Was ist der Sinn und Zweck einer Jugendamtsurkunde?

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jeder, der Anspruch auf Unterhalt hat, hat das Recht darauf, dass der Unterhaltspflichtige dabei hilft, den Anspruch in eine vollstreckbare Form zu bringen. Ein Unterhaltstitel steht dem Berechtigten zu (Titulierungsinteresse).
  2. Für den Kindesunterhalt und beim Betreuungsunterhalt für Eltern (§ 1615l BGB; § 59 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VIII), hilft das Jugendamt kostenfrei dabei, einen vollstreckbaren Unterhaltstitel für die Beteiligten zu errichten. Mitarbeiter des Jugendamts fungieren als Urkundsperson. Das Jugendamt übernimmt hier gebührenfrei den "Job von Notaren". Die vom Jugendamt ausgestellten Unterhaltstitel werden Jugendamtsurkunden genannt (§ 60 SGB VIII).
  3. Das Jugendamt kann zusätzlich als Beistand beauftragt werden, um den Kindesunterhalt für alleinerziehende Eltern durchzusetzen. Diese staatliche Unterstützung ist ebenfalls kostenfrei.
  4. Der Unterhaltspflichtige kann mit freiwilligem Anerkenntnis in Form einer kostenlosen Jugendamtsurkunde erreichen, dass insoweit für ein gerichtliches Verfahren kein Bedarf mehr besteht. Mit dieser Strategie können die Kosten eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens erheblich reduziert werden. Rechtsschutzbedürfnis besteht allenfalls für ein Unterhaltsbegehren, das den anerkannten Betrag übersteigt.
  5. Erfahren Sie, wie Sie noch heute kostenlos einen Titel erhalten und sich und Ihre Kinder absichern können. Bei Dr. Schröck haben wir jahrzehntelange Erfahrung auf diesem Gebiet und beraten Sie gerne, wie Sie gerichtliche Verfahren wegen Kindes- und Betreuungsunterhalt sinnvoll vermeiden. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.

  • Jugendamtsurkunde

    Die Jugendamtsurkunde ist der einzige Unterhaltstitel, der für alle Beteiligten > kostenfrei (d.h. keine Notar- oder sonstige Kosten) errichtet wird.

    > Wegweiser zur Jugendamtsurkunde

  • Weitere außergerichtliche
    Unterhaltstitel

    • Vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis > Muster
    • Notarielle Unterhaltsvereinbarung mit Vollstreckungsunterwerfung > mehr


Muster
Jugendamtsurkunde

Nicht nur der > Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle, sondern auch ein möglicher > Mehrbedarf an Kindesunterhalt kann mittels Jugendamtsurkunde vollstreckungsfähig festgesetzt werden.
> mehr

Muster | Jugendamtsurkunde
zum >
Regelbedarf

Muster | Jugendamtsurkunde
zum >
Mehrbedarf


Jugendamtsurkunde
Für welche Kinder?

Jugendamtsurkunden verschaffen minderjährigen und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ > 59 Abs.1 Ziff. 3 SGB VIII) einen vollstreckbaren > Unterhaltstitel 86 FamFG).

Hinweis: Diese Möglichkeit für Kinder bis 21 einen kostenlosen Jugendamts-Titel errichten zu lassen, darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass ab Erreichen der Volljährigkeit oder Vollendung des 21. Lebensjahres diese Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckbar sind. Mehr zur Laufzeit von Jugendamtsurkunden erfahren Sie
> hier



EXKURS:
Der Weg zum außergerichtlichen Exekutionstitel über den Jugendwohlfahrtsträger in Österreich
> mehr


Anlass
für Jugendamtsurkunde

Kostenloses Titulierungsverfahren
vor dem Jugendamt


Der wesentliche Vorteil der Jugendamtsurkunde liegt im kostenlosen > Titulierungsverfahren zum > Kindesunterhalt. In der Praxis weitgehend unbekannt ist die Möglichkeit für unverheiratete Mütter den > Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ebenfalls kostenlos über das Jugendamt vollstreckungsfähig protokollieren zu lassen. Geht es um andere Unterhaltsansprüche (z.B. > Ehegattenunterhalt), kann der Titulierungsanspruch außergerichtlich nur in Form einer vollstreckbaren notarielle Urkunde (z.B. > notarielles Schuldanerkenntnis; notarielle > Scheidungsfolgevereinbarung); in Form eines > Anwaltsvergleichs) erreicht werden.



Weg
zur Jugendamtsurkunde

Fahrplan
zur Jugendamtsurkunde

Niemand kann Sie zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde zwingen. Es handelt sich um ein Unterhaltstitulierungsverfahren, das zu einem freiwilligen > Schuldanerkenntnis (§ > 781 BGB) führt. Sie können die Jugendamtsurkunde vor jedem Jugendamt Ihrer Wahl abgeben (> Zuständigkeit). Das Jugendamt protokolliert Ihr freiwilliges Schuldanerkenntnis. Die Jugendamtsurkunde wird von der Beurkundungsperson des Jugendamtes und vom Unterhaltspflichtigen unterzeichnet. Dabei erledigen die zur Beurkundung befugten Mitarbeiter des Jugendamts die Titulierung ähnlich einem Notar. Sie haben entsprechende Prüfungs- und Belehrungspflichten (OLG Köln FamRZ 2000, 905). Insbesondere haben sie auf die Bedeutung der Erklärung hinzuweisen und Neutralität zu wahren. Eine > Beratung, ob der geforderte Kindesunterhalt gerechtfertigt ist, können und sollten Sie vom Jugendamt nicht erwarten. Dazu verweisen wir auf unsere > Praxistipps. Mit Unterwerfung unter die > Zwangsvollstreckung 60 SGB VIII) wird die Jugendamtsurkunde zu einer vollstreckbaren Urkunde (> Unterhaltstitel). Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kind zu Händen des > vertretungsbefugten Elternteils übermittelt. Information des Beurkundungsverfahrens erteilt jedes Jugendamt. Sie müssen in der Jugendamtsurkunde keine Erklärung abgeben, die Sie nicht wollen. Prüfen Sie erst, ob der geforderte Unterhalt berechtigt ist und überlegen dann, mit welchem > Inhalt die Jugendamtsurkunde zu errichten ist.
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Korrekturen
von Jugendamtsurkunden

Bestand
Laufzeit - Abänderung


Abänderungsverfahren
zur Korrektur der
Jugendamtsurkunde


Achtung bei leichtfertiger (ungeprüfter) Abgabe einer Jugendamtsurkunde! Ursprüngliche Fehler können > nicht uneingeschränkt korrigiert werden! Hat der Unterhaltspflichtige bereits bei der ersten Errichtung der Jugendamtsurkunde ein zu hohes Einkommen gegen sich gelten lassen, weil er z.B. nichts von berücksichtigungsfähigen > Abzügen wusste, können solche Fehler in der Jugendamtsurkunde nachträglich nicht mehr frei korrigiert werden. Die einseitig errichtete Jugendamtsurkunde ist ein Schuldanerkenntnis und hat > Bindungswirkung. Diese kann nur beseitigt werden, wenn dafür ein anerkannter > Abänderungsgrund gegeben ist.
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Wie jeder andere Unterhaltstitel bleibt eine Jugendamtsurkunde - auch über die Volljährigkeit oder das 21. Lebensjahr eines Kindes hinaus - vollstreckbar, wenn nicht


Kind

wird volljährig


Wenn die Jugendamtsurkunde zugunsten des volljährigen Kindes aus Zeiten der Minderjährigkeit stammt, muss der Vollstreckungstitel an die neue Rechtslage angepasst werden.
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Links & Literatur



Links



In eigener Sache


  • Beratung wegen Aufforderung zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde, unser Az.: 427/17 (D3/835-17)
  • Beratung zur Jugendamtsurkunde für 17jähriges Kind in allgemeiner Schulausbildung, unser Az.: 26/16 (D3/308- 16)
  • Jugendamt Chemnitz, Herabsetzungsvereinbarung wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 43/16 (D3/519-16)