Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort :
Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfäden > Unterhalt > Titel sofort wirksam > Rechtsmittel > Vollstreckung > Vollstreckung abwehren > Titel abändern

Unterhaltstitel
Vollstreckung abwehren

  • Sofort vollstreckbarer
    Unterhaltsbeschluss

    Eine Besonderheit von gerichtlichen Unterhaltstiteln in Form von Unterhaltsbeschlüssen ist ihre sofortige Vollstreckbarkeit, wenn ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde. Ein Rechtsmittel (Beschwerde) dagegen, verhindert die Vollstreckung solcher Unterhaltsbeschlüsse nicht. Erst wenn in zweiter Instanz der Gerichtsbeschluss aufgehoben wird, endet dessen Vollstreckbarkeit. Welche Mittel gibt es, sich gegen die sofortige Vollstreckbarkeit zu wehren?
    Mehr
  • Vollstreckungsabwehr oder Abänderungsantrag

    Soll einem rechtskräftigen Unterhaltsbeschluss seine Vollstreckbarkeit genommen werden, ist gegen ihn mit Vollstreckungsklage oder Abänderungsantrag vorzugehen.
    Mehr
  • Unterhaltstitel herausgeben

    Vollstreckungsorgane prüfen nicht, ob eine vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels zu Recht im Umlauf ist oder nicht. Um Titelmissbrauch vorzubeugen, ist der entwertete Unterhaltstitel auf Verlangen herauszugeben. Es ist anerkannt, dass aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Vollstreckungstitel herauszugeben ist, wenn er erfüllt ist und diesem keine sonstigen Rechte mehr zugrunde liegen (in analoger Anwendung von § 371 BGB).
    Mehr
Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltstitel - Vollstreckung abwehren - Titel herausgeben 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Rechtschutzinteresse
für Vollstreckungsabwehrklage

Loewe

OLG KarlsruheBeschluss vom 20. September 2005 – 16 WF 115/05
Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage bei Titel auf wiederkehrende Leistungen


(Zitat) “Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH vom 8. Februar 1984 – IVb ZR 52/82).“

Anmerkung: Nachdem feststeht, dass die Herausgabeklage erst zulässig ist, wenn rechtskräftig entscheiden wurde, dass aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr hergeleitet werden können, ist weiter zu überlegen, mit welcher Klageart diese rechtskräftige Feststellung herbeigeführt werden kann. Wenn ein Unterhaltstitel wegen > Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen angegriffen werden soll, ist dafür die Abänderungsklage die richtige Klageart. Werden gegen Unterhaltstitel endgültig rechtsvernichtende Einwände (z.B. Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung etc.) erhoben, ist die Vollstreckungsabwehrklage die richtige Klageart.

Vollstreckungsabwehr-
vor Herausgabe-Klage

Loewe

BGH, Urteil vom 14.7.2008 – II ZR 132/07
Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach Stattgabe einer Vollstreckungsabwehrklage


(Zitat) „Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.“

Titelherausgabe
Wann kann das verlangt werden?

Praktisch relevant wird der Anspruch auf Titelherausgabe z.B. in folgenden Fällen

Titel über künftig wiederkehrende Leistungen, sind so lange nicht herauszugeben, wie der Gläubiger den Titel für eine künftige Vollstreckung weiterhin benötigt. Ist das nicht mehr der Fall, stellt sich die weitere Frage, wie die Herausgabeforderung durchgesetzt werden kann. Kann das Herausgabeverlangen mit unmittelbarer mit einer Herausgabeklage verfolgt werden oder muss vorab entweder ein > Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) eingeleitet oder ein Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gestellt werden?

Mehr

Links & Literatur


Links


Literatur


  • Hans-Ulrich Graba, Eingetretener oder voraussichtlicher Umstand – Vollstreckungseinwendung oder Abänderungsgrund bei Unterhaltstiteln, in FF 2014, 274ff .
  • Hans-Ulrich Graba, Geltend machen von Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft, in NZFam 2014, 6ff.
  • Volker Bißmaier, Abänderung Unterhalt – wann und wie?, in FF 2012, 102-108

In eigener Sache.


  • AG Speyer – 42 F 137/13: Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsverfahren?, unser Az.: 475/ 13 (D4/1222- 15)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right