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Scheidung > KanzleiInfothek > Auskunft wegen Unterhalt > Auskunft verlangen 

Die ultimative Anleitung: So fordern Sie erfolgreich Auskunft wegen Unterhalt ein!


Wer Kindes- oder Ehegattenunterhalt rückwirkend geltend machen will, stößt fast immer auf dieselbe Hürde: § 1613 BGB. Der Grundsatz lautet, dass Unterhalt für die Vergangenheit gerade nicht verlangt werden kann.

Das wichtigste Werkzeug, um diese Sperre zu überwinden, ist das Auskunftsverlangen. Es entscheidet darüber, ab welchem Monat Rückstände überhaupt gefordert werden können – und es ist zugleich eine der häufigsten Fehlerquellen, vor allem im Wechselmodell.

Dieser Beitrag erklärt, wie das Auskunftsverlangen wirkt, wie weit es zurückreicht, wie lange seine Wirkung anhält und warum es im Einzelfall unwirksam sein kann.

Kurzantwort vorweg: Ein wirksames Auskunftsverlangen sichert den Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in dem es zugeht (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB) – nicht weiter zurück. Nach vorne wirkt es fort, bis der Anspruch geltend gemacht wird; bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist allerdings eine neue Aufforderung nötig, und nach längerer Untätigkeit droht Verwirkung der Rückstände.

Auf dieser Seite finden Sie ein hilfreiches Muster für ein Auskunftsverlangen, das Sie individuell anpassen können. Machen Sie den Weg frei für eine faire Unterhaltsregelung – einfach, verständlich und rechtlich abgesichert!

Das Wichtigste in Kürze


  1. Kein Unterhalt ohne Verlangen:
    Wer Unterhalt begehrt, muss handeln. Der Unterhaltsanspruch ist ein sog. „verhaltener Anspruch“. Ohne Unterhaltsverlangen gibt es Unterhalt, auch nicht rückwirkend. Der Unterhaltspflichtige ist zumindest zur Auskunft über sein Einkommen aufzufordern.
  2. Anforderungen an das Auskunftsverlangen:
    Damit die gewünschten Effekte greifen, muss das Auskunftsverlangen bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen.
  3. Formular zur Auskunft:
    Unsere langjährige Erfahrung hat uns geholfen, Checklisten und Formulare für eine rechtssichere und effektive Auskunft. Sie finden die Formulare-Pakete in keinem Formularbuch.

Weitere Wegweiser zur Auskunft


Auskunft

| Musterbriefe – Auskunft verlangen

Ein Auskunftsverlangen ist ein zentraler Schritt im Unterhaltsrecht, um die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Partners offenzulegen und die Basis für die Unterhaltsberechnung zu schaffen.


Auskunft

| Wegweiser – Auskunft erteilen

Im zweiten Schritt stellen sich Fragen, wie die Auskunft korrekt erteilt wird. Worüber muss Auskunft erteilen werden? Wo sind die Grenzen? Wie sieht eine ordnungsgemäße Auskunft aus?

Auskunft | Warum?

Ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen löst drei wichtige rechtliche Effekte aus:

  • Es lässt die Auskunftsverpflichtung der Gegenseite entstehen (§ 1605 Abs.1 BGB).
  • Das Verlangen macht den verhaltenen Unterhaltsanspruch zum vollwertigen Anspruch.
  • Es sichert den Unterhaltsanspruch rückwirkend (§ 1613 Abs.1 BGB). 

Auskunftsverlangen richtig formuliert!

Inhaltliche Anforderungen


Nur in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur ungefragten Auskunft. Damit die gewünschten Effekte des Auskunftsverlangens tatsächlich eintreten, muss das Auskunftsverlangen ordnungsgemäß erklärt und formuliert werden. Letztendlich ist das Ziel – möglichst rechtssicher und effizient – einen vollstreckungsfähigen Auskunftsbeschluss zu erreichen. Bereits bei der Formulierung eines Auskunftsverlangens ist daran zu denken, zu welchem vollstreckbaren Auskunftsbeschluss das danze führen soll. Ein „allgemein“ formuliertes Auskunftsverlangen reicht nicht aus. Es muss vollstreckungsfähig, das heißt konkret bestimmt, formuliert sein:


  • Mit dem Auskunftsverlangen muss deutlich gemacht werden, dass die Auskunft zum Zweck der Geltendmachung eines konkret bezeichneten Unterhaltsanspruchs gefordert wird.
  • Es müssen konkrete Angaben zum gewünschten Auskunftszeitraum erfolgen.
  • Es müssen konkrete Angaben zum gewünschten Umfang gemacht werden.
  • Es sollte stets ein konkrete und angemessene Frist zur Auskunftserfüllung gesetzt werden. Andernfalls verspielt man später den Anspruch auf die verfahrensrechtliche Auskunft (§ 235 Abs.2 FamFG).

Weiterführende Literatur:
von Pückler, in: Grüneberg, 83. Aufl., 2024, Rn 3 zu § 1613 BGB; Gerhardt, in Hdb. FA Familienrecht, 9. Aufl., 2013, 6. Kap. Rn 796).

Praxistipp – Auskunft erschöpfend verlangen 


Der Auskunftsanspruch sollte so weit wie möglich geltend gemacht werden, um den Anspruch vollständig und abschließend berechnen und beurteilen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass Auskunft und Belegvorlage, nicht nur bezüglich des Einkommens des Unterhaltsberechtigten relevant sind:

  • Auskunft über den Vermögensbestand verlangen:
    Über das Vermögen ist Auskunft zu erteilen, wenn die Verwertung des Vermögens für den Unterhalt relevant ist. Dies trifft beispielsweise immer auf volljährige Unterhaltsberechtigte mit Vermögen zu (BGH FamRZ 1998, 367; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 726; Braun, NJW-Spezial 2019, 580).

    | Auskunft zum unterhaltsrelevanten Vermögen
    | Vermögenseinsatz-Obliegenheiten von volljährigen Kindern
  • Auskunft über den Unternehmensgewinn verlangen:
    Wenn Sie Auskunft über den Gewinn des Unternehmers aus einer GmbH-Beteiligung haben wollen, werden Sie aus den Einkommenssteuerbescheiden nichts Substanzielles über den Unternehmensgewinn der GmbH selbst nichts Substanzielles entnehmen können. Hierzu muss das Auskunftsverlangen auf die Gewinnermittlungsunterlagen des Unternehmens erstrecken werden.
    Hier scheitern viele Auskunftsverlangen gegen Unternehmer, weil das notwendige Fachwissen zum Unterhalt vom Unternehmer nicht vorhanden ist. Zum richtigen Auskunftsverlangen vom Unternehmer finden Sie bei uns von Fachanwälten in der Praxis geprüfte und empfohlene Tools.

    | Formular zur Auskunft vom Unternehmer
    | Unternehmergewinn im Unterhaltsrecht
  • Auskunft über die Abzugsposten vom Einkommen verlangen:
    Auch wenn der Auskunftspflichtige ohne besondere Aufforderung bestrebt sein wird, freiwillig Angaben zur Bereinigung seines Einkommens zu machen, sollte direkt nach den üblichen Abzugspositionen gefragt werden, um das Kostenrisiko und Risiko der Verfahrensverschleppung zu minimieren. Ist mit einem Stufenverfahren zu rechnen, macht ein „verkürztes“ Auskunftsverlangen keinen Sinn.

    | Katalog möglicher Abzugsposten

Auskunft über weitere unterhaltsrelevante Faktoren verlangen


Das Auskunftsverlangen sollte sich auf alle Faktoren erstrecken, die für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Auf Verlangen wird Auskunft zu folgenden weiteren Faktoren geschuldet, weil sie erforderlich sind:

All diese Faktoren sollten sorgfältig erfasst und konkretisiert werden, um unnötige Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 

  • Weiterführende Literatur:
    BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2022, § 1605 BGB Rn 97; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier, 7. Aufl. 2020, BGB § 1605 Rn 5; Niepmann/Seiler, Rechtsprechung Unterhalt, 14. Aufl. 2019, 2. Teil. Rn 695; A.A. MüKo BGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, § 1605 Rn 6.

Formelle Anforderungen


Auskunftsverlangen – persönlich formuliert


Zur außergerichtlichen Auskunftsaufforderung besteht kein Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das Auskunftsverlangen ist an keine bestimmt gesetzliche Form gebunden. Sie können deshalb die Aufforderung zur Auskunft persönlich gestalten. Per E-Mail, per SMS oder WhatsApp kann ein Auskunftsverlangen durchaus erfolgen. Strenggenommen kann es auch mündlichAllerdings wird man Schwierigkeiten haben, die inhaltlichen Anforderungen des Verlangens nachzuweisen.  In der Praxis ist die Formulierung des Auskunftsverlangens mithilfe eines Anwalts zu empfehlen, weil sich Fehler bei der textlichen Fassung einschleichen können, die zu Rechtsnachteilen führen. Im Fall eines persönlichen Auskunftsverlangens empfehlen wir die Kombination mit einem Trennungsbrief:


Auskunftsverlangen – vom Anwalt formuliert


Das Auskunftsverlangen über einen Anwalt kann Fristen mangels Vorlage einer Originalvollmacht des Bevollmächtigten nicht in Gang setzen, wenn aus diesem Grunde das Auskunftsverlangen unverzüglich zurückgewiesen wird (§ 174 S.1 BGB). Die Vollmacht muss gegenüber dem Verantwortlichen im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nachgewiesen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021, 9 U 34/21). Hat der Auskunftspflichtige anderweitig Kenntnis von der Bevollmächtigung erlangt, ist das Auskunftsverlangen auch ohne Beifügung einer Vollmacht wirksam (§ 174 S.2 BGB).


Warum ein Auskunftsverlangen unwirksam sein kann

Das Auskunftsverlangen entfaltet seine sichernde Wirkung nur, wenn es wirksam ist. Die häufigsten Gründe für eine Unwirksamkeit:

Vertretungsmangel im Wechselmodell
Den Unterhalt des minderjährigen Kindes macht dessen gesetzlicher Vertreter geltend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist das nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. „Obhut” meint den eindeutig feststellbaren Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung (vgl. BGH, FamRZ 2014, 917). Im paritätischen Wechselmodell lässt sich ein solcher Schwerpunkt gerade nicht bestimmen – es entsteht eine Vertretungslücke.

Folge: Kein Elternteil kann das Kind allein vertreten. Ein in dieser Lage von einem Elternteil ausgesprochenes Auskunftsverlangen ist als Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam (§§ 177 ff., 180 BGB) und wird erst durch Genehmigung wirksam. Historisch musste deshalb erst ein Ergänzungspfleger bestellt oder die Alleinentscheidung nach § 1628 BGB herbeigeführt werden.

Diese Rechtslage hat der Bundesgerichtshof für nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 459/23 vereinfacht: Der in Anspruch genommene Elternteil ist von der Vertretung ausgeschlossen, sodass der andere Elternteil das Kind allein vertreten und den Unterhalt geltend machen kann. Für verheiratete (getrennt lebende) Eltern hält der BGH dagegen am gesetzlichen Vertretungsausschluss fest (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25). Wichtig: Eine spätere Rechtsprechungsänderung heilt ein in der Vergangenheit unwirksam ausgesprochenes Auskunftsverlangen nicht rückwirkend

Falsche tatsächliche Prämisse
Ein Auskunftsverlangen, das ausdrücklich darauf gestützt wird, dass ein bestimmtes Betreuungsmodell gilt (z. B. „das Wechselmodell ist beendet, das Kind lebt jetzt überwiegend bei mir”), steht und fällt mit dieser Tatsache. Lässt sich der behauptete Obhutswechsel nicht feststellen, fehlt der Aufforderung die Grundlage. Ob die Betreuung tatsächlich überwiegend bei einem Elternteil lag, ist Tatfrage – und im Streitfall durch Beweisaufnahme zu klären, nicht durch überspannte Anforderungen an die Darlegung

Inhaltliche Unklarheit
Das Auskunftsverlangen muss erkennbar zum Zweck der Geltendmachung von Unterhalt erfolgen. Eine bloße allgemeine Bitte um Information ohne diesen Bezug genügt nichtl

Zeitsperre für erneutes Auskunftsverlangen

§ 1605 Abs.2 BGB | Gesetzestext


(1) > hier 

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Anmerkung


§ 1605 Abs.2 BGB erklärt, dass ein erneutes Auskunftsverlangen regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Auskunft wiederholt werden kann. § 1605 Abs.2 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich – in der Regel – innerhalb von zwei Jahren nichts wesentlich an den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verändert. 

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der letzten Auskunftserteilung. Wenn die Auskunftserteilung allerdings in ein Unterhaltsverfahren mündet, beginnt die Frist nicht ab der letzten Auskunft, sondern beginnt erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Unterhaltsverfahren oder ab dem Tag, an dem es zu einer Einigung vor Gericht kam. Die danach bestehende Sperrzeit von zwei Jahren für das nächste Auskunftsverlangen gilt nur unter zwei Voraussetzungen:

  • Die letzte Auskunft wurde (in jeder Hinsicht) ordnungsgemäß erteilt oder
  • Innerhalb der Sperrzeit haben sich wesentliche Veränderung ergeben, die eine Neuberechnung des Unterhalts veranlassen können. Hierbei muss derjenige, der die weitere Auskunft verlangt, Tatsachen glaubhaft machen, die für eine Unterhaltsabänderung sprechen.
  • Weiterführende Literatur: 
    » Dose, Zur Häufigkeit der Auskunft, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn 1172ff

Rechtsprechung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Rechtssicher und effektiv Auskunft verlangen! 4

AG München, Hinweisbeschluss vom 28.04.2021 – 529 F 12210/20 (intern vorhanden, unser Az.: 72/20) 
Erste Auskunftserteilung wurde als “vollständig” akzeptiert


Zum Inhalt: 
Im vorliegenden Fall meint das Gericht, eine weitere Auskunftspflicht würde sich nicht aus § 1605 BGB ergeben, weil in einem vorherigen Unterhaltsverfahren, das noch keine zwei Jahre her ist, vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgetragen wurde, der der Antragsgegner bereits Auskunft erteilt hat. Der jetzt gestellte Stufenantrag könne deshalb wegen § 1605 Abs.2 BGB nicht begründet sein. 

Andererseits erklärt das Gericht, dass es eine zeitlich erweiterte Auskunftspflicht nach § 235 FamFG von Amts wegen anordnen werde. Denn zur Bemessung des Unterhalts sollten stets die aktuellsten Einkommensverhältnisse der Beteiligten für eine realitätsgerechte Prognose des künftig zu zahlenden Unterhalts zugrunde gelegt werden. § 235 Abs.1 FamFG ist eine „Kann“-Vorschrift, von der Gerichte in der Praxis leider selten Gebrauch machen.

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Die Antragstellerin hat im Verfahren 529 F 7450/19 in der Antragsschrift vom 01.08.2019 ausgeführt, dass der Antragsgegner Auskunft erteilt hat. Auf dieser Grundlage wurde sodann der geltend gemachte Anspruch berechnet.

Die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB läuft dann ab der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019, in der die Beteiligten eine vergleichsweise Regelung getroffen haben.

Der Streit über ein Bestehen der Auskunftspflicht vor Ablauf der Zweijahresfrist ist daher Förmelei, denn bei einer Bezifferung ohne Vorliegen aktueller Zahlen zu den Einkünften würde das Gericht die Erteilung der Auskünfte gemäß § 235 FamFG anordnen.


Zum Inhalt:
In diesem Rechtsfall geht es darum, dass eine Tochter (die Klägerin) von ihrem Vater (dem Beklagten) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangt, um zu klären, ob sie Anspruch auf Unterhalt hat. Die Tochter ist 1987 geboren, hat eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen und wohnt in einer eigenen Wohnung.

Im Verlauf des Verfahrens hat die Tochter den Vater mehrfach um Informationen über sein Einkommen und Vermögen gebeten, um ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der Vater hat zwar einige Informationen gegeben, aber die Tochter fühlte sich unzureichend informiert und ging vor Gericht.

Das Gericht entschied dann, dass der Vater verpflichtet ist, der Tochter genauere Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Dazu gehören Informationen über sein Vermögen, Einkommen, sowie über alle anderen Einnahmequellen, wie Selbstständigkeit oder Vermietungen, für den Zeitraum von 2007 bis 2009.

Aus den Entscheidungsgründen zur Zeitsperre
(Zitat) “Zum anderen ist dem Auskunftsberechtigten eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten – hier der Klägerin – ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert aber in der Regel die Vorlage einer in sich geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten; an einer solchen Aufstellung fehlt es nicht zuletzt, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese, zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen”“(vgl. OLG Hamm FuR 2004, 264 m. w. N.).

Da bisher eine ordnungsgemäße Auskunft eben nicht erteilt wurde, konnte die genannte Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnen.” 

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Rechtssicher und effektiv Auskunft verlangen! 6

OLG München, Beschluss vom 16.10.2009 – 2 WF 1575/09 
Beginn der Zeitsperre 


Zum Inhalt:
In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts München geht es um einen Streit zwischen den Kindern eines Beklagten, die Auskunft über dessen Einkommen forderten. Die Klage wurde erhoben, weil der Beklagte sich zuvor geweigert hatte, die Auskunft zu erteilen, mit der Begründung, dass noch keine zwei Jahre seit der letzten Auskunft vergangen seien. Die Kläger waren jedoch der Meinung, dass die Frist für die Erteilung einer neuen Auskunft nicht mit dem Datum der letzten Verhandlung, sondern mit dem Tag der letztlich erteilten Auskunft beginnt.

Das Gericht entschied, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müssen, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zur Auskunft verpflichtet war. Für das Gericht zählt der Beginn der Frist für eine neue Auskunft ab dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung oder dem abgeschlossenen Vergleich, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Auskunft erteilt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Der Senat schließt sich der auch vom Amtsgericht vertretenen Meinung an, dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder aber – für den Fall des Vergleichsschlusses – auf den Zeitpunkt des Vergleichs ankommt

Auf den Zeitpunkt der Auskunft kann es nach Ansicht des Senats demgegenüber nicht ankommen, weil die Entscheidung oder die Einigung, sofern ihr keine neue Auskunft zugrunde liegt, noch auf der vorangehenden zeitgebundenen Auskunft beruht und mit dieser Prognose eine – zumindest zeitweilige – Stabilisierung des Unterhaltsrechtsverhältnisses bezweckt ist.” 


Anmerkung:
Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§ 1605 Abs.2 BGB) einer Veränderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bzw. dem Unterhaltsanspruch für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch beschäftigen. Der Umzug von einer Eigentumswohnung in ein erworbenes Einfamilienhaus (Veränderung des Wohnvorteils) stellt eine hinreichende Grundlage für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar.

Checkliste für die Praxis

  • Sofort handeln: Auskunftsverlangen frühestmöglich und beweisbar (Einschreiben/elektronischer Nachweis) versenden – die Rückwirkung reicht nur bis zum Monatsersten des Zugangs.
  • Zweck klar benennen: ausdrücklich „zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhalts” zur Auskunft auffordern.
  • Vertretung prüfen: Im Wechselmodell klären, wer das Kind wirksam vertreten kann; ggf. Ergänzungspfleger anregen oder § 1628 BGB nutzen. Bei nicht verheirateten Eltern beachten: BGH XII ZB 459/23.
  • Bei Modellwechsel nachfassen: Ändert sich das Betreuungsmodell, erneut auffordern.
  • Dranbleiben: Nach dem Auskunftsverlangen den Anspruch sichtbar weiterverfolgen, um Verwirkung zu vermeiden.

FAQ zum Auskunftsverlangen

Warum muss ich eine Auskunftsverlangen stellen?

Ohne ein formelles Auskunftsverlangen kann kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, da dieser ein „verhaltener Anspruch“ ist
.

Welche Anforderungen muss eine Auskunftsverlangen erfüllen?

Das Verlangen muss inhaltlich präzise (vollstreckbar) formuliert und auf einen bestimmten Zeitraum gerichtet sein. Eine angemessene Frist zur Erfüllung sollte ebenfalls gesetzt werden.

Wie kann ich eine Auskunftsverlangen formulieren?

Ein Auskunftsverlangen kann persönlich formuliert, aber auch von einem Anwalt erstellt werden, um Rechtsfehler zu vermeiden
.

Welche Informationen muss die Gegenseite preisgeben?

Die Gegenseite muss Auskunft über Einkommen, Vermögen, Abzugsposten und gegebenenfalls Unternehmensgewinne geben, wie und soweit es verlangt wurde und zur Ermittlung des Unterhalts erforderlich ist.
.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht auf das Auskunftsverlangen reagiert?

In diesem Fall kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Ein vollstreckungsfähiger Auskunftsbeschluss kann erwirkt werden.

Kann ich auch rückwirkend Unterhalt geltend machen?

Ein korrektes Auskunftsverlangen sichert rückwirkend den Unterhaltsanspruch nach § 1613 Abs. 1 BGB​.

Wie oft darf ich eine neue Auskunft verlangen?

In der Regel kann alle zwei Jahre eine neue Auskunft gefordert werden, es sei denn, es haben sich erhebliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben.

Welche Rolle spielt das Vermögen des Unterhaltspflichtigen?

Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern oder außergewöhnlichen Situationen muss auch eine Auskunft über das Vermögen verlangt werden.

Was sind die „Abzugsposten“ vom Einkommen?

Abzugsposten umfassen beispielsweise berücksichtigungsfähige Schulden oder Vorsorgeaufwendungen. Diese sollten explizit abgefragt werden.

Kann das Auskunftsverlangen auch mündlich gestellt werden?

Zwar ist ein mündliches Verlangen rechtlich möglich, jedoch schwer nachweisbar. Schriftliche Formulare oder Anwaltshilfe sind empfehlenswert.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Rechtssicher und effektiv Auskunft verlangen! 8

Diese FAQ bieten eine Grundlage für die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Auskunft im Unterhaltsrecht.

Für spezifische Fälle empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

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Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.

Links & Literatur



Leitfaden zur Auskunft 

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen

Literatur


Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in: Familienrecht kompakt 11 | 2005

In eigener Sache


Muster für Auskunftsverlangen vom Unterhaltsberechtigten, unser Az.: 1101/19 (D3/47-20)

Muster für einfaches Auskunftsverlangen gegenüber Unterhaltsberechtigtem, unser Az.: 37/19 (D3/405-19)

AG München – 542 F 666/17, Streit um Form und Inhalt der Auskunft und der Auskunftsanträge, unser Az.: 234/15

Auskunftspflicht, wenn der Unterhaltstitel noch keine zwei Jahre alt ist? – unser Az.: 21/17 (D3/384-18)

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