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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Ob > Kindesunterhalt von den Eltern zu gewähren ist, hängt nach § 1601 BGB schlicht davon ab, ob das Kind mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist. Ob ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, richtet sich danach, ob man voneinander abstammt (§ 1589 BGB). Dabei ist nicht die genetische Abstammung entscheidend, sondern die sog. gesetzliche Abstammung. Problematisch können also beim Kindesunterhalt die Problemlagen werden, in denen die genetischen Eltern nicht gleich den gesetzlichen Eltern sind. Weder das Alter des Kindes ist maßgebend, noch die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange das Kind bedürftig ist und die Eltern leistungsfähig sind; sie ist nicht an bestimmte Altersgrenzen gebunden.
Weiter ist zu klären, ob andere Personen vorrangig vor den Eltern dem Kind unterhaltspflichtig sind > mehr
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Solange sich Kinder in einer Ausbildung befinden, gelten sie grundsätzlich nicht als selbsterhaltungsfähig. Denn die Ausbildung und ihr > Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung einer Berufsausbildung befreit Kinder, von der Obliegenheit, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (> mehr). Diese Pflicht zur Unterhaltsleistung und zur Finanzierung einer Ausbildung besteht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus für die Dauer normaler Ausbildungs- und Studienzeiten. Das Kind erhält in dieser Zeit den sogenannten Ausbildungsunterhalt. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn sie ein Praktikum oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist, oder wenn sie zunächst ein Fach studieren, das nicht auf das Berufsziel bezogen ist (sog Parkstudium) ( Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 2, Rz 55).
Wann trifft das Kind eine Erwerbsobliegenheit?
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(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Die Ermittlung des Geldbedarfs des Kindes ist das Kernstück jeder Unterhaltsberechnung. Der Gesetzgeber sagt zur Bedarfsermittlung nicht viel. § 1610 BGB weist lediglich darauf hin, dass Maßstab für den Bedarf die „Lebensstellung“ des Kindes sein soll und der gesamte Lebensbedarf erfasst werden soll. Was aber die „Lebensstellung“ des Kindes prägt und wie sich daraus die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs ableiten lässt, erklärt der Gesetzgeber nicht. Der Logik des § 1610 Abs.1 BGB folgend, muss das Maß des Unterhaltsanspruchs die individuelle Lebensstellung sein.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es > Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die > Einkünfte seines Vermögens und der > Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Auf der dritten Prüfungsebene zum Kindesunterhaltsanspruch, wird gem. § 1602 BGB festgestellt, ob der Unterhaltsgläubiger (hier: Kind) „außerstande“ ist oder nicht erwartet werden kann, sich selbst zu unterhalten (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Dieser Grundsatz gilt auch für den > Kindesunterhalt. Es gilt die allgemeine > Berechnungsformel zur Bedürftigkeit. Somit reduziert sich der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind sich eigenes Einkommen, eigenes Vermögen oder staatliche Leistungen für das Kind anrechnen lassen muss.
FAQ
zur Unterhaltsbedürftigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich > Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Wegweiser
zur Leistungsfähigkeit der Eltern > hier
Wird die Leistungsfähigkeit der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt zum Problem, ist regelmäßig die Frage zu beantworten, ob die Eltern ausreichend Ihrer gesteigerten > Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 BGB (“alle verfügbaren Mittel sind gleichmäßig zu verwenden”) nachkommen, um für den Unterhalt der Kinder zu sorgen.
FAQ
zur Leistungsfähigkeit der Eltern
Können die Eltern mangels Leistungsfähigkeit den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlen,
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
der Eltern gelten die Grundsätze des > Unterhaltsbestimmungsrecht. Hier gibt es keine grundsätzliche Barunterhaltsleistungspflicht.
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Gilt das Modell der aufgeteilten Kinderversorgung. D.h. der alleinerziehende Elternteil erbringt den Naturalunterhalt (= Pflege- und Erziehungsleistung in natura). Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag für das Kind durch Leistung von > Barunterhalt. Hier haftet der kinderbetreuende Elternteil im Regelfall nicht zusätzlich für den Barunterhalt (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB)
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Dem Regelfall nach § 1606 > Abs.3 S.2 BGB liegt die Modellvorstellung zu Grunde, dass der (Allein-)erziehende die Kinderbetreuung (abgesehen von den Zeiten des > Regelumgangs) vollständig übernimmt. Erst wenn kein Elternteil oder beide Elternteile (gemischt) für den Naturalunterhalt des Kindes sorgen, kann davon abgewichen werden, womit eine anteilige Elternhaftung für den Barunterhalt auch bei minderjährigen Kindern in Betracht kommt.
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Hier gilt stets der Grundsatz der anteiligen Elternhaftung. Denn volljährige Kinder haben keinen Bedarf an Betreuung.
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» Anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern – § 1606 Abs.3 BGB