OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2005 – 16 WF 115/05
Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage bei Titel auf wiederkehrende Leistungen
(Zitat) “Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH vom 8. Februar 1984 – IVb ZR 52/82).“
Anmerkung : Nachdem feststeht, dass die Herausgabeklage erst zulässig ist, wenn rechtskräftig entscheiden wurde, dass aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr hergeleitet werden können, ist weiter zu überlegen, mit welcher Klageart diese rechtskräftige Feststellung herbeigeführt werden kann. Wenn ein Unterhaltstitel wegen > Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen angegriffen werden soll, ist dafür die Abänderungsklage die richtige Klageart. Werden gegen Unterhaltstitel endgültig rechtsvernichtende Einwände (z.B. Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung etc.) erhoben, ist die Vollstreckungsabwehrklage die richtige Klageart.