (FamRZ 2014, 35)
Die gemeinsame anwaltliche Beratung in Scheidungsangelegenheiten
Anmerkung : Der BGH hält es für zulässig, dass ein Anwalt von den Ehegatten für eine gemeinsame Beratung und Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung mit > außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung engagiert wird. Das geht so lange gut und ist kein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften des Rechtsanwalts, wie im Laufe der Beratung keine unüberwindbaren widerstreitenden Interessen auftreten. Tritt dieser Fall aber ein, muss ab dem Moment der für die > einvernehmliche Scheidungsvorbereitung engagierte Anwalt sein Mandat beenden und niederlegen. Für das weitere Verfahren – jetzt in Form einer streitigen Scheidung – darf der ursprünglich “gemeinsame Anwalt” nicht mehr tätig werden. Jeder Ehegatte muss jetzt einen neuen, eigenen Anwalt engagieren. Das Kostenrisiko, wenn die Stimmung kippt: Die Ehegatten bezahlen insgesamt drei Anwälte! Wer also ein solches gemeinsam von den Ehegatten herangetragenes Mandat annimmt, muss auf dieses Kostenrisiko hinweisen. Andernfalls riskiert der Anwalt seinen Honoraranspruch (BGH a.a.O.).