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Bei der Bedarfsermittlung spielt das Vermögen der Eltern meistens keine Rolle. Auf der Prüfungsebene zur Leistungsfähigkeit sieht es ganz anders aus.
| Wegweiser zum Kindesunterhalt, wenn Eltern Vermögen besitzen
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AG München, Beschluss vom 30.04.2014 – 527 F 2587/14
(unser Az.: 456/13)
Vermögender Vater mit geringem Einkommen | Privatier
Anmerkung: Kinder, die bei einem Elternteil leben, leiten in der Regel ihre Lebensstellungvon den Eltern ab. Im Regelfall bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle und den Einkommensverhältnissen der Eltern. Der Vermögensstamm der Eltern scheint für Unterhaltsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle irrelevant zu sein. Es wird auf 15. Einkommensgruppen abgestellt.
Die Düsseldorfer versagt ihre Dienste, wenn Eltern kein oder nur geringes Einkommen beziehen, dafür aber ihren eigenen Lebensstandard mittels Verbrauch ihrer Vermögenssubstanz finanzieren. Wie bestimmt sich in diesem Fall der Bedarf des Kindes oder die Leistungsfähigkeit der Eltern? Im Fall des AG München hatte der Vater erhebliches Vermögen, jedoch nur ein geringes Einkommen. Es wurde darum gestritten, ob die Bedarfsermittlung für das Kind nach Düsseldorfer Tabelle sich bei einem Vater ohne Einkommen lediglich zum Mindestunterhalt für das Kind führt oder sich am realen Vermögensverbrauch des Vaters zum Bestreiten seines gehobenen Lebensstandards bemisst. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass sich der Bedarf des Kindes nach der konkreten Lebensstellung des Vaters zu orientieren hat und fragte deshalb nach dem jährlichen durchschnittlichen Vermögensverbrauch, der zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts des Vaters erfolgte. Zu diesem Zweck wurde der Vater verpflichtet, Auskunft zu seinem Vermögensbestand zu erteilen. Dazu kam es nicht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich (Unterhaltsvereinbarung).
Wer kein Einkommen erzielt, das den maßgeblichen Selbstbehaltssatz gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern übersteigt, ist nicht leistungsfähig. Diese Aussage ist in Reinform nicht richtig, da sie das mögliche unterhaltsrelevante Vermögen außer Acht lässt.
Inwieweit das vorhandene Vermögen des Unterhaltsschuldners Schonvermögen darstellt und deshalb für die Frage der Leistungsfähigkeit keine Rolle spielt, hängt von der familiären Beziehung der Beteiligten ab. Geht es um die Leistungsfähigkeit der Eltern, muss danach differenziert werden, ob für ein
Kind Barunterhalt geschuldet wird.
BGH, Urteil vom 21.04.2004 – XII ZR 326/01,
Verwertung Vermögensstamm beim Verwandtenunterhalt
https://www.familienrecht-ratgeber.com/anwalt-scheidung-muenchen/(Zitat, S.8) “Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhaltspflichtigergrundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 52/84 – FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 – IVb ZR 7/88 – FamRZ 1989, 170, 171; vom5. November 1997 – XII ZR 20/96 – FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, 278)”.
BGH, Urteil vom 30.09.2006 – XII ZR 98/04
Verwertbares Vermögen
(Zitat, Rn 26, Rn 27) “Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 410 ff.). Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs.3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den > nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil vom 5. November 1997 – XII ZR 20/96 – FamRZ 1998, 367, 369). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangtwerden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 – IVb ZR 7/88 – FamRZ 1989, 170, 171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre(vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 52/84 – FamRZ 1986, 48, 50).”
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.05.2021 – 4 UF 41/21
Verwertbares Vermögen – Schonbetrag
Grundsätze:
1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000,- bis 3.000,- EUR für den Unterhalt zu verwerten.
2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.
3. Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige zuvor vergeblich um eine Verringerung der Raten bemüht hat.
Anmerkung: Vorhandenes Vermögen wird im Unterhaltsrecht mit unterschiedlicher Intensität zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Dabei ist die Pflicht zur Vermögensverwertung abhängig vom familiären Verhältnis der Beteiligten. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um Altersvorsorgevermögen handelt. Soweit der Vorrang des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift, ist vorhandenes Vermögen ist kein unterhaltsrelevantes Vermögen.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Obliegenheit zur Vermögensverwertung:
Ausnahme:
Von diesen Grundsätzen gibt es erst dann eine Ausnahme, wenn das unterhaltsbedürftige Kind selbst Vermögen besitzt (§ 1603 Abs.2 S.3 BGB).
Was mit „privilegiert volljährigen Kindern“ gemeint ist, beschreibt § 1603 Abs.2 S.2 BGB. Wenn das volljährige Kind, die in dieser Vorschrift beschriebenen Kriterien erfüllt, gilt für die Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtiger Eltern nichts anderes, wie zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes.
Ist das volljährige Kind kein sog. privilegiert volljähriges Kind, ändert sich für die Eltern die Obliegenheit zum Vermögenseinsatz. Hinzu kommt der Einsatz der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile.
Erfüllen volljährige Kinder nicht die Eigenschaften des § 1603 Abs.2 S.2 BGB (privilegiert volljähriges Kind), stellt sich die Frage, ob Eltern immer noch ihr vorhandenes Vermögen für Unterhaltsleistungen an das Kind verwerten müssen. Die Antwort richtet sich jetzt allein nach dem Maßstab des § 1603 Abs.1 BGB. Diese Vorschrift enthält nicht mehr die Pflicht, „alle zur Verfügung stehenden Mittel“ gleichmäßig zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen. Jetzt gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögensstamms für Unterhalt. Hat das volljähriges Kind selbst Vermögen, ist dieses vorrangig zur Bedarfsdeckung zu verwenden.
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