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Zweck 
des vereinfachten Verfahrens

Im Bereich des > Kindesunterhalts bietet der Gesetzgeber vereinfachte Wege an, um an einen vollstreckungsfähigen > Unterhaltstitel zu gelangen. Zum einen kann ohne Einschaltung des Familiengerichts über Vermittlung des Jugendamts eine kostenlose > Jugendamtsurkunde erreicht werden. Zum anderen kann auf gerichtlichem Weg ein Unterhaltsbeschluss im sog. vereinfachte Verfahren erreicht werden. Das vereinfachte Verfahren wird in der Praxis häufig von den Jugendämtern eingeleitet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht bereit ist, die Angelegenheit (= Titulierungsinteresse ) über eine Jugendamtsurkunde zu bereinigen. Es handelt sich um ein ausgesprochen formstrenges Verfahren, in dem > Einwendungen gegen den Kindesunterhalt nur akzeptiert und gehört werden, wenn sie in der richtigen Form (> amtlichen Formblättern ) vorgetragen werden. Anträge und Erklärungen im vereinfachten Verfahren unterliegen nicht dem > Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das mag zwar für unterhaltspflichtige Eltern beruhigend klingen, weil sie sich ohne anwaltliche Hilfe gegen den geforderten Unterhalt verteidigen können. Damit rechnen auch die Jugendämter, die ein solches Verfahren einleiten: Denn ohne qualifizierte Kenntnisse vom vereinfachten Verfahren werden Fehler bei der Erhebung von Einwendungen gemacht und damit dem Jugendamt der Weg zu deren “Erfolg” geebnet. Der > Wegweiser zum “ vereinfachten Verfahren ” weist auf die wesentlichen Probleme des Verfahrens für betroffene Eltern hin.

Änderungen – 2016

Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (> UntKostRÄndG k.a.Abk.), Gesetz v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018; Geltung ab 26.11.2015. Wird ab 2016 das vereinfachte Unterhaltsverfahrenanwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es wurden Regelungen im FamFG geändert, und zwar

  • zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
  • zu den Einwendungen des Antragsgegners,
  • zum Übergang in das streitige Verfahren und
  • zum Formularzwang. Das amtliche Antragsformular wurde geändert (= Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),

Antrag 
im vereinfachten Verfahren


Das vereinfachte Verfahren muss mit Verwendung amtlicher Antragsformulare geführt werden. Wenn das >Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde, wird es vom Gericht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil weitergeleitet (> Praxisbeispiel bzw. > MUSTER für ein gerichtliches Anschreiben). Das Verfahren gibt den > minderjä hrigenKindern getrennt lebender Eltern – egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – die Möglichkeit, rasch und kostengünstig gegen den > barunterhaltspflichtigen Elternteil einen > Vollstreckungstitelzu erwirken. Besteht schon ein > Unterhaltstitel oder ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Das vereinfachte Verfahren dient dem Zweck, möglichst rasch wenigstens den > Mindestunterhalt für Kinder im Sinne des § > 1612a BGB titulieren zu lassen. Im vereinfachten Verfahren kann nur begrenzt auf das 1,2-fache (120 % des Mindestunterhalts der Kindesunterhalt gerichtlich festgesetzt werden. Eine weitere Begründung zur Höhe des Unterhalts ist nicht erforderlich.

Einwendungen 
im vereinfachten Verfahren


Will nun der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Elternteil sich gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren mit Einwendungen zur Wehr setzen, muss er dazu das entsprechende >Formular verwenden. Im gerichtlichen Anschreiben werden > Hinweise erteilt, wie das Formular auszufüllen ist. Werden vom Antragsgegner keine Einwendungen mit Verwendung des Formulars erhoben, wird der Unterhalt in der beantragten Höhe vom Gericht festgesetzt. Die Erhebung von Einwendungen birgt viele Fallstricke. Einwendungen gegen die > Leistungsfähigkeit der Eltern unterliegen einem Formularzwang : § > 252 Abs.2 S.3 FamFG. Sie können nur innerhalb eines Monats in vorgeschriebener Form erhoben werden: § > 251 Abs.1 S.2 Ziff.3 FamFG. Dies sind nur Beispiele für evtl. Stolpersteine, die es dem Unterhaltspflichtigen erschweren überhaupt Gehör zu finden. Dazu erteilt das Familiengericht üblicher Weise folgende 

Gerichtliche Hinweise

Das Gericht hat nicht geprüft, ob angegebenes Kindeseinkommen schon berücksichtigt ist oder bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn Sie innerhalb eines Monats seit der Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen in der vorgeschriebenen Form nicht erheben, kann über den Unterhalt in der angegebenen Höhe ein Festsetzungsbeschluss ergehen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Einwendungen können Sie erheben

  • gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
  • gegen den Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung,
  • gegen die vorstehend angekündigte Festsetzung des Unterhalts, soweit die in ihr mitgeteilten Zeiträume oder Beträge nicht dem Antrag entsprechend berechnet sind oder die Nichtanrechnung oder unrichtige Berechnung kindbezogener Leistungen gerügt wird,
  • gegen die Auferlegung der Kosten, wenn Sie zur Einleitung des Verfahrens keinen Anlass gegeben haben und dem Gericht mitteilen, dass Sie sich zur Zahlung des Unterhalts in der beantragten Höhe verpflichten.

Andere Einwendungen sind nur zulässig, wenn Sie dem Gericht mitteilen, inwieweit Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann das Gericht nur zulassen, wenn Sie außerdem die nach dem beigefügten Formular verlangten Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und Belege über Ihre Einkünfte vorlegen. Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Formular der beigefügten Art zweifach mit einer Abschrift für den/die Antragsteller/in mitgeteilt werden. Das Formular ist bei jedem Amtsgericht erhältlich. Hilfe beim Ausfüllen des Formulars leisten Angehörige der rechtsberatenden Berufe, jedes Amtsgericht und gegebenenfalls das Jugendamt. Beim Jugendamt oder Amtsgericht wird das Formular nach Ihren Angaben kostenlos für Sie ausgefüllt. Bringen Sie dazu bitte unbedingt die notwendigen Unterlagen und Belege mit.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für minderjährige Kinder - Vereinfachtes Verfahren 1

OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2021 – 20 WF 1061/20 – juris 
Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren 


Links & Literatur


Links


Literatur & Rechtsprechung


In eigener Sache


  • Vereinfachtes Verfahren, unser Az. 338/ 13 ; Az. 402/ 14
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