Verfahren zur Änderung und Anpassung von vollstreckbaren Unterhaltstiteln

Das Wichtigste in Kürze

  1. Unterhaltstitel kommen in verschiedenen Varianten vor. Sie setzen normalerweise den zukünftigen Unterhalt fest. Eine automatische Anpassung an veränderte Umstände ist nicht vorgesehen, außer beim dynamischen Kindesunterhaltstitel. Auch wenn der Titel der aktuellen Rechtslage widerspricht, bleibt er vollstreckbar.
  2. Wenn sich die Grundlagen für den Unterhaltstitel in der Zukunft anders entwickeln als erwartet (Abänderungsgrund), besteht die Notwendigkeit, die Vollstreckbarkeit des Titels an die veränderten Bedingungen anzupassen (Update des Unterhaltstitels). Es ist unfair und inakzeptabel, den Unterhaltstitel ohne Anpassung weiterhin vollstrecken zu lassen. Es muss eine Möglichkeit zur Gegenwehr geben. Häufige Gründe für eine Änderung sind unvorhergesehene Einkommensänderungen, die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie das Erreichen der Volljährigkeit beim Kindesunterhalt.
  3. Ein erfolgreiches Abänderungsverfahren erfordert hohe Anforderungen, da es darum geht, die Bindungswirkung oder Rechtskraft eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu durchbrechen. Bei der Anpassung erfolgt jedoch keine vollständige Neuberechnung des Unterhalts.
  4. Abänderungsverfahren sind kompliziert: Das Wissen darüber, wann und wie ein vollstreckbarer Unterhaltstitel erfolgreich angefochten werden kann, ist nicht selbstverständlich. Lassen Sie Ihre Unterhaltszahlungen schnell und effizient von erfahrenen Familienrechtsanwälten anpassen. Wir sind spezialisiert auf außergerichtliche Abänderungsverfahren oder Klagen zur Änderung. Wir unterstützen und beraten auch andere Anwälte bei solchen Verfahren (Beratung PROFI). Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren!

  • Rechtlicher Leitfaden
    zum Abänderungsverfahren

    Die Abänderung funktioniert außergerichtlich oder mit Abänderungsklage. Unser rechtliche Wegweiser bietet Klarheit und Fachwissen, um Ihnen zu helfen, die Verfahren zur außergerichtlichen Änderung und zur Einreichung eines Abänderungsantrags zu verstehen.

    > Wegweiser zum Verfahren


Vollstreckungsschutz
bei Herabsetzung des Unterhalts

Einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung


AG Kempten, Beschluss vom 18.09.2013 - 3 F 589/13
(intern vorhanden, Az.: 247/13)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Herabsetzungsantrag

Anmerkung: Anlass und Grundlage für ein Abänderungsverfahren ist stets die Existenz eines statischen Unterhaltstitels, nach dessen Maßgabe aktuell und für die weitere Zukunft Unterhalt geleistet werden soll, obwohl sich zwischenzeitlich die Bemessungsgrundlagen verändert haben (Abänderungsgründe). Für den Unterhaltsschuldner wird die Vollstreckbarkeit des (falschen) Titels nun zum Problem, wenn eine Herabsetzung des Unterhalts erforderlich ist und somit die Vollstreckung aus dem überhöhten Titel droht. Dies kann geschehen, wenn die titulierten Unterhaltszahlungen ohne Vollstreckungsschutzmaßnahmen einfach eingestellt oder reduziert werden.

Dem unrichtigen – zu ändernden – Unterhaltstitel muss die Vollstreckbarkeit entzogen werden. Mit dem Antrag auf Änderung sollte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §
242 FamFG i. V.m. § 769 ZPO beantragt werden. Der Beschluss zur Einstellung ist als vorläufige Anordnung nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar, jedoch abänderbar.


Links
zum Vollstreckungsschutz


» Musterantrag zum Vollstreckungsschutz
» Abänderungsantrag
oder Vollstreckungsabwehrantrag?

» Zu viel bezahlten Unterhalt nach Herabsetzung zurückfordern


Außergerichtliche
Lösungsansätze

Einvernehmliche Abänderung


BGH, Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15
Zur außergerichtlichen Abänderung von gerichtlichen Titeln durch einvernehmliche Jugendamtsurkunde

Leitsatz: Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO zu ersetzen.

Anmerkung: Außergerichtlich besteht die Möglichkeit, sich mit der Gegenseite im Hinblick auf den > bisherigen Unterhaltstitel auf einen entsprechenden Titelverzicht zu einigen. Man kann einen Titelaustausch anbieten, was sich bei Jugendamtsurkunden anbietet (Herausgabe alter Urkunde gegen Erstellen einer neuen Urkunde). Weiter bieten sich eine sog. Herabsetzungsvereinbarung oder ein Abänderungsvergleich an. An die Feststellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen gerichtlichen Titels sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Unterhaltsverpflichtung mittels einer Unterhaltsvereinbarung herabgesetzt werden soll. Notarielle Vereinbarungen können neu verhandelt und angepasst werden. Dazu muss die Gegenseite natürlich bereit sein (Mehr zur Unterhaltsvereinbarung > hier). Ist Letzteres nicht der Fall, ist ein > gerichtliche Abänderungsverfahren anzustreben. Wir beraten Sie über die außergerichtlichen Möglichkeiten, um langwierige Verfahren bestmöglich zu vermeiden. Abänderungsverfahren führen meist in einen schwer durchdringbaren Dschungel der Rechtsprechung zur Abänderung von Unterhaltstiteln. Wir konnten hier manchem Kollegen bereits wertvolle Beratung anbieten.

Außergerichtliche Abänderung verlangen
§ 238 Abs.3 FamFG


Bis das Gericht einen titulierten Unterhalt rechtskräftig abgeändert hat, läuft bis dahin zunächst einmal ein Abänderungsverfahren auf unbestimmte Zeit. Welcher Unterhalt soll bis dahin bezahlt werden? Natürlich will derjenige, der die Abänderung will, den bisherigen Unterhaltsbetrag nicht weiter bezahlen bzw. den gewünschten höheren Unterhaltsbetrag fordern. Ab wann das möglich ist, regelt § > 238 Abs.3 S.2 FamFG (für Erhöhung des Unterhalts) und § 238 Abs.3 S.3 FamFG (für Herabsetzung des Unterhalts). In jedem Fall muss die Veränderung außergerichtlich so schnell wie möglich verlangt werden. Damit kann rückwirkend bis zum Abänderungsverlangen der bisherige Unterhaltstitel gerichtlich abgeändert werden. Die Vorschrift des § 238 Abs.3 FamFG gilt für alle rechtskraftfähigen Unterhaltstitel, die abgeändert werden sollen.


Abänderungsverfahren

Allgemeine
Verfahrensgrundsätze


Abänderungsverfahren sind Unterhaltssachen i.S.v. § 231 Abs.1 FamFG und als solche Familienstreitsache i.S.v. § 112 Ziff.1 FamFG. Es gelten die allgemeinen Regeln zum Unterhaltsverfahren. Sie müssen sich in gerichtlichen Abänderungsverfahren anwaltlich vertreten lassen. Es herrscht Anwaltszwang.
  • Sachliche und ausschließliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit fällt in den Bereich der Familiengerichte, da Abänderungsverfahren Unterhaltssachen i.S. von § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind und somit als solche Familienstreitsache gem. § 112 Abs. 1 FamFG sind.
  • Örtliche Zuständigkeit: Diese wird gemäß den allgemeinen Vorschriften, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO, bestimmt. Für Abänderungsanträge zum Kindesunterhalt gilt die örtliche Zuständigkeit gemäß § 232 FamFG. Der Gerichtsstand der Ehesache gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG hat Vorrang vor allen anderen ausschließlichen Zuständigkeiten. Dies ist insbesondere relevant für den Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO, der nun bei dem zuständigen Gericht gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eingereicht werden muss. Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG beinhaltet nun auch privilegierte volljährige Kinder. Falls sich keine Zuständigkeit gemäß § 232 Abs. 1 FamFG ergibt, bestehen laut § 232 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG Wahlgerichtsstände.
Manchmal kann der Kampf um die Zuständigkeit wichtig sein, insbesondere wenn in früheren Verfahren schlechte Erfahrungen mit bestimmten Richtern gemacht wurden. In solchen Fällen müssen taktische Überlegungen angestellt werden.


Weichenstellung
Abänderungs- oder Vollstreckungsabwehrverfahren?


OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2007 - 10 WF 202/07
Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsantrag?

(Zitat) "Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage, welche die Abänderungsklage grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH, NJW 2005, 2313), ist allein die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, d.h. sie dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen (…). Um solche handelt es sich bei dem Einwand der Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung (Zöller/Herget, a.a.O., § 767, Rz. 12), nicht jedoch bei dem Einwand des Wegfalls der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, etwa durch Entgegennahme von Bafög-Leistungen oder des Eintritts der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (…). Denn all dies betrifft den rechtsbegründenden Tatbestand, der mit einer Abänderungsklage geltend gemacht werden könnte."

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2021 - 13 UF 166/20
Keine Vollstreckungsabwehrklage gegen Kindesunterhalt wergen Erreichen der Volljährigkeit

(Zitat) "Die Vollstreckungsabwehranträge sind indes unzulässig, soweit der Antragsteller sich zur Begründung auf die Volljährigkeit, eine seitdem bestehende anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern nach Haftungsanteilen und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit beruft. Der Wegfall der Minderjährigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung aus einem - wie vorliegend - nicht auf den Zeitraum der Minderjährigkeit des Berechtigten begrenzten Unterhaltstitel, § 244 FamFG (Schlünder in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 40. Ed. Stand 01.10.2021, § 244 FamFG Rn. 5). Auch die weiteren Einwände des Antragstellers betreffen nicht die Vollstreckbarkeit, sondern den Unterhaltsanspruch als solchen und können daher nur im Wege der Titelabänderung geltend gemacht werden. Vollstreckungsabwehr kann gegenüber einem Unterhaltstitel in zulässiger Weise nur mit Umständen begründet werden, die sich gegen die Vollstreckbarkeit richten, wozu die anteilige Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils und eine eigene Erwerbsobliegenheit des Titelgläubigers nicht zählen (BGH FamRZ 2011, 1041; Senat, Beschluss vom 14.04.2020, 13 UF 128/17; Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 478; Schmitz in Wendl/Dose, a. a. O., § 10 Rn. 152 ff.). Einwendungen gegen den Anspruch als solchen können nur im Wege der Abänderung geltend gemacht werden; ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nicht (Senat, a. a. O.; Klinkhammer in Wendl/Dose a. a. O.; Schmitz in Wendl/Dose a. a. O. Rn. 158)."

AnmerkungAbänderungsgründe sind von endgültig rechtsvernichtenden Einwendungen zu unterscheiden. Stützt sich der Angriff auf veränderte, wandelbare Bemessungsgrundlagen (z.B. Veränderungen beim Bedarf Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit), ist der Abänderungsantrag die richtige Klageart. Bei Angriff des Unterhaltstitels mit rechtsvernichtenden Einwendungen (z.B. Verjährung, Verwirkung ), die den Unterhaltsanspruch für immer erledigen, ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die richtige Klageart. Kommt ein Anspruch auf  Herausgabe des Unterhaltstitels in Betracht , ist dies ein starkes Indiz für die Statthaftigkeit eines Vollstreckungsgegenantrags (vgl. zum Vorrang des Vollstreckungsgegenantrags vor dem Abänderungsantrag: BGH, Urteil vom 8. 6. 2005 - XII ZR 294/02 , in NJW 2005, 2313).


Grundzüge
des Abänderungsverfahrens



Verfahrensgegenstand

Welcher Unterhaltstitel soll abgeändert werden?

Verfahrensgegenstand ist ein Unterhaltstitel, dessen Ermittlungsgrundlagen nicht mehr stimmen. Es wird vermutet, dass ein existierender Unterhaltstitel den gesamten künftigen Unterhalt auf Grundlage einer Zukunftsprognose umfasst. Ob § 238 FamG oder § 239 FamFG zu beachten ist, entscheidet sich danach, ob eine rechtskräftiger oder nicht rechtskräftiger Unterhaltstitel abgeändert werden soll.


Abänderungsantrag


Muster-Antrag
zur Abänderung des Kindesunterhaltstitels


Der Antrag kann zur Abänderung des Unterhaltstitels kann auf Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltstitels gerichtet sein. Dafür muss in der Antragsschrift ein Abänderungsgrund dargelegt und im Streitfall bewiesen werden. Soll die Abänderung zur Durchbrechung der Rechtskraft des bisherigen Unterhaltstitels führen, muss es sich um einen nachträglichen Abänderungsgrund handeln. Alle anderen Abänderungsgründe sind bei rechtskräftigen Unterhaltstiteln präkludiert.


Abänderungsverfahren
mit Stufenantrag


Ein Stufenantrag wegen Unterhaltsabänderung ist möglich, wenn etwa der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt, wobei er im Vorfeld auf Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten angewiesen ist. Um einen zulässigen Stufenantrag handelt es sich auch, wenn das Herabsetzungsbegehren gegen eine > einstweilige Anordnung (§ 246 FamFG) gerichtet werden soll. Hier kann der Unterhaltspflichtige den negativen Feststellungsantrag mit einem Auskunftsantrag auf der ersten Stufe verbinden. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes und die Verselbständigung des Anordnungsverfahrens (§ 51 III 1 FamFG) nichts geändert (zur umstrittenen Zulässigkeit der negativen Feststellung vgl. in diesem Zusammenhang Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht, XII. Das Stufenverfahren (§ 254 ZPO) Rn. 438 und 439).

Sachvortrag
Möglichkeit zur Differenzbetrachtung


Dem Sachvortrag im Abänderungsantrags muss gesteigerte Aufmerksamkeit zuteilwerden. In der Praxis passieren hier häufig Fehler, die zur Unzulässigkeit des Abänderungsantrags führen. Der Abänderungsantrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dazu ist erforderlich, dass neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der nunmehr gegebenen Verhältnisse erfolgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der aktuellen - tatsächlichen oder rechtlichen - gegenüber den damals maßgeblichen Verhältnissen herleiten lässt. Der Vortrag kann nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zugunsten des Abänderungsantragstellers geändert hat, beschränkt werden. Er muss bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt.

Differenzbetrachtung:
Dies macht es erforderlich, dass der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt wird, in die die eingetretenen Änderungen eingearbeitet werden. Die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen sind darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zugrunde liegenden Rechenweges und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks. Ein Abänderungsantrag gegen einen in einem regulären Hauptsacheverfahren geschaffenen Titel muss schon in der Zulässigkeitsprüfung gewisse Hürden nehmen. Es genügt hier nicht das Vorbringen einzelner, dem Antragsteller günstiger neuer Tatsachen, sondern es müssen gemäß § 238 Abs.1 S.2 FamFG zum einen die Grundlagen der damaligen Entscheidung dargelegt und zum anderen alle für den aktuell maßgeblichen Zeitraum neue Tatsachen, nicht nur die günstigen, vorgetragen werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 8.12.2021 – 10 UF 175/21). Der Vortrag in der Antragsschrift kann nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zugunsten des Abänderungsantragstellers geändert hat, beschränkt werden. Er muss bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt.

AG München, Beschluss vom 15.01.2021 - 543 F 10925/20
Differenzbetrachtung zur Begründung eines Antrags auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde

(Zitat): "Der Antragsteller hat bereits im Rahmen der Zulässigkeit seines Antrags nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG neben den aktuellen Einkommensverhältnissen auch diejenigen darzulegen, die ihn zur Errichtung der vollstreckbaren Urkunde veranlasst haben, wie auch die Gründe dafür, warum die Antragsgegnerinnen eine etwaige Einkommensminderung mittragen sollen, vgl. hierzu Wendl/Dose, § 10 Rn. 280 m.w.N. (...) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein verändert hätten, so dass im die Zahlung in titulierter Höhe nicht mehr zumutbar ist."

Loewe

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2022 - 7 UF 622/21 (NZFam 2023, 514)
Sachvortrag zum Abänderungsgrund - Hier: Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt


Leitsätze:
1. Der Abänderungsantragsteller muss die Vergleichsgrundlage und die neuen Verhältnisse, aus denen er eine Abänderung des Vergleichs herleitet, vollständig vortragen.

2. Alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände müssen dargelegt werden.

KG, Beschluss v. 26.06.2019 - 13 UF 89/17 (in: NZFam 2019, 718)
Sachvortrag zum Abänderungsgrund - Hier: Abänderung eines Kindesunterhaltstitels

Leitsätze: Der Antrag, einen Unterhaltstitel abzuändern, ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine > wesentliche Änderung der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Verhältnisse ergibt. Der Vortrag einzelner Umstände, die zu einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse geführt haben sollen, reicht dafür noch nicht aus, sondern vom Antragsteller ist auch die „Ergebnisrelevanz“ der Umstände aufzuzeigen. Dafür ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits in der „Zulässigkeitsprüfung“ eine vollständige Unterhaltsberechnung mit dem neuen Zahlenwerk vorgelegt wird, da dies zu einer Verlagerung der „Begründetheitsprüfung“ in die Zulässigkeitsstufe führen würde, was abzulehnen ist.

Im Rahmen der „ Begründetheit “ hat der Antragsteller die neuen, veränderten Parameter in das durch den Unterhaltstitel vorgegebene „Raster“ einzustellen und im Sinne einer Differenzbetrachtung aufzuzeigen, dass bzw. inwieweit eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und dass es ihm deshalb unzumutbar ist, an dem unveränderten Titel festgehalten zu werden. Dieser Vortrag setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für > § 313 BGB nicht ausreicht, dass sich lediglich einzelne Parameter geändert haben, wenn daraus nicht auch eine Änderung „per Saldo“ resultiert.

Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch dann, wenn der Antragsteller von einer in der Urkunde vereinbarten Unterhaltsbemessung anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ auf eine > Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf übergehen will; auch dann ist von ihm darzulegen, dass eine > wesentliche Veränderung in den der Unterhaltsberechnung ursprünglich zugrunde gelegten Verhältnissen eingetreten ist.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2019 – 13 WF 19/19
Sachvortrag zum Abänderungsgrund bei gerichtlicher Entscheidung

Anmerkung: Zu den prozessualen und materiell-rechtlichen Anforderungen für einen Abänderungsantrag. Zur Substantiierung eines Abänderungsantrags kann sich der Antragsteller nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken. Vgl. Anmerkungen von Ulrich Graba, in: NZFam 2019, 404). Weitere Informationen zur Abänderungen gerichtlicher Entscheidungen
> hier

BGH, Urteil v. 05.09.2001 - XII ZR 108/00
Zum Vortrag eines Abänderungsgrundes bei Änderung einer Unterhaltsvereinbarung

(Zitat, Seite 10) "Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, daß der Kläger (...) Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222)."
Anmerkung: Zu den Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen
> hier


Wesentliche Veränderung
des Unterhaltsanspruchs


Loewe
BGH, Urteil v. 02.06.2010 - XII ZR 160/08;  BGH, Urteil v. 12.05.2010 - XII ZR 98/08
Zur wesentlichen Veränderung

Leitsatz: Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Anmerkung: Zum Begriff " wesentliche Veränderung " siehe auch > OLG Hamm, Beschluss v. 28.04.2011 - II-6 WF 128/11 ). Wesentlich ist eine Veränderung dann, wenn sie in einer nicht unerheblichen Weise zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt (BGH FamRZ 1984, 353). Maßgeblich ist hierbei nicht das Ausmaß der Veränderung einzelner Umstände, sondern die Auswirkungen der Änderungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Erhebliche Veränderungen einzelner Bemessungskriterien können sich dabei gegeneinander aufheben. Der Begriff der Wesentlichkeit wird häufig mit dem der Nachhaltigkeit gleichgesetzt. Dabei wird darauf verwiesen, dass eine nur vorübergehende Minderung des Einkommens unerheblich sein soll (OLG Dresden FamRZ 1998, 767: Arbeitslosigkeit von 6 Monaten > mehr). Unter diesem Gesichtspunkt wird vertreten, dass eine Abänderung aufgrund einer aktuellen > pandemiebedingten Einkommensreduzierung erst ab dem 01.01.2021 möglich sein soll, da erst dann, der unterhaltsrelevante Zeitraum 2020 abgeschlossen ist (> mehr).

Regelmäßig wird eine wesentliche Änderung bejaht, wenn sich der bisherige Unterhaltsanspruch um 1O % nach oben oder unten korrigierten lässt. Maßgeblich ist die Veränderung des Gesamtunterhaltsbetrages, wenn sich dieser in Elementarunterhalt, Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aufteilt (OLG Brandenburg FamRB 2020, 140). Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Grenze auch niedriger angesetzt werden. Die Höherstufung des Kindesunterhalts um eine Einkommensgruppe ist eine wesentliche Änderung (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1861).


Präklusion
nach § 238 Abs.2 FamFG


§ > 238 Abs.2 FamFG ist der Grund, warum stets darauf zu achten ist, welche > Art von Unterhaltstitel abgeändert werden soll. Nur bei Unterhaltstiteln, die Rechtskraft aufweisen, ist die Präklusion zu beachten.
> mehr


Beteiligte
des Abänderungsverfahrens


Die Beteiligten des Abänderungsverfahrens müssen mit denen des Vorverfahrens identisch sein. Das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und führt grundsätzlich ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Abweisung des Abänderungsantrags als unzulässig. Diese Rechtsprechung ist gerade bei Abänderungsverfahren zum > Unterhalt des minderjährigen Kindes zu beachten. Wurde der angegriffene gerichtliche Unterhaltstitel zwischen den Eltern aufgrund der in > § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Verfahrensstandschaft geschaffen, ist mit Beendigung der Verfahrensstandschaft (Scheidung der Ehe der Eltern) der Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen gegen das anspruchsberechtigte (minderjährige) Kind als Antragsgegner, den Inhaber des materiellen Unterhaltsanspruchs, zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltstitel nicht auf das berechtigte Kind umgeschrieben wurde. Nach § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB wirkt die von einem Elternteil erwirkte Entscheidung/der abgeschlossene Vergleich auch für und gegen das Kind ( OLG Karlsruhe, Hinweis-Beschluss vom 22.1.2021 - 16 WF 174/20).

Beweislastverteilung


Derjenige, der eine Abänderung begehrt, hat die Abänderungsgründe vorzutragen, die eine Abänderung rechtfertigen und im Fall des Bestreitens auch zu beweisen (> Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsverfahren ).

BGH, Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15
Darlegungs- und Beweislastverteilung im Abänderungsverfahren

(Zitat, Rn 43) " (...) Daraus folgt, dass der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnissen bei der Erstellung des Ausgangstitels über den Minderjährigen-Unterhalt rückläufiges Einkommen behauptet (zutreffend OLG Köln, BeckRS 2012, 18217)."


Abänderungsentscheidung
Bindungswirkung des bisherigen Unterhaltstitels

Bindungswirkung
des bisherigen Unterhaltstitels


Mit der Abänderungsentscheidung wird der Unterhaltsanspruch nicht völlig frei von jeglicher Bindung an den bisherigen Unterhaltstitel neu ermittelt. Ein Eingriff in die Ausgangsentscheidung erfolgt grundsätzlich nur, soweit ein > berechtigter Abänderungsgrund eine Korrektur der bisherigen Unterhaltsermittlung veranlasst. Maßgeblich ist stets die Qualität und Reichweite der > Bindungswirkung des bisherigen Unterhaltstitels.

Bei Abänderung rechtkräftiger Unterhaltstitel
steht die > Rechtskraft der Erstentscheidung einer umfassenden Fehlerkorrektur im Weg.
> mehr

Bei Abänderung nicht rechtskräftiger Unterhaltstitel
(z.B. Jugendamtsurkunde oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung), verhindert die > vertragliche Bindung eine völlig neue Unterhaltsermittlung. So kann die Abänderung auch > vertraglich ausgeschlossen sein.

Links
zur Bindungswirkung


» Bindungswirkung und Abänderung von Unterhaltsvereibarungen
» Bindungswirkung und Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden
» Bindungswirkung und Abänderbarkeit von ausländischen Unterhaltstiteln bei Statutenwechsel


Links



Literatur


  • Hans-Ulrich Graba, Gemeinsamkeiten der Abänderung von Unterhaltsentscheidungen und Unterhaltsvergleichen, in: NZFam 2020, 274
  • Hans-Ulrich Graba, Die Aktualisierung von Unterhaltstiteln, in: (Teil I) NZFam 2019, 13 ; (Teil II) NZFam 2019, 60; (Teil III) NZFam 2019, 109
  • Norbert Schneider, Verfahrenswerte in Unterhaltsabänderungsverfahren, in: NZFam 2018, 166
  • Carsten Krumm, 15 Praxisprobleme der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, in: NZFam 2016, 301
  • Hans-Ulrich Graba, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen und Vergleichen anhand von Fallbeispielen, in: FF 2013, 388 ff.
  • Hans-Ulrich Graba, Eingetretener oder voraussichtlicher Umstand - Vollstreckungseinwendung oder Abänderungsgrund bei Unterhaltstiteln, in: FF 2014, 274ff.
  • Hans-Ulrich Graba, Geltend machen von Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft, in: NZFam 2014, 6ff.
  • Volker Bißmaier, Abänderung Unterhalt - wann und wie?, in: FF 2012, 102-108

In eigener Sache


  • Darlehensangebot zur vorläufigen Unterhaltszahlung wegen ungeklärter Unterhaltshöhe, unser Az.: 44/ 20 (D3283-20)
  • AG Kaufbeuren - 3 F 617/18, Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels - Abänderung des Einstellungsbeschusses, unser Az.: 12/ 17 (D3/22-19)
  • Abänderung des Kindesunterhalts wegen Einkommensminderung beim Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 24/18 (D3/78-18)
  • AG Straubing - 3 F 299/16, Sicherung der Unterhaltsrückzahlung per Darlehensangebot, unser Az.: 426/17 (D3/493-17)
  • Abänderung eines Unterhaltstitels zum Mehrbedarf wegen Wegfall des Mehrbedarfs, unser Az.: 112/16 (D3/902- 16)
  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 11 UF 538/14 / AG Cham - 1 F 700/13: Abänderungsverfahren & Verbot der > nachträglichen Fehlerkorrektur, unser Az.: 4/14
  • AG Dachau, Beschluss vom 08.12.2014 - 1 F 805/14, Zurückweisung des gegnerischen Antrags auf Erlass einer > einstweiliger Anordnung wegen Trennungsunterhalt, unser Az.: 376/14
  • AG München - 523 F 2255/15, protokollierter Unterhaltsvergleich im > einstweiligen Anordnungsverfahren, unser Az.: 362/14
  • AG Garmisch-Partenkirchen - 2 F 537/13: Antrag in der Hauptsache auf Rückzahlung von Unterhalt, der aufgrund > einstweiliger Anordnung bezahlt wurde, unser Az.: 439/ 13 (D3/735-14)