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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Verfahrenskosten > Verfahrenskostenhilfe > Alternativen
Was staatliche Verfahrenskostenhilfe bedeutet und welche Formalien zur Bewilligung dieser staatlichen Finanzierungshilfe zu beachten sind, erfahren Sie > hier.
Zusätzlich müssen für das Hauptverfahren > Erfolgsaussichten bestehen, damit das Hauptverfahren nicht > mutwillig erscheint. Mutwillig wird der Wunsch nach staatlicher Verfahrenskostenhilfe auch dann bezeichnet, wenn das Verfahrensziel in einem > günstigeren Alternativverfahren erreicht werden kann.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, haben Ehegatten nach § 1360a Abs.4 BGB gegenseitig einen Anspruch auf Prozessfinanzierung von > gerichtlichen Verfahren im Familienkreis. Es ist ein besonderer Unterhaltsanspruch (zum Prüfungsschema > hier ), der zum > Familienunterhalt zählt.
Das gilt auch für > Kindesunterhaltsverfahren ; diese haben grundsätzlich die Eltern des Kindes zu finanzieren.
Besteht ein solcher Anspruch, so wird die Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt. Denn die staatliche Finanzierung ist > nachrangig. Das Familiengericht verweist dann den Antragsteller auf die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschuss gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser Anspruch beseitigt die Bedürftigkeit nach staatlicher Verfahrenskostenhilfe. Mehr zum Anspruch auf > Verfahrenskostenvorschuss > hier .
Weitere > Beispiele aus der Rechtsprechung zum Nachrang staatlicher Verfahrensfinanzierung > hier
Wenn nicht vor gerichtlicher Geltendmachung des Barunterhaltsanspruchs versucht wurde, vom Unterhaltspflichtigen eine kostenlose Jugendamtsurkunde zu fordern, wird in aller Regel der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Erst wenn der Unterhaltspflichtige erfolglos aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist den Barunterhaltsanspruch des Kindes mittels einer Jugendamtsurkunde titulieren zu lassen, hat ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Erfolgsaussichten. Erst wenn der Unterhaltsverpflichtete der Aufforderung zur Beibringung einer Jugendamtsurkunde nicht nachkommt oder sich sogar ausdrücklich weigert eine kostenlose Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, ist der Weg zum Familiengericht mit Verfahrenskostenhilfe frei (> Thema Formularzwang beim Kindesunterhalt?).
Wenn es um Streitgegenstände geht, die in einem isolierten Verfahren (z.B. isoliertes Verfahren auf nachehehlichen Unterhalt) geltend gemacht werden, obwohl diese genauso gut bereits im Zuge des Scheidungsverfahren als Folgesache im sog. Scheidungsverbund mitgeregelt werden können. Ein isoliertes Verfahren (z.B. um nachehelichen Unterhalt oder den Zugewinnausgleich) verursacht regelmäßig höherer Kosten als im Scheidungsverbund. Dies liegt daran, dass im Scheidungsverbund die Gegenstandswerte für den Gegenstand der Scheidungssache und der Folgesachen zusammengerechnet werden und die anfallenden (Anwalts- und Gerichts-)Gebühren aus einem Gesamt-Gegenstandswert ermittelt werden. Bei isolierten Verfahren findet eine solche Addition zu einem Gesamt-Gegenstandswert nicht statt. Mutwilligkeit für ein isoliertes Verfahren kann also angenommen werden, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür gibt, dass der Streitgegenstand des isolierten Verfahrens nicht bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Folgesache verfolgt wurde. Der BGH vertritt entgegen weit verbreiteter Meinung in der Literatur nicht die Ansicht, dass die Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache außerhalb des Scheidungsverbunds eine mutwillige Rechtsverfolgung darstellt, und zwar mit folgenden Argumenten
Leitsatz: Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgesache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO
(Zitat) “Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition (§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine kostenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004 aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Entscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte.”
In > Kindschaftssachen können sich die Eltern selbst vertreten. Es besteht kein Anwaltszwang. Deshalb stellt sich die Frage, ob trotzdem im Wege der Verfahrenskostenhilfe für das > gerichtliche Kindschaftsverfahren ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden kann. § 78 Abs. 2 FamFG sieht vor, dass nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt.
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2011 – 10 WF 29/11
> Pressemitteilung vom 24.03.2011.
Staatliche Finanzierung eines > Umgangsrechtsverfahrens gibt es grundsätzlich erst dann, wenn keine kostengünstigere Lösung in Betracht kommt. Deshalb wird das Familiengericht zunächst den Rechtssuchenden fragen, ob ein kostenloser Vermittlungsversuch über das Jugendamt (JA) versucht wurde. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII) haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf kostenlose Beratung durch das Jugendamt in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ > 17 SGB VIII).
OLG München, Beschluss v. 26.11.2007 – 26 WF 1792/07
Das OLG München entgegen anderer OLG`s: Kein Vermittlungsversuch über das Jugendamt erforderlich
(Zitat) “Ein Antrag zur > Regelung des Umgangsrechts ist nicht mutwillig, wenn zuvor die Hilfe des Jugendamts nicht in Anspruch genommen wurde. Gründe : Die in der Rechtsprechung einiger OLGe vertretene Ansicht, dass Anträge zur Regelung des Umgangsrechts mutwillig sind, wenn nicht vorher das Jugendamt [JA] eingeschaltet wurde (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1760), teilt der Senat nicht. Zwar gibt § 18 III S. 3, 4 SGBVIII den Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Eine Verpflichtung, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, besteht indessen nicht. Den Eltern muss es erlaubt sein, die Erfolgsaussichten einer Vermittlung durch das JA selbst einzuschätzen. Scheitert nämlich die Vermittlung durch das JA, kann eine längere Zeit verstrichen sein, bevor dann doch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Der Umgang mit dem Kind kann dadurch für längere Zeit unterbrochen bzw. beeinträchtigt sein. So wünschenswert und sinnvoll die Vermittlung durch das JA ist, muss doch die Entscheidung, ob im ungünstigen Fall eine Verzögerung hingenommen wird, den Eltern überlassen bleiben. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann daher i. d. R. nicht verweigert werden, weil die Vermittlung durch das JA vorher nicht versucht wurde.”
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2016 – 20 WF 209/15
VKH für Umgangsverfahren: Kein Vermittlungsversuch über das Jugendamt erforderlich
(Zitat, Rn 10) “Der Antrag auf > Umgangsregelung war auch nicht deshalb mutwillig, weil der Antragsteller nicht zuvor die Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen hatte. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob in Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich unter Hinweis auf die Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt versagt werden kann (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Thomas Rauscher, § 1684 BGB (2014), Rn. 446 a). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 2. und des 16. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2002, 1712; FamRZ 2004, 1115; ebenso etwa OLG München FamRZ 2008, 1089; a. A. etwa OLG Hamm NZFam 2015, 510; OLG Köln FamRZ 2013, 1241), welche die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht von der vorangegangenen Wahrnehmung einer Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt abhängig machen. Eine obligatorische vorgerichtliche Einschaltung des Jugendamtes vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Es besteht auch kein genereller Erfahrungssatz des Inhalts, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts stets Aussicht auf Erfolg in angemessener Zeit bieten, so dass eine bemittelte Partei vernünftigerweise stets vor der Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe die Beratung des Jugendamts suchen würde. Gerade vor dem Hintergrund der von vielen Familiengerichten praktizierten Modelle der frühen Intervention (orientiert an der sog. „Cochemer Praxis“) kann die Entscheidung für eine sofortige Inanspruchnahme des familiengerichtlichen Verfahrens durchaus auf billigenswerten Erwägungen beruhen. Somit ist grundsätzlich auch der bedürftigen Partei zuzugestehen, sich nach eigenem Ermessen zwischen der außergerichtlichen Vermittlung und dem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1115).”
OLG Koblenz, Beschluss v. 16.02.2009 – 11 WF 135/09
zum Vermittlungsversuch mit Jugendamt
Entgegen dem OLG München neigt das OLG Koblenz dazu, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg führen.
Wer Sozialleistungen nach SGB XII oder SGB II bezieht, dessen Unterhaltsansprüche gehen nach § 94 SGB XII oder nach § 33 Abs.2 SGB II auf den Sozialträger über. Zur gerichtlichen Verfolgung kann der Sozialhilfeträger die übergegangenen Unterhaltsansprüche wieder an den Unterhaltsgläubiger und Leistungsberechtigten rückübertragen. Der Leistungsberechtigte macht in diesem Fall die Unterhaltsansprüche im Wege der Prozessstandschaft zu Gunsten des Sozialhilfeträgers geltend. Für ein solches Verfahren, mit dem rückständige Unterhaltsansprüche verfolgt werden, besteht nach BGH im Regelfall kein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Leitsätze:
a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.
b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.
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