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Bis zum 04.07.2013 konnten leibliche Eltern nur Inhaber von Elternrechten sein, wenn sie Eltern im gesetzlichen Sinn waren. Ein leiblicher Vater konnte sich nur dann auf ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB berufen, wenn er gesetzlicher Vater nach ist. Bestand bereits für einen anderen als den leiblichen Vater eine gesetzliche Vaterschaft, war nur der gesetzliche Vater Inhaber des Umgangsrechts. Gibt es neben dem gesetzlichen Vater noch einen leiblichen Vater, so war der leibliche Vater vom Umgangsrecht nach dieser Rechtslogik ausgeschlossen. Ein Kind kann keine zwei gesetzlichen Väter haben.
| Umgangsrecht für gesetzliche Eltern nach § 1684 BGB
Der neue § 1686a BGB durchbricht nur die bisherige Systematik und installiert Vaterrechte für den leiblichen Vater neben den Rechten des gesetzlichen Vaters.
Ein grundsätzlicher Ausschluss des leiblichen Vaters vom Umgang mit dem Kind ist nur möglich, wenn das Kind von Dritten adoptiert wird ( § 1755 BGB). Grundsätzlich ist für eine Adoption die Einwilligung des leiblichen Vaters erforderlich (§ 1747 BGB). Hat jedoch die Mutter wegen § 1626a Abs.2 BGB das alleinige Sorgerecht inne, so kann das Familiengericht die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzen, wenn das Unterbleiben der Adoption zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen würde ( § 1748 Abs. 4 BGB).
| Wegweiser zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Seit dem 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters in Kraft getreten. Auslöser dafür waren zwei Entscheidungen des EGMR, u.a. die Entscheidung des EGMR vom 15.09.2011.
Anmerkung:
Der Gerichtshof entschied, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, dem biologischen Vater den Umgang mit seinem leiblichen Kind deshalb zu verwehren, weil das Kind bei der Mutter in einer intakten Ehe mit einem anderen Mann aufwächst, nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar und deshalb ein ungerechtfertigter Eingriff in das Elternrecht des leiblichen Vaters ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung reagierte das Bundesjustizministerium der Justiz (BMJ) mit einer Pressemittteilung vom 29.5.2012 und kündigte einen Referentenentwurf an, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters stärken soll. Danach erhält der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat. Der Referentenentwurf baut damit auf der Linie des EGMR auf und soll den Umgang mit dem leiblichen Kind auch dann erlauben, wenn das Kind in einer Ehe mit Mutter und rechtlichem Vater aufwächst. Weiter soll dem leiblichen Vater unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zustehen.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 – 13 WF 22/14
Auskunftsanspruch des Samenspenders
Wenn sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, ob der Wunsch des Vaters nach Auskunft und Lichtbilder von seinem Kind dem Kindeswohl widerspricht (§ 1686 BGB). Mehr zum Problem Samenspende und Leihmutterschaft: Kreß, FPR 2013, 240.
( 1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.
Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Soweit es in einem solchen Verfahren zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, sind Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dies ist unzumutbar. § 1598a BGB sieht zur Durchsetzung des Anspruchs auf einen genetischen Vaterschaftstest ein gerichtliches Verfahren vor, wenn die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung von einem der Beteiligten (§ 1598a Abs.1 BGB) verweigert wird. Diese Norm setzt allerdingsvoraus, dass für den antragstellenden Vater die gesetzliche Vaterschaft besteht. § 167a FamFG ergänzt nun für den leiblichen, nicht gesetzlichen Vater die Untersuchungsrechte zur Feststellung der leiblichen Vaterschaft.
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