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Vaterrechte
im Wandel der Zeit
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Umgangsrecht
des gesetzlichen VatersBis zum 13.07.2013 konnten leibliche Eltern auch Inhaber von Elternrechten sein, wenn sie Eltern im > gesetzlichen Sinn waren. Ein leiblicher Vater konnte sich nur dann auf ein > Umgangsrecht nach > § 1684 BGB berufen, wenn er > gesetzlicher Vater nach § > 1592 BGB ist. Bestand bereits für einen anderen als den leiblichen Vater eine gesetzliche Vaterschaft, war nur der gesetzliche Vater Inhaber des Umgangsrechts. Gibt es neben dem gesetzlichen Vater noch einen leiblichen Vater, so war der leibliche Vater vom Umgangsrecht nach dieser Rechtslogik ausgeschlossen. Ein Kind kann keine zwei gesetzlichen Väter haben. Daran hat auch der neue § 1686a BGB nichts geändert.
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Umgangsrecht
des leiblichen VatersDer neue > § 1686a BGB durchbricht nur die bisherige Systematik und installiert > Vaterrechte für den leiblichen Vater neben den Rechten des gesetzlichen Vaters. Ein grundsätzlicher Ausschluss des leiblichen Vaters vom Umgang mit dem Kind ist nur möglich, wenn das Kind von Dritten adoptiert wird (> § 1755 BGB). Grundsätzlich ist für eine Adoption die Einwilligung des leiblichen Vaters erforderlich (> § 1747 BGB). Hat jedoch die Mutter wegen > § 16 26a Abs.2 BGB das alleinige Sorgerecht inne, so kann das Familiengericht die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzen, wenn das Unterbleiben der Adoption zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen würde (> § 1748 Abs. 4 BGB). Nun haben aber mit einer > weiteren Gesetzesnovelle im Jahr 2013 leibliche Väter das Recht erhalten auch gegen den Willen der Mutter das > Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu beantragen.
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