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BETREUUNGSUNTERHALT Das Buch (Kindle-Edition 2005) zum Thema > hier
> Nachehelicher Unterhalt gem. § 1570 Abs.1 S.1 BGB wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder oder > Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB wegen Betreuung nichtehelicher Kinder kann grundsätzlich bis Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes geltend gemacht werden. Grund: Der kinderbetreuende Elternteil gilt in dieser Zeit als nicht erwerbsfähig. Wenn das Kind allerdings drei Jahre alt geworden ist, setzt wieder die > Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Will der kinderbetreuende Elternteil die Verlängerung der Unterhaltszahlungen über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus erreichen, muss er jetzt triftige Gründe benennen, die jetzt gegen eine Erwerbstätigkeit des kinderbetreuenden Elternteils sprechen. Anhand des folgenden Fragenkatalogs soll ermittelt werden, ob für Sie ein > Verlängerungsgrund gegeben ist und ob Ihr Wunsch nach fortgesetzter persönlicher Kindesbetreuung einer möglichen Erwerbsobliegenheit im Rang vorgeht oder nicht. Nach BGH muss derjenige, der sich auf Erwerbshindernisse beruft, diese Umstände für die Erwerbshindernisse konkret darlegen und beweisen. Vor dem Hintergrund ist es äußerst hilfreich, wenn sie in Form eines Tagebuchs bzw. Wochenkalenders uns exakt schriftlich erklären, welche Tätigkeiten Sie von in der Früh beim Aufstehen bis abends zur Kinderbetreuung verrichten. Die Übersicht sollte mindestens über einen Zeitraum von 2 Wochen aussagekräftige Darstellungen enthalten.