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Der Unternehmer unterliegt nicht dem gesetzlichen Rentensystem. Somit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum beim Aufbau einer > Altersvorsorge. Die Formen der Altersvorsorge sind vielseitig; damit auch die Problemlagen beim Versorgungsausgleich anlässlich einer Unternehmerscheidung.
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Der Ehegatte des Unternehmers hat ein starkes Interesse an finanzieller Absicherung für den Fall des Scheiterns der Ehe. Hat der Ehegatte am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt, stehen Ansprüche auf mögliche Entschädigung für geleistete Mitarbeit (Stichwort: > ehebezogene Zuwendung) und die Sicherung des nachehelichen Unterhalts ganz oben auf der Scheidungsliste. Dies sind Schlaglichter auf eine Vielzahl möglicher Problemfelder, die zwar bei jeder Trennung und Scheidung auftauchen können, aber bei einer Unternehmerscheidung besonderes ins Gewicht fallen.
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Selbst wenn der Zugewinnausgleich per > Ehevertrag völlig ausgeschlossen wurde, ist das keine Garantie dafür, dass überhaupt kein Vermögensausgleich im Fall der Scheidung stattfindet. Die Rechtsprechung ist erfinderisch und sucht nach rechtlichen Mitteln, um an Stelle des Zugewinnausgleichs alternative Ausgleichsmechanismen zuzulassen. Einer davon ist die > Ehegatteninnengesellschaft. Dieses rechtliche Instrument soll helfen, z.B. in der Ehe geleistete (oft unterbezahlte) Mitarbeit des Unternehmergatten zum Aufbau des Unternehmens oder sonstige ehebedingte Zuwendungen in Geld auszugleichen.
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Während intakter Ehe sollte auf den Erhalt notwendiger unternehmerischer Gestaltungsfreiheiten geachtet werden. Hier kann § > 1365 BGB zum Hemmschuh werden. Dies betrifft Verfügungen, die im Wesentlichen das > komplette Vermögen eines Ehegatten betreffen und Gegenstände, die zum > Haushalt gehören. Bei der Zugewinngemeinschaft kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn dem der andere Ehegatte zustimmt (§ 1365 BGB). Die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB gilt auch, wenn es um die Verfügung über nur einen Vermögensgegenstand geht, dieser aber im Wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt. Das kann auf ein > Unternehmen ohne weiteres zutreffen. Ist dies der Fall, sind Verfügungen über das Unternehmen unwirksam, solange der Ehegatte nicht zustimmt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.20011 - II-4 WF 20/11).
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