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Automatisch (von Amts wegen) besteht ein > Scheidungsverbund nur mit dem > Versorgungsausgleich. In allen anderen Fällen kommt es zu einer Folgesache nur auf gesonderten Antrag. Eine isolierte Entscheidung über eine Folgesache ist nicht mehr möglich. Wenn der Verbund einmal entstanden ist, kann grundsätzlich keine Scheidung ohne eine endgültige Entscheidung über die Folgesache ausgesprochen werden. Ist ein Scheidungsverbund einmal entstanden, kann es nur noch ausnahmsweise zu einer > Abtrennung der Folgesache aus dem Scheidungsverbund nach > § 140 FamFG kommen.
Der Folgesacheantrag muss bei Gericht > rechtzeitig vor dem > Scheidungstermin eingehen (§ 137 Abs.2 FamFG), damit der Scheidungsverbund entsteht.
Erfolgte bereits > Ladung zum Scheidungstermin, muss schnell reagiert und geprüft werden, welche Themenkomplexe ein Ehegatte zusammen mit der Scheidung geregelt wissen will. Der > BGH hat erklärt, dass eine angemessenen Frist zwischen Terminsladung und dem > Anhörungstermin von mindestens drei Wochen liegen müssen (-> Ladungsfrist). Den Beteiligten soll ausreichend Zeit zur Einreichung und Ausarbeitung eines Folgesacheantrags zur Verfügung stehen. Es soll dabei gewährleistet sein, dass der Folgesacheantrag nicht zwingend an der Frist des § > 137 Abs.2 FamFG scheitert. Wenn das Gericht diese Ladungsfrist nicht einhält, kann > Antrag auf Terminsverlegung gestellt werden.
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Anmerkung: Das OLG München (Beschwerdegericht) hat die Abtrennung der Unterhaltssache wegen angeblich verspätet eingereichtem Folgesacheantrag aufgehoben. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die anhängige Unterhaltssache nicht in den Verbund aufgenommen und unter Verstoß gegen § 142 1 FamFG einen Endbeschluss erlassen, ohne über die Unterhaltssache zu entscheiden. Damit liegt ein unzulässiger Teilbeschluss i. S. v. § 113 1 FamFG i.V. m. § 301 ZPO vor, der gem. § 117 II S. 1 FamFG i. V. m. § 538 II Nr. 7 ZPO auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben war, damit das Verfahren in erster Instanz als Verbundverfahren unter Einbeziehung der Unterhaltssache fortgeführt werden kann.
Hinweis: BGH, Beschluss vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16: Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache
Eine Scheidung kann "schnell" gehen, wenn die Ehe > einvernehmlich geschieden wird und keine weiteren > Folgesachen zum Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Ist einmal ein > Scheidungsverbund mit einer Folgesache entstanden, ist eine > Abtrennung der Folgesache nur sehr schwer zu erreichen. Weitere Informationen zur einvernehmlichen Scheidung finden Sie hier:
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Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abtrennungsantrag (§ 140 Abs.5 FamFG) sind in § 140 Abs.2 FamFG geregelt.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
In der > Scheidungspraxis kommt es immer wieder vor, dass Verfahren aus taktischen Gründen in die Länge gezogen werden. Eine Möglichkeit dazu ist im > Scheidungsverbund angelegt, weil die Scheidung erst dann ausgesprochen wird, wenn gleichzeitig mit der Scheidung sämtliche anhängigen > Folgesachen entscheidungsreif sind. Als Gegenmaßnahme dazu hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht einzelne oder sämtliche Folgesachen vom Scheidungsverbund abtrennen kann (§ 140 Abs.2 Ziff.5 FamFG). In der Praxis wird daher häufig an eine Abtrennung nach § 140 Abs.2 Ziff.5 FamFG gedacht. Denn überlange Scheidungsverfahren sind leider keine Seltenheit.
Zeitmoment:
§ 140 Abs.2 Ziff.5 FamFG zeigt, dass allein die außergerwöhnlich lange Verfahrensdauer (Zeitmoment ) nicht für eine Abtrennung der Folgesache genügt.
Umstandsmoment:
§ 140 Abs.2 Ziff.5 FamFG will der treuwidrigen Verzögerung eines Scheidungsverfahrens entgegenwirken. Es muss stets das Umstandsmoment der > unzumutbaren Härte hinzukommen. Umfassend abzuwägen sind dabei das Interesse des Antragstellers an einer raschen Scheidung und dem Interesse des anderen (wirtschaftlich schwächeren) Ehegatten an einer umfassenden Verbundentscheidung. Eine lange Ehe spricht im Rahmen der Abwägung regelmäßig gegen eine Abtrennung, weil der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dann grundsätzlich vorgeht. Liegt keine unzumutbare Härte vor, stellt die Entscheidung über die Scheidung eine unzulässige Teilentscheidung dar.
1. Wenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 I FamFG geforderte einheitliche Entscheidung „über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen“ zu ermöglichen.
2. Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 II FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 V FamFG fort. Gleiches gilt, wenn – wie vorliegend – eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.
Über Folgesachen wird zusammen mit dem Ausspruch der > Scheidung in einem > Endbeschluss entschieden (§§ 137 Abs.1; § 142 Abs.1 FamFG). Vor > Rechtskraft der Scheidung werden die Entscheidung zu den Folgesachen nicht wirksam (§ 148 FamFG). Meist sind die Beteiligten mit dem Ausspruch der Scheidung einverstanden und wollen diese rechtskräftig werden lassen. Doch häufig kommt es in der Praxis vor, dass einer der Ehegatten die Entscheidung über die Folgesache > "nachehelicher Unterhalt" als rechtsfehlerhaft anfechten will. Dies ist mit einer teilweisen Beschwerde gegen den Endbeschlusses zum nachehelichen Unterhalt möglich (BGH, Urteil vom 26. 6. 2013 − XII ZR 133/11; Elzer/Gutowski, Formalien bei der Beschwerde in Familiensachen, in: > NZFam 2015, 1042). Der Scheidungsverbund (§ 137 Abs.1 FamFG) gilt nur in erster Instanz. Mit isolierter Anfechtung einer Folgesache können der Scheidungsausspruch und die weiteren Folgesachen nach Abschluss der ersten Instanz rechtskräftig werden. Will dies der Anfechtungsgegner verhindern, weil er die Scheidung nicht ohne endgültiger Entscheidung über alle Folgesachen rechtskräftig werden lassen will, hilft ihm § 145 Abs.1 FamFG: Der Anfechtungsgegner kann durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der > Rechtsmittelbegründung des Beschwerdeführers angefochten werden. Der Anfechtungsgegner hat also die Wahl:
Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Variante im Einzelfall tatsächlich gewollt ist.
Wird etwa Beschwerde gegen eine Unterhaltsentscheidung aus dem Scheidungsverbund eingelegt, kann mit einer Anschlussbeschwerde gegen die Scheidungssache oder eine andere Folgesache "gekontert" werden. Das Anschlussrechtsmittel muss den Voraussetzungen des § 61ff. FamFG genügen und ist innerhalb der Frist des § 145 FamFG einzulegen (= ein Monat nach Bekanntgabe der > Rechtsmittelbegründung). Dadurch kann verhindert werden, dass der Scheidungsausspruch oder die weiteren Folgesachen rechtskräftig werden, bevor nicht auch über die isoliert angefochtene Folgesache rechtskräftig entscheiden ist.
Folgesachen verlängern das > Scheidungsverfahren nicht nur erheblich, sondern erhöhen die Scheidungskosten. Folgesachen sind eigene (weitere) Angelegenheiten und werden mit eigenen Gegenstandswerten bewertet. Der Verfahrenswert der Folgesache ist nicht im Verfahrenswert der Scheidungssache inkludiert. Der Verfahrenswert der Folgesache wird dem Verfahrenswert der > Scheidungssache hinzuaddiert.
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Über die Folgesachen wird zusammen mit der Scheidungssache entschieden (§ 137 Abs.1 FamFG). Das gilt auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung. In der Regel werden die Kosten der Scheidungssache inklusive der Folgesachen gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs.1 FamFG). Selbst im Fall der > Abtrennung behält die Folgesache ihre charakterlichen Besonderheiten und wird nicht zu einer von der Scheidungssache isolierten (selbständigen) Verfahrensangelegenheit (§ 137 Abs.5 S.1 FamFG). Die Kostenregelungen zur Folgesache bleibt erhalten (§ 150 Abs.5 S.1 FamFG), mit der Möglichkeit nach § 150 Abs.4 FamFG von der Kostenaufhebung abzuweichen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Anderes gilt nur bei > Kindschaftssachen als Folgesache. Denn diese sind nach Abtrennung als selbständiges Verfahren zu führen (§§ 137 Abs.5 S.2 i.V.m. Abs.3 FamFG).
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Wer für Folgesachen > Verfahrenskostenhilfe beanspruchen will, hat diese gesondert zu beantragen. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung erstreckt sich automatisch nur auf die Folgesache > Versorgungsausgleich.
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