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Scheidung
Wie funktioniert es am besten?
Scheidung ist die "Liquidation einer Ehe". Vieles muss wirtschaftlich entflechtet werden, was über Jahre in der Familie zusammen "gewachsen" ist. Ein Verteilungskampf findet statt. Eine Scheidung kann kompliziert oder einfach sein. Das hängt ganz davon ab, wie kompromissfähig und verhandlungsbereit die (Ex-)Partner noch sind, wenn die Zeit der Geschenke endgültig vorbei ist. Machen Sie sich schlau, erkennen die Vorgaben des Scheidungsrechts und nutzen Sie diese zu Ihrem Vorteil.
> hier
Tipps
zur Vorbereitung der Scheidung
FAQ
zur Scheidung
Anspruch
auf Scheidung
Ihr Recht
Sie haben ein Recht
darauf, sich aus den Fesseln einer unliebsamen Ehe zu lösen. Im Wesentlichen müssen Sie nur zwei Bedingungen erfüllen:
1. Schritt: Sie trennen sich
> Tipps zur Trennung
2. Schritt: Sie stellen Scheidungsantrag
> Tipps zum Scheidungsantrag
Das Ziel
Möglichkeiten und Alternativen zum Scheidungskrieg sollten spätestens ab > Trennung ausgelotet werden. Das erste Ziel (Plan-A) sollte stets die sog. > einvernehmliche Scheidung sein. Es verspricht keine Lebensqualität, sich über Jahre mit dem Ex-Partner vor Gerichten herumschlagen zu müssen (Plan-B). Wir können für Sie Verhandlungsspielräume explorieren, Ihren (Ex-)Partner mit an den Tisch holen und erforderliche > Vereinbarungen ausarbeiten.
- Weiterführende Links:
» einvernehmliche Scheidung
Initiative ergreifen
Handeln, sobald die Trennung droht!
Sie ergreifen die Initiative: Wenn Sie die Scheidung möglichst aktiv betreiben, erhöhen Sie die Chancen, dass sich die Grundlagen für Ihre neuen Lebensperspektiven nach Ihren Vorstellungen entwickeln. Der Leitfaden & FAQ zur Scheidung erklärt Ihnen den Weg bis zum familiengerichtlichen Scheidungsbeschluss.
- Weiterführende Links:
» Vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss
Die meisten Ehepaare sind auf die Trennung und Scheidung nicht vorbereitet. Es können Ihnen bereits in der > Trennungsphase rechtliche Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Sparen Sie nicht "am falschen Ende"! Solange noch eine Gesprächsbasis mit dem (Ex-)Partner besteht, gibt es Chancen, die > Scheidungskosten möglichst gering zu halten. Dazu sollte eine > einvernehmliche Scheidung angestrebt werden. Es gehört zu einer wirtschaftlich sinnvollen > Beratung spätestens ab Trennung auszuloten, welches Streitpotential außergerichtlich geklärt werden kann. Worüber man sich vor Scheidung einig werden sollte, und was geschieht, wenn keine Einigung erreicht wird.
- Weiterführende Links:
» Erste Hilfe - Tipps am Beginn der Trennung
» Chancen für einvernehmliche Scheidung auslosten
Scheidungsmanagement
Keine Scheidung ohne Anwalt
Fehler, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens gemacht wurden, können irreversible Folgen haben, die das gesamte künftige Leben wirtschaftlich belasten. Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entscheiden, keine Scheidung ohne anwaltlichen Verfahrensbeistand zuzulassen (> Anwaltszwang). Wer also eine möglichst komplikationslose Scheidung will, braucht ein professionelles Scheidungsmanagement. Lassen Sie sich frühzeitig fachkundig
> beraten.
Arbeitshilfen
für die Praxis
Checkliste
für die anwaltliche Beratung
Was bedeutet
"einvernehmliche" Scheidung?
Den Begriff „einvernehmliche Scheidung" kennt das Gesetz nicht. Doch allgemein versteht man darunter eine Scheidung, die beide Ehegatten wollen und im > Scheidungstermin übereinstimmend die Ehe für > gescheitert erklären. Die einvernehmliche Scheidung kann nach > Ablauf des ersten Trennungsjahres vollzogen werden. Betrachtet man die Vorschriften zum Scheidungsrecht insgesamt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine einvernehmliche Scheidung fördert. In der Regel wollen beide Ehegatten geschieden werden. Doch kann der Ausspruch der Scheidung blockiert sein, weil um sog. > Scheidungsfolgesachen heftig gestritten wird. Das ist eine Folge des sog. > Scheidungsverbundes, der entsteht, wenn im Scheidungsverfahren einer der Ehegatten einen Folgesacheantrag beim Familiengericht einreicht. Solange dem Familiengericht außer dem > Scheidungsantrag kein weiterer > Folgesacheantrag vorliegt, geht das Gericht vom Wunsch der Beteiligten nach einer einvernehmlichen Scheidung aus. Um bereits zu Beginn einschätzen zu können, welchen Weg das weitere Scheidungsverfahren voraussichtlich nehmen wird, muss im Scheidungsantrag erklärt werden, ob mit Folgesachenanträgen zu rechnen ist (§ > 133 Abs.1 Ziff.2 FamFG). Wenn die einvernehmliche Scheidung ohne weiteren Streit um Scheidungsfolgesachen gelingt, kann das weitere Scheidungsverfahren > online vorbereitet werden.
- Weiterführende Links:
» Wege zur Konfliktlösung
» Trennung & Scheidung einvernehmlich regeln
» Scheidungsfolgenvereinbarung
» Was kostet die Scheidung?
Warum
"einvernehmliche" Scheidung?
Der Wunsch nach solch einem Verfahren liegt auf der Hand: > Scheidungsverfahren können erheblichen Stress erzeugen, den keiner braucht. Eine Scheidung kann mit einem > Scheidungstermin in ca. 10 Minuten erledigt sein oder zu einem nervenaufreibenden Unterfangen mit Verfahrensdauer von mehreren Jahren werden. Geron Zahler erklärt in seinem Buch (> Protokoll einer Scheidung und die Verlierer) nach einem sechsjährigen Rechtsstreit: „Eigentlich hat niemand etwas gewonnen, außer dauernd neuen Kosten, außer dem Gericht und den Anwälten".
- Weiterführende Links:
» Wege zur Konfliktlösung
» Trennung & Scheidung einvernehmlich regeln
» Scheidungsfolgenvereinbarung - Mittel zur einvernehmlichen Scheidung
» Was kostet die Scheidung?
Kostengünstige
und "schnelle" Scheidung
Häufig wird der Scheidungsausspruch dadurch blockiert, dass zum Scheidungsantrag weitere > Folgesachen auf Antrag eines Ehegatten in das Scheidungsverfahren eingebracht werden. Folgesachen führen zum sog. > Verbund (§ 137 Abs.1 FamFG). Damit müssen zusammen mit der Scheidung sämtliche Folgesachen verhandelt und entschieden werden. Wenn der Verbund einmal entstanden ist, kann grundsätzlich keine Scheidung ohne eine endgültige Entscheidung über die Folgesache ausgesprochen werden. Eine Scheidung "vorab" geht nicht. Dies kann zu Scheidungsverfahren führen, die über mehrere Jahre laufen. Nur ausnahmsweise kann eine > Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG erfolgen, wenn es andernfalls zu einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs kommen würde. Streitigkeiten um Folgesachen treiben die Gesamtkosten eines Scheidungsverfahrens gewaltig in die Höhe. Deshalb sollten stets die Möglichkeiten einer > Scheidungsfolgenvereinbarung zu den wichtigsten Folgesachen ausgelotet werden. Ob und wann eine Blockadestrategie gegen die Scheidung sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Auch hierzu bedarf es einer kompetenten > Beratung.
- Weiterführende Links:
» Was kostet die Scheidung?
» Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt
» Trennung & Scheidung einvernehmlich regeln
» Scheidungsfolgevereinbarung - Mittel zur einvernehmlichen Scheidung
Scheidung ohne Trennungsjahr
sofort!
Wer sich über alles einig ist, also nur noch den > Scheidungstermin abwartet, möchte jetzt jede sich bietende Beschleunigungsmöglichkeit nutzen. Hier werden wir oft gefragt, ob der Ablauf des Trennungsjahres unbedingt eingehalten werden muss. Die korrekte Antwort lautet: „Ja, wenn keine Gründe für eine > Härtefallscheidung vorliegen“. Denn bei allen anderen > Scheidungsvarianten ist eine vorgeschaltete > Trennungsphase obligatorisch. Selbst Ehegatten, die noch kein Jahr miteinander verheiratet sind (kurze Ehe), müssen den Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Trennungsphase abwarten. Dennoch gibt es einen „Beschleunigungs-Trick“: Ehegatten können gleich zum Scheidungsrichter, wenn im Scheidungstermin übereinstimmend dem Familienrichter erklären, dass sie bereits mehr als ein Jahr in der Ehewohnung voneinander getrennt leben und beide die Scheidung wünschen. Das gesetzlich geforderte Ende der > häuslichen Gemeinschaft (= objektive Trennung im Rechtssinn) ist an keine besonderen äußeren Merkmale – wie getrennte Wohnungen, eine Ummeldung der Wohnadresse oder Trennung von Bankkonten - geknüpft sind. Somit weiß eigentlich keiner, abgesehen die Eheleute selbst, wann die Trennung (d.h. das Ende der häuslichen Gemeinschaft „unter einem Dach“) tatsächlich eingeleitet wurde. Und so gilt als Trennungstermin das übereinstimmend von den Eheleuten bekundete Trennungsdatum. Erklären sich die Ehegatten dazu widerspruchsfrei, glaubt der Richter den Angaben. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Erklärungen findet nicht statt.
- Weiterführende Links:
» Scheidungsvoraussetzungen
» Familie vor Gericht und die Alternativen
Haben die Ehegatten unterschiedliche oder haben sie keine deutsche Staatsangehörigkeit oder leben deutsche Ehegatten im Ausland, ist immer zu klären, ob deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Innerhalb der EU ist die Frage nach der sog. > Rom III-VO zu klären. Findet ausländisches Scheidungsrecht Anwendung, sind für die Scheidung die > Scheidungsvoraussetzungen nach dem ausländischen Scheidungsrecht einzuhalten. So kann das ausländische Recht eine längere> Trennungsphase fordern, als das deutsche Scheidungsrecht. So im Fall einer Scheidung nach italienischem Recht.
Mehr Informationen zu folgenden Fragen finden Sie hier:
- Welches Gericht ist international zuständig?
- Welches nationale Scheidungsrecht gilt?
- Wie wird der Scheidungsantrag international zugestellt?
- Deutsches oder schweizerisches Scheidungsrecht?
- Scheidungsvoraussetzungen der europäischen Mitgliedsstaaten
- Internationale Zuständigkeit | im BLOG: OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2013 - II-3 UF 267/12
- Anerkennung ausländischer Scheidungen
- Anerkennung einer Scheidung aus Italien nach Art. 39 Brüssel IIa-VO