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Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern – der richtige Verfahrensweg nach der neuen BGH-Rechtsprechung


Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) galt jahrzehntelang als der zentrale Hebel, um nach der Trennung den Lebensmittelpunkt des Kindes gerichtlich klären zu lassen: Wer die überwiegende Obhut wollte, beantragte die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 BGB. Diese Gleichung gilt seit den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381) und vom 13.5.2026 (XII ZB 404/25) nicht mehr.

Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern allein darüber, bei wem das Kind überwiegend lebt oder wie die Betreuungsanteile verteilt werden, ist dieser Streit im Umgangsverfahren (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB) zu führen; ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB ist in diesen Fällen unbegründet und zurückzuweisen.

Das Sorgerechtsverfahren behält seinen Anwendungsbereich für die Fälle, in denen es um mehr geht als die zeitliche Verteilung der Betreuung – insbesondere den Umzug mit wesentlichen Auswirkungen auf die Lebensumstände des Kindes, die Auswanderung und die Fremdunterbringung.

Dieser Wegweiser erläutert, wann welches Verfahren der richtige Weg ist und wie Sie Fehlanträge – und damit Zeit- und Kostenverluste – vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze


  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und hier Bestandteil des Personensorgerechts. Wer sorgeberechtigt ist, hat das Recht und die Pflicht, das minderjährige Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs.1 BGB).
  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt das Recht, den Wohnort und die Wohnung des minderjährigen Kindes zu bestimmen. An dieses Recht sind wesentliche Rechtsfolgen geknüpft, wie Klagebefugnis eines Elternteils für den Kindesunterhalt und Herausgabe des Kindes (§ 1632 Abs.1 BGB).
  • Verfahrensweg seit 2026 höchstrichterlich geklärt: Mit Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 (FamRZ 2026, 381; Vorinstanz OLG München, 6.6.2025 – 16 UF 108/25 e) hat der BGH entschieden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch eine vollständige Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile anordnen darf; die Festlegung der Betreuungsanteile ist eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, kein Eingriff in deren Bestand.
    Mit Beschluss vom 13.5.2026 – XII ZB 404/25 (Vorinstanz OLG Frankfurt a. M., 31.7.2025 – 6 UF 134/25, FamRZ 2025, 1808 m. Anm. Röder) hat der BGH nachgelegt: Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist für die Änderung oder Beibehaltung der Betreuungsanteile weder notwendig noch ausreichend und bindet ein späteres Umgangsverfahren nicht.
    Genügt eine Umgangsregelung, um die Betreuungszeiten und damit inzident den Lebensmittelpunkt kindeswohlgerecht zu regeln, fehlt für die Sorgerechtsübertragung das Regelungsbedürfnis; der Eingriff in das Elternrecht des anderen Teils kann unverhältnismäßig sein. Das gilt auch bei hochstrittigen Eltern. Reine Obhutsanträge nach § 1671 BGB werden zurückgewiesen (so bereits OLG Rostock, 23.2.2026 – 10 UF 7/26, BeckRS 2026, 4588).
  • Verbleibende Domäne des Sorgerechtsverfahrens: Für den Umzug mit wesentlichem Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes, die Auswanderung und die Fremdunterbringung bleibt das Sorgerechtsverfahren eröffnet (Fortführung von BGH, 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255). Ob und wie weit auch Umzugsfälle künftig umgangsrechtlich zu lösen sind, ist Gegenstand einer lebhaften aktuellen Diskussion (dafür Obermann, NZFam 2026, 714; dagegen Kriewald, FamRZ 2026, 817; für die umgangsrechtliche Lösung bei geringfügigen Umzügen bereits OLG Frankfurt a. M., NJW 2025, 3726; zur Abgrenzung von § 1628 und § 1671 BGB OLG Frankfurt a. M., 29.5.2026 – 5 UF 113/26, BeckRS 2026, 11722).

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Kindschaftssachen

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Umgangsrecht

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Lernen Sie die Grundlagen des Sorgerechts, der Intervention, der Änderung und des Verfahrens kennen. Mit diesem Wegweiser sind Sie gut auf Ihr Sorgerechtsverfahren vorbereitet.

Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren? Die Weichenstellung nach der neuen BGH-Rechtsprechung


Wer nach der Trennung die überwiegende Betreuung des Kindes für sich beansprucht, muss zunächst die richtige Verfahrensart wählen. Seit den Beschlüssen des BGH vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381) und vom 13.5.2026 (XII ZB 404/25) gilt eine klare Faustregel: Geht es um das Wie viel der Betreuung – also darum, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt, ob ein Wechselmodell eingerichtet, fortgeführt, aufgehoben oder sogar die bisherige Rollenverteilung umgekehrt wird –, ist das Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB der richtige und einzige Weg.

Geht es dagegen um das Wohin mit erheblicher Tragweite – Umzug in eine entfernte Stadt, Auswanderung, Fremdunterbringung – oder um einzelne sorgerechtliche Folgeentscheidungen (etwa die Schulanmeldung am neuen Wohnort), bleibt das Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB bzw. die Einzelübertragung nach § 1628 BGB eröffnet.

Die dogmatische Begründung des BGH: Die Entscheidung nach § 1671 BGB regelt die rechtlichen Befugnisse der Eltern und greift in den Status des Sorgerechts ein. Eine Umgangsregelung ordnet demgegenüber nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und lässt die gleichberechtigte Inhaberschaft beider Eltern unberührt. Weil das Gesetz keine Obergrenze für den Umfang gerichtlich angeordneten Umgangs kennt (grundlegend BGH, 1.2.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532), kann eine Umgangsregelung die Betreuung hälftig aufteilen und ebenso die Betreuungsanteile umkehren – mit der faktischen Folge eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts. Ist der Elternstreit auf diesem Weg lösbar, verbietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 GG) den weitergehenden Eingriff in die Sorgerechtsinhaberschaft.

Praktische Konsequenzen für die Antragstellung:
Ein isolierter Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, der der Sache nach nur den Obhutsstreit austragen soll, ist seit XII ZB 404/25 zum Scheitern verurteilt und löst vermeidbare Kosten aus. Richtig ist stattdessen der Antrag auf eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung, die die Betreuungszeiten beider Eltern vollständig und vollstreckungsfähig festlegt. Der Umgangsbeschluss ist – anders als die Sorgerechtsentscheidung – nach § 89 FamFG mit Ordnungsmitteln vollstreckbar; die Betreuungsanteile werden damit unmittelbar durchsetzbar tituliert.

Wird gleichwohl ein Sorgerechtsantrag gestellt und stellt sich im Verfahren heraus, dass nur die Betreuungsanteile streitig sind, ist mit der Zurückweisung des Antrags zu rechnen; das Gericht kann zugleich von Amts wegen ein Umgangsverfahren einleiten. Für eilbedürftige Fälle steht die einstweilige Anordnung zum Umgang (§§ 49 ff. FamFG) zur Verfügung, die als Erstentscheidung nicht den strengen Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB unterliegt (BGH, 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255) und nach § 57 S. 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar ist.

Kritik und Ausblick:
Die Verlagerung in das Umgangsverfahren ist im Schrifttum nicht unumstritten (kritisch etwa Löhnig, JA 2026, 516; Kischkel, FamRZ 2025, 1277; MüKoBGB/Hennemann, § 1671 Rn. 26; ablehnend zuvor OLG Frankfurt a. M., NZFam 2026, 252). Der Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) vom 11.5.2026 lässt eine gesetzliche Auflösung der Dualität von Sorge und Umgang bislang vermissen. Für die Praxis ist die Linie des XII. Zivilsenats gleichwohl maßgeblich.

Kindesentziehung durch Verschweigen des Aufenthaltsortes


Umgangsrecht

Zur Strafbarkeit nach § 235 StGB
In hochemotionalen Trennungssituationen kommt es immer wieder vor: Ein Elternteil, meist die Mutter, zieht mit dem gemeinsamen Kind an einen unbekannten Ort und verweigert dem anderen Elternteil jegliche Information über den neuen Aufenthalt. Für den zurückbleibenden Vater stellt sich dann oft die drängende Frage, ob dieses Verhalten nicht nur familienrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen hat. Begeht die Mutter eine strafbare Kindesentziehung nach § 235 des Strafgesetzbuches (StGB)? Dieser Beitrag beleuchtet die komplexe Rechtslage und die klare Linie der deutschen Rechtsprechung bei reinen Inlandssachverhalten.

Auswandern mit dem Kind


Der Umzug mit dem Kind – erst recht die Auswanderung – ist die wichtigste verbleibende Fallgruppe, in der nach der neuen BGH-Rechtsprechung weiterhin ein Sorgerechtsverfahren zu führen ist: Anders als beim bloßen Streit um Betreuungsanteile verändert der Umzug die gesamten Lebensumstände des Kindes (Schule, soziales Umfeld, Erreichbarkeit des anderen Elternteils) und ist deshalb nach herrschender Meinung eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB, über die gemeinsam zu entscheiden ist; bei Dissens ist auf Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB zu übertragen (eingehend Kriewald, FamRZ 2026, 817; MüKoBGB/Hennemann, § 1671 Rn. 111).

Die Gegenauffassung will auch Umzugsfälle konsequent über die umgangsrechtliche Zuweisung der Betreuungsanteile lösen und sorgerechtliche Befugnisse nur punktuell – etwa für die Schulummeldung – übertragen (Obermann, NZFam 2026, 714); für Umzüge mit nur geringen Auswirkungen auf das Kind hat sich das OLG Frankfurt a. M. dem bereits angeschlossen (NJW 2025, 3726). Ob im Einzelfall statt § 1671 BGB die Einzelübertragung nach § 1628 BGB genügt, ist ebenfalls streitig (zum Streitstand OLG Frankfurt a. M., 29.5.2026 – 5 UF 113/26, BeckRS 2026, 11722). Bis zu einer weiteren Klärung durch den BGH empfiehlt sich in Umzugsfällen die Antragstellung nach § 1671 Abs. 1 BGB, hilfsweise § 1628 BGB, flankiert von einem Antrag auf Neuregelung des Umgangs.

Eine erzwungene Ausreise eines Elternteils mit Kind ins Ausland gegen den Willen des anderen Elternteils bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf das Kindeswohl (§ 1697a BGB).

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10
Freizügigkeit – Kindeswohl – Bindungstoleranz


Leitsatz:
Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich genauso wenig zur Überprüfung des Familiengerichts wie sein Wunsch, in seine Heimat zurückzukehren. Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung allerdings (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.). 

Anmerkung:
Der BGH führt mit seiner Entscheidung die Grundsätze der sog. > “Mexiko-Entscheidung” fort. Die “Mexiko-Entscheidung” ist ein lehrbuchmäßiger Leitfaden für die rechtlichen Rahmenbedingungen zur legalen Auswanderung mit Kind gegen den Willen des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Dafür ist ein Verfahren zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu führen (zur illegalen Kindesentführung ins Ausland > hier).Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts.

Dazu BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 , Zitat, Rn 23 ff: “[…] Dementsprechend stehen dem Familiengericht auch keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, auch kann dem Elternteil seine Ausreise nicht in zulässiger Weise untersagt werden. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt . Die Frage, ob der Elternteil triftige Gründe hat auszuwandern, findet demnach nur bei der Beurteilung des Kindeswohls Berücksichtigung.

Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung etwa (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und somit seine Erziehungseignung in Frage (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 759, 760;Staudinger/Coester BGB [2009] § 1671 Rdn. 211). Wenn mit der Auswanderung für das Kind schädliche Folgen verbunden sind, ist wiederum die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils in Zweifel zu ziehen und kann sogar ein Entzug des Sorgerechts angebracht sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 – XII ZB 166/03 – FamRZ 2005, 344 – Beschneidung – und vom 17. Oktober 2007 – XII ZB 42/07 – FamRZ 2008, 45 – Schulpflicht – sowie vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Bei einem ersichtlich unvernünftigen Vorhaben, das mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden ist, ergeben sich schließlich jedenfalls für die Kontinuität und die Qualität der Bindung zum Obhutselternteil nachteilige Folgen, die gegen dessen Erziehungseignung sprechen und bei bestehender Erziehungseignung des anderen Elternteils regelmäßig den Ausschlag dafür geben werden, diesem das Sorgerecht zu übertragen. Einer Auswanderung mit dem Kind steht ferner nicht ohne weiteres die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.

Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen Kind und anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392, 393; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78; Staudinger/Rauscher [2006] § 1684 Rdn. 70; Schwab/Motzer Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. III Rdn. 244; Motzer FamRZ 2000, 925, 927). Denn bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen – wenn auch gewichtigen – Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien.

Ähnliches gilt für das Wohlverhaltensgebot gemäß § 1684 Abs. 2 BGB. Auch im Hinblick auf § 1684 Abs. 2 BGB kommt der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Umgangselternteil nicht notwendig eine Sperrwirkung für solche Ortsveränderungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte führen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392, 393; RGZ 141, 319, 322).

Das Bedürfnis des Kindes nach einem intensiven Umgang mit beiden Elternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 BGB oder – bei alleinigem Sorgerecht des auswanderungswilligen Elternteils – bei einer Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB zu berücksichtigen und in die vom Familiengericht zu treffende umfassende Abwägung einzubeziehen. Hierbei sind auch der Umfang der mit der Auswanderung verbundenen Beeinträchtigungen und die Folgen für das Kind und den Elternteil einzubeziehen (vgl. OLG München FamRZ 2009, 794 m. Anm. Dollinger). Welches Gewicht diesen Umständen für die Entscheidung letztlich zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls.”

Rechtsprechung

AG München, Vermerk vom 07.02.2025
Ein Fall aus der Praxis mit Berufung auf die Mexiko-Entscheidung


Anmerkung: Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 ist heute noch richtungsweisend für Fälle des Auswanderens mit dem Kind gegen den Willen eines Elternteils. Hier ging es um ein Kleinkind, mit dem die Mutter in die USA übersiedeln wollte. Der Vater ist damit nicht einverstanden. Dazu der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

“Mit den Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Die Verfahrensbeiständin berichtet unter Bezugnahme auf ihren Bericht. Sie sieht aktuell eine gute Bindung von Jason zum Vater, zur Mutter als Hauptbezugsperson natürlich ebenfalls. Beide gehen liebevoll mit dem Kind um. Aufgrund der Entwicklung der Bindungen sieht sie einen Umzug derzeit aus Gründen des Kindeswohls sehr kritisch, da die Bindungsphase im Alter von 2-5 Jahren entscheidend sei. Aus Sicht des Kindes sollten die Bindungen zu beiden Eltern erhalten bleiben.

Ein Umzug zum jetzigen Zeitpunkt hätte hierauf gravierende Auswirkungen. Für ein Schulkind sei dies leichter, auch könne er dann z.B. alleine fliegen. Hinsichtlich des Umgangs sei es bemerkenswert, dass die Eltern diesbezüglich eine Regelung getroffen hätten. Aktuell werde [das Kind] noch gestillt, das sei das gute Recht von Mutter und Kind.

Wie aktuell geregelt (…) stelle es derzeit einen guten Umgang dar, der Schritt zur Übernachtung solle in der Elternberatung besprochen werden, ebenso wie perspektivisch die Ausweitung. Bezüglich der finanziellen Situation der Mutter in den USA sei unklar, wie gut diese von der Mutter dort gestemmt werden könne.

Die Vertreterin des Jugendamts schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Verfahrensbeiständin an. Ein Grund zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht sehe sie nicht. In den USA habe die Mutter hohe Kosten für den Kindergarten und Schulden in den USA. Auch habe die Mutter dort keine eigene Wohnung. Die Mutter habe hier in München soziale Kontakte, eine Arbeitsstelle, die Möglichkeit eines Kindergartenkontingentplatzes und eine Wohnung bei der Großmutter. Hier sei die finanzielle Situation der Mutter besser. Der Vater habe hinsichtlich der Gewalt punktuell Einsicht gezeigt.

Der Beteiligtenvertreter der Mutter führt aus, dass seine Mandantin weiter umziehen wolle. Sie habe hierzu auch das Recht. Er nimmt insoweit Bezug auf seinen Schriftsatz. Die Eltern seien hochkonflikthaft, es habe zudem Übergriffe des Vaters und Drohungen gegeben.

Die Vertretung des Vaters führt aus, dass die Elternrechte beider Eltern einzubeziehen seien und sie für eine gemeinsame Lösung sei. Eine Vaterfigur sei wichtig, die Bindung zum Vater solle gut sein. Den Umzug in die USA halte sie für unklar im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten (Kindergarten, Miete, Versicherungen). Hier in Deutschland seien die Chancen für das Kind besser.

Das Gericht weist darauf hin, dass es sich vorliegend um Verfahren nach örtlichen Leitfaden handelt und auch die Anordnung der Beratung im Raum steht. Es weist weiter darauf hin, dass in der „Mexiko-Entscheidung“ des BGH durchaus auch andere Voraussetzungen (z.B. Alter des Kindes) vorlagen und das Kindeswohl weiterhin ein wesentlicher zu berücksichtigender Faktor in der Entscheidung ist. (…)”


Anmerkung: Das Jugendamts München nimmt darin ausführlich Stellung zur aktuellen familiären Situation, insbesondere zur elterlichen Kommunikation, zum Umgangsrecht des Vaters, zu den Erziehungsfähigkeiten beider Elternteile und zu den kindeswohlrelevanten Auswirkungen eines möglichen Umzugs.

Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Streit der Eltern über den Aufenthalt der Kinder


Rechtsprechung

KG, Beschluss vom 21.12.2022 – 3 UF 87/21
Anlass für Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts


Orientierungssatz: 
Die Voraussetzungen einer Übertragung des Aufenthaltsrechts nach § 1671 Abs.1 Nr.2 BGB auf einen Elternteil liegen nicht vor, wenn sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes einig sind, selbst wenn sie über die Anteile der wechselseitigen Betreuung streiten. 

Anmerkung:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und umfasst die Befugnis, den Wohnort und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entweder gemeinsam von beiden Elternteilen oder allein von einem Elternteil ausgeübt werden. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist nach § 1671 Absatz 1 Nummer 2 BGB möglich, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Abänderung eines bestehenden Sorgerechts oder Umgangsrechts ist nach § 1696 BGB möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine andere Regelung zum Wohl des Kindes erfordert.

In dem vom KG entschiedenen Fall hatte die Mutter zunächst das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um mit dem Kind von Berlin nach Österreich umzuziehen. Nachdem sie den Umzug bereits vollzogen hatte, hatte der Senat das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Vater übertragen und die Herausgabe des Kindes angeordnet. Die Mutter war daraufhin mit dem Kind nach Berlin zurückgekehrt und hatte mit dem Vater einen Umgangsvergleich geschlossen, der ein Wechselmodell vorsah. Die Mutter hatte jedoch weiterhin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innerhalb von Berlin beantragt, um den Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihr zu haben.

Das KG hat den Antrag der Mutter zurückgewiesen und folgende Gründe angeführt:

  • Die Voraussetzungen einer Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts lagen nicht vor, da sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes in Berlin einig waren und nur über die Anteile der wechselseitigen Betreuung stritten.
  • Die Abänderung eines durch gebilligten Umgangsvergleich etablierten Wechselmodells konnte nicht durch Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts erreicht werden, da dies eine unzulässige Umgehung des § 1696 BGB darstellen würde ( BGH, Beschluss vom 19.1.2022 – XII ZA 12/21 ).
  • Durchsetzung des Wechselmodells im Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren? – inzwischen höchstrichterlich geklärt, siehe oben

Die Entscheidung des KG erweist sich rückblickend als Vorläufer der heutigen BGH-Linie: Sind sich die Eltern über den Aufenthaltsort einig und streiten nur über die Betreuungsanteile, fehlt es an den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der BGH hat dies verallgemeinert und auf sämtliche Obhutsstreitigkeiten erstreckt – auch dann, wenn die Eltern über den überwiegenden Aufenthalt selbst streiten (BGH, 13.5.2026 – XII ZB 404/25; BGH, 17.12.2025 – XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381). Die vom KG herangezogene Umgehungssperre des § 1696 BGB (BGH, 19.1.2022 – XII ZA 12/21, FamRZ 2022, 601) gilt fort: Ein gerichtlich gebilligtes Umgangsmodell kann nicht über den Umweg einer Sorgerechtsübertragung ausgehebelt werden.

Kindeswohl


Rechtsprechung

AG Lübben, Beschluss vom 12.09.2013 – 30 F 200/12
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts


Anmerkung: Dieser Beschluss ist ein Beispiel, wie es aufgrund massiver Kommunikationsstörungen auf der Elternebene es zum teilweisen Entzug des Sorgerechts der Mutter kommen konnte. Finden mitsorgeberechtigte Eltern keine Einigung, muss das Familiengericht über den Verbleib des Kindes eine Entscheidung treffen (Sorgerechtsverfahren). Im Vordergrund jedes Kindschaftsverfahrens steht das Kindeswohl. Also wird das Gericht zu klären haben, welcher Aufenthalt dem Wohle der Kinder besser entspricht. Das Gericht ließ sich bei der Entscheidung von folgenden Grundsätzen leiten: (Zitat) ” Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur übertragen ist, hat das Gericht an folgenden Gesichtspunkten zu orientieren:

1. dem Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zu Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung einschließlich der Bindungstoleranz, also der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern,

2. der Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,

3. dem Willen des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und

4. der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Streitigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt (vgl. Brandenburgisches OLG vom 19.06.2012 – 10 UF 42/12).”

Einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht


In Fällen von “nationaler” Kindesentführung (§ 1632 Abs.1 BGB) wird zur Rückführung des Kindes in der Praxis oft über einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege eines Eilverfahrens (= einstweilige Anordnung: § 49 FamFG) gedacht. Hier ist die neue Weichenstellung zwischen Sorgerechts- und Umgangsverfahren zu beachten. In reinen Obhutsstreitigkeiten ist die einstweilige Anordnung zum Umgang – nicht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht – der systemgerechte Eilrechtsbehelf

Die Strategie der einstweiligen Anordnung ist hoch riskant, da einem solchen Antrag nur stattgegeben wird, wenn ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht und ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren im Interesse des Kindeswohls nicht vertretbar erscheint. Allein der Hinweis auf das Fehlverhalten des Antragsgegners (z.B. Aufenthaltsort des Kindes wird ohne Zustimmung des anderen Elternteils geändert) reicht für eine vorläufige Regelung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht aus (vgl. OLG Nürnberg vom 22.05.2013).

Wenn der Eilantrag auf § 1632 Abs.1 BGB gestützt wird (Herausgabeanspruch eines Elternteils gegen den anderen Elternteil: § 1632 Abs.1 BGB), ist auch hier die akute Kindeswohlgefährdung der Entscheidungsmaßstab.
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Beispiele aus der Rechtsprechung


Rechtsprechung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.02.2026 – 10 UF 7/26
Kein § 1671 BGB bei reinem Obhutsstreit


Anmerkung:
Das OLG hob die erstinstanzliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein zweijähriges Kind auf und verwies zurück; sorgerechtliche Anträge sind zurückzuweisen, wenn allein das Betreuungsmodell streitig ist und beide Eltern Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts bleiben können.

Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2016 – 10 UF 7/16
Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beabsichtigtem Umzug eines Elternteils


Anmerkung:
Die Entscheidung ist zu den Kindeswohlkriterien (Förderungs- und Kontinuitätsgrundsatz) weiterhin lesenswert. Ihre stillschweigende Prämisse, der Streit um den Lebensmittelpunkt sei über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu lösen, ist durch BGH, 13.5.2026 – XII ZB 404/25 überholt.

Rechtsprechung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 7 UF 641/13
Fehlverhalten eines Elternteils bei Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht


Leitsätze: 
Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des “entführenden‘” Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.

Anmerkung: 
Manchmal wird die Ansicht vertreten, dass ein Fehlverhalten eines Elternteils für die Klärung des Aufenthalts des Kindes entscheidend ist. Das ist nicht der Fall. Entscheidend für das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, welcher Elternteil besser geeignet ist, die Betreuung und Erziehung der Kinder sicherzustellen.

Rechtsprechung

AG Amberg, Beschluss vom 11.04.2019 – 2 F 794/18
(intern vorhanden, Az.: 601/18)
Einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrechts
wegen “nationaler Kindesentführung”




Das Kindschaftsrecht: Broschüre des BMJV

Literatur


Obermann, Der Umzug mit dem Kind – ein Fall für die elterliche Sorge?, NZFam 2026, 714

Kriewald, FamRZ 2026, 817;

Röder, Anm. zu OLG Frankfurt a. M., 31.7.2025 – 6 UF 134/25, FamRZ 2025, 1808 (1811);

Löhnig, JA 2026, 516;

Kischkel, FamRZ 2025, 1277

Petri H., zur entwicklungspsychologischen Bedeutung des Umgangs mit beiden Eltern, in: Deutsches Ärzteblatt 2007, S. 412ff.

Wettig, J., Eltern-Kind-Bindung: Kindheit bestimmt das Leben, in Deutsches Ärzteblatt 2006, S. 455 ff

In eigener Sache


AG München – Umzug und Aufhebung der Kinderbetreuung im Wechselmodell, unser Az.: 30/24

Umzug und Aufenthaltsbestimmungsrecht, unser Az.: 73/19 und 30/24

Fahrplan für einen Umzug mit Kindern – Einverständnis des mitsorgeberechtigen Vaters, unser Az.: 231/15 (D3/382- 16)

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