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Startseite > Infothek > Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > Unterhaltsberechtigte > Kindesunterhalt > Barunterhaltspflicht > Kanzlei für Familienrecht
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2)… (siehe dazu > hier)
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§ 1612 BGB meint mit “Unterhalt” den Anteil an Barunterhalt für das Kind (§ > 1612 Abs.1 S.1 BGB), der auf volle Euro-Beträge gerundet werden soll (§ 1612a Abs.2 S.2 BGB). Der gesamte Unterhalt für das minderjährige Kind setzt sich zusammen aus Barunterhalt & Naturalunterhalt. § 1612 Abs.1 BGB stellt den Grundsatz auf, dass Barunterhalt in monatlichen – in der Höhe gleichbleibenden – Raten (Geldrente) zu bezahlen ist. Weiter regelt § 1612 Abs.3 BGB, dass die Rente im Voraus zu bezahlen ist.
Einen geringeren als den gesetzlich geschuldeten Barunterhalt können die Eltern nicht vereinbaren (> verbotener Unterhaltsverzicht, § 1614 Abs.1 BGB). Nur die Erfüllung des Unterhalts in anderer Art (evtl. Naturalunterhalt) oder mit einem anderen Turnus oder eine vom Gesetz abweichende Haftungsverteilung im Innenverhältnis (sog. > Freistellungsvereinbarung) können die Eltern vertraglich bestimmen. Stets ist dabei zu beachten, dass im Ergebnis kein (Teil-)Unterhaltsverzicht der entsteht.
(1)… (siehe dazu > hier)
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) (siehe dazu > hier)
Unterhalt ist eine Geldrente (§ 1612 Abs.1 S.1 BGB), also grundsätzlich Barunterhalt. Für den Barunterhalt für das Kind haften beide Elternteile anteilig (§ > 1606 Abs.3 S.1 BGB).
> mehr
Nach Trennung der Eltern erfolgt gem. > § 1606 Abs.3 S.2 BGB für den kinderbetreuenden Elternteil eine Haftungsfreistellung vom Barunterhalt für das minderjährige Kind. Mit Kinderbetreuung gilt die Barunterhaltspflicht in der Regel als erfüllt. Also bleibt nach Trennung in der Regel der Elternteil barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht betreut.
In dieser Situation gilt nicht, dass die Barunterhaltspflicht entfällt. Kinder kosten Geld. Die Frage ist hier: können die Eltern untereinander Erstattung von Geldleistungen für das Kind verlangen? Dieser Problemkreis betrifft die Rechtsprechung zur Kinderbetreuung im
> Volljährige Kinder haben keinen Bedarf an > Naturalunterhalt. i.S.d. § 1606 Abs.3 S.2 BGB. Mit anderen Worten: Die unterhaltsrechtliche Modellvorstellung geht davon aus, dass ab 18 der Bedarf an persönlichkeitsbildenden Maßnahmen durch die Eltern nicht mehr existiert. Das entspricht auch meist der Realität: Volljährige Kinder lassen sich von ihren Eltern kaum noch in ihre Lebensgestaltung “hineinreden“. Den Eltern fehlt dafür die rechtliche Befugnis, denn das > Sorgerecht der Eltern endet mit Erreichen der Volljährigkeit. Ergo: der -> Volljährigenunterhalt ist auf einen möglichen > Barunterhaltbeschränkt. Was das unterhaltsrechtlich bedeutet, erfahren Sie
> hier