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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Zugewinnausgleich > Ausgleichsanspruch
Wir sind bei Dr. Schröck spezialisiert auf die fachkundige Vertretung und Lösung von Zugewinnverfahren. Wir kennen die Komplexität des Verfahrens und bemühen uns darum, Ihnen schnell und effizient zu helfen.
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Verschaffen Sie sich Klarheit über den Inhalt und die Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch.
| Wegweiser zum Ausgleichsanspruch
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Eine Zugewinnausgleichszahlung gibt es im Fall der Ehescheidung nur dann, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist nach § 1363 Abs.1 BGB immer der Fall, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde: im Regelfall die Gütertrennung.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs.3 S.1 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet
Inhalt des Ausgleichsanspruchs ist nicht die Zerschlagung des Vermögens der Ehegatten. Beim Anspruch auf Zugewinnausgleich handelt sich um einen Zahlungsanspruch (= Geldschuld; BFH Urt. 15.02.1977 VIII R 175/74 – BStBl. II 1977, 389 Urt. v. 16. 12. 2004 – III R 38/00 – NJW-RR 2005, 736 (std. Rechtsprechung); „Zugewinn ist eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung und keine Geldwertforderung; Johannsen/Henrich/Althammer-Kohlenberg, Familienrecht 7. Auflage 2020 § 1378 Rn. 2 mwN. Bei einer anderen Leistung als Geld liegt eine „Leistung an Erfüllungs statt“ (§ 364 BGB) vor. Der auf Geld gerichtete Anspruch (§ 1378 BGB), bietet die Möglichkeit, nach § 1383 BGB zu verlangen, dass anstelle der Zahlung bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Im Fall einer Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB) ist an mögliche steuerliche Auswirkungen, wegen Steuerverhaftung des Erfüllung-Surrogats (z.B. Immobilie) zu denken.
Der Ausgleichsanspruch ermittelt sich aus dem Vergleich von Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (= Vermögensvergleich anhand von Stichtagen). Erfasst wird dabei das gesamte Vermögen des jeweiligen Ehegatten.
M hat am Tag der Eheschließung (= Stichtag für Anfangsvermögen nach § 1374 BGB) ein Vermögen in Höhe von 2.000,– €. F in Höhe von Null. Bei Zustellung des Scheidungsantrags (= Stichtag für Endvermögen wegen § 1384 BGB) hat M ein Endvermögen in Höhe von 50.000,– €. F in Höhe von 40.000,– €
Da der Zugewinn des M höher ist, als der Zugewinn von F, ist M der F in Höhe von 4.000,– € nach § 1378 Abs.1 BGB ausgleichspflichtig.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Nach § 1378 Abs.2 BGB muss der Ausgleichspflichtige einen Zugewinnausgleich nur insoweit bezahlen, soweit dafür ein tatsächlich Aktivvermögen (Vermögenswerte nach Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten) vorhanden ist. Die Vorschrift will vermeiden, dass der Schuldner sich zur Begleichung von Zugewinnausgleichsforderungen Kredit aufnehmen muss. Infolge der Möglichkeit, mit einem negativen Vermögen in die Ehe zu starten und mit einem negativen Vermögen zu enden, erlangt die Kappungsgrenz e des § 1387 Abs.2 BGB in all den Fällen Bedeutung, in denen der Zugewinn – allein oder unter anderem – aus der Tilgung vorhandener Verbindlichkeiten besteht. Die Kappungsgrenze garantiert dem ausgleichspflichtigen Ehegatten in diesem Fall den schuldenfreien Start in die Zukunft.
BGH, Urteil vom 04.Juli.2012 – XII ZR 80/10, Rn 26ff.
Zeitpunkt des vorhandenen Vermögens
Der BGH hatte hier einen Fall zu der Frage zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Wert und Bestand des Aktivvermögens nach § 1378 Abs.2 BGB festzustellen ist. Wegen § 1384 BGB hält der BGH allein den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags für entscheidend. Eine andere Auslegung oder “Aufweichung” der Bestimmung lässt der BGH nicht gelten.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Wer sich auf diese Vorschrift berufen will, muss sich im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich darauf berufen und eine entsprechende Einrede erheben. Von Amtswegen wird diese Einwendung nicht berücksichtigt.
Weiterführende Literatur:
» Duderstadt, Verwirkung im Vermögensrecht, in: NZFam 2020, 699
BGH, Urteil vom 04.Juli.2012 – XII ZR 80/10
Die Einrede “grob unbillig“
(Zitat, Rn 33) “Das Gesetz gewährt dem Ausgleichspflichtigen insofern allerdings nur eine rechtsvernichtende Einrede gegen die Ausgleichsforderung; dieser muss sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen (Staudinger/Thiele aaO § 1381 Rn. 35; MünchKommBGB/Koch aaO § 1381 Rn. 7; Schwab/SchwabaaO VII Rn. 234). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsgegner sich indessen nicht auf eine grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme nach § 1381 BGB berufen. Die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden sei. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Einrede nach § 1381 BGB bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f. = FamRZ 2004, 176). Im Hinblick darauf scheidet eine Korrektur über die vorgenannte Bestimmung aus. Im Übrigen ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragsgegners auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB.”
OLG München, Beschluss vom 11.02.2020 – 2 UF 1100/19
(intern vorhanden, unser Az.: 33/20)
§ 1381 BGB – Vermögensschaden aus Teilungsversteigerung
Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit:
(Zitat) “Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern. soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (§ 1381 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um eine Einrede, die spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden muss. Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss das Vorliegen von Verweigerungsgründen beweisen. Die Härteklausel des § 1381 BGB verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als Sonderregelung die Generalklausel des § 242 BGB. Ausnahmsweise wird dem an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB zuerkannt, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre, d.h. in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Eine solche Unbilligkeit wird in der Regel ein schuldhaftes Verhalten auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraussetzen, wobei das Fehlverhalten zu dem in § 1381 Abs. 2 BGB gegebenen Beispiel nicht notwendig wirtschaftlicher Natur, sondern auch anderer Art sein kann. Danach hat die Rechtsprechung Folgendes herausgearbeitet. Die Billigkeitsklausel des§ 1381 BGB wirkt sich nur zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus. Auf das Verhalten des Ausgleichsschuldners während der Ehe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Billigkeitsklausel ist sehr eng auszulegen. Grob unbillig ist nur, was dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Grundsätzlich sind beim Zugewinnausgleich an die grobe Unbilligkeit noch erheblich strengere Anforderungen zu stellen, als beim Ausschluss des Unterhalts (§ 1579 BGB). Unterhaltsansprüche sind zukunftsorientiert, Beteiligungsansprüche beruhen auf vergangener Gemeinschaft. Da § 1381 BGB nicht zur Scheidungsstrafe umfunktioniert werden darf, ist die Vorschrift allenfalls zurückhaltend anzuwenden. Die Vorschrift gewährt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nur eine rechtsvernichtende Einrede gegen die Ausgleichsforderung. Der Ausgleichsschuldner hat eine grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme darzulegen und zu beweisen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., Rn. 842 ff.). Bis zu welchem Zeitpunkt die Tatsachen gegeben sein müssen, welche die grobe Unbilligkeit begründen, ist umstritten. Die herrschende Meinung stellt auf die Rechtskraft der Scheidung ab. Erst nach Beendigung des Güterstands erlösche jede gegenseitige rechtliche Bindung. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (FamRZ 2012, 1479), dass der Ausgleichsschuldner sein Leistungsverweigerungsrecht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann (Schulz/Hauß a.a.O. Rn. 843). Die Herabsetzung oder der Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei einem unverschuldeten Vermögensverlust nach dem Stichtag wird vom Bundesgerichtshof (FamRZ 2012. 1479; Schulz/Hauß a.a. O, Rn. 885 ff.) nicht für generell unabwendbar erklärt. Die Vorschrift ermöglicht keine Korrektur grober unbilliger Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können.”
1381 BGB wegen Immobilienversteigerung zu einem Wert unter Wertansatz im Endvermögen:
(Zitat) “Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung (FamRZ 2009, 1070) vom 16.12.2008 den Zugewinnausgleichsanspruch des früheren Ehemannes um 55.000,– € gekürzt, da die Ehefrau in dieser Höhe einen Verlust erlitten habe, der dadurch entstanden sei, dass der Ehemann nach rechtskräftiger Scheidung in der Teilungsversteigerung die Immobilie zu Alleineigentum für einen Preis von 110.000,– € unter dem bei der Bewertung des Endvermögens angesetzten Wert ersteigert hat. In ähnlicher Weise hat das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.1995 – 5 UF 171/93-, zitiert nach juris) entschieden. Die Oberlandesgerichte stellten in ihrer jeweiligen Entscheidung maßgeblich und alleine auf den wirtschaftlichen Gewinn des ausgleichspflichtigen Ehegatten ab. […] Diese Entscheidungen werden im Schrifttum nachdrücklich abgelehnt (Schulz/Hauß a.a.O. Rn. 888, m.w.N.; von Lüdinghausen ff. 2009, 213, Hoppens FamRZ 2010, 16 ff.). Gestützt wird diese Kritik vor allem darauf, dass die Berechnung des Zugewinns anhand der Vermögenswerte zum Stichtag ohne Rücksicht auf die spätere Realisierung des Werts systemimmanent sei. Auch die Ersteigerung des Grundstücks zum ermäßigten Preis durch den Ausgleichsberechtigten ist in der Regel ohne Bedeutung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs: Das besonders erfolgreiche Wirtschaften eines Ehegatten mit seinem Vermögen vermag keine grobe Unbilligkeit beim Ausgleich des Zugewinns für den anderen zu begründen, gleichgültig, ob dies vor oder nach Rechtskraft der Scheidung geschieht. Die Wertkorrektur beruhe also letztlich doch nur auf dem, für sich allein für § 1381 BGB bedeutungslosen, Umstand, dass das Vermögen unter dem zum Stichtag angesetzten Wert veräußert worden ist. Soweit vor Entscheidung über den Zugewinnausgleich durch die Verwertung des Grundstücks ein unter dem von den Beteiligten angesetzten Wert liegender Preis erzielt worden ist, bestünde allenfalls Anlass, den Wertansatz zu überdenken.”
Anmerkung: Ob die Ansicht des OLG München, die konträr zur Auffassung des OLG Köln , Urteil vom 16.12.2008 – 4 UF 75/08, steht, höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht, ist bisher ungeklärt. Auch im Fall des OLG München wurde vom ausgleichsberechtigten Ehegatten, die gemeinsame Immobilie zum Alleineigentum für einen erheblich geringeren Wert ersteigert, als dem Verkehrswert, der in der Zugewinnbilanz von den Ehegatten angesetzt wurde. Dazu LG Münster, 11.07.2003 – 4 O 255/02 (Zitat) “In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1381 BGB ist eine einseitige Belastung eines Ehegatten als unbillig anzusehen, wenn die Eheleute ein gemeinsames Grundstück zu einem Preis veräußern, der niedriger als der für die Zugewinnberechnung maßgebende Wert ist und sich dies nur zu Lasten des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten nachteilig auswirkt (OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1166; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3193). Dies ist insbesondere auch für den Zeitpunkt nach Beendigung der Scheidung angenommen worden, da zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verwertung der Güter noch im Gang ist. Ein solcher einseitiger Nachteil zu Lasten eines Ehepartners ist demnach auszugleichen.” Im Fall des LG Münster war eine Berücksichtigung der einseitigen Schädigung durch Teilungsversteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nicht mehr möglich. Deshalb sprach das LG Münster Schadenserstz basierend auf dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zu. Das AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 07.02.2019 – 4 F 692/18 (intern vorhanden, Az.: 33/20) hat daraus den Rückschluss gezogen, dass bevor eine isolierter Schadensersatz nach § 242 BGB in Betracht gezogen wird, wenn möglich die Schadenserstzkompensation über § 1381 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens zu berücksichtigen ist;
(Zitat) “Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des LG Münster vom 11.07.2003, Az. 4 C 255/02. bezieht. ist darauf hinzuweisen, dass in dem dort entschiedenen Verfahren der schadensersatzpflichtige Ehegatte nach der Ehescheidung die Mitwirkung am freihändigen Verkauf verweigert hatte. Dass dies auch hier der Fall war, ist gerade nicht nachgewiesen. Im Übrigen vertritt der erkennende Richter die Rechtsauffassung, dass die vom LG Münster angeführte Bestimmung des § 1381 BGB in erster Linie dazu zu führen hat, dass im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens die Frage zu prüfen wäre, ob und inwieweit der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen grober Unbilligkeit die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, weil das Zugewinnausgleichsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, ohne dass der Einwand aus § 1381 BGB hätte erhoben werden können, könnte sich aus dem Rechtsgedanken des § 1361 BGB die Begründung für einen Schadensersatzanspruch ergeben. Solange aber – wie hier – das Verfahren über den Zugewinn noch zwischen den Beteiligten anhängig ist, mag der Antragsteller die von ihm behauptete “grobe Unbilligkeit” in diesem Verfahren geltend machen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.5.2022 – 2 UF 184/21
Boykott-Handlungen und Sabotageverhalten eines Ehegatten gegen den Hausverkauf
Orientierungssatz:
Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen (Fortführung Senat NJW 2019, 611). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.
Sie dazu BLOG-Eintrag
Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Ende des Güterstandes, d.h. ab Rechtskraft der Scheidung. Mit Gesetzesänderung zum 01.09.2009 wurde die spezielle Verjährungsvorschrift zum Zugewinnausgleich in § 1378 Abs.4 BGB a.F. abgeschafft. Seit dem ist der § 195 BGB als allgemeine Verjährungsnorm auf den Zugewinnausgleichsanspruch anwendbar (vgl. BGH vom 9. Januar 2008 – XII ZR 33/06 , FamRZ 2008, 675 Rn. 12). Mit welchen Maßnahmen die Verjährung gehemmt werden kann ergibt sich aus §§ 203 ff BGB. Die Verjährung kann mit Stufenklage gehemmt werden (BGH vom 24.05.2012 – IX ZR 168/11: zur Gesetzeslage bis 01.09.2009).
OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2021 – 10 UF 222/20
Verjährung bei wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüchen
Leitsatz:
Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbstständig zu beurteilen und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbstständiges Schicksal haben. Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruchs des anderen Ehegatten nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 31.1.2018 – XII ZB 157/17
Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB und Zahlungsanspruchs
Leitsatz:
Ob und in welchem Umfang die Ehegatten „ihr Familienrecht“ per Vereinbarungen selbst regeln können, erfahren Sie über den
| Wegweiser zu Vereinbarungen im Familienrecht.
In welchem Güterstand die Ehegatten leben wollen und wie lange, können sie jederzeit per Ehevertrag regeln (§ 1408 Abs.1 BGB). Eine Abänderung des Güterstandes ist während der Ehe jederzeit möglich und in der Praxis nach Trennung durchaus wünschenswert. Weiter können Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, den Ausgleich per Vereinbarungen individuell gestalten. Die Palette reicht von Vereinbarungen über einen entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch bis hin zum Ausgleichsverzicht. Allerdings sind hierbei die Grenzen der Vertragsfreiheit aufgrund der Kernbereichslehre und besondere Formvorschriften zu beachten.
Soll eine Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsforderung selbst geschlossen werden, hängt die Zulässigkeit bzw. die Formbedürftigkeit vom Inhalt der Vereinbarung ab, sowie davon, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung geschlossen werden soll. Vereinbarungen über eine Zugewinnausgleichsforderung selbst können erst ab Entstehung der Forderung wirksam getroffen werden (§ 1378 Abs.3 S.2 BGB).
Vor einem Scheidungsverfahren
kann der Zugewinnausgleichsanspruch durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehen, in dem für die Restlaufzeit der Ehe Gütertrennung vereinbart wird. Über die bis zur Wahl der Gütertrennung entstandene Zugewinnausgleichsforderung kann zugleich eine Vereinbarung abgeschlossen oder den Verzicht des Zugewinnausgleichs erklärt werden. Dies geschieht in der Praxis üblicher Weise gleichzeitig mit dem Ehevertrag zur Gütertrennung.
Ab Rechtshängigkeit
eines Scheidungsverfahrens kann eine Vereinbarung über die bis dahin entstandene Zugewinnausgleichsforderung (§§ 1384, 1385 BGB) getroffen werden. Diese muss aber notariell beurkundet (§ 1378 Abs.3 S.2 BGB) oder gerichtlich protokolliert (§ 1378 Abs.3 S. 2 2.Hs. BGB) werden (> Formzwang).
BGH, Beschluss vom 1.02.2017 – XII ZB 71/16
Zum Formzwang einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung
Leitsatz:
Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs.6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung
Nach rechtskräftigemScheidungsverfahren
ist eine Vereinbarung zur Zugewinnausgleichsforderung formfrei möglich. Haben die Ehegatten im Zuge der Trennung eine Vereinbarung zur Zugewinnausgleichsforderung geplant, können wir das Abwarten zum Abschluss der Vereinbarung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht empfehlen. Es ist nicht vorhersehbar und absehbar, welches Streitpotential in den Scheidungsverbund über Folgesachen hineingetragen werden. Somit kann auch nicht abgesehen werden, wann es zum Abschluss des Scheidungsverfahrens kommt und ob danach noch einvernehmliche Bereitschaft zur Regelung des Zugewinns besteht.
» Zum vertraglichen Ausschluss der Zugewinnausgleichsforderung | MEHR
» Zum modifizierten Zugewinnausgleich | MEHR
» Vereinbarungen zu einzelnen Vermögensgegenständen (z.B. auch Schulden, Kredite etc.) sind davon nicht betroffen. Hier gelten die allgemeinen Ausgleichsmechanismen, die vom Ausgleichssystem zum Zugewinn nicht verdrängt werden: mehr dazu | MEHR
» Steuerliche Auswirkung von Ausgleichszahlungen bei Ehescheidung | MEHR
Merke: Zugewinnausgleich regelt die Vermögensauseinandersetzung nicht abschließend. Auch bei Gütertrennung, oder ergänzend zum Zugewinnausgleich, können weitere Ausgleichmechanismen für die Vermögensauseinandersetzung zum Tragen kommen. Mehr Informationen zum weiten Feld des sog. Nebengüterrechts finden sie
> hier
Die Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögensgegenstände findet außerhalb des Güterrechts statt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht im Hinblick auf das Vermögen lediglich einen Wertausgleich bei unterschiedlich hohem Vermögenszuwachs der Ehegatten in der Ehezeit vor (> Ausgleichszahlung wegen Zugewinn).
Können sich Ehegatten bei Auseinandersetzung ihres gemeinsamen Immobilienvermögens nicht einigen, hilft nur noch die Teilungsversteigerung.
Gemeinsame Vermögensgegenstände der Ehegatten, die Haushaltsgegenstände sind, werden im Rahmen des Haushaltsverteilungsverfahrens nach § 1568 b BGB auseinandergesetzt.
Haushaltsgegenstände, die einem Ehegatten allein gehören, werden beim Zugewinn in der Vermögensbilanz des Ehegatten erfasst.
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