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Eine Scheidung ohne Anwalt oder eine reine Scheidung online – ohne gerichtlichen Scheidungstermin – gibt es in Deutschland nicht. Zumindest einmal im Scheidungsverfahren wird man vor dem Scheidungsrichter zur persönlichen Anhörung erscheinen müssen, es sei denn, das Familiengericht ermöglicht eine Verhandlung per Videokonferenz.
| Wegweiser zum Scheidungstermin
Häufig werden aus taktischen Gründen (“um Zeit zu gewinnen“) sog. Folgesacheanträge beim Familiengericht eingereicht.
Wenn ein Anwalt fristgerecht einen Antrag auf eine Folgesache (was auch durch einen VKH-Antrag erfolgen kann) beim Familiengericht einreicht, wird der Scheidungstermin verschoben. Dabei ist in der Regel auf die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 137 Abs.2 S.1 FamFG zu achten. Ein fristgerechter Antrag auf eine Folgesache führt zur sog. Scheidungsverbundregelung (§ 137 Abs.1 FamFG). In diesem Fall kann nur dann eine Scheidung erfolgen, wenn alle anhängigen Folgesachen entscheidungsreif sind.
Wenn die Frist des § 137 Abs.2 S.1 FamFG verpasst wird, wird der Antrag auf Regelung einer Folgesache als isolierte Familiensache (§ 111 FamFG) weiter behandelt. Der Scheidungstermin wird in diesem Fall nicht verschoben.
Ein Antrag auf Terminverlegung zur Einreichung eines Antrags auf eine Folgesache mit der Begründung “Arbeitsüberlastung” wird in der Regel nichts nützen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 16.1.2002 – 1 BvR 1859/01, Rn 10 ; BGH, NJW 1991, 2080, 2081; VersR 1993, 771, 772; NJW-RR 2000, 799, 800; ebenso BAGE 78, 68, 70 f.).
Hinweis:
Gemäß § 137 Abs. 2 S.1 FamFG gilt für die Frist nicht der Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung, sondern der letzten. Das bedeutet, dass wer im ersten Termin zur Scheidung nicht erscheint, nicht in Abwesenheit geschieden wird. Stattdessen wird er zu einem zweiten Termin geladen, bei dem er erneut die Chance hat, einen Folgesacheantrag einzureichen. In beiden Terminen gilt die Frist von § 137 Abs. 2 S.1 FamFG, sodass das Nichterscheinen ein taktisches Mittel sein kann, um erneut die Möglichkeit für einen Folgesacheantrag zu erhalten. Diese Vorgehensweise ist also vollkommen rechtskonform (Quelle: BGH, FamRZ 2012, 863ff.).
BGH, Beschluss v. 21.03.2012 – XII ZB 447/10
Zwei-Wochen-Frist
Anmerkung:
Nach BGH sind die Familiengerichte angehalten, einen Scheidungstermin so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der zwei-Wochen-Frist eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung muss den Parteien zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. Wird das vom Familiengericht nicht beachtet, so besteht Anspruch auf Terminsverlegung.
BGH, Beschluss vom 5.06.2013 − XII ZB 427/11
Drei-Wochen-Frist für Scheidungsfolgesache & Fristberechnung
Anmerkung:
Im Anschluss an die Entscheidung vom 21.03.2012 hat der BGH nun präzisiert, dass insgesamt drei Wochen Zeit zwischen Zugang der Ladung und dem anberaumten Scheidungstermin liegen müssen. Weiter hat hier der BGH entschieden, wie der Zeitraum bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen zu berechnen ist.
Checkliste
zum Ablauf des Scheidungstermins
Die vom Familiengericht genutzte Checkliste veranschaulicht den Ablauf des Scheidungstermins. Zu Beginn des Termins überprüft der Familienrichter die Identität der Beteiligten anhand von Personalausweisen und stellt das Erscheinen aller ordnungsgemäß geladenen Beteiligten und verfahrensbevollmächtigten Anwälte fest. Weitere Personen wie Zuschauer dürfen nicht im Scheidungstermin anwesend sein. Der Termin findet nicht öffentlich statt.
Im Anschluss stellt das Familiengericht anhand einer Heiratsurkunde den Bestand der Ehe fest und befragt die Ehegatten persönlich zu dem Zeitpunkt der Trennung und ob sie die Ehe als gescheitert ansehen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen muss das persönliche Erscheinen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung gerichtlich angeordnet werden (gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Schriftliche Erklärungen von Anwälten oder Beteiligten genügen nicht, um die Voraussetzungen für die Scheidung festzustellen. Wenn beide Ehegatten übereinstimmende Erklärungen zur Befragung abgeben, müssen keine weiteren Details besprochen oder gar eine Beweisaufnahme zur Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen durchgeführt werden. Wenn beide Ehegatten übereinstimmend den Trennungszeitpunkt angeben, der mehr als ein Jahr zurückliegt, und beide die Ehe für gescheitert erklären, wird die Ehe geschieden, selbst wenn sie tatsächlich noch kein Jahr getrennt voneinander gelebt haben.
| Scheidungsvoraussetzungen
Die Partei, die den Antrag gestellt hat, muss im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung bönigt die andere Partei (Antragsgegner) keinen eigenen Anwalt. Es genügt, wenn sie der Scheidung persönlich zustimmt. Der Scheidungstermin dauert dann – in der Regel – nicht länger als 15 Minuten, sofern der gleichzeitig durchzuführende Versorgungsausgleich keine längere Besprechung erfordert.
Abschließend erfolgt ein Ausspruch zur Scheidung per Endbeschluss. Damit sind Sie noch nicht endgültig geschieden. Das ist erst der Fall, wenn der Endbeschluss zur Scheidung rechtskräftig wird.
In den meisten Fällen werden Sie normalerweise persönlich vom Familiengericht zum mündlichen Scheidungstermin geladen, wenn Sie sich scheiden lassen möchten. Der Aufwand, der mit der Teilnahme am Termin oft verbunden ist, steht nicht immer im Verhältnis zum Zweck des Termins. Insbesondere dann, wenn Sie sich einvernehmlich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen und keine weiteren Folgen der Scheidung zur Diskussion stehen, könnte eine Gerichtsverhandlung per Videokonferenz eine echte Option sein.
Gemäß § 128a ZPO ist es in Abweichung von § 128 Abs. 1 ZPO möglich, die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme mittels Videokonferenz durchzuführen. Diese Bestimmung dient hauptsächlich der Prozesseffizienz. Gemäß der entsprechenden Vorschrift hat das Gericht die Möglichkeit, auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien, ihren Vertretern und Beiständen zu gestatten, während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort anwesend zu sein und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird gleichzeitig in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Am 23. November 2022 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Das Ziel ist es, Videokonferenzen zu einem selbstverständlichen Teil des Gerichtsalltags zu machen. Viele Gerichte sind bereits mit entsprechender Technik ausgestattet. Derzeit werden in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Produkte eingesetzt.
Es sollte beachtet werden, dass § 128a ZPO auch im Scheidungsverfahren für eine Anhörung anwendbar ist (so AG Darmstadt, Beschluss vom 12.08.2014 – 50 F 1990/13).
Technische Anforderungen:
Damit eine Videoverhandlung reibungslos funktioniert, ist zuverlässige und benutzerfreundliche Technologie erforderlich. Alle Teilnehmer müssen auf dem neuesten Stand der Technik sein und wissen, wie sie sich während der Verhandlung verhalten sollen. Vor der eigentlichen Verhandlung werden häufig Testkonferenzen durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle mit der Technologie vertraut sind. Heutzutage werden vor allem webbasierte Produkte wie Microsoft Teams oder sein Vorgänger Skype for Business, Cisco WebEx und Polycom anstelle von (alten) ISDN-Anlagen nach dem H.323-Standard verwendet.
Anzahl der Teilnehmer:
In einer Scheidungsverhandlung sind normalerweise die Richterin bzw. der Richter, beide Ehepartner und mindestens ein Rechtsanwalt beteiligt. Es kann eine Herausforderung sein, alle Teilnehmer in eine Videokonferenz einzubeziehen und technische, verfahrensrechtliche oder emotionale Hindernisse zu überwinden. Dies könnte dazu führen, dass Gerichte möglicherweise nicht allzu großes Interesse an Videoverhandlungen haben, insbesondere wenn es um Verfahren geht, die in kurzer Zeit abgeschlossen werden sollen.
Zeugenvernehmung:
Bei der Vernehmung von Zeugen und Parteien per Videokonferenz gibt es einige Bedenken, die jedoch widerlegt werden können. Die Mimik und Gestik des Zeugen sind normalerweise nicht beeinträchtigt, selbst in einer Videokonferenz, was die Befragung nicht beeinträchtigt.
Zeitersparnis:
Durch die Nutzung von Videokonferenzen sind keine Reisen zum Gericht mehr erforderlich, wodurch Anwälte Termine an verschiedenen Gerichten bundesweit enger und zeitlich besser abstimmen können. Verhandlungstermine können schneller vereinbart werden, und es besteht ein geringeres Risiko von Terminverschiebungen oder Verzögerungen aufgrund von Verkehrsproblemen oder anderen unvorhergesehenen Umständen. Der Sachverhalt kann zeitnah geklärt und der Rechtsstreit schneller entschieden werden.
Kostenersparnis:
Mit Hilfe von Videoverhandlungen können Reisekosten für alle Beteiligten vermieden werden. Die Rechtssuchenden haben somit geringere Kosten zu tragen, und Anwälte können ihre Terminsgebühren ohne zusätzlichen Reiseaufwand abrechnen. Auch die Kosten für Zeugen oder Sachverständige werden minimiert. Darüber hinaus wird der Verwaltungsaufwand für die Kosten- und Anweisungsstelle reduziert.
Wenn Sie und Ihr Partner sich darauf geeinigt haben, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, könnte ein Scheidungstermin per Videokonferenz eine gute Option sein. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Gericht Sie persönlich von Angesicht zu Angesicht anhört und mit Ihnen darüber diskutiert, ob Sie tatsächlich geschieden werden möchten oder ob die Möglichkeit besteht, Ihre Ehe fortzusetzen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie bereits außergerichtlich eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen und bestenfalls notariell beurkundet haben. Wenn Sie sich absolut einig sind, könnte es auch in Betracht gezogen werden, dass Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung auf gerichtlichem Wege per Videokonferenz protokolliert wird. Rechtlich ist dies zwar möglich, aber Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehepartner diesfalls anwaltlich vertreten sind. Ist ein Ehepartner nicht anwaltlich vertreten, scheidet eine Protokollierung durch die Richterin/den Richter aus. In diesem Fall wären Sie darauf angewiesen, Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich notariell beurkunden zu lassen. Damit verzichten Sie allerdings darauf, dass Sie Ihre Partnerin/Ihren Partner möglicherweise spätestens im Scheidungstermin doch noch zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung motivieren könnten, wenn einer der Partner bisher eher ablehnend reagiert hat und eine streitige Scheidung droht.
Dennoch sind Videokonferenzen bei Scheidungsterminen auch bei einvernehmlichen Entscheidungen bisher äußerst selten. Die Gründe dafür sind bisher rein technischer Natur und die Präferenzen der Gerichte. Die weitere Entwicklung von Videokonferenzen in Scheidungsverfahren bleibt abzuwarten. Eine Scheidung rein online zu betreiben, ist nicht ausgeschlossen.
Manch einer mag daran denken, die Scheidung verhindern zu können, indem er zum Scheidungstermin einfach nicht erscheint. Dem sollten folgende Grundsätze klar sein:
Gemäß § 128 Abs.1 S.1 BGB besteht für Gerichte eine grundsätzliche Anhörungspflicht beider Ehegatten. Sollte der Antragsgegner nicht zum Scheidungstermin erscheinen, ist grundsätzlich ein neuer Termin zu vereinbaren. Das kann zu einem kurzfristigen Scheidungsaufschub führen, da es bei einseitigen Scheidungsanträgen keine Versäumnisurteile gibt.
Falls jedoch der Antragsgegner die persönliche Anhörung ablehnt, kann das Familiengericht in Ausnahmefällen einen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss erlassen (§ 34 Abs. 3 FamFG). Dies gilt jedoch nur, wenn auf die Folgen dieser Entscheidung vorab (in der Ladung) hingewiesen wurde (§ 34 Abs. 3 S. 2 FamFG). Andernfalls kann gegen den säumigen Antragsgegner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, und ihm können die Mehrkosten, die durch seine Säumnis entstanden sind, auferlegt werden (§ 128 Abs. 4 FamFG).
Üblicherweise wird das Familiengericht in der zweiten Ladung eine Belehrung aufnehmen, dass das erneute unentschuldigte Nichterscheinen zum Scheidungstermin als bewusste Anhörungsverweigerung und zugleich als Bestätigung der Ehezerrüttung angesehen wird. Wenn der Antragsgegner auch im zweiten Termin nicht erscheint, wird die Ehe in Abwesenheit des Antragsgegners geschieden (§ 34 Abs. 3 FamFG).
OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 − 5 UF 137/18
Der scheidungsunwillige Antragsgegner
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat, Rn 27 ff) “Eine Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht nicht ausnahmslos, weil § 128 FamFG nur eine Sollvorschrift normiert (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1090 zu § 613 ZPO a.F.).
Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung sind unter besonderen Umständen Ausnahmefälle denkbar.
Ein solcher Ausnahmefall ist nach Ansicht des OLG Frankfurt etwa dann anzunehmen, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Ehegatten bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Gericht in der Lage wären, die Zerrüttung der Ehe nachzuweisen bzw. die Begründung des einen Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und die endgültige Abwendung von dem anderen Ehegatten überzeugend in Frage zu stellen (OLG Frankfurt, 11.2.2009 5 UF 260/08, FamRBint 2010, 3).
Ausnahmsweise kann auch dann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn sie überflüssig erscheint, weil die Beteiligten sich über die Bedeutung ihres Vorgehens bewusst sind, der Sachverhalt klar und unstreitig und eine Aussöhnung aussichtslos ist (OLG Hamm FamRZ 2013, 64 auch zu weiteren Ausnahmefällen).
Ein weiterer Ausnahmefall wird dann angenommen, wenn ein Beteiligter mehreren Terminen unentschuldigt fernbleibt, so dass die Vermutung nahe liegt, er wolle den Fortgang des Verfahrens sabotieren oder sei zumindest an einer baldigen Beendigung nicht interessiert, und der Sachverhalt im Übrigen ausreichend geklärt ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1159).
Aber auch schon nach einmaligen Ausbleiben des Scheidungsgegners kann eine Ehe auch ohne seine Anhörung geschieden werden, wenn er durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leistet und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist (OLG Hamm, FamRZ 1998, 1123).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich.
Irgendwelche eheerhaltenden Tatsachen sind von ihr zu keiner Zeit vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Antragsgegnerin auf die schlichte Angabe, nicht geschieden werden zu wollen. Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin das Verfahren verzögern will.”
Fazit:
Im Allgemeinen ist es notwendig, einen säumigen Ehegatten in einem separaten Termin anzuhören, um die Sachlage zu klären. Diese Anhörung kann gemäß § 128 Abs.4 FamFG auch mit Zwangsmitteln (§§ 380, 381 ZPO) durchgesetzt werden. Eine Anhörung kann jedoch nicht nur dann entfallen, wenn der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist. Ein weiterer Termin ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Beteiligten unbestritten seit drei Jahren getrennt leben und die Voraussetzungen für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe erfüllt sind (OLG Oldenburg NZFam 2020, 930; OLG Hamm NZFam 2019, 647).
BGH, Beschluss vom 17.07.2024 − XII ZB 421/23
Der scheidungsunwillige Antragsgegner erscheint nicht zum Termin – Scheidung wird trotzdem ausgesprochen – Verfahrensfehler
Zum Sachverhalt:
Die verheirateten Parteien hatten sich Mitte Januar 2020 getrennt, und die Antragstellerin beantragte die Scheidung sowie Entscheidungen über Folgesachen. Der Antragsgegner stimmte der Ehescheidung jedoch nicht zu. Bei dem vom Amtsgericht anberaumten Termin erschien er nicht, sodass nur die Antragstellerin angehört wurde. Ohne einen weiteren Verhandlungstermin entschied das Amtsgericht, die Ehe zu scheiden und regelte die Folgesachen. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, die vom OLG Naumburg (BeckRS 2023, 51561) als unzulässig verworfen wurde. Das OLG begründete dies damit, dass der Antragsgegner seine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 I FamFG nicht ausreichend dargelegt habe. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Beschwerdeberechtigung, wenn bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung auch in materieller Hinsicht eine günstigere Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu erwarten gewesen wäre. Die Begründung der Beschwerde ging jedoch nicht auf diesen Punkt ein und beschränkte sich darauf, dass die Entscheidungen zur Ehescheidung sowie zu Haushalt und Ehewohnung fehlerhaft seien.
Entscheidung des BGH:
Die unterbliebene Anhörung des Antragsgegners stelle zwar einen Verfahrensfehler dar. Denoch wurde Beschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung zu Recht zurückgewiesen, weil in der Beschwerdebegründung nicht Umstände substantiiert vorgetragen wurden (§ 117 Abs.1 S.1 FamFG), aus denen sich eine Erheblichkeit des Verfahrensfehlers für die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers ergibt. Mit anderen Worten: Verfahrensfehler müssen in der Folge zu einer möglichen Rechtsverletzung führen. Zumindest muss dies in der Beschwerdebegründung vorgetragen werden, das bei Beachtung der Verfahrensvorschrift in der Sache eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre.
Scheidungstermin vor Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren:
In diesem Fall gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen, wenn der im Termin erschienene Antragsgegner die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt (§ 130 Abs. 1 FamFG). In der Ladungsverfügung ist dazu meist folgender gerichtlicher Hinweis enthalten:
Gegen die im Termin nicht anwaltlich vertretene Antragstellerseite kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisbeschluss dahingehend erlassen werden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). In diesem Fall hat die Antragstellerseite auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Aus dem Beschluss kann der Gegner des säumigen Beteiligten wegen der Kosten gegen diesen mit Wirksamkeit der Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreiben (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 und 2 FamFG). Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so wird der im Termin nicht erschienene Beteiligte zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen und muss in diesem Fall auch ohne Ladung erscheinen.
Scheidungstermin nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren:
OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 − 5 UF 137/18
Der scheidungsunwillige Antragsgegner
Anmerkung:
Eine Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers ist zulässig, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Denn unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 656/14). Bei vorgetragenen Zweifeln am Fortbestehen des für die Ehescheidung auch bei dreijähriger Trennungszeit erforderlichen Scheidungswunsches des Antragstellers indiziert der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Scheidungsantrag das Fortbestehen dieses Begehrens. Dies gilt insbesondere, wenn andere Umstände wie eine den Scheidungswillen dokumentierende schriftliche Erklärung hinzutreten.
In dem Fall wird das Familiengericht grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens anordnen.
Es kann Gründe geben, die Fernbleiben vom Scheidungstermin entschuldigen können:
Wenn triftige Gründe dafür sprechen, kann die persönliche Anhörung eines Ehegatten vor dem durch einen ersuchten Richter des Familiengerichts am Wohnsitz des betreffenden Ehegatten erfolgen. Diese Variante kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Wohnsitz des Ehegatten so weit vom Gericht entfernt ist, dass die Anreise unzumutbar erscheint (§ 128 Abs.3 FamFG).
Bleibt die Ehe scheidungsreif, wenn einer der Ehegatten wegen geistiger Behinderung zu den Scheidungsvoraussetzungen nicht mehr angehört werden kann? Das Problem hierbei ist, wie nun die subjektive Kriterien der Trennung & Scheidung festgestellt werden sollen. Zur Fortwirkung eines einmal festgestellten natürlichen Trennungs- und Scheidungswillens bei Demenz, Bewusstlosigkeit, Koma oder Geisteskrankheit siehe
OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 − 5 UF 137/18
Der scheidungsunwillige Antragsgegner
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 61) “Dass ein Scheitern der Ehe auch in Fällen eines nicht mehr sicher feststellbaren Scheidungswillens möglich ist, hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abkehr von älteren Entscheidungen zum früheren Ehescheidungsrecht bestätigt. Danach kann einem geistig geschädigten Antragsteller (im dort entschiedenen Fall mit Tetraspastik und organischer Demenz nach einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma) die Feststellung des Scheiterns der Ehe und damit die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat.
Wenn er nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist, so hat er einen äußersten Grad von Eheferne erreicht. Ein solcher Zustand jenseits des Zerrüttungsempfindens kann, zumal es nach dem heutigen Scheidungsrecht auf den Grund für das Scheitern der Ehe nicht mehr ankommt, nicht geringer bewertet werden als der bewusste Verlust der ehelichen Gesinnung, sodass die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten auf Antrag scheidbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, NJW 1989, S. 1988 ff . = FamRZ 1989, S. 479 ff., recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 18).
Vergleichbares hat der BGH in einem Fall seniler Demenz des Scheidungsantragstellers entschieden (Urteil vom 07.11.2001 – XII ZR 247/00 , FamRZ 2002, S. 316 ff., recherchiert bei juris, Rn. 9 – 16). Kann demnach wegen äußerster Eheferne auf Grund einer geistigen Erkrankung eine Ehescheidung selbst durch einen schon im Zeitpunkt der räumlichen Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zur Erklärung seines Scheidungswillens fähigen Ehegatten beantragt werden, muss das Scheitern der Ehe erst recht in einem Fall wie dem Vorliegenden festgestellt werden können, in dem der Antragsteller bei und nach der räumlichen Trennung sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens noch einen hinreichend klaren Trennungs- und Scheidungswillen äußern kann, während er sich zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung wegen des Fortschritts seiner Demenzerkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befindet.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat im Ergebnis offen lassen, inwieweit die Äußerungen des Antragstellers im Anhörungstermin vom 14.08.2013 noch eine weiterhin willensgesteuerte Abkehr von der Ehe mit der Antragsgegnerin erkennen lassen oder er bereits ohne Bewusstsein des Lebens in einer Ehe kein eheliches Empfinden mehr hat.”
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