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Kampf um das Mobiliar
und weitere Haushaltsgegenstände

Ab der Trennung sind mache Ehegatten zur eigenmächtigen Mitnahme und Wegräumen von Gegenständen motiviert, um sich im Scheidungskrieg einen Vorsprung zu verschaffen. Dabei wird auf das Eigentumsrecht gepocht. Doch erfahren Haushaltsgegenstände - unabhängig von der Eigentumsfrage - einen besonderen Schutz. Die Verteilung erfolgt hier nach besonderen familienrechtlichen Vorschriften.

> Wegweiser: Haushaltsgegenstand | Hausratverteilungsverfahren


Was ist ein Haushaltsgegenstand
im rechtlichen Sinn?

Diese Frage ist zu klären, weil an diesen Rechtsbegriff besondere Vorschriften des Familienrechts anknüpfen. Ist ein Gegenstand der Ehegatten nicht als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren, dann ist der Streit um diesen Gegenstand nicht mit familienrechtlichen Sondervorschriften, sondern nach Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts zu lösen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Haushaltsgegenstand ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung.


Haushaltsgegenstand
ist für das Familienleben bestimmt


Haushaltsgegenstände sind all die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (vgl. BGH FamRZ 84, 144 u. 575). Ehegatten sind nicht aufgrund ihrer Heirat automatisch Miteigentümer aller Gegenstände, die während der Ehe gekauft werden. Hier muss hier in jedem Einzelfall klar geprüft werden, wofür der Gegenstand gekauft wurde: Für die Familie oder für einen Ehegatten oder ein Kind allein? Nicht vorrangig entscheidend ist, wer den Gegenstand bezahlt hat. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Ehegatten jeweils über ein eigenes Konto für ihre eigenen Angelegenheiten und ein gemeinsames Konto für gemeinsame Anschaffungen verfügen. Beispiele, was regelmäßig für das Zusammenleben bestimmt und damit Haushaltsgegenstand ist:

  • Wohnungseinrichtung
  • Haustiere: siehe > BLOG "Hund und Haushalt"
  • Gartenmöbel
  • Geschirr
  • Wäsche
  • Film-, Video- und Audiogeräte
  • Bücher
  • Musikinstrumente
  • Räder
  • Sportgeräte (FamRZ 95, 378)
  • Motorboot (FamRZ 04, 273)
  • PC und andere elektronische Geräte bei gemeinsamer Benutzung durch die Familie

Gegenstände
für den privaten persönlichen Gebrauch


Kein Haushaltsgegenstand im rechtlichen Sinn sind solche Gegenstände, die für einen Ehegatten zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen (z.B. persönliches Hobby) oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten oder der Kinder dienen (FamRZ 82, 399). Entscheidend ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung. Der Herausgabeanspruch persönlicher Gegenstände ist als Familiensache nach § 266 Abs.1 FamFG vor den Familiengerichten geltend zu machen.


Spezialregeln
für Haushaltsgegenstände

Verfügungsverbot


Unabhängig von der Eigentumslage kann wegen § > 1369 BGB kein Ehegatte über einen Haushaltsgegenstand allein, d.h. ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (z.B. Verkauf).

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019 – 12 UF 37/19
Minnibagger kann Haushaltsgegenstand sein - Verkauf ohne Zustimmung

Kernaussage: Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „ Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war (also kein Haushaltsgegenstand).

Sachverhalt: Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin begehrt die Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Minibaggers, welchen der Antragsgegner ohne ihre Zustimmung verkauft hat. Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Das OLG Hamburg empfahl der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zurückzunehmen und versagte ihr die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten.

Herausgabe - Gebrauchsüberlassung - Verteilung


Sonderregelungen verdrängen oder überlagern die allgemeinen Eigentumsrechte (z.B. den Anspruch des Eigentümerts auf Herausgabe nach § 985 BGB), wenn es um Haushaltsgegenstände im rechtlichen Sinn geht.

Spezialregeln
in der Trennungsphase (§ 1361a BGB)


Die Rechte aus dem Alleineigentum (z.B. Herausgabeanspruch) werden durch die Sonderbestimmungen des § 1361a S.2 BGB (Gebrauchsüberlassung) als lex spezialis verdrängt. Nach § 1361a BGB kann jeder Ehegatte die in seinem Eigentum befindlichen Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen, wobei er jedoch verpflichtet ist, die Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Für die Billigkeitsentscheidung spielen Interessen des Kindeswohl eine bedeutende Rolle. So kann der Ehemann, der aus der Ehewohnung auszieht und Frau und Kinder in der Ehewohnung zurücklässt nicht die Kücheneinrichtung oder die Waschmaschine herausverlangen, weil sie sein Eigentum ist. Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach § 1361a Abs. 2 BGB "zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit vorläufig verteilt ". Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Auch wenn für die Trennungsphase das Familiengericht den Hausrat nach Billigkeits-Grundsätzen verteilt, so ändert sich dabei nichts an den Eigentumsverhältnissen (§ 1361a Abs. Abs.4 BGB). Die bei Frau und Kindern verbliebene Waschmaschine, die dem Ehemann als Alleineigentümer gehört, gehört weiter dem Ehemann. Wird der im Alleineigentum eines Ehegatten als Haushaltsgegenstand qualifizierte Gegenstand auch vom anderen Ehegatten genutzt, und besteht eine Gebrauchsüberlassungsverpflichtung nach § 1361a Abs.1 S.2 BGB, kann der andere Ehegatte zur Leistung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sein. Wenn sich die Ehegatten über den Wert der Nutzungsentschädigung nicht einigen können, ist diese vom Gericht festzusetzen (§ 1361a Abs.3 S.2 BGB).
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Spezialregeln
für den Scheidungsfall (§ 1568b BGB)



§ 1568b BGB
Gesetzestext


(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene > Ausgleichszahlung verlangen.

Eigentumserwerb über Hausratszuweisung


Bei Regelung, Verteilung und Nutzung der Haushaltsgegenstände für die Zeit ab > Scheidung geht es nicht mehr nur um eine (vorläufige) Gebrauchsüberlassung gegen Nutzungsentschädigung (§ > 1361a Abs.1 S. 2 BGB). Jetzt werden die Haushaltsgegenstände in einem Haushaltsverteilungsverfahren eigentumsrechtlich neu zugeordnet. Diese endgültige Verteilung und Aufteilung der Haushaltsgegenstände kann als > Folgesache geltend gemacht werden. Die Aufteilung und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf solche Gegenstände unterliegen dann dem gerichtlichen Verfahren nach § > 200 Abs.2 Ziff.2 FamFG. Von diesem Verfahren werden sämtliche Haushaltsgegenstände erfasst, egal ob diese sich in Alleineigentum eines Ehegatten oder in Miteigentum der Eheleute befinden. Daher müssen sämtliche Haushaltsgegenstände in einem Antrag auf Auseinandersetzungsverfahren nach § > 200 Abs.2 Ziff. 2 FamFG in einer Hausratsliste aufgeführt werden (§ > 203 Abs.3 FamFG).

Keine Einzelauseinandersetzung
gemeinsamer Haushaltsgegenstände


Solange der gemeinsame Haushalt nicht vollständig auseinandergesetzt und außergerichtlich keine Regelung erzielt wurde, sind Anträge auf isolierte Herausgabe einzelner Gegenstände nach § > 985 BGB neben dem Verfahren nach § > 200 Abs.2 Ziff. 2 FamFG ausgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsverteilungsverfahrens muss eine Gesamtauseinandersetzung erfolgen. Hier findet im Zuge der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse ein Wertausgleich über § 1568b Abs.3 BGB statt. Das Haushaltsverteilungsverfahren geht in Bezug auf die gemeinsamen Vermögensgegenstände den Bestimmungen zum > Zugewinnausgleichsverfahren als lex spezialis vor.

a) Dafür wird als Vorfrage in diesem Verfahren geklärt, welcher Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Dieser ist an den Eigentümer herauszugeben (§ 1361a Abs.1 BGB). Kann nicht geklärt werden, wem der Haushaltsgegenstand gehört, wir gesetzlich vermutet, dass er beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer sich also Alleineigentum am Haushaltsgegenstand behauptet, der muss dieses beweisen.

b) Befindet sich ein Haushaltsgegenstand in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten, müssen diese Gegenstände speziell nach Maßgabe des § > 1568b Abs.1 BGB zum alleinigen Eigentum eines Ehegatten übertragen werden, wofür es für den anderen Ehegatten eine Ausgleichsentschädigung nach § > 1568b Abs.3 BGB gibt.

Auseinandersetzung
bei alleinigem Eigentum eines Ehegatten


BGH, Urteil vom 11.05.2011 - XII ZR 33/09
Hausratsgegenstände: Zugewinnausgleich- oder Haushaltsverfahren?

Leitsatz: Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).

(Zitat, Rn 12) "Nach der Neuregelung in § 1568 b BGB besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem > güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10798 S. 23). Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 325, 333 = FamRZ 1991, 1166, 1168 f. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 49). Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen"

Anmerkung: Befindet sich der Haushaltsgegenstand zweifelsfrei im Alleineigentum eines Ehegatten, ist ein Zuordnungsverfahren nach § 1568b BGB nicht erforderlich. Das Alleineigentum wird als > Vermögensposition in der Zugewinnbilanz berücksichtigt. Sie gehören also entweder zum Anfangs- und/oder Endvermögen (vgl. BGH v. 1.12.1983 – IX ZR 41/83, FamRZ 1984, 144; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rz. 224BGH, NJW 1984, 484).

Verwirkung
von Ansprüchen auf Haushaltsteilung


Weiterführende Literatur:
» Duderstadt, Verwirkung im Vermögensrecht, in: NZFam 2020, 699 


Pkw und Haustiere
Streit um Haushaltsgegenstände

Häufig wird danach gefragt, ob ein Pkw oder Haustiere als Haushaltsgegenstand zu werten ist. Denn nur in diesem Fall greifen beim Streit um Verteilung und Überlassung familienrechtliche Sondervorschriften (§§ 1361a, 1568b BGB).

Ist der (Familien-)Pkw
Haushaltsgegenstand?


Verwendung:
Hier kommt es - wie gesagt - darauf an, wie der Pkw genutzt wird und welchen Zwecken er dient. Wurde der Pkw überwiegend für familiäre Zwecke genutzt, so gehört er zum Haushalt. Wurde der Pkw überwiegen beruflich genutzt, ist er kein Haushaltsgegenstand. Bei Familien, die nur einen Pkw besitzen, kommt häufig eine gemischte Nutzung vor (Fahrten zur Arbeitsstelle und Einkaufsfahrten für die Familie). In diesen Fällen wird überwiegend der Pkw als Haushaltsgegenstand qualifiziert. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.

Alleineigentum:
Ist ein in der Ehe genutzter, im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Pkw als Haushaltsgegenstand einzuordnen, ist ein Herausgabeverlangen des Eigentümers während des Getrenntlebens nicht nach § 985 BGB, sondern nach § 1361a I BGB zu beurteilen und im Verfahren gemäß §§ 200 ff. FamFG zu verfolgen. Bei Nutzung des Fahrzeugs durch den Nichteigentümer kommt ein Nutzungsvergütungsanspruch aus § 1361a Abs.3 S.2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Verweigert der Nichteigentümer die vom anderen verlangten Herausgabe unberechtigt, kann er, diesem auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus Verzug haften (§ 286 Abs.1 i. V. mit § 1361a Abs.1 BGB). Nach rechtskräftiger Scheidung ist ein Herausgabeverlangen des Alleineigentümers auf § 985 BGB zu stützen, denn § 1568b BGB, die dem § 1361a BGB für die Zeit nach Scheidung entsprechende Regelung, gilt nicht für im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände. ( Wever, FamRZ 2018, 649, 650). Zu beachten ist aber, dass ein Pkw, der im Alleineigentum eines Partners steht, eine Auseinandersetzung im > Zugewinn vorzunehmen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2020 - 13 UF 114/20
Herausgabe eines Kfz-Briefs während des Getrenntlebens


Sind Haustiere Haushaltsgegenstand?


Nicht nur um die Kinder, sondern auch um den Umgang und Verbleib von Haustieren nach Trennung und Scheidung kann heftig gestritten werden. Doch anders als bei Kindern gibt es im Familienrecht keinerlei ausdifferenziertes gesetzliches Regelwerk, wie mit Tieren im Scheidungsfall durch die Gerichte zu verfahren ist. Es gibt keine andere Lösung, als Tiere wie Sachen zu behandeln und dem Hausratverteilungsverfahren zu unterwerfen, wenn die Eigentumsverhältnisse am Tier umstritten sind.
OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 15 WF 44/09
Der Papagei im Familienrecht

(Zitat, Rn 11): "Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (FA-FamR/Klein, 6. Aufl., 8. Kap. Rn. 167 m.w.Nw.), so dass die Eignung und Zweckbestimmung maßgeblich sind. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), sollen die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung (§§ 8 ff HauratsVO) analog angewandt werden (vgl. OLG Schleswig NJW 1998, 3127 [betreffend einen Pudel ], OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432 = FuR 1998, 235; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 [bezüglich Pferden ]; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rn 23 zu § 1361 a BGB; PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl. Rn. 10 zu § 1361 a BGB). Ob grundsätzlich die Papageien, für die aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO mangels entgegen stehenden konkreten Vortrags der Parteien zu etwaigem Alleineigentum von Miteigentum der früheren Eheleute auszugehen ist, nach Maßgabe der HausratsVO oder als Gegenstände für ein gemeinsames Hobby nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zwischen den Parteien zu verteilen wären (zur Abgrenzung vergl. Fa-FamR/Klein, 6. Aufl. 8. Kap. Rn. 170), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, auch wenn nach der Anzahl der Tiere, deren Haltung im umgebauten Haus, den unstreitigen Anschaffungskosten sowie der – aus dem Internet ersichtlichen – öffentlichen Darstellung der Tiere und der im Übrigen erfolgten einvernehmlichen Hausratsteilung zweifelhaft erscheint, dass die Papageien und Wellensittiche von den Parteien allein aus Liebhaberei erworben und gehalten wurden."

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - 11 WF 141/18
Rückgabe des Hundes an anderen Ehegatten nach jahrelanger Trennung?

Anmerkung: Die Ehefrau kann mehr als zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Mann und nach dem Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht zurückverlangen. Dagegen spricht das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht. Deshalb erscheint eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 - 18 UF 57/19
Herausgabe und Zuweisung einer Hündin nach Scheidung

Kernaussage: Auf Ehehunde sind gemäß § 90a S.3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, weshalb sich die Zuweisung eines Ehehundes anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361 a BGB und anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs.1 BGB richtet. Nach der Scheidung kann deshalb nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Ehehunden verlangt werden. Soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs.2 BGB eingreift, muss das Familiengericht über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden. Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Ehehunde nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht.


Haushaltsverfahren
§ 200 Abs.2 FamFG

Gerichtliche Regelung
für den Fall der Scheidung


Können sich Ehegatten für den Fall der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Haushaltsgegenstände zu welchen Teilen endgültig behalten darf, werden die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen auf Antrag durch das Gericht geregelt (§ 203 Abs1 FamFG). Die Auseinandersetzung und Zuteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach der Ehe erfolgt nach > § 1568b BGB. Es wird damit eine Aufteilung ermöglicht, die auch abweichend von der tatsächlichen Eigentumslage erfolgen.

Die Zuteilung der Haushaltsgegenstände im Rahmen der Scheidung ist eine Frage der Billigkeit, die vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei sind die Interessen beider Ehegatten zu berücksichtigen, insbesondere ihre wirtschaftliche Lage, ihre persönliche Bindung an die Gegenstände und die Möglichkeit, sich anderweitig zu versorgen. Das Gericht kann die Haushaltsgegenstände nach verschiedenen Kriterien verteilen, wie z.B. dem Eigentum, dem Bedarf, dem Wohl der Kinder oder dem Ausgleich des Zugewinns. Dabei muss das Gericht auch berücksichtigen, wer den unmittelbaren Besitz an den Haushaltsgegenständen hat und ob dieser berechtigt ist, diese zu nutzen. Der andere Ehegatte kann vom Gericht aufgefordert werden, zur Haushaltsliste Stellung zu nehmen und seine Ansprüche geltend zu machen. Muster für eine mögliche Hausratsliste finden Sie als Anhang zu diesem Schreiben:

Abgrenzung zum Zugewinnverfahren: Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen (§ 1568b Abs.2 BGB) und nach § 1568b Abs.1 BGB auf den anderen Ehegatten übertragen worden sind, bleiben beim Zugewinn außer Betracht. Der Gesetzgeber hat nun mal für den Scheidungsfall mit § 1568b BGB ein spezielles Verteilungs- und Wertausgleichsverfahren für gemeinsame Haushaltsgegenstände vorgesehen. Das Haushaltsverteilungsverfahren ist neben dem Zugewinnausgleichsverfahren der zweite güterrechtliche Ausgleichsmechanismus. Kein Gegenstand, der Haushaltsgegenstand ist und nicht nachweislich einem der Ehegatten alleine gehört, kann Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens sein. Umgekehrt kann kein Gegenstand, der dem Ausgleichsmechanismus des Haushaltsverteilungsverfahrens unterliegt, Vermögensgegenstand im Zugewinnverfahren sein. Es ist damit zwingend notwendig, alle Haushaltsgegenstände getrennt nach gemeinsamen und Alleineigentum in einer Hausratsliste (Verzeichnis der Hausratsgegenstände zu erfassen. Bei Haushaltssachen (§ 200 Abs.2 FamFG) ist somit zunächst zu ermitteln, welcher Ehegatte Alleineigentümer welcher Haushaltsgegenstände ist.

Verzeichnis
über die Haushaltsgegenstände


Familienrecht-Ratgeber

Muster
Verzeichnis der Haushaltsgegenstände


In einer vollständigen Hausratsliste sind also stets die konkret bestimmten Vermögensgegenstände mit einem geschätzten Zeitwert (fiktive Wiederbeschaffungskosten) anzugeben. Nur auf dieser Grundlage kann über die Überlassung der Haushaltsgegenstände und einen gegenläufigen Anspruch auf Wertausgleich gerichtlich entschieden werden. Die Aufstellung der Haushaltsgegenstände (Haushaltsverzeichnis) gilt sowohl für die Verteilung während der Trennungszeit gem. § 1361 a BGB als auch für die Verteilung nach der Scheidung gem. § 1568b BGB. Auf Anforderung des Gerichts ist eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände mit deren genauer Bezeichnung vorlegen. Adressaten dieser Anforderung können beide Ehegatten sein, nicht nur der Antragsteller. Sinnvollerweise wird derjenige zur Vorlage aufgefordert, der unmittelbaren Besitz an den Haushaltsgegenständen hat, weil er in der Ehewohnung verblieben ist. Diese Aufstellung soll auch Angaben zum Wert, zum Alter, zum Erhaltungszustand und zum Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Das Gericht kann auch Belege für die Anschaffung der Haushaltsgegenstände verlangen, wenn diese für die Entscheidung relevant sind. Eine, bereits mit Antragstellung vorgelegte, Aufstellung ist bei Unvollständigkeit durch die Ehegatten zu ergänzen.

Auskunft
über die Haushaltsgegenstände


Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen zur Zuteilung nach der Scheidung soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. Es bedarf einer individualisierbaren Beschreibung der Gegenstände. Zum interessengerechten Aufteilung muss der Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände und deren Wert in einer Bestandsliste aufgenommen werden. Das Gericht hat von Amts wegen den Bestand an Haushaltsgegenständen aufzunehmen (§ 24 FamFG). Dazu kann es die Anordnungen nach § 206 Ziff.2 FamFG treffen.

Zur Vorbereitung eines > Bestandsverzeichnisse können Auskünfte vom jeweils anderen Ehegatten erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar. Weder die Vorschrift des § 1361a BGB nach § 1568b BGB normiert einen solchen Anspruch. Verneint wird der Auskunftsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hausratsteilungsverfahren das Familiengericht ohnehin von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen habe und an Parteianträge nicht gebunden sei, diese vielmehr nur als Vorschläge zu behandeln seien. Die Gegenmeinung leitet demgegenüber einen Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB her. Grundsätzlich sei ein Auskunftsanspruch danach immer dann zu bejahen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich brächten, dass eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sei und die andere Partei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen könne (vgl. KG, FamRZ 1982, 68; FamRZ OLG Düsseldorf 1987, 81). Nicht der Hausratsverteilung, sondern dem Zugewinnausgleich unterliegen Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen, ferner solche Haushaltsgegenstände, die gerade für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind, in der Regel also die erst nach der Trennung angeschafften Haushaltsgegenstände, sowie Sachen, die einem Ehegatten allein gehören, sofern sie nicht ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugeteilt worden sind. Bei der Beurteilung, ob danach Haushaltsgegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen und deshalb in die Auskunft nach BGB § 1379 aufzunehmen sind, kann der Auskunftspflichtige von der im Hausratsteilungsverfahren getroffenen Entscheidung ausgehen. Liegt eine solche nicht vor, so muss er nach bestem Wissen seine als Kapitalanlage oder dem Beruf dienenden oder für das Getrenntleben bestimmten sowie alle ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände angeben. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn das Hausratsverfahren nicht durch richterliche Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden ist (BGH, Urteil vom 01.12.1983 – IX ZR 41/83).

Anspruch auf Wertausgleich 


Um einen Zahlungsanspruch nach § > 1568b Abs.3 BGB beziffern und die gewünschte Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen konkret bezeichnen zu können, benötigt man genaue Kenntnis von den Haushaltsgegenständen. Eine isolierte Ausgleichsanordnung ohne Zuteilung von Haushaltsgegenständen mit der Funktion einer Abfindung ist unzulässig. Dies würde dem Zweck der Hausratsverteilung widersprechen, eine gerechte und praktikable Lösung für die Nutzung und den Besitz der gemeinsamen Gegenstände zu finden. Eine solche Anordnung würde auch das Risiko bergen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung verweigert oder verzögert und der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Zugriff auf die Gegenstände hat.

Als zulässig wird jedoch ein Antrag angesehen, einem Ehegatten die gesamten Haushaltsgegenstände gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung zuzuteilen, da ansonsten der Ehegatte gezwungen wäre, zumindest einen Haushaltsgegenstand für sich zu beanspruchen, obwohl er diesen überhaupt nicht will (OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - 2 WF 143/02). Ein solcher Antrag ist auch möglich, wenn sich die Eheleute einig sind, dass einer von ihnen die gesamten Haushaltsgegenstände erhalten soll, sie aber über die Höhe der Ausgleichszahlung streiten (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck FamFG § 200 Rn. 12). In diesem Fall hat das Gericht die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des § 1568b Abs.3 BGB zu bestimmen. Dabei sind vor allem der Wert und der Zustand der Gegenstände sowie die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Muster
für einen möglichen Folgesacheantrag


Ein praktikabler Antrag für die > Folgesache Hausratverteilung anlässlich Scheidung könnte wie folgt lauten:

  1. Dem Antragsgegner werden alle gemeinsamen Haushaltsgegenstände, wie in anliegender > Liste im Einzelnen aufgeführt, ab Rechtskraft der Scheidung zu Alleineigentum zugeteilt und überlassen.

  1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen > Ausgleichsbetrag in Höhe von […] EUR zu bezahlen.

 

  1. Die Kostenentscheidung folgt derjenigen in der Hauptsache.


Links & Literatur



Links



Literatur & Rechtsprechung


  • Larissa Mende, Die Problematik der Auseinandersetzung von Haushaltsgegenständen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in: > NZFam 2021, 386
  • OLG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2019 – 12 WF 148/19, Verfahrenswert einer abgetrennten Haushaltssache, Anm. Norbert Schneider in: NZFam 2020, 90
  • Walter Kogel, Zehn Jahre Reform des Zugewinnausgleichs, in: NZFam 2019, 701
  • Thomas Herr, Das Kraftfahrzeug bei Trennung und Scheidung, Schriftenreihe im DAV, 2019
  • Reinhardt Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, in: FamRZ 2018, 649
  • Werner Schulz, Die vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361a BGB (Beispiel: Familien-PkW), NZFam 2014, 483
  • Thurid Neumann, Der PKW nach Trennung und Scheidung, in: FK Familienrecht kompakt 2012, 16
  • Walter Kogel, Der Familien-PkW in der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute, in: FamRB 2007, 215

In eigener Sache


  • AG Erlangen - 1 F 1047/22, Folgesache: Hausratsverteilung nach § 1568b BGB, unser Az.: 71/22
  • AG Kaufbeuren - 1 F 801/20, Antrag auf Hausratsverteilung nach § 1568b BGB, unser Az.: 25/20
  • AG Kempten - 1 F 264/20, Herausgabe des Pkw, unser Az.: 41/ 20 (D3/202-20)