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Kindesunterhalt
durchsetzen
Jugendamtsurkunde
Außergerichtlicher UnterhaltstitelZunächst sollte versucht werden, den > Kindesunterhalt außergerichtlich mit einer kostenlosen > Jugendamtsurkunde abschließend zu klären. Die Jugendamtsurkunde gibt es für Kinder bis > Vollendung des 21. Lebensjahres. Soweit dadurch der Kindesunterhalt anerkannt und tituliert wird, besteht kein > Rechtschutzbedürfnis für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren. Der Weg zur Jugendamtsurkunde
> hier
Unterhaltsverfahren
für minderjährige KinderIst keine Jugendamtsurkunde erreichbar, ist der Kindesunterhalt im Wege eines > Unterhaltsverfahren durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat zur Durchsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder einige Erleichterungen geschaffen. Andererseits sind spezielle Fragen zur Klagebefugnis für das Kind zu klären. Mehr dazu erfahren Sie
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Unterhaltsverfahren
für volljährige KinderFür volljährige Kinder gelten die Erleichterungen nicht. Bei Durchsetzung des Unterhalts für volljährige Kinder zeigen sich spezielle Problemfelder.
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Wegweiser
zum Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder
Spezielle Verfahren
wegen Kindesunterhalt
Staatliche Hilfen
zur Durchsetzung des Kindesunterhalts
Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder
gegen leiblichen Vater wegen Kuckuckskind
Österreichisches Verfahren
Wenn das deutsche Kind in Österreich lebt
§ 1629 Abs.2 und 3 BGB
Gesetzestext
(1) ...
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die > elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen > Obhut sich das Kind befindet, > Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Klagebefugnis der Eltern
bei gemeinsamem Sorgerecht und Obhut des Kindes
Anmerkung von Martin Benner, in: NZFam 2020, 618
Anmerkung: Besteht > gemeinsames Sorgerecht, vertreten die Eltern das Kind in Belangen von > erheblicher Bedeutung gemeinsam. Ohne Frage ist die Geltendmachung von > Kindesunterhalt für das Kind von erheblicher Bedeutung. Danach müssten die Eltern sich einvernehmlich (§ 1627 BGB) darauf verständigen, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren stattfinden soll und müssten bei unüberwindbarer Meinungsverschiedenheit eine gerichtliche Streitentscheidung (§ 1628 BGB) herbeiführen. Damit zur Lösung einer möglichen Blockade-Situation kein Verfahren nach § 1628 BGB stattfinden muss, ordnet das Gesetz mit § 1629 Abs.2 S.2 BGB und § 1629 Abs.3 BGB an, dass ausnahmsweise der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, allein darüber entscheidet, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren eingeleitet und betrieben wird. § 1629 Abs.2 BGB hat nicht nur Bedeutung für die Vertretungsbefugnis im Unterhaltsverfahren, sondern gilt weiter als Argument für das nach > Trennung alleinige Unterhaltsbestimmungsrecht des Elternteils, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet. Dies hat zur Folge, dass der andere Elternteil die Geltendmachung von > Barunterhalt gegen sich nicht dadurch verhindern kann, dass er statt Barunterhalt einen Naturalunterhalt anbietet und sich hierbei auf sein Unterhaltsbestimmungsrecht nach § 1612 Abs.2 S.1 BGB beruft (vgl. dazu OLG Stuttgart, > Urteil vo m 23.10.1990). Eine Zustimmung des anderen Elternteils zur Geltendmachung von Barunterhalt oder ein Verfahren nach § 1628 BGB ist also wegen der Sondervorschrift des § 1629 Abs.2 S.2 BGB obsolet.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2018 - 7 UF 872/18Elterliche Vertretungsbefugnis - Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vs. Obhut
Anmerkung: Nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils, sondern die Tatsache, in wessen Obhut sich das Kind befindet, bestimmt, werde die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts innehat. Das stellt das OLG Nürnberg klar. Dem lag der Sachverhalt zu Grunde, dass das Kind sich in Obhut der Mutter befand. Der Vater hatte dagegen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und wollte aus diesem Grund keinen Unterhalt mehr bezahlen.
OLG HammG, Beschluss vom 14.04.2016 - 6 UF 54/15
Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren
(Zitat, Rn 19, 20) "Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unzulässig, weil eine Vertretungsbefugnis durch den Kindesvater nicht mehr besteht. Grundsätzlich kann nach > § 1629 Abs.2 S.2 BGB in den Fällen der > gemeinsamen Sorge ein Elternteil, in dessen > Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (BGH FamRZ 2007, 707; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 6). Im vorliegenden Fall unterhalten beide Elternteile getrennte Wohnungen. Da die Antragstellerin jetzt im Haushalt der Antragsgegnerin lebt, besteht in Bezug auf den Kindesvater kein Obhutsverhältnis mehr. Damit ist eine Vertretung durch den Kindesvater nicht mehr zulässig, und zwar insgesamt und ohne zeitliche Einschränkung (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 46; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 8; Götz FF 2013, 225, 227)."
- Weiterführende Links:
» Unterhaltsansprüche bei Obhutswechsel
Klagebefugnis
im eigenen oder im Namen des Kindes?
Ob nun der - auch bei > gemeinsamen Sorgerecht - nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB allein vertretungsbefugte Elternteil den Kindesunterhalt im Namen des Kindes oder im eigenen Namen geltend zu machen hat, entscheidet sich weiter danach, in welchem Trennungsstadium sich die Eltern befinden und ob parallel zum Kindesunterhaltsverfahren eine Ehesache im Sinne des § 121 FamFG zwischen den verheirateten Eltern anhängig ist. Zum Sinn dieser Vorschrift siehe > BGH , Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 23 ).
- Solange die Eltern getrennt , aber noch nicht geschieden sind, muss der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Kindesunterhaltsverfahren im eigenen Namen betreiben (§ 1629 Abs.3 S.1 BGB). Die erwirkte Entscheidung im eigenen Namen des klagebefugten Elternteils wirkt für und gegen das Kind (§ 1629 Abs.3 S.2 BGB). Im Unterhaltstitel ist nicht das Kind als Unterhaltsgläubiger bezeichnet, sondern der klagebefugte Elternteil. Wird das minderjährige Kind volljährig, muss der Unterhaltstitel auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden, soll der Titel weiterhin vollstreckbar bleiben: > mehr . Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 S.1 BGB gilt nicht für die außergerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts (Achtung bei außergerichtlicher Anmahnung von Kindesunterhalt).
- Wurden die Eltern geschieden, hat der vertretungsbefugte Elternteil jetzt das Kindesunterhaltsverfahren im Namen des Kindes zu betreiben (§ 1629 Abs.2 S.2 BGB). Das OLG Frankfurt a.M. meint, die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 BGB wirke über die Rechtskraft der Scheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kindesunterhaltsverfahrens (OLG Fankfurt a.M. , Beschluss vom 24.10.2018 - 4 UF 137/17).
Klagebefugnis
beim Wechselmodell
Wegen des Erfordernisses der "Obhut" des Kindes bei einem Elternteil kann die Klagebefugnis im Fall eines echten > Wechselmodells schwierig zu beantworten sein.
> mehr
Klagebefugnis
bei minderjährigem Kind ohne Obhut bei einem Elternteil
Wegen des Erfordernisses der "Obhut" des Kindes beim klagebefugten Elternteil (§ 1629 Abs.2 BGB) ist in diesem Fall der andere > mitsorgeberechtigte Elternteil nicht von der Klagegebefugnis gesetzlich ausgeschlossen. Kein Elternteil ist jetzt zur Geltendmachung des Kindesunterhalts allein befugt. Lebt das minderjährige Kind im eigenen Haushalt oder bei Dritten, und werden von den Eltern keine Betreuungsleistungen erbracht, sind beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig. Es besteht die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den Eltern zulasten des Kindes. Will das minderjährige Kind in dieser Lage gegen die Eltern seinen Unterhalt geltend machen, muss jetzt ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Die Eltern haben das Erfordernis nach einer Ergänzungspflegschaft dem Familiengericht anzuzeigen (§ 1909 Abs.2 BGB).
- Weiterführende Links :
» Anteilige Unterhaltshaftung der Eltern bei vollständiger auswärtiger Unterbringung des Kindes
» Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes mit eigenem Haushalt
Klagebefugnis
nach Unterhaltsvorschussleistungen
Anmerkungen: Erbringt der Staat an Stelle des Unterhaltsschuldners Unterhaltsleistungen für das Kind, so geht in Höhe der erbrachten Leistungen der Unterhaltsanspruch auf den Staat über (§ 7 Abs.1 UVG). Dieser Forderungsübergang hat Auswirkungen auf die Befugnisse der Mutter, die Rechte des minderjährigen Kindes in einem Unterhaltsverfahren zu > vertreten. Mit diesen Problemlagen beschäftigt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg (Praxishinweise dazu, in: NZFam 2018, 1093).
- Weiterführende Links:
» Zum Unterhaltsvorschuss > hier
Klagebefugnis
wenn das Kind volljährig wird
Ab dem Moment, ab dem das Kind volljährig wird, ist es voll geschäftsfähig und hat deshalb auch seine rechtlichen Interessen selbständig zu verfolgen. Die Klagebefugnis der Eltern für das Kind nach entfällt. Wie es für das volljährige Kind nun weiter geht, erfahren Sie
> hier
Beistandschaft
des Jugendamtes
Klagebefugnis des Jugendamtes als Beistand
Vertretungsbefugnis der Eltern
- § 234 FamFG - Gesetzestext: "Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen."
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - XII ZB 303
Beendigung der Beistandschaft des Jugendamtes
Fortführung des Kindesunterhaltsverfahrens mit Anwalt
Anmerkungen: Das Jugendamt ist zuständig für Fragen des Kindesunterhalts, wenn es als > Beistand tätig wird (§ 1712 Abs.1 Ziff.2 BGB). Der wirtschaftliche Vorteil einer Beistandschaft liegt auf der Hand: die Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindesunterhaltsverfahren durch das Jugendamt als Beistand ist eine in § 114 Abs. 4 S.2 FamFG geregelte Ausnahme vom > Anwaltszwang in > Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und das Jugendamt wird gebührenfrei tätig. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Beistandschaft ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Durch die Beistandschaft wird die > elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt (§ > 1716 BGB). Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die > Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang. Der vertretungsbefugte Elternteil kann jederzeit die Beistandschaft des Jugendamtes wieder beenden. Das gilt auch während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens. Der BGH beschäftigte sich in der oben genannten Entscheidung mit Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis bei Beendigung (Kündigung) der Beistandschaft. Diese Konstellation kommt in der Praxis vor, wenn der vertretungsbefugte Elternteil mit der Verfahrensführung des Jugendamtes unzufrieden ist und das Verfahren nun mit einem Anwalt fortgeführt werden soll.
- Weiterführende Links:
» Der Weg zur Jugendamtsurkunde - Der außergerichtliche Unterhaltstitel für das Kind
» Vertretungs- und Klagebefugnis der Eltern
» Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie
» Ende der Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes
Auskunftsansprüche
des Jugendamts als Beistand
- Auskunftsansprüche des Jugendamts > hier
Haftung
des Beistands
BGH, Urteil vom 04.12.2013 - XII ZR 157/12
Zur Haftung des Jugendamtes auf Schadensersatz bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft
Angebote
des Jugendamts
Einen Überblick zu den Angeboten des Jugendamts bietet z.B. das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Augsburg > hier
- Weiterführende Links:
» Staatliche Hilfe bei Unterhaltstitulierung für Kinder
» Staatliche Unterhaltsvorschussleistung
für Alleinerziehende
In der Regel hat das Kind kein Geld, um ein Gerichtsverfahren gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu führen. Es kommt ein Anspruch auf > Verfahrenskostenvorschuss des Kindes gegen seine Eltern in Betracht. Welche > staatliche Hilfe Kinder und Alleinerziehende erwarten können, erfahren Sie
> hier.
& Verfahrenskostenhilfe
Wenn der kinderbetreuende Elternteil ein Unterhaltsverfahren beabsichtigt und dafür Verfahrenskostenhilfe erreichen möchte, ist er im ersten Schritt gezwungen, den zahlungspflichtigen Elternteil zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde aufzufordern. Andernfalls droht Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit. Mehr dazu erfahren Sie
> hier
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zum Kindesunterhalt: Kindesunterhalt ab Trennung der Eltern
- Prüfungsschema zum Kindesunterhalt: Die Prüfungsebenen
- Professionelle Unterhaltsberechnung
Literatur
- Hans-Otto Burschel, Strategien bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt für Minderjährige, in: NZFam 2019, 245
- DIJuF-Themengutachten, Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Trennung der verheirateten Eltern (§ 1629 Abs.3 BGB), Stand 25.11.2014
- Harald Oelkers/Gabriele Kreutzfeld, Prozessuale und materiell-rechtliche Gesichtspunkte bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt, FamRZ 1995, 136
In eigener Sache
- Antrag auf Kindesunterhalt für minderjähriges Kind in der Trennungsphase inkl. VKH-Antrag, unser Az.: 200/15 (D3/333-16 und D3/334- 16); Az.: 118/15 (D3/643- 15)